{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_273-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"1 StR 273/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"(nur II) ja WÜK Art. 36; StPO § 257 1. Die Widerspruchslösung findet auch bei einer zu spät erteilten Belehrung über das Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Konsularrechtsübereinkommens (WÜK) Anwendung. 2. Zu den Anforderungen an einen solchen Widerspruch.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 273/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. September 2007 \n\nNachschlagewerk: \nBGHSt: \nVeröffentlichung: \n\nja \nja (nur II) \nja \n\nWÜK Art. 36; StPO § 257 \n\n1. Die Widerspruchslösung findet auch bei einer zu spät erteilten Belehrung \nüber das Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 \ndes Wiener Konsularrechtsübereinkommens (WÜK) Anwendung. \n\n2. Zu den Anforderungen an einen solchen Widerspruch. \n\nBGH, Beschl. vom 11. September 2007 - 1 StR 273/07 - LG Regensburg \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nRegensburg vom 20. Dezember 2006 wird als unbegründet ver-\n\nworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat - für den Senat bindend - festgestellt: \n\nIn der Tatnacht kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau \n\nD. B. , dem Tatopfer, im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung zu-\n\nnächst zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen. Dabei fesselte der Ange-\n\nklagte seiner Ehefrau die Hände auf dem Rücken; dies gehörte zu den üblichen \n\nPraktiken des Ehepaars. Er riss hierzu Lautsprecherkabel der Heimkinoanlage \n\nab, weil er die gewöhnlich benutzten Utensilien - wie Stofftücher oder Hand-\n\nschellen aus dem Erotikfachhandel - weggeworfen oder unauffindbar verlegt \n\nhatte. Seine Ehefrau war über die Verwendung des Kabels und die äußerst \n\nstraffe Fesselung, die zu blasigen Hautabhebungen führte, verwundert. Der An-\n\ngeklagte führte sodann mit seiner Ehefrau einvernehmlich - zuletzt bäuchlings \n\nübereinander auf dem Wohnzimmerteppich liegend - den Analverkehr bis zum \n\nSamenerguss durch. Als der Angeklagte ihrem anschließenden Begehren, von \n\nihr \"herunterzugehen\" und sie loszubinden, keine Folge leistete, beschimpfte \n\nsie ihn. \n\n3 \n\nAuf Grund dieser Unmutsäußerungen erregt, beschloss der Angeklagte \n\nnunmehr seine Ehefrau zu töten. Er hob ihren Slip vom Boden auf, zerriss ihn \n\nund band ihr damit die Fußgelenke zusammen. Weiterhin riss er ein zweites \n\nLautsprecherkabel ab und verschnürte damit ihre Unterschenkel. Erst jetzt er-\n\nkannte D. B. - zumal der Angeklagte auf Nachfrage entsprechende An-\n\ndeutungen machte - die Gefahr für ihr Leben, war allerdings infolge der Fesse-\n\nlung widerstandsunfähig. Es gelang ihr nicht, den Angeklagten umzustimmen. \n\nIn Ausführung seines Tötungsvorhabens schlang dieser ein weiteres Stück \n\nLautsprecherkabel um den Hals seiner Ehefrau und zog bis zum Todeseintritt \n\nzu, wobei er im weiteren Verlauf noch einen Holzkochlöffel einsetzte, um damit \n\ndurch Drehbewegungen die Zugkräfte und die drosselnde Wirkung des Kabels \n\nzu verstärken. \n\n4 \n\n2. Das Landgericht hat die Tat als Heimtückemord bewertet und den An-\n\ngeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete \n\nRevision des Angeklagten, welche die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt in sei-\n\nner Antragsschrift vom 12. Juni 2007 dargelegten Gründen nicht durch. Näherer \n\nErörterung bedarf nur die Rüge, die Schwurgerichtskammer habe bei der Ur-\n\n6 \n\n7 \n\nteilsfindung rechtsfehlerhaft die Aussage des Angeklagten bei seiner polizeili-\n\nchen Beschuldigtenvernehmung verwertet, obwohl er bei dieser Vernehmung \n\nals irakischer Staatsangehöriger nicht über sein Recht auf konsularischen Bei-\n\nstand belehrt worden sei (Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener \n\nKonsularrechtsübereinkommens [WÜK]). \n\n1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: \n\nNachdem der Angeklagte nach der Tat über Notruf mitgeteilt hatte, dass \n\ner soeben seine Ehefrau erdrosselt habe, wurde