{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_268-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-08-28","aktenzeichen":"1 StR 268/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 66b, § 67d Abs. 6 Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt er- klärt (§ 67d Abs. 6 StGB), so kann dies regelmäßig nur dann Grundlage nach- träglicher Sicherungsverwahrung (§ 66b Abs. 3 StGB) sein, wenn der Betroffe- ne andernfalls in die Freiheit zu entlassen wäre. Hat er dagegen im Anschluss an die Erledigung noch Freiheitsstrafe zu verbüßen, auf die zugleich mit der Un- terbringung erkannt worden war, kann nachträgliche Sicherungsverwahrung re- gelmäßig nur unter den Voraussetzungen von § 66b Abs. 1 StGB oder § 66b Abs. 2 StGB angeordnet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 268/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n28. August 2007 \n\nBGHSt: ja \nBGHR: ja \nVeröffentlichung: ja \n________________________ \n\nStGB § 66b, § 67d Abs. 6 \n\nWird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt er-\nklärt (§ 67d Abs. 6 StGB), so kann dies regelmäßig nur dann Grundlage nach-\nträglicher Sicherungsverwahrung (§ 66b Abs. 3 StGB) sein, wenn der Betroffe-\nne andernfalls in die Freiheit zu entlassen wäre. Hat er dagegen im Anschluss \nan die Erledigung noch Freiheitsstrafe zu verbüßen, auf die zugleich mit der Un-\nterbringung erkannt worden war, kann nachträgliche Sicherungsverwahrung re-\ngelmäßig nur unter den Voraussetzungen von § 66b Abs. 1 StGB oder § 66b \nAbs. 2 StGB angeordnet werden. \n\nBGH, Urteil vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 - LG Augsburg \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-\n\nwahrung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Augsburg vom 22. Januar 2007 wird verworfen. \n\n2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem \n\nBetroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fal-\n\nlen der Staatskasse zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat es abgelehnt, gegen den Betroffenen gemäß § 66b \n\nAbs. 3 StGB nachträglich Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die hiergegen \n\ngerichtete auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt er-\n\nfolglos. \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\n1. Folgender Verfahrensgang war vorausgegangen: \n\nDer wiederholt und auch einschlägig vorbestrafte Betroffene war am \n\n3. Juli 1997 wegen näher geschilderten sexuellen Missbrauchs eines acht Jahre \n\nalten Jungen in 13 Fällen - Gewalt hatte hierbei nie eine Rolle gespielt - zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten (Einzelstrafen je \n\nsechs Monate) verurteilt worden; zugleich war er gemäß § 63 StGB in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Sachverständig beraten \n\nhatte das Gericht erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) wegen \"ei-\n\nner hirnorganischen Leistungsbeeinträchtigung bzw. einer organischen Persön-\n\nlichkeitsstörung\" und wegen Pädophilie bejaht. \n\n4 \n\nDer Betroffene befand sich - mit einer Unterbrechung - im psychiatri-\n\nschen Maßregelvollzug, bis die Strafvollstreckungskammer am 21. Dezember \n\n2005 die Maßregel \"in entsprechender Anwendung von § 67c Abs. 2 Satz 5 \n\nStGB\" für erledigt erklärte, da ein die Unterbringung gemäß § 63 StGB rechtfer-\n\ntigender Zustand gemäß §§ 20, 21 StGB nicht gegeben sei. Sachverständig be-\n\nraten hat sie festgestellt, dass zwar eine Pädophilie vorliege, die im Erkenntnis-\n\nverfahren