{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_301-07B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-12-18","aktenzeichen":"1 StR 301/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 301/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n18. Dezember 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum Mord u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\nals Vertreterin der Nebenklägerinnen, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 8. Dezember 2006 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nund die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-\n\nte Urteil \n\na) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange-\n\nklagte K. wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit \n\nRaub mit Todesfolge schuldig ist; \n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten K. \n\naufgehoben. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieses Rechts-\n\nmittels - an eine als Schwurgericht zuständige Kammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum \n\nMord in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jah-\n\nren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit der auf die Sachbeschwerde ge-\n\nstützten Revision gegen das Urteil. Die zu Ungunsten des Angeklagten einge-\n\nlegte Revision der Staatsanwaltschaft rügt ebenfalls die Verletzung materiellen \n\nRechts. Sie wird vom Generalbundesanwalt vertreten und erstrebt eine Verur-\n\nteilung des Angeklagten K. wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit \n\nRaub mit Todesfolge. Während das Rechtsmittel des Angeklagten keinen Erfolg \n\nhat, ist das Urteil, soweit es den Angeklagten K. betrifft, auf die Revisi-\n\non der Staatsanwaltschaft im Schuldspruch zu ändern und im Strafausspruch \n\naufzuheben. \n\nI. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nAm Nachmittag des 29. Oktober 2005 überfielen die Angeklagten S. \n\n und K. den 62-jährigen W. in seinem Schrebergarten, \n\num dessen Fahrzeug gewaltsam zu entwenden. Die beiden Angeklagten hatten \n\nsich zuvor darauf verständigt, das Opfer niederzuschlagen, um ihm die Auto-\n\nschlüssel abzunehmen und die Zeit der Ohnmacht oder Benommenheit zur \n\nWegnahme des Autos und zur Flucht zu nutzen. Der Angeklagte K. \n\nsollte dazu W. nach Wasser und Arbeit fragen; währenddessen sollte \n\nsich der Angeklagte S. unbemerkt von hinten anschleichen und das Op-\n\nfer niederschlagen. Die Mitangeklagte D. hatte diese Absprache mitbe-\n\nkommen und war damit einverstanden, in der Nähe des Fahrzeugs zu warten \n\nund gegebenenfalls vor herannahenden Personen zu warnen. K. und \n\n2 \n\n3 \n\nD. wussten, dass der Angeklagte S. ein Fahrtenmesser in der Le-\n\nderscheide am Gürtel bei sich trug. \n\n4 \n\nDem gemeinsamen Tatplan entsprechend verwickelte der Angeklagte \n\nK. W. in ein Gespräch. Der Angeklagte S. hatte sich \n\nzunächst im Hintergrund gehalten. In ihm war plötzlich der Gedanke gereift, \n\n W. mit seinem mitgeführten Messer zu erstechen, um ungestört und \n\nohne Angst vor späteren Folgen mit dem entwendeten Pkw weiterreisen zu \n\nkönnen. Er zog deshalb mit der rechten Hand sein Fahrtenmesser aus der Le-\n\nderscheide und schlich sich - ansonsten absprachegemäß - von hinten an den \n\nvöllig ahnungslosen W. heran. Als er dicht hinter ihm angekommen \n\nwar, schlug er W. nicht - wie vom Angeklagten K. dem Tat-\n\nplan gemäß erwartet - nieder, sondern umschlang ihn mit dem linken Arm von \n\nhinten im Schulterbereich und zog ihn zu sich her. Gleichzeitig führte er mit der \n\nrechten Hand mit dem gezückten Messer in Tötungsabsicht zwei heftige Stiche \n\ntief in die linke Halsseite, wodurch die Halsschlagader durchtrennt wurde. \n\nW. sank zu Boden, versuchte aber in höchster Lebensangst zu schreien \n\nund sich durch Arm- und Beinbewegungen zu wehren. Der Angeklagte S. \n\n stürzte sich auf ihn und stach weitere neun Mal schnell und heftig vor allem \n\nauf die linke