er von Polizeibeamten kurz \n\nnach deren Eintreffen vor seiner Wohnung festgenommen. Etwa fünf Stunden \n\nspäter, am Morgen des 12. September 2005, begann die gegenständliche Be-\n\nschuldigtenvernehmung durch den kriminalpolizeilichen Sachbearbeiter, der \n\nden Angeklagten nach § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO, nicht jedoch \n\nnach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK belehrte. Noch bevor der Angeklagte die \n\nTat schilderte, wurde ein Dolmetscher hinzugezogen, der das gesamte bis da-\n\nhin erstellte Protokoll einschließlich der Belehrung übersetzte. Sodann machte \n\nder Angeklagte geständige Angaben zum Tatgeschehen. \n\n8 \n\nBei der Haftbefehlseröffnung am nächsten Tag sagte der Angeklagte \n\nnicht mehr aus. Vom Ermittlungsrichter wurde er anschließend erstmals darüber \n\nbelehrt, dass er die Unterrichtung seiner Auslandsvertretung verlangen könne. \n\nVon diesem Recht machte der Angeklagte Gebrauch; der Versuch einer soforti-\n\ngen telefonischen Kontaktaufnahme mit der irakischen Botschaft scheiterte al-\n\nlerdings. Bei der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen ca. \n\nein halbes Jahr später wiederholte der Angeklagte im Wesentlichen seine An-\n\ngaben bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung. Zu diesem Zeitpunkt \n\nwar er bereits durch seinen derzeitigen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Bo. \n\n vertreten. \n\n9 \n\nAm 1. Hauptverhandlungstag, dem 9. Oktober 2006, widersprach der \n\nVerteidiger vor Einlassung des Angeklagten zur Sache der Verwertung von des-\n\nsen Angaben bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung \"insofern, als die \n\nKammer aus dieser für … (den Angeklagten) negative Schlussfolgerungen zie-\n\nhen möchte\". Gerügt wurde folgendes: Der Angeklagte sei nicht auf die Mög-\n\nlichkeit der - kostenlosen - Beiordnung eines Pflichtverteidigers hingewiesen \n\nund es sei kein entsprechender Beiordnungsantrag gestellt worden; er sei nicht \n\nüber die Existenz eines Strafverteidigernotrufs informiert worden; der Dolmet-\n\nscher habe den kurdischen Dialekt des Angeklagten nicht beherrscht; es seien \n\nverbotene Vernehmungsmethoden infolge Ermüdung des Angeklagten ange-\n\nwandt worden. Anschließend gab der Verteidiger für den Angeklagten eine Er-\n\nklärung zur Sache ab, die von den bisherigen Angaben abwich. Am 3. Verhand-\n\nlungstag, dem 11. Oktober 2006, wurde der hinzugezogene Dolmetscher als \n\nZeuge vernommen, zudem ein Beschluss verkündet, mit dem der Widerspruch \n\nin allen gerügten Punkten zurückgewiesen wurde. Am 4. Verhandlungstag, dem \n\n13. Oktober 2006, wurde der kriminalpolizeiliche Sachbearbeiter zeugenschaft-\n\nlich vernommen. \n\n10 \n\nAm 8. Verhandlungstag, dem 29. November 2006, erhob der Verteidiger \n\neine Gegenvorstellung und \"erneuert(e) den Widerspruch … um eine weitere \n\nrechtliche Sichtweise\". Unter Hinweis auf die Kammerentscheidung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a. (NJW \n\n2007, 499) machte er nunmehr zusätzlich ein Verwertungsverbot infolge der \n\nVerletzung der Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK geltend. \n\nAm 9. Verhandlungstag, dem 7. Dezember 2006, verkündete der Vorsitzende \n\neinen Beschluss der Schwurgerichtskammer, mit dem sie die Gegenvorstellung \n\nzurückwies. \n\n11 \n\nDie Feststellungen zur Tat basieren auf der polizeilichen Beschuldigten-\n\nvernehmung; die Angaben des Angeklagten gegenüber dem psychiatrischen \n\nSachverständigen hat die Kammer (nur) \"ergänzend\" herangezogen (UA S. 16). \n\n12 \n\n2. Die Verfahrensrüge ist - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend \n\nhingewiesen hat - nicht zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung teilt nicht \n\nmit (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass die Gegenvorstellung des Angeklag-\n\nten vom 29. November 2006, mit der er den Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b \n\nSatz 3 WÜK erstmals beanstandete, mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 zu-\n\nrückgewiesen wurde. Diese Tatsache ergibt sich zwar aus den