gestellte Diagnose im Übrigen aber eine \"Fehlbeurteilung\" gewesen \n\nsei. Der Betroffene habe \"die Angaben, auf die die Diagnose gestützt wurde, le-\n\ndiglich aus Angst gemacht, um statt ins Gefängnis in die Psychiatrie zu kom-\n\nmen\". Zugleich wurde die Vollstreckung des noch nicht erledigten Teils der \n\nzugleich mit der Unterbringung ausgesprochenen Freiheitsstrafe (letztlich 311 \n\nTage) angeordnet, die er dann bis Februar 2007 vollständig verbüßt hat. \n\n5 \n\n2. Nach sachverständiger Beratung hat die Jugendkammer beim Betrof-\n\nfenen eine Störung der Sexualpräferenz vom Prägnanztyp der Pädophilie \n\n(ICD 10 F 65.4) im Sinne einer homosexuell ausgerichteten Pädophilie mit einer \n\nOrientierung auf pubertierende Jungen und jugendliche Männer festgestellt. \n\nSeine Persönlichkeit sei darüber hinaus von infantilen und dependenten Per-\n\nsönlichkeitszügen geprägt. Ein chronisches organisches Psychosyndrom vom \n\nPrägnanztyp der organischen Wesensänderung infolge frühkindlicher Hirnschä-\n\ndigung bzw. cerebraler Dysfunktion liege dagegen nicht vor. Ein Hang zu Taten \n\nwie den abgeurteilten sei zu bejahen. Es bestehe auch die hohe Wahrschein-\n\nlichkeit, dass er weiterhin derartige Taten begehen werde. \n\n6 \n\n7 \n\n3. Die Ablehnung von nachträglicher Sicherungsverwahrung hat die Ju-\n\ngendkammer wie folgt begründet: \n\na) § 66b Abs. 3 StGB setze voraus, dass die Unterbringung im psychi-\n\natrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt worden \n\nsei. Die Strafvollstreckungskammer habe ihrer Entscheidung demgegenüber \n\nauf eine entsprechende Anwendung von § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB gestützt. \n\nDaher sei § 66b Abs. 3 StGB hier schon aus formalen Gründen nicht anwend-\n\nbar. \n\n8 \n\nb) Es sei auch nicht sicher, dass die Opfer der zu erwartenden Taten \n\nhierdurch seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden würden. Der Be-\n\ntroffene habe bei seinen früheren Taten nie Gewalt angewendet; \"eine Progre-\n\ndienz der Sexualdelinquenz mit zunehmender Gewaltanwendung\" sei bei ihm \n\n\"wenig wahrscheinlich\". Wende er aber keine Gewalt an, sei \"mit schweren \n\nposttraumatischen Belastungsstörungen\" bei den Opfern seiner künftigen Taten \n\n\"kaum zu rechnen\". Obwohl \"größere\" seelische Schäden bei ihnen nicht sicher \n\nauszuschließen seien, fehle es an der gemäß § 66b Abs. 3 StGB erforderlichen \n\nerhöhten Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts. \n\n9 \n\nc) Außerdem führt die Jugendkammer, der Sache nach hilfsweise, weite-\n\nre Gesichtspunkte an, die die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung \n\nhier unverhältnismäßig erscheinen ließen: \n\n(1) die Fehldiagnose im Erkenntnisverfahren hätte bei gehöriger Sorgfalt \n\nvermieden werden können; \n\n(2) es falle ins Gewicht, dass der Betroffene nach seiner Entlassung un-\n\nter Führungsaufsicht stünde, wodurch die Gefahr künftiger Straftaten \n\n\"minimiert\" würde; \n\n(3) schließlich sei noch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, nachdem die Un-\n\nterbringung für erledigt erklärt worden sei; in derartigen Fällen sei \n\nnach dem Willen des Gesetzgebers § 66b Abs. 1 bzw. § 66b Abs. 2 \n\nStGB vor § 66b Abs. 3 StGB vorrangig. \n\n10 \n\n11 \n\nII. \n\nDas Urteil hat im Ergebnis Bestand. \n\nAllerdings liegen die formalen Voraussetzungen von § 66b Abs. 3 StGB \n\nvor. Die fehlerhafte Bezeichnung der Rechtsgrundlage für die Erledigung der \n\nUnterbringung