{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"1 StR 276/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 276/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n26. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n25. September 2007 in der Sitzung am 26. September 2007, an denen teilge-\n\nnommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\nDr. Graf, \n\nRichter am Landgericht \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n - in der Verhandlung vom 25. September 2007 -, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Tübingen vom 10. Januar 2007 wird verworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in drei Fällen sowie versuchter schwerer räuberischer Erpressung \n\nunter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren aus einem ebenfalls \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung ergangenen Urteil des Landgerichts \n\nStuttgart vom 24. Mai 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verur-\n\nteilt. \n\n2 \n\nDie unbeschränkte Revision des Angeklagten ist auf mehrere Verfah-\n\nrensrügen sowie auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützt. Schwerpunkt der \n\nRügen bilden die Fragen, ob Berichte einer Gerichtshelferin zulässigerweise \n\nverlesen werden durften und ob das Landgericht bei Bildung der Gesamtstrafe \n\nden Rechtsgedanken des Härteausgleichs anwenden bzw. diese Frage aus-\n\ndrücklich erörtern musste, weil der Angeklagte wegen mehrerer im November \n\n1995 in Österreich und im September 1997 in Deutschland begangener Strafta-\n\nten am 2. Juli 2003 durch ein rumänisches Gericht verurteilt worden war. Inso-\n\nweit wäre nach Auffassung der Revision bei der Bemessung der Gesamtstrafe \n\nzu berücksichtigen gewesen, dass hinsichtlich der ersten drei der vier vom \n\nLandgericht abgeurteilten Taten eine Gesamtstrafenbildung auch mit der vom \n\nrumänischen Gericht \n\nausgeurteilten \n\nStrafe \n\nnicht möglich war. \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n3 \n\n4 \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n1. Der unter anderem wegen mehrfachen Diebstählen in besonders \n\nschweren Fällen zwischen Oktober 1991 und September 1992 vorbestrafte An-\n\ngeklagte überfiel am 2. Dezember 1993 zusammen mit einem Mittäter die Raiff-\n\neisenbank in O. . Die Täter erbeuteten unter Verwendung ungeladener \n\nSchreckschusswaffen, mit denen sie die Angestellten bedrohten, ca. 14.500 DM \n\nin deutscher und 3.800 DM in ausländischen Währungen. \n\n5 \n\nAm 2. Februar 1995 wollte der Angeklagte erneut die Raiffeisenbank in \n\nO. unter Verwendung einer echt aussehenden Spielzeugpistole \n\nüberfallen. Weil jedoch der Bankangestellte die Türen bereits vorzeitig ge-\n\nschlossen hatte, konnte er sein Vorhaben nicht ausführen und musste unver-\n\nrichteter Dinge mit einem zuvor entwendeten Pkw wegfahren. \n\n6 \n\nAm 8. November 2001 betrat der Angeklagte, maskiert mit einer Gum-\n\nmimaske und bewaffnet mit einer Soft-Air-Pistole, eine Volksbank-Filiale in Of. \n\n und bedrohte mit der echt aussehenden Waffe die Bankangestellten. \n\nEr veranlasste sie, die Kassentresore zu öffnen, und entnahm daraus jeweils \n\ndas darin befindliche Bargeld. Sodann zwang er einen Bankangestellten, den \n\nHaupttresor der Bank zu öffnen. Als dieser danach versuchte, dem Angeklagten \n\ndie Pistole wegzunehmen, schlug er den Bankangestellten nieder, worauf die-\n\nser das Bewusstsein verlor. Außerdem wurde ihm ein Schneidezahn komplett \n\nmit Wurzel herausgeschlagen. Der Angeklagte entnahm die im Tresor befindli-\n\nchen Geldscheine und flüchtete mit insgesamt ca. 130.000 DM. \n\n7 \n\nAm 6. Dezember 2005 betrat der Angeklagte kurz vor Schalterschluss \n\ngegen 18 Uhr maskiert die Volksbank in A. , bedrohte mit \n\neiner täuschend echt aussehenden Spielzeugmaschinenpistole die Bankange-\n\nstellten und ließ sich aus dem Tresorraum sowie einem Kassenautomaten ins-\n\ngesamt 15.000 € aushändigen. Bei seiner anschließenden Flucht entkam