{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_312-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-07-17","aktenzeichen":"1 StR 312/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 312/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-\nger Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFreiburg vom 26. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ \n\n349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nDass bei der Tat II.2.b der Angeklagte die beiden Beihilfehandlun-\n\ngen - Transport von Geldmitteln aus Großbritannien in die \n\nSchweiz sowie Umtausch von Geldmitteln in eine andere Währung \n\n- erst nach der Sicherstellung der Betäubungsmittel beging, ohne \n\nallerdings hierüber informiert zu sein, hindert seine Strafbarkeit \n\nnicht (vgl. BGHR BtMG § 29 Beihilfe 1). Es bedurfte auch nicht \n\nweiterer Feststellungen, wie der anderweitig verfolgte F. diese \n\nGeldmittel anschließend im Einzelnen verwendete oder zu ver-\n\nwenden beabsichtigte. Aus dem Urteil ergibt sich hinreichend, \n\ndass der Angeklagte durch die Handlungen das auf den Umsatz-\n\nerfolg zielende, auf einem organisierten Bezugs- und Absatz-\n\nsystem basierende Verhalten des F. und seiner Mittäter un-\n\nterstützte (vgl. in diesem Sinne BGHSt 43, 158; BGHR aaO). \n\nRechtliche Bedenken bestehen allerdings insoweit, als das Land-\n\ngericht im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Ange-\n\nklagten berücksichtigt hat, die Ermittlungsbehörden hätten aus \n\nermittlungstaktischen Erwägungen nicht schon früher eingegriffen. \n\nEinen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbe-\n\nhörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu ver-\n\nhindern, gibt es nicht; insbesondere folgt ein solcher Anspruch \n\nnicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 \n\nMRK (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 172; Berg StraFo 2007, 74, 75 f.). \n\nHierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. \n\nWahl Boetticher Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_312-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/1-str-312-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_312-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_312-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/1-str-312-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_312-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:49:12.373486+00:00"}}