durch die Strafvollstreckungskammer ist unschädlich (1.). Eben-\n\nso wenig kommt es darauf an, dass die für erledigt erklärte Unterbringung von \n\nvorneherein hätte vermieden werden können (2.). Der abstrakte Hinweis auf die \n\nMöglichkeiten der Führungsaufsicht könnte die Notwendigkeit nachträglicher \n\nSicherungsverwahrung hier nicht in Frage stellen (3.). Auch die Erwägungen zu \n\nden Unklarheiten über die seelischen Schäden, die durch die zu befürchtenden \n\nkünftigen Straftaten bei deren Opfern eintreten werden, sind nicht tragfähig (4.). \n\n12 \n\nJedoch weist die Jugendkammer zu Recht darauf hin, dass der Betroffe-\n\nne nach der Erledigung der Unterbringung nicht in die Freiheit zu entlassen war; \n\nvielmehr hatte er zugleich mit der Unterbringungsanordnung verhängte Frei-\n\nheitsstrafe zu verbüßen. Dies begründet nach Auffassung des Senats regelmä-\n\nßig eine Sperrwirkung von § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB gegenüber § 66b \n\nAbs. 3 StGB (5.). \n\n13 \n\n1. Zwar weist die Jugendkammer zu Recht darauf hin, dass die Strafvoll-\n\nstreckungskammer in ihrem Beschluss vom 21. Dezember 2005 die Unterbrin-\n\ngung in entsprechender Anwendung von § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt \n\nerklärt hat. § 66b Abs. 3 StGB verlangt dagegen, dass die Unterbringung ge-\n\nmäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt worden ist. Die Auffassung der Ju-\n\ngendkammer, hieraus folge aus zwingenden rechtlichen Gründen ohne weite-\n\nres, dass § 66b Abs. 3 StGB unanwendbar sei, geht jedoch fehl. \n\n14 \n\nDie Entscheidung der Strafvollstreckungskammer entsprach, wie auch \n\ndie Jugendkammer nicht verkennt, der früheren ganz überwiegenden Recht-\n\nsprechung der Strafvollstreckungsgerichte. Diese hatten in richterrechtlicher \n\nRechtsfortbildung die Maßregel in analoger Anwendung von § 67c Abs. 2 \n\nSatz 5 StGB für erledigt erklärt, wenn zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die \n\nMaßregelvoraussetzungen nicht vorlagen, sei es, dass sie von Anfang an ge-\n\nfehlt hatten, sei es, dass sie nachträglich weggefallen waren (vgl. Berg/Wiedner \n\nStV 2007, 434 ff. mit umfangreichen Nachw. aus der Rspr.). Diese Rechtspre-\n\nchung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers durch den durch das Gesetz \n\nzur nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I 1838) neu \n\ngeschaffenen § 67d Abs. 6 StGB festgeschrieben werden (BTDrucks. 15/2887 \n\nS. 10, 13 f.); die materiellen Voraussetzungen einer solchen Erledigterklärung \n\nsollten sich also gerade nicht ändern. Dies verkennt die Jugendkammer, wenn \n\nsie hervorhebt, dass es an der erforderlichen \"qualifizierten\" Erledigterklärung \n\n- gemeint: gemäß § 67d Abs. 6 StGB - fehle. Für solche Erwägungen wäre, \n\nebenso wie für die Überlegungen der Jugendkammer zu planwidriger Rege-\n\nlungslücke und Analogieverbot nur Raum, wenn sich die materiellen Vorausset-\n\nzungen einer Erledigterklärung gemäß § 67d Abs. 6 StGB wegen Fehlens der \n\nUnterbringungsvoraussetzungen im Vergleich zur früheren Rechtslage in hier \n\nrelevanter Weise geändert hätten. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. \n\n15 \n\nDie Strafvollstreckungskammer hat der Sache nach, wie dies § 66b \n\nAbs. 3 StGB erfordert, die Maßregel für erledigt erklärt, weil der die Schuldfä-\n\nhigkeit vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt \n\nder Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat. Sie hat lediglich übersehen, \n\ndass sich die paragraphenmäßige Bezeichnung der sachlich unverändert ge-\n\nbliebenen rechtlichen Voraussetzungen für diese Entscheidung geändert hat. \n\n16 \n\nDieser Mangel führt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Unan-\n\nwendbarkeit von § 66b Abs. 3 StGB. Entscheidend ist nicht, ob die - ohnehin \n\nnicht in Rechtskraft erwachsenden - Gründe des Beschlusses der Strafvollstre-\n\nckungskammer die Worte \"§ 67d Abs. 6 StGB\" enthalten oder ob sie gar keine \n\nRechtsgrundlage ausdrücklich nennen oder ob sie, wie hier, eine veraltete \n\nRechtsgrundlage nennen; entscheidend ist vielmehr, ob die Unterbringung aus \n\nden in § 66b Abs. 3 StGB genannten Gründen der ersten Alternative von § 67d \n\nAbs. 6 StGB - fehlende Unterbringungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Be-\n\nschlussfassung - für erledigt erklärt worden ist. Da dies der Fall ist, ist § 66b \n\nAbs. 3 StGB hier anwendbar. \n\n17 \n\n2. Die Jugendkammer und zuvor auch die Strafvollstreckungskammer \n\ngehen übereinstimmend davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Unter-\n\nbringung im psychiatrischen Krankenhaus bei deren Anordnung nicht vorgele-\n\ngen haben und dass dies auch im Erkenntnisverfahren hätte bemerkt werden \n\nkönnen. Der Senat teilt die Auffassung der Jugendkammer nicht, dass diese \n\n- im Einzelfall schwierige und oft nicht klar mögliche (vgl. Berg/Wiedner StV \n\n2007, 434, 440) - Unterscheidung die Frage der Verhältnismäßigkeit der nach-\n\nträglichen Sicherungsverwahrung beträfe. \n\n18 \n\na) Für die von § 66b Abs. 3 StGB vorausgesetzte Erledigterklärung ge-\n\nmäß § 67d Abs. 6 StGB ist nach der Konzeption des Gesetzgebers der Zustand \n\nbei der vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung maßgebend (BTDrucks. \n\n15/2887 S. 14). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes. \n\nDie unterschiedlich beurteilte Frage, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen in \n\nFällen zu machen sind, in denen eine - von Anfang an vorliegende - \"Fehlein-\n\nweisung\" auf bloßer rechtsfehlerhafter Wertung der zutreffend festgestellten \n\nTatsachen durch das erkennende Gericht beruhte (vgl. einerseits OLG Frank-\n\nfurt StV 2007, 430; hierzu auch BVerfG <Kammer> NStZ-RR 2007, 29; ande-\n\nrerseits KG StV 2007, 432; Berg/Wiedner aaO 433), braucht der Senat hier \n\nnicht zu entscheiden. \n\n19 \n\nb) Mit der von ihr vorgenommenen Differenzierung überträgt die Jugend-\n\nkammer letztlich für die Anwendung von § 66b Abs. 1 und 2 StGB maßgebliche \n\nGesichtspunkte auf § 66b Abs. 3 StGB. Hierfür ist jedoch in diesem Zusam-\n\nmenhang kein Raum. \n\n(1) Allerdings kann nachträgliche Sicherungsverwahrung gemäß § 66b \n\nAbs. 1 oder 2 StGB nicht auf Tatsachen gestützt werden, die im Er-\n\nkenntnisverfahren schon bekannt waren oder bei entsprechender \n\nSorgfalt (§ 244 Abs. 2 StPO) hätten bekannt sein können (BGHSt 50, \n\n121, 126; 50, 275, 278). Die Nachholung einer schon früher mögli-\n\nchen, aber fehlerhaft unterbliebenen Entscheidung ist nicht zulässig. \n\n(2) Nach der gesetzlichen Konzeption - Entscheidung gemäß § 67d \n\nAbs. 6 StGB auch bei Fehlern im Erkenntnisverfahren; diese Ent-\n\nscheidung kann (soweit hier von Interesse) stets Grundlage einer \n\nEntscheidung gemäß § 66b Abs. 3 StGB sein - verhält es sich bei \n\n§ 66b Abs. 3 StGB anders. Hier sind - anders als bei § 66b Abs. 1 \n\noder Abs. 2 StGB - keine \"Nova\" erforderlich. Gegebenenfalls kann \n\nalso nachträgliche