er \n\nzunächst einer herbeigerufenen Polizeistreife, wurde jedoch einige Stunden \n\nspäter im Rahmen einer Großfahndung in einem Erdloch versteckt verhaftet. \n\nDie gesamte Beute konnte sichergestellt werden. \n\n8 \n\n2. Der bei der Gesamtstrafenbildung einbezogenen Verurteilung zu \n\nsechs Jahren Freiheitsstrafe durch das Landgericht Stuttgart vom 24. Mai 2006 \n\nlag zugrunde, dass der Angeklagte zusammen mit zwei Mittätern, wobei der \n\neine als Fahrer im Fluchtfahrzeug verblieb, mit Wollmasken maskiert und einer \n\necht aussehenden schwarzen Pistole die Volksbank-Filiale in K. betrat. \n\nDie beiden Täter bedrohten die Bankmitarbeiter sowie die anwesenden Bank-\n\nkunden mit den mitgeführten Pistolen, zwangen die Angestellten, einen Safe \n\nsowie ein Schließfach zu öffnen, und flüchteten unter Mitnahme auch einiger \n\nausländischer Währungen mit einem Gesamtgeldbetrag von 157.893,99 €. \n\nDie gegen dieses Urteil eingelegte Revision nahm der Angeklagte wäh-\n\nrend der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache zurück. \n\n3. Am 2. Juli 2003 war der Angeklagte durch das Landgericht Sibiu in \n\nRumänien zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Diesem \n\nUrteil lagen neben anderen Straftaten ein am 12. November 1995 in Österreich \n\nbegangener schwerer Raub sowie ein im Bereich R. begangener Dieb-\n\nstahl eines Fahrzeugs zugrunde, welches für einen Banküberfall auf die Volks-\n\nbank B. am 23. September 1997 benutzt wurde. Für den in Ös-\n\nterreich begangenen Raub hat das rumänische Gericht eine Einzelstrafe von \n\nvier Jahren und für die in R. begangenen Taten Einzelstrafen von vier \n\n9 \n\n10 \n\nJahren, drei Jahren und drei Monaten sowie einem Jahr und sechs Monaten \n\nfestgesetzt. Im letztgenannten Fall hat das rumänische Gericht die drei Einzel-\n\nstrafen wegen schweren Diebstahls des Kfz, Diebstahls eines Kfz-\n\nKennzeichens sowie Fahrens auf öffentlichen Straßen mit einem Fahrzeug mit \n\nfalschem Kennzeichen ausgesprochen. Hinsichtlich der Strafverbüßung der \n\nausgeurteilten (Gesamt-)Freiheitsstrafe wurden jedoch bereits verbüßte Straf-\n\nzeiten gerichtlich einbezogener Vorverurteilungen angerechnet. Einen Teil des \n\noffenen Strafrests verbüßte der Angeklagte vom 25. Mai 2004 bis zum 7. De-\n\nzember 2004 in einem rumänischen Gefängnis. \n\n11 \n\n12 \n\nII. \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet. \n\nNäher auszuführen ist dies nur hinsichtlich der beanstandeten Verlesung \n\nder Gerichtshilfeberichte sowie des beanstandeten Gesamtstrafenausspruchs. \n\nIm Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Ge-\n\nneralbundesanwalts vom 11. Juni 2007 verwiesen. \n\n13 \n\n1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass die von der Gerichtshilfe \n\nerstellten Opferberichte in allseitigem Einverständnis verlesen wurden. Dabei \n\nwaren die Berichte über die körperlichen und psychischen Folgen für die Opfer \n\nder von dem Angeklagten begangenen Banküberfälle für diesen Zweck erstellt \n\nworden. Die Kammer konnte die Verlesung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO \n\nvornehmen. \n\n14 \n\nDie Gerichtshilfe ist ein - regelmäßig zum Geschäftsbereich der Landes-\n\njustizverwaltungen gehörendes (Art. 294 EGStGB) - unselbständiges Ermitt-\n\nlungsorgan zur Unterstützung der Sachverhaltsaufklärung durch die Staatsan-\n\nwaltschaft und das Gericht. Aus § 160 Abs. 3, § 463d StPO ergibt sich, dass \n\nder Gerichtshilfe in erster Linie die Aufgabe zugewiesen ist, Ermittlungen in Be-\n\nzug auf die persönlichen Verhältnisse und das soziale Umfeld des Beschuldig-\n\nten oder Verurteilten zu führen. Sie kann jedoch auch - wie hier - zu anderen \n\nAufgaben herangezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht \n\nes für angezeigt hält, auf spezifische berufliche Fähigkeiten in der Sozialarbeit \n\nzurückzugreifen. Aufgabe der Gerichtshilfe ist aber nicht die Aufklärung der Tat \n\n(vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 