Brustseite des Opfers ein. Der nun wehrlose, tödlich getroffene \n\n W. gab nur noch schwache Lebenszeichen von sich. \n\n5 \n\nUm der Gefahr der zufälligen Entdeckung durch Passanten auf dem nur \n\nwenige Meter entfernten Weg zu entgehen, begann der Angeklagte S. \n\n W. nach hinten in das Grundstück zu ziehen. Da ihm dies alleine zu \n\nschwer und zu langsam ging, forderte er den Angeklagten K. auf, ihm \n\nzu helfen. K. hatte, als er die wahre Absicht des Angeklagten S. \n\nerkannte, versucht wegzulaufen, war aber an den Spalierdrähten der Sträucher \n\ngescheitert. Als er auf die Aufforderung nicht gleich reagierte, drohte ihm der \n\nAngeklagte S. , dass ihm dasselbe geschehe. Da es dem Angeklagten \n\nK. vor dem Hintergrund ihrer bedrängten Lage (keine finanziellen Mittel, \n\nkeine Bleibe) und wegen seines angeschlagenen körperlichen Zustandes (Bla-\n\nsen an den Füßen) nach wie vor darum ging, in den Besitz des Fahrzeugs zu \n\ngelangen, um damit gemeinsam schnell und bequem nach München fahren zu \n\nkönnen, schob er seine Bedenken wegen des Zustechens durch S. bei-\n\nseite und entschloss sich, diesem zu helfen. Er nahm die rechte Hand von \n\nW. , dessen Tod auch er alsbald erwartete, und schleifte gemeinsam mit \n\ndem Angeklagte S. das bereits bewusstlos gewordene Opfer rund zehn \n\nMeter Richtung Grundstücksmitte, um es zu verstecken. \n\n6 \n\nWährend der Angeklagte K. sich nun auf Anweisung des Ange-\n\nklagten S. auf den Weg zum Auto machte, nahm der Angeklagte S. \n\n den Schlüsselbund, an dem sich unter anderem der Autoschlüssel befand, \n\naus der Hosentasche des Opfers. Die Angeklagte D. war während des Ge-\n\nschehens absprachegemäß in der Nähe des Fahrzeugs geblieben, um den \n\nWeg zu beobachten und gegebenenfalls rechtzeitig zu warnen. Die drei Ange-\n\nklagten flüchteten anschließend mit dem Auto des Opfers. W. ver-\n\nstarb an den ihm zugefügten Verletzungen. \n\n7 \n\nII. Die Revision des Angeklagten K. ist unbegründet, da eine \n\nÜberprüfung des Urteils weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen den \n\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat. Soweit der Beschwer-\n\ndeführer im Rahmen der Sachrüge geltend macht, das Landgericht habe § 35 \n\nAbs. 2 StGB übersehen, dringt er nicht durch. Die Voraussetzungen des § 35 \n\nAbs. 2 StGB liegen nach den getroffenen Feststellungen offensichtlich nicht vor, \n\nso dass die Kammer in den Urteilsgründen auch nicht darauf eingehen musste. \n\n8 \n\n9 \n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Verurteilung \n\nwegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge erstrebt, hat Er-\n\nfolg. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen tragen diesen Schuld-\n\nspruch. \n\n1. Zwar sind dann, wenn lediglich einer von mehreren Tatbeteiligten den \n\nqualifizierenden Erfolg verursacht hat, die übrigen nach § 251 StGB grundsätz-\n\nlich nur strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf die Gewaltan-\n\nwendungen erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigeführt \n\nworden ist, und wenn auch ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens \n\nLeichtfertigkeit vorzuwerfen ist. Ein Beteiligter haftet somit gemäß § 251 StGB \n\nals Mittäter nur für die Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers \n\nunmittelbar herbeiführenden Täters, die er in seine Vorstellungen von dem Tat-\n\ngeschehen einbezogen hat. \n\n10 \n\nNicht jede Abweichung des tatsächlichen Geschehens von dem verein-\n\nbarten Tatplan beziehungsweise von den Vorstellungen des Mittäters begründet \n\ndie Annahme eines Exzesses. Vielmehr liegt sukzessive Mittäterschaft vor, \n\nwenn jemand in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen - auch wenn \n\ndieses in wesentlichen Punkten von dem ursprünglichen gemeinsamen Tatplan \n\nabweicht - in eine bereits begonnene Ausführungshandlung als Mittäter eintritt. \n\nSein Einverständnis bezieht sich dann auf die Gesamttat mit der Folge, dass \n\nihm das gesamte Verbrechen strafrechtlich zugerechnet wird. \"Nur für das, was \n\nschon vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das Einverständnis ... die \n\nstrafbare Verantwortlichkeit nicht zu begründen\" (BGHSt 2, 344, 346). Der die \n\nMittäterschaft begründende Eintritt ist demnach noch möglich, solange der zu-\n\nnächst allein Handelnde die Tat noch nicht beendet hat, selbst wenn sie straf-\n\nrechtlich schon vorher vollendet war (BGH JZ 1981, 596). \n\n11 \n\n2. Von diesen Grundsätzen ausgehend tragen die Feststellungen des \n\nLandgerichts den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit \n\nRaub mit Todesfolge. \n\n12 \n\nDer Angeklagte K. hat in Verfolgung des gemeinsamen Tatpla-\n\nnes die tödlich verlaufenden Körperverletzungen, die sein Mittäter - im Rahmen \n\nverabredeter Gewaltausübung - dem Opfer beigebracht hatte, dazu ausgenutzt, \n\nsich und seine Tatgenossen in den Besitz des Kraftfahrzeugs zu bringen. Dass \n\ndie tatsächliche Tatausführung von der ursprünglich geplanten abwich, ist dabei \n\nunerheblich. Der Angeklagte K. hatte nach den Feststellungen das Ge-\n\nschehen unmittelbar mitverfolgt und trat in Kenntnis und Billigung dieser Um-\n\nstände in die bereits begonnene, von der ursprünglichen Absprache abwei-\n\nchende Ausführungshandlung ein, indem er mit dem Angeklagten S. das \n\nOpfer, \"dessen Tod auch er alsbald erwartete\" (UA S. 19), versteckte. Um be-\n\nquem nach München fahren zu können, schob er seine Bedenken wegen des \n\nZustechens durch S. beiseite. Dadurch sowie durch das Ansichnehmen \n\nder Kfz-Schlüssel aus der Kleidung des dann zurückgelassenen tödlich Verletz-\n\nten und durch das folgende Entwenden des Fahrzeugs hat sich sein Vorsatz \n\nsukzessiv auf die zum Tod führende Gewalthandlung des Mittäters S. \n\nerstreckt (vgl. BGH NJW 1998, 3361, 3362; BGH, Beschl. vom 1. Februar 2007 \n\n- 5 StR 494/06; Fischer, StGB 55. Aufl. § 251 Rdn. 10). Der Angeklagte K. \n\n handelte im Hinblick auf die von ihm gebilligten Tathandlungen des Ange-\n\nklagten S. und durch die eigene Mithilfe beim Verstecken des tödlich ver-\n\nletzten Opfers bezüglich des Todeseintritts jedenfalls leichtfertig. Dies bedarf \n\naufgrund der Art des Messereinsatzes durch den Angeklagten S. keiner \n\nnäheren Ausführung. \n\n13 \n\nSomit hat er sich als Mittäter des Raubes mit Todesfolge gemäß §§ 251, \n\n25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Gleichzeitig wurde er Gehilfe des Mörders \n\nmit den eigenen Mordmerkmalen \"aus Habgier\" und \"zur Ermöglichung einer \n\nStraftat\" nach §§ 211, 27 StGB. \n\n14 \n\n3. Da weitere Feststellungen weder in objektiver noch in subjektiver Hin-\n\nsicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch in entsprechender \n\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst. \n\n15 \n\nIV. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs. Die dazu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen \n\nbleiben, da sie von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt werden \n\n(§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende weitere Feststellungen hierzu kann der neue \n\nTatrichter treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. \n\n16 \n\nDa sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hat \n\nder Senat die Sache zur Bemessung einer neuen Strafe und zur Entscheidung \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft an eine als Schwur-\n\ngericht zuständige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_301-07B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/1-str-301-07-3","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_301-07B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_301-07B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/1-str-301-07-3","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_301-07B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:58.229542+00:00"}}