{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_332-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-07-25","aktenzeichen":"1 StR 332/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 332/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2007 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürn-\n\nberg-Fürth vom 8. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nVon Rechts wegen ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Strafkammer davon ab-\n\ngesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzu-\n\nordnen (§ 64 StGB). Voraussetzung für eine solche Unterbringung ist unter anderem \n\nein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist \n\nauszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende \n\noder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel \n\nzu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit \n\nerreicht haben muss. „Im Übermaß“ bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in \n\neinem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leis-\n\ntungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (BGH NStZ-RR 2006, 103; 2003, \n\n106 st. Rspr.). Der Senat stellt klar, dass ein Hang im Sinne des § 64 StGB keine \n\nDepravation voraussetzt. Dem Fehlen einer Depravation kann jedoch, ebenso wie \n\ndem Vorliegen einer Depravation, in diesem Zusammenhang eine nicht unerhebliche \n\nindizielle Bedeutung zukommen (vgl. in diesem Sinne BGHR StGB § 64 Nichtanord-\n\nnung 1). \n\nDas Vorliegen eines Hangs zur Einnahme von Drogen im Übermaß ist den Urteils-\n\ngründen hier nicht zu entnehmen. Die Strafkammer stellt fest, dass sich die Entwick-\n\nlungsdefizite und der dissoziale Lebensstil beim Angeklagten bereits frühzeitig ge-\n\nzeigt hätten und nicht auf einem Betäubungsmittelmissbrauch beruht hätten. Nach \n\nden Urteilsgründen ist schließlich auch ein symptomatischer Zusammenhang zwi-\n\nschen dem Drogenkonsum des Angeklagten und den Taten nicht gegeben. Der An-\n\ngeklagte hatte sich mit seinen jeweiligen Mittätern unabhängig von seinem aktuellen \n\nSuchtverlangen jeweils spontan, wenige Stunden vor den Taten, zu deren Ausfüh-\n\nrungen entschlossen. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_332-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-25/1-str-332-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_332-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_332-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-25/1-str-332-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_332-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:49:11.970598+00:00"}}