160 Rdn. 79, 81, 87). \n\n15 \n\nDie Gerichtshilfe bleibt freilich primär Ermittlungshilfe und kann allenfalls \n\nsekundär Sozialhilfe - wie die Jugendgerichtshilfe - sein (vgl. BGH NStZ-RR \n\n2001, 27). Die Gerichtshilfe ist auch kein Verfahrensbeteiligter mit eigenen Be-\n\nfugnissen; sie hat insbesondere kein - § 50 Abs. 3 Satz 2 JGG entsprechen-\n\ndes - Äußerungsrecht in der Hauptverhandlung. Daher ist es im Strengbeweis-\n\nverfahren nicht zulässig, den Gerichtshelfer \"formlos\" anzuhören. Wenn es das \n\nGericht nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) für geboten \n\nhält, den Gerichtshilfebericht in die Hauptverhandlung einzuführen, und dies \n\nnicht im Wege des Vorhalts etwa an den Angeklagten oder Zeugen aus seinem \n\nsozialen Umfeld geschehen kann, kann der Gerichtshelfer zwar persönlich ge-\n\nhört werden; dann ist er aber - ebenso wie ein Bewährungshelfer - regelmäßig \n\nals (sachverständiger) Zeuge, ausnahmsweise auch als Sachverständiger zu \n\nvernehmen (vgl. Rieß aaO Rdn. 102 f.). Er kann dabei auf den von ihm verfass-\n\nten schriftlichen Bericht zurückgreifen. \n\n16 \n\nAus dem Aufgabenbereich und der rechtlichen Stellung der Gerichtshilfe \n\nim Strafverfahren ergeben sich die Möglichkeiten der Einführung von Gerichts-\n\nhilfeberichten im Wege des Urkundenbeweises. Weil der Gerichtshelfer in der \n\nHauptverhandlung Zeuge oder Sachverständiger ist, kann eine Verlesung unter \n\nden Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 StPO erfolgen (vgl. Meyer-Goßner, \n\nStPO 50. Aufl. § 160 Rdn. 26; Pfeiffer in KK-StPO 5. Aufl. Einl. Rdn. 84; \n\nSchlüchter in SK-StPO 52. Lfg. § 256 Rdn. 17). So ist es hier zulässigerweise \n\nnach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO geschehen. \n\n17 \n\nInwieweit daneben eine Verlesung von Gerichtshilfeberichten nach § 256 \n\nAbs. 1 Nr. 1 lit. a oder Nr. 5 StPO möglich ist, braucht der Senat hier nicht ab-\n\nschließend zu klären. \n\n18 \n\n19 \n\n2. Auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren hält \n\nsachlich-rechtlicher Überprüfung stand. \n\nDas Landgericht hat Einzelstrafen von fünf Jahren, drei Jahren sechs \n\nMonaten, sechs Jahren und nochmals fünf Jahren verhängt (Tatzeiten: 2. De-\n\nzember 1993, 2. Februar 1995, 8. November 2001 und 6. Dezember 2005). \n\nDiese Freiheitsstrafen und die einbezogene Freiheitsstrafe von sechs Jahren \n\naus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart (Tatzeit: 4. Dezember 2003) hat es \n\nauf die Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren zurückgeführt. Hiergegen ist revisi-\n\nonsrechtlich nichts zu erinnern. \n\n20 \n\nDas Landgericht hat sich zu Recht daran gehindert gesehen, die Strafen \n\naus dem Urteil des Landgerichts Sibiu vom 2. Juli 2003 - wegen des damit ver-\n\nbundenen Eingriffs in die Rechtskraft - in die Gesamtstrafenbildung mit einzu-\n\nbeziehen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 8; BGH NStZ-RR \n\n2000, 105). In diesem Urteil, in dem eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von sechs \n\nJahren ausgesprochen wurde, wurden unter anderem auch Straftaten in \n\nDeutschland aus dem Jahr 1997 (Freiheitsstrafen von vier Jahren, von drei Jah-\n\nren drei Monaten und von einem Jahr sechs Monaten) und einem in Österreich \n\nam 12. November 1995 begangenen Raub (Freiheitsstrafe von vier Jahren) ab-\n\ngeurteilt, welche der Angeklagte ebenfalls im Zusammenhang mit weiteren \n\nBanküberfällen begangen hatte und die zumindest teilweise mit vorliegend ab-\n\ngeurteilten Taten gesamtstrafenfähig gewesen wären, sofern jedenfalls die Ver-\n\nurteilungen durch ein deutsches Gericht erfolgt wären. \n\n21 \n\nZwar hat das Landgericht, das die Vorverurteilung in Rumänien ausführ-\n\nlich dargelegt hat, diesbezüglich den Rechtsgedanken des Härteausgleichs bei \n\nder Bemessung der Gesamtstrafe nicht erörtert. Dies gefährdet den Bestand \n\nder Gesamtstrafe jedoch nicht: \n\n22 \n\nDer Nachteil, der dem Angeklagten