Urteilsgründen, \n\ndie das Revisionsgericht auf die Sachrüge ergänzend zu berücksichtigen hat \n\n(UA S. 33 f.). Der Inhalt des Beschlusses wird aber weder in der Revisionsbe-\n\ngründung noch im Urteil wiedergegeben. \n\n13 \n\nEin Zweck des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist, das Revisionsgericht in die \n\nLage zu versetzen, allein anhand der Revisionsbegründung über die Schlüssig-\n\nkeit einer Verfahrensrüge zu befinden (BVerfGE 112, 185, 212). Der Revisions-\n\nführer muss daher die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und \n\ngenau angeben, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift \n\nprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen \n\nerwiesen wären (vgl. BVerfG aaO 208 m. Nachw. zur st. Rspr. des BGH). Die-\n\nsen Anforderungen wird die Revisionsbegründung hier nicht gerecht. Auch un-\n\nter ergänzender Heranziehung der Urteilsgründe ist für den Senat nicht erkenn-\n\nbar, aufgrund welcher Tatsachen und welcher Erwägungen das Landgericht \n\nvon uneingeschränkter Verwertbarkeit der Beschuldigtenvernehmung ausge-\n\ngangen ist. Dies wäre für ein im Wege der Abwägung zu beurteilendes Beweis-\n\nverwertungsverbot relevant. Daher hätte die Revisionsbegründung den Be-\n\nschluss mit seinem wesentlichen Inhalt mitteilen müssen. \n\n14 \n\n3. Die Rüge wäre auch unbegründet. Zwar wurde die Belehrungspflicht \n\nnach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK verletzt, indem der Angeklagte nicht \"un-\n\nverzüglich\" nach seiner Festnahme auf sein Recht auf konsularischen Beistand \n\nhingewiesen wurde. Insoweit war der Widerspruch in der Hauptverhandlung je-\n\ndoch verspätet, da diese Pflichtverletzung erst nach dem gemäß § 257 StPO \n\nmaßgeblichen Zeitpunkt geltend gemacht wurde. Die Zeugenvernehmungen \n\ndes Dolmetschers und des kriminalpolizeilichen Sachbearbeiters erfolgten be-\n\nreits am 2. und 3. Verhandlungstag; die - den Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b \n\nSatz 3 WÜK erstmals beanstandende - Gegenvorstellung wurde erst am \n\n8. Verhandlungstag erhoben. Daher kann dahinstehen, ob hier aus dem Ver-\n\nstoß gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK ein Beweisverwertungsverbot zu \n\nfolgern gewesen wäre. \n\n15 \n\na) Generell gilt, dass Angaben des Angeklagten, die im Ermittlungsver-\n\nfahren unter Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze des § 136 Abs. 1 Satz 2 \n\nStPO (Schweigerecht sowie Recht zur Verteidigerkonsultation) oder sonstige \n\nBelehrungspflichten aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 20 \n\nAbs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG erlangt wurden, gleichwohl verwertet \n\nwerden können, wenn der (verteidigte) Angeklagte nicht bis zu dem in § 257 \n\nStPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat (BGHSt 50, 272, 274; zur Wider-\n\nspruchslösung vgl. BGHSt 38, 214; 39, 349, 352; 42, 15, 22 f.; BGH NJW 1997, \n\n2893; NStZ 1997, 502; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Einl. Ab-\n\nschn. L Rdn. 28 f.). Dies ist ebenso der Fall, wenn eine Belehrung über das \n\nRecht auf konsularischen Beistand gemäß Art. 36 WÜK nicht rechtzeitig erfolg-\n\nte; auch dieses Recht konkretisiert den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. \n\nBVerfG [Kammer] NJW 2007, 499, 501). Inwieweit anderes anzunehmen wäre, \n\nwenn die Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK nicht nachgeholt \n\nworden wäre, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Denn insoweit könn-\n\nte die fehlende Belehrung dafür verantwortlich sein, dass der - nicht informier-\n\nte - Herkunftsstaat außerstande ist, dem Angeklagten bei der Verteidigung be-\n\nhilflich zu sein, damit dieser den Belehrungsmangel rechtzeitig rügen kann (vgl. \n\nIGH, Urt. vom 27. Juni 2001 - Fall \"LaGrand\" - Rdn. 90 f., ICJ-Reports 2001, \n\n464 = JZ 2002, 91, 92; BVerfG aaO 503). \n\n16 \n\nb) Der Widerspruch des verteidigten Angeklagten bedarf regelmäßig ei-\n\nner Begründung, in der - zumindest in groben Zügen - anzugeben ist, unter wel-\n\nchem Gesichtspunkt der Angeklagte den zu erhebenden oder