{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_296-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"1 StR 296/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 296/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nStuttgart vom 15. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, \n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Frei-\n\nheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen \n\nErfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat ergänzt die Ausführungen des General-\n\nbundesanwalts wie folgt: \n\nDie Rüge der Verletzung des § 252 StPO ist zulässig, aber unbegründet. \n\nDie Vernehmung des Polizeibeamten J. zu den Angaben des Zeu-\n\ngen F. A. bei ihm und deren Verwertung war rechtsfehlerfrei. \n\nDer Rüge liegt Folgendes zugrunde: \n\n5 \n\nDem Angeklagten wird die Tötung seiner Ehefrau zur Last gelegt. Der \n\nZeuge - und Nebenkläger - ist deren Bruder. Während des Ermittlungsverfah-\n\nrens machte er bei der Polizei Angaben zur Sache. In der Hauptverhandlung \n\nerklärte der ihm gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO als Beistand bestellte \n\nRechtsanwalt, dass der - geladene, aber nicht erschienene - Zeuge von seinem \n\nZeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch mache. Der Nebenklä-\n\ngervertreter erklärte weiter, dass der Zeuge mit der Verwertung seiner vor der \n\nPolizei gemachten Angaben einverstanden ist. Daraufhin wurde der Verneh-\n\nmungsbeamte zu den Angaben des Zeugen bei der Polizei gehört. \n\n6 \n\n1. Das Revisionsvorbringen genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO. Zwar werden die der Rüge zugrunde liegenden Verfahrensvor-\n\ngänge nicht vollständig mitgeteilt. So fehlt - worauf der Generalbundesanwalt \n\nzutreffend hinweist - die Mitteilung des Inhalts der Vernehmung. Insoweit kann \n\njedoch nach zulässig erhobener Sachrüge ergänzend auf die Urteilsgründe zu-\n\nrückgegriffen werden (vgl. BGHSt 36, 384, 385; 45, 203, 204 f.; 46, 189, 190 f.; \n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 344 Rdn. 20; Kuckein in KK-StPO \n\n5. Aufl. § 344 Rdn. 39), die den Kern der Aussage wiedergeben, soweit sie - am \n\nRande - für die Beweiswürdigung mit herangezogen wurde. Danach kann auch \n\nausgeschlossen werden, dass es sich bei der \"Vernehmung\" um eine unaufge-\n\nforderte, spontane und damit von den Beschränkungen des § 252 StPO ausge-\n\nnommene (vgl. BGHSt 36, 384, 389; BGH NStZ 1992, 247; 1998, 629; StV \n\n2007, 401 f.) Äußerung des Angeklagten gehandelt hat. Ausdrücklicher Revisi-\n\nonsvortrag zu diesem Gesichtspunkt war daher nicht erforderlich. \n\n7 \n\n2. Die Vernehmung des Polizeibeamten zu den Angaben des Zeugen \n\nwährend des Ermittlungsverfahrens war hier zulässig: \n\n8 \n\na) Dem Zeugen steht als Schwager des Angeklagten gemäß § 52 Abs. 1 \n\nNr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über dieses Recht ist er zu be-\n\nlehren, jedoch kann sich ein Zeuge, dem schon anderweit - z.B. infolge anwalt-\n\nlicher Beratung - bekannt ist, dass ihm dieses Recht zusteht, auch ohne aus-\n\ndrückliche Belehrung wirksam auf dieses Recht berufen. Dies kann schriftlich \n\nerfolgen (BGHSt 21, 12 f.), aber auch, wie hier, durch Erklärung des anwaltli-\n\nchen Beistands \n\nin der Hauptverhandlung (ebenso BGH, Beschl. vom \n\n13. August 2003 - 1 StR 280/03 zum vergleichbaren Fall einer anwaltlichen Mit-\n\nteilung außerhalb der Hauptverhandlung). Die Auffassung der Revision, eine \n\nsolche \"Mitteilung eines Dritten\" reiche in diesem Zusammenhang nicht aus, \n\nteilt der Senat nicht. Die von der Revision in Bezug genommene Entscheidung \n\nBGH bei Holtz MDR 1979, 989 betrifft keine anwaltliche Erklärung. Beruft sich \n\nder Zeuge aber außerhalb der Hauptverhandlung auf sein Aussageverweige-\n\nrungsrecht, hat das Gericht regelmäßig keine Veranlassung, gleichwohl auf sei-\n\nnem Erscheinen in der Hauptverhandlung zu bestehen (BGHSt 21, 12 f.; BGH, \n\nBeschl. vom 1. Juni 2001 - 1 StR 208/01; in vergleichbarem Sinne BGHR StPO \n\n§ 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17 zum Fall der Berufung auf ein umfas-\n\nsendes Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO). Allerdings kann sich im \n\nEinzelfall anderes aus der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) - deren Ver-\n\nletzung hier nicht ausdrücklich gerügt ist - ergeben, etwa bei konkreten An-\n\nhaltspunkten dafür, dass der Zeuge über die Tragweite seiner Erklärung irrt \n\n(vgl. BGHSt 21, 12), oder z.B. dafür, dass der Zeuge bei Abwesenheit des An-\n\ngeklagten (§§ 247, 247a StPO) oder Ausschluss der Öffentlichkeit (§§ 171b, \n\n172 Nr. 4 GVG) doch aussagen werde (BGH NStZ 1999, 94 f.). \n\n9 \n\nb) Anhaltspunkte für derartige Besonderheiten sind jedoch weder vorge-\n\ntragen noch ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der \n\nZeuge mit der Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht zugleich über \n\nseinen Rechtsanwalt erklären ließ, er sei mit der Verwertbarkeit seiner früheren \n\nnichtrichterlichen Vernehmung einverstanden. Eine derartige Erklärung ist \n\ngrundsätzlich möglich (BGHSt 45, 203, 205 ff.; StV 2007, 401, 402 m.w.N.). Der \n\nSache nach handelt es sich dabei um den Verzicht auf das sonst mit der Aus-\n\nsageverweigerung verbundene Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO. Für die \n\nAbgabe einer solchen Erklärung gelten daher, soweit hier von Interesse, ver-\n\ngleichbare verfahrensrechtliche Regeln wie für die Berufung auf das Aussage-\n\nverweigerungsrecht. Das bedeutet, dass sie nicht notwendig in der Hauptver-\n\nhandlung abgegeben werden muss. Entscheidend ist vielmehr, dass sie eindeu-\n\ntig ist und sich der Zeuge zur Überzeugung des Gerichts darüber klar ist, dass \n\nohne seine Zustimmung die in Rede stehende nichtrichterliche Vernehmung \n\nnicht verwertet werden könnte. Erklärt ein, zumal anwaltlich vertretener, Zeuge \n\netwa schriftlich oder durch seinen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Be-\n\nrufung auf sein Aussageverweigerungsrecht, er sei mit der Verwertung seiner \n\nfrüheren, z.B. vor der Polizei gemachten Aussagen einverstanden, folgt hieraus \n\nin der Regel die Kenntnis des Zeugen, dass ohne seine Einverständniserklä-\n\nrung auf die früheren Aussagen nicht zurückgegriffen werden könnte (BGH StV \n\n2007, 401, 402). Bleibt dagegen zweifelhaft, dass der Zeuge all dies erfasst hat, \n\nmuss das Gericht sein Erscheinen in der Hauptverhandlung veranlassen. Der \n\nZeuge ist dann gerichtlich, ebenso wie über sein Aussageverweigerungsrecht \n\nauch über die Rechtslage im Übrigen, insbesondere über das mit seiner Aussa-\n\ngeverweigerung sonst notwendig verbundene Verwertungsverbot hinsichtlich \n\nder nichtrichterlichen Vernehmung zu belehren. All dies ist dann ein wesentli-\n\ncher Teil der Hauptverhandlung und als solcher auch im Protokoll festzuhalten. \n\nInsoweit gilt nichts anderes, als dann, wenn das Einverständnis des Zeugen mit \n\nder Verwertbarkeit seiner früheren nichtrichterlichen Vernehmung Ergebnis von \n\nErörterungen in der Hauptverhandlung ist (vgl. BGHSt 45, 203, 208; BGH NStZ \n\n2007, 352, 353). \n\n10 \n\nc) Hier sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der an-\n\nwaltlich beratene Zeuge keine Kenntnis über die Auswirkung seines Zeugnis-\n\nverweigerungsrechts gehabt hätte oder darüber, dass die Verwertung der sonst \n\nunverwertbaren polizeilichen Vernehmung erst durch seine Einverständniserklä-\n\nrung ermöglicht wurde. Mit seiner über seinen Beistand mitgeteilten Zustim-\n\nmung konnte das Gericht daher durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten \n\nüber die Angaben des Zeugen bei der Polizei Beweis erheben. \n\nWahl Boetticher Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_296-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/1-str-296-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_296-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_296-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/1-str-296-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_296-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:44.576288+00:00"}}