dadurch entstanden ist, dass im Aus-\n\nland verhängte Strafen nicht gesamtstrafenfähig sind, ist hier durch eine ander-\n\nweitige Gesamtstrafenbildung ausgeglichen worden (vgl. BayObLG NJW 1993, \n\n2127; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 55 Rdn. 21). Würde nämlich unterstellt, \n\ndass diese Strafen aus der rumänischen Vorverurteilung in die Gesamtstrafen-\n\nbildung einzubeziehen gewesen wären, so hätte infolge der - fiktiv eintretenden \n\n- Zäsurwirkung auf zwei Gesamtfreiheitsstrafen erkannt werden müssen, näm-\n\nlich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe aus den dieser Vorverurteilung zugrunde \n\nliegenden Strafen und aus den Strafen für die verfahrensgegenständlichen Ta-\n\nten 1 bis 3 sowie auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus der Strafe im Urteil \n\ndes Landgerichts Stuttgart und der Strafe für die verfahrensgegenständliche Tat \n\n4. Nur weil die im Ausland verhängten Strafen nicht gesamtstrafenfähig sind, \n\nkann mithin aus den Einzelstrafen für die verfahrensgegenständlichen Taten \n\nund der Strafe im Urteil des Landgerichts Stuttgart überhaupt eine einheitliche \n\nGesamtfreiheitsstrafe gebildet werden. Aufgrund der von der Strafkammer im \n\nUrteil mitgeteilten, sehr ausführlichen Strafzumessungserwägungen kann der \n\nSenat ausschließen, dass bei einer ausdrücklichen Erörterung der fiktiven Ge-\n\nsamtstrafenbildung die Summe der beiden zu bildenden Gesamtstrafen gerin-\n\nger als die nunmehr zu Gunsten des Angeklagten aus allen Einzelstrafen zu-\n\nsammen mit der Strafe des Landgerichts Stuttgart gebildete Gesamtstrafe zu-\n\nzüglich der in Rumänien verhängten Strafe gewesen wäre. \n\n23 \n\nAuch unter dem Gesichtspunkt, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von \n\n13 Jahren neben die in Rumänien verhängte (Gesamt-)Freiheitsstrafe von \n\nsechs Jahren tritt und beide Strafen zusammen die gesetzliche Obergrenze \n\nnach § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB übersteigen (vgl. zu einem \"Gesamtstrafenübel\" \n\nRissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 55 Rdn. 35 m. w. N.), bestehen gegen die \n\nAngemessenheit keine Bedenken. Der Angeklagte beging die verfahrensge-\n\ngenständliche Tat 4 ebenso wie die durch das Landgericht Stuttgart abgeurteilte \n\nTat, nachdem er mehrere Jahre der in Rumänien verhängten Strafe verbüßt \n\nhatte, was ihn also nicht von weiteren Banküberfällen abhielt. \n\n24 \n\nDer vorliegende Fall ist nach alledem anders gelagert als der - vom Be-\n\nschwerdeführer in Bezug genommene - \"Extremfall\" (so BGHR StGB § 55 \n\nAbs. 1 Satz 1 Härteausgleich 10), der dem Senatsurteil vom 30. April 1997 - \n\n1 StR 105/97 (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 8) zugrunde lag \n\n(vgl. auch BGH NStZ-RR 2000, 105). \n\n25 \n\n3. Schließlich beschwert es den Angeklagten nicht, dass der Tatrichter in \n\nnur schwer nachvollziehbarer Weise bei der Prüfung der Voraussetzungen ei-\n\nner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung das Vorliegen eines Hanges \n\n\"nicht sicher\" zu bejahen vermochte, obgleich nach den Urteilsfeststellungen \n\nder Angeklagte seit 1993 bis zu seiner Verhaftung im Dezember 2005 jeweils \n\nvon Rumänien aus häufig nach Österreich, Deutschland, Frankreich und die \n\nBeneluxstaaten reiste und diese Auslandsaufenthalte \"regelmäßig im Zusam-\n\nmenhang mit der Begehung von Straftaten, meist Raubüberfällen\", standen \n\n- und zwar offenbar unbeeindruckt wieder erneut nach der Verbüßung einer \n\nmehrjährigen Haftstrafe in Rumänien. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/1-str-276-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463d","ref_norm":"463d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/1-str-276-07","retrieved":"2026-07-10 21:59:41.757350+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-26/1-str-276-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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