bereits erhobe-\n\nnen Beweis für unverwertbar hält. Die Begründung muss die Angriffsrichtung \n\nerkennen lassen, die den Prüfungsumfang durch das Tatgericht begrenzt (aus-\n\ndrücklich offen gelassen in BVerfG aaO 504; vgl. in diesem Sinne zur Angriffs-\n\nrichtung einer Verfahrensrüge im Revisionsverfahren BGH NStZ 2007, 161, \n\n162; Cirener/Sander JR 2006, 300 jew. m.w.N.). Hierfür spricht namentlich: \n\n17 \n\nWiderspricht der verteidigte Angeklagte etwa der Verwertung der Aussa-\n\nge einer Vernehmungsperson über seine Angaben im Ermittlungsverfahren, \n\nweil er nicht über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden sei, wird das \n\nTatgericht keine Veranlassung haben, möglichen anderen Verfahrensfehlern im \n\nEinzelnen nachzugehen. Das Gericht wird dann beispielsweise nicht - von sich \n\naus - den seinerzeit hinzugezogenen Dolmetscher dazu hören, inwieweit er sich \n\nmit dem Angeklagten verständigen konnte und ob er den von diesem gespro-\n\nchenen Dialekt hinreichend beherrscht; auch zu Ermittlungen und (freibeweisli-\n\nchen) Beweiserhebungen im Zusammenhang mit der Belehrung über das Recht \n\nauf konsularischen Beistand - etwa dazu, ob der Angeklagte in einem früheren \n\nVerfahren schon einmal über dieses Recht unterrichtet worden war - ist das Ge-\n\nricht nicht gehalten. Müsste es alledem stets von Amts wegen nachgehen, wür-\n\nde dies auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der straffen Durchführung der \n\nHauptverhandlung zuwiderlaufen (vgl. nur BGH NJW 2007, 2501, 2504 \n\nm.w.N.). Dagegen dient der befristet zu erhebende Widerspruch - bis zum \n\ndurch § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt - der gebotenen Verfahrensförderung, \n\nohne dem verteidigten Angeklagten unzumutbare Anforderungen aufzuerlegen \n\n(BGHSt 42, 15, 23). \n\n18 \n\nc) Der Widerspruch des Angeklagten vom 9. Oktober 2006 bezog sich \n\nauf eine Reihe vermeintlicher - tatsächlich nicht vorliegender oder jedenfalls im \n\nErgebnis unbeachtlicher - Verfahrensfehler, nicht jedoch auf eine Gesetzesver-\n\nletzung im Zusammenhang mit dem Recht auf konsularischen Beistand. Inso-\n\nweit war der - erst mit der Gegenvorstellung erhobene weitere - Widerspruch \n\nverspätet im Sinne von § 257 StPO. \n\n19 \n\nDie verschiedenen Angriffsrichtungen des Widerspruchs vom 9. Oktober \n\n2006 gehen aus dem Wortlaut des Verteidigerschriftsatzes eindeutig hervor. In \n\ndiesen Punkten hat das Gericht den Widerspruch auch alsbald, am 11. Oktober \n\n2006, verbeschieden. Dass es dem Angeklagten bei Erhebung dieses Wider-\n\nspruchs nicht um den Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK ging, er-\n\ngibt sich gerade daraus, dass er diese Angriffsrichtung deutlich später, am 29. \n\nNovember 2006, eigens mit einer Gegenvorstellung \"nachgeschoben\" hat. Dies \n\ngeschah erst, als die an der gegenständlichen Beschuldigtenvernehmung betei-\n\nligten Zeugen schon längst entlassen waren und die Verfahrensbeteiligten sich \n\nhierzu hatten erklären können (§ 257 Abs. 1 und 2 StPO). Eine frühere Gel-\n\ntendmachung des Verstoßes war dem Angeklagten auch zumutbar, zumal er \n\nbereits am Tag nach der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung über sein \n\nRecht auf konsularischen Beistand belehrt worden war. \n\n20 \n\nd) Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen der Gegenvorstellung \n\nnoch im Rahmen der Revision vorgetragen, dass er gehindert war, auch im \n\nHinblick auf den Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK rechtzeitig Wi-\n\nderspruch zu erheben. Unbeschadet dessen wäre eine späte Kenntnisnahme \n\ndes Angeklagten oder des Verteidigers von der grundlegenden Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts auch ohne Relevanz (in vergleichbarem Sinne \n\nBGH NStZ 2005, 582; StV 2005, 373). \n\nIII. \n\n21 \n\nDie sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch das Mordmerkmal der Heimtücke \n\nhat das Landgericht zutreffend bejaht. \n\n22 \n\n1. Heimtückisch im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB handelt, wer in feindli-\n\ncher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung \n\nausnutzt. Das Opfer muss gerade auf Grund seiner Arglosigkeit wehrlos sein, \n\nwobei für die Beurteilung die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz \n\ngeführten Angriffs maßgebend ist (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005, 688, 689; \n\n2006, 502, 503; Urt. vom 20. Juli 2004 - 1 StR 145/04; Urt. vom 2. Februar 2005 \n\n- 1 StR 473/04). An dieser Ursächlichkeit der Arglosigkeit für die Wehrlosigkeit \n\nfehlt es, wenn sich das Opfer vom Täter verteidigungsunfähig machen ließ, be-\n\nvor dieser den Entschluss zu dem Angriff fasste (vgl. BGHSt 32, 382; Eser in \n\nSchönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 211 Rdn. 24a; Schneider in MüKo-StGB \n\n§ 211 Rdn. 139). \n\n23 \n\n24 \n\n2. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Bewertung durch das Landge-\n\nricht frei von Rechtsfehlern. \n\nFreilich wäre das Mordmerkmal der Heimtücke nicht verwirklicht, wenn \n\nsich nach Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs an der - so die \n\nFeststellungen des Landgerichts: undolos herbeigeführten - Lage von D. \n\nB. keine relevanten Änderungen mehr ergeben hätten. So liegt der Fall hier \n\njedoch nicht. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte den Tötungsentschluss \n\nfasste, waren die Verteidigungsmöglichkeiten seiner Ehefrau zwar infolge der \n\neinvernehmlichen Sexualpraktiken eingeschränkt. Die Hände waren auf ihrem \n\nRücken gefesselt; sie lag bäuchlings auf dem Teppichboden. \n\n25 \n\nGleichwohl war D. B. infolge Arglosigkeit wehrlos. Denn bei \n\nrechtzeitigem Erkennen des Tötungsentschlusses wäre sie in dieser Situation \n\nzu wirksamerer Gegenwehr imstande gewesen, um den Anschlag auf ihr Leben \n\nwenigstens deutlich zu erschweren. Der Angeklagte musste noch ihren Slip \n\naufheben und zerreißen, weiterhin ein zweites Lautsprecherkabel abreißen und \n\nmit beidem ihre Fußgelenke und Unterschenkel fesseln, bevor sie endgültig wi-\n\nderstandsunfähig war. Es liegt auf der Hand, dass D. B. in dieser Zeit \n\ngeeignete Verteidigungsmaßnahmen - Tritte gegen den Angeklagten oder Ver-\n\nsuche, aufzustehen und wegzulaufen - hätte ergreifen können. Derartiger hypo-\n\nthetischer Erwägungen im Urteil bedarf es hier daher nicht. Da die Wehrlosig-\n\nkeit von D. B. also mit der Fesselung der unteren Extremitäten noch \n\nweiter vertieft wurde, ist entscheidend, dass sie währenddessen von dem kurz \n\nzuvor gefassten Tötungsentschluss nichts ahnte, die ihr drohende Gefahr viel-\n\nmehr erst während des anschließenden Wortwechsels erkannte. \n\n26 \n\nIn diesem Sinne hat das Landgericht als Ursache für die Wehrlosigkeit \n\nnicht nur angesehen, \"dass D. B. die zunächst beiderseits rein sexuell \n\nmotivierte Fesselung ihrer Handgelenke freiwillig … vornehmen\" ließ, sondern \n\nvor allem auch, dass sie \"die vor Anlegung der Fußfesseln eingetretene Ände-\n\nrung der Motivlage des Angeklagten zu spät bemerkt(e) …, um effektiv interve-\n\nnieren zu können\" (UA S. 20). Das Urteil stellt ausdrücklich heraus: \"Das Anle-\n\ngen der Fußfesseln stellte den ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriff des \n\nAngeklagten dar. D. B. war davon zu überrascht, um sich zu wehren\" \n\n(UA S. 34). \n\n27 \n\nDie - weiteren - Ausführungen der Revision, die Arglosigkeit von D. \n\nB. könnte schon Tage vor der Tat allgemein \"entfallen\" gewesen sein, weil \n\nder Angeklagte ihr gegenüber geäußert habe, er werde sie töten, wenn sie \n\nschlechten Umgang habe und den gemeinsamen Sohn \"da hineinziehe\", und \n\nweil sie den Angeklagten seinerzeit - nicht ausschließbar - beleidigt habe, lie-\n\ngen angesichts der Feststellungen zur Tat neben der Sache. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_273-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/1-str-273-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_273-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_273-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/1-str-273-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_273-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:57:05.215439+00:00"}}