Sicherungsverwahrung auch auf der Grundlage \n\nvon solchen Erkenntnissen angeordnet werden, welche schon im Er-\n\nkenntnisverfahren vorlagen oder hätten gewonnen werden können. \n\n(3) Die Jugendkammer nimmt nicht ausreichend darauf Bedacht, dass in \n\nden Fällen von § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB eine im Erkenntnisver-\n\nfahren nicht angeordnete freiheitsentziehende Maßregel von unbe-\n\nstimmter Dauer nachträglich hinzugefügt wird. Demgegenüber geht \n\nes in § 66b Abs. 3 StGB im Kern darum, bei einem nach wie vor \n\nhochgefährlichen Täter eine bereits angeordnete, dann aber erledigte \n\nfreiheitsentziehende Maßregel von unbestimmter Dauer (§ 63 StGB) \n\ndurch eine andere freiheitsentziehende Maßregel von unbestimmter \n\nDauer zu ersetzen (Koller R & P 2007, 57, 65). Die Unterbringung in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus, die ebenso wie die Sicherungs-\n\nverwahrung den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftä-\n\ntern bezweckt, ist gegenüber dieser im Grundsatz auch kein geringe-\n\nres Übel (BGH NStZ 2002, 533, 534 m.w.N.). \n\n Der Schutz vor Verurteilten, von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit \n\nschwere Straftaten gegen bedeutende Individualrechtsgüter zu er-\n\nwarten sind, ist ein überragendes Gemeinwohlinteresse (BVerfGE \n\n109, 190, 236; BVerfG <Kammer> NJW 2006, 3483, 3484). Daher \n\nstünden namentlich Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte auch bei ei-\n\nner ursprünglich fehlerhaften Entscheidung im Erkenntnisverfahren \n\nder Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung hier nicht im \n\nWege. \n\n20 \n\n3. Die im Zusammenhang mit Führungsaufsicht angestellten Erwägun-\n\ngen der Jugendkammer sind nicht rechtsfehlerfrei. Bei einer Erledigterklärung \n\ngemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB tritt regelmäßig Führungsaufsicht ein, § 67d \n\nAbs. 6 Satz 2 StGB. Gleichwohl ist bei entsprechend gefährlichen Verurteilten \n\nnach einer solchen Erledigterklärung die Möglichkeit nachträglicher Siche-\n\nrungsverwahrung vorgesehen. Die Annahme der Jugendkammer, allein der \n\nUmstand, dass Führungsaufsicht eingetreten sei, spreche schon im Ansatz ge-\n\ngen die Notwendigkeit nachträglicher Sicherungsverwahrung, entfernt sich da-\n\nher von der gesetzlichen Wertung. Soweit im Einzelfall konkret prognostizierbar \n\nist, dass vom Verurteilten im Hinblick auf die Führungsaufsicht keine erhebli-\n\nchen Straftaten zu erwarten sind, wirkt sich dies auf die Beurteilung seiner Ge-\n\nfährlichkeit aus. Hierfür enthält das Urteil keine Anhaltspunkte. Die Erwägun-\n\ngen, die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten sei einerseits sehr hoch, jedoch \n\nandererseits allein wegen des Eintritts von Führungsaufsicht sehr gering, sind \n\nohne nähere Darlegungen unvereinbar. \n\n21 \n\n4. Schließlich bestehen auch rechtliche Bedenken gegen die Erwägun-\n\ngen der Jugendkammer, soweit sie eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Ein-\n\ntritts schwerer seelischer Schäden bei den künftigen Opfern (§ 66b Abs. 3 Nr. 2 \n\nStGB) verneint. \n\n22 \n\nDie Jugendkammer geht letztlich davon aus, dass der Betroffene Taten \n\ngemäß § 176 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder begehen werde; \n\nschwere Schäden bei den nicht individualisierbaren Opfern seien zwar nicht \n\nausgeschlossen, aber nicht in dem erforderlichen Maße wahrscheinlich. Be-\n\ngründet ist dies im Kern damit, dass mit Gewalttätigkeiten auch künftig nicht zu \n\nrechnen sei. \n\n23 \n\nSind schon konkrete seelische Schäden durch sexuellen Missbrauch bei \n\ndessen kindlichen Opfern im Einzelfall nicht immer leicht festzustellen (vgl. hier-\n\nzu zuletzt BGH, Urt. vom 14. August 2007 - 1 StR 201/07 - Rdn. 35 f.), so gilt \n\ndies um so mehr für die Ermittlung und Gewichtung der Schwere von möglichen \n\nseelischen Schäden bei naturgemäß unbekannten Opfern künftiger, in ihrem \n\nAblauf jedenfalls nicht in allen Einzelheiten feststehender Straftaten. Die \n\nSchwere seelischer Schäden hängt von einer Vielzahl einzelfallbezogener Um-\n\nstände ab, deren vorausschauende konkrete Gewichtung praktisch kaum mög-\n\nlich ist (vgl. Hörnle NStZ 2000, 310 m.w.N.). Dementsprechend ist die erforder-\n\nliche Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß § 66b Abs. 3 StGB nicht im empiri-\n\nschen Sinne zu verstehen (BTDrucks. 15/2887 S. 13; kritisch hierzu Tröndle/Fi-\n\nscher, StGB 54. Aufl. § 66b Rdn. 22), sondern sie hat in wertender Abwägung \n\nzu erfolgen (BTDrucks. aaO). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Frage, \n\nob künftige Taten überhaupt zu erwarten sind, sondern auch für die Wahr-\n\nscheinlichkeit schwerer Tatfolgen. Anhaltspunkte für eine derartige Differenzie-\n\nrung ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzes-\n\nmaterialien. Eine Anordnung gemäß § 66b Abs. 3 StGB verlangt daher bei zu \n\nbefürchtenden Fällen von sexuellem Missbrauch von Kindern nicht \n\n- auch kaum zu treffende - Feststellungen dazu, inwieweit die statistische Häu-\n\nfigkeit empirisch gesichert ist, mit der diese Taten bei den (potentiellen) Opfern \n\nschwerwiegende psychische Schäden auslösen. \n\n24 \n\nBei der genannten wertenden Abwägung ist vielmehr von den Grundent-\n\nscheidungen des Gesetzes auszugehen. § 176 StGB wurde geschaffen und \n\nmehrfach (z.B. durch § 176a StGB) erweitert, weil durch derartige Taten eine \n\nschwerwiegende Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung von Kindern zu \n\nbesorgen ist (vgl. BGHSt 45, 131, 132; Tröndle/Fischer aaO § 176 Rdn. 2, 36 \n\nm.w.N.). Sie weisen, so auch die Einschätzung des Gesetzgebers, einen erheb-\n\nlichen (\"besonderen\") Unrechts- und Schuldgehalt auf (vgl. BTDrucks. 15/350 \n\nS. 1, 17). Dementsprechend ist die Vorschrift in den Katalog des § 66 Abs. 3 \n\nStGB aufgenommen, auf den § 66b Abs. 3 Nr. 1 StGB verweist. Die Annahme, \n\ngleichwohl seien im Einzelfall schwere seelische Schäden wenig wahrschein-\n\nlich, bedarf daher konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall (vgl. hierzu Hanack in \n\nLK 11. Aufl. § 66 Rdn. 139). Die in diesem Zusammenhang - allein - angestellte \n\nErwägung der Strafkammer, es seien (auch) künftig keine Gewalttätigkeiten zu \n\nerwarten, würde letztlich bedeuten, dass bei Taten, die allein gegen § 176 StGB \n\nverstoßen, keine schweren Schäden im Sinne des § 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB \n\nwahrscheinlich sind, sondern nur dann, wenn durch diese Taten zugleich § 177 \n\nStGB erfüllt wäre. Dieser Maßstab ist mit der aufgezeigten gesetzlichen Wer-\n\ntung unvereinbar (vgl. auch BGH NStZ 2007, 464, 465; Urt. vom 14. August \n\n2007 - 1 StR 201/07 - Rdn. 33). \n\n25 \n\n5. Gleichwohl hat das Urteil letztlich Bestand. Nach Auffassung des Se-\n\nnats ist § 66b Abs. 3 StGB regelmäßig dann nicht anwendbar, wenn, wie hier, \n\nnach der Entscheidung gemäß § 67d Abs. 6 StGB noch eine mit der Unterbrin-\n\ngung gemäