{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_280-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"1 StR 280/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 280/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I vom 30. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, \n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der An-\n\ntragsschrift vom 21. Juni 2007 und den in sachgerechter Weise die prozessua-\n\nlen Abläufe darstellenden Ausführungen der Gegenerklärung der Staatsanwalt-\n\nschaft München I vom 13. April 2007 bemerkt der Senat: \n\nDie Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die damalige Zeugen-\n\nvernehmung des jetzigen Angeklagten vom 16. März 2004 verwertet, bleibt oh-\n\nne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Rüge in zureichender Weise ausge-\n\nführt worden ist; jedenfalls ist die Rüge unbegründet. \n\nRechtsfehlerhaft wäre die Verwertung dann, wenn bei der Vernehmung \n\nvom 16. März 2004 der als Zeuge belehrte Vernommene bereits damals die \n\nStellung eines Beschuldigten gehabt hätte und deshalb nicht nach § 55 StPO, \n\nsondern nach § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 StPO zu belehren ge-\n\nwesen wäre. \n\nDer § 136 StPO zugrunde liegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjek-\n\ntive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - \n\nden Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - \n\nin einem Willensakt manifestiert (vgl. BGHSt 38, 214, 228; BGH NJW 1997, \n\n1591; Rogall in SK-StPO 52. Lfg. Vor § 133 Rdn. 33; vgl. auch § 397 Abs. 1 \n\nAO). Wird gegen eine Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, \n\nliegt darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen \n\ndanach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbe-\n\nsondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt (eingehend: Ur-\n\nteil des Senats vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, zur Veröffentlichung in BGHSt \n\nbestimmt). Dieser Grundsatz gilt auch für Vernehmungen. Allerdings ergibt sich \n\nbereits aus §§ 55, 60 Nr. 2 StPO, dass im Strafverfahren auch ein Verdächtiger \n\nim Einzelfall als Zeuge vernommen werden darf, ohne dass er über die Be-\n\nschuldigtenrechte belehrt werden muss (vgl. BGHSt 10, 8, 10; 17, 128, 133; \n\nUrteil des Senats vom 3. Juli 2007 aaO; ferner BVerfG [Kammer], Beschl. vom \n\n8. Dezember 2005 - 2 BvR 1513/05). Der Vernehmende darf dabei auch die \n\nVerdachtslage weiter abklären; da er mithin nicht gehindert ist, den Vernomme-\n\nnen mit dem Tatverdacht zu konfrontieren, sind hierauf zielende Vorhalte und \n\nFragen nicht zwingend ein hinreichender Beleg dafür, dass der Vernehmende \n\ndem Vernommenen als Beschuldigten gegenübertritt. Der Verfolgungswille \n\nkann sich jedoch aus dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumständen der \n\nBefragung ergeben. \n\nErgibt sich die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der \n\nStrafverfolgungsbehörden, kann - abhängig von der objektiven Stärke des Tat-\n\nverdachts - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte \n\ngleichwohl ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 \n\nStPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Ver-\n\ndachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächti-\n\ngen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im \n\nRahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls \n\nkommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicher-\n\nten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer \n\nErfahrung beruht. Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfol-\n\ngungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums \n\nüberschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Be-\n\nschuldigtenvernehmung übergegangen wird (vgl. BGHSt 37, 48, 51 f.; 38, 214, \n\n228; BGH NJW 1994, 2904, 2907; 1996, 2663 f.; 1997, 1591; NStZ-RR 2002, \n\n67 [bei Becker]; 2004, 368; Beschluss vom 25. Februar 2004 - 4 StR 475/03). \n\nAndererseits kann der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörde - zu-\n\nmal bei Tötungsdelikten - erst bei einem konkreten und ernsthaften Tatverdacht \n\nzur Vernehmung des Verdächtigen als Beschuldigten verpflichtet ist, für ihn \n\nauch eine schützende Funktion haben. Denn der Vernommene wird hierdurch \n\nnicht vorschnell mit einem Ermittlungsverfahren überzogen, das erhebliche \n\nnachteilige Konsequenzen für ihn haben kann (Senat aaO). \n\nUnter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien ergibt sich, dass zum \n\nZeitpunkt der Vernehmung am 16. März 2004 der Geschädigte zwar bereits \n\nüber einen Monat als vermisst gemeldet war, sein Tod war den ermittelnden \n\nBeamten jedoch noch nicht bekannt geworden. Vielmehr konnte, wie sich aus \n\ndem Vermerk des KHK K. vom 26. Juni 2004 ergibt, auch noch mehr als \n\ndrei Monate nach der fraglichen Vernehmung mangels weiterer Erkenntnisse \n\nweder ein Unglücksfall noch eine Straftat ausgeschlossen werden. Letztlich \n\nblieb damals sogar die Möglichkeit offen, dass der Geschädigte noch lebte und \n\nlediglich unbekannten Aufenthalts war, da sein Tod den deutschen Ermittlungs-\n\nbehörden erst im August 2004 bekannt wurde. \n\nNach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Vernehmung am \n\n16. März 2004 keine Beschuldigtenbelehrung erfolgte. \n\nDer Schriftsatz der Verteidigung vom 13. Juli 2007 lag dem Senat bei der \n\nEntscheidung vor. \n\nWahl Boetticher Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_280-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/1-str-280-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_280-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_280-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/1-str-280-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_280-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:53:01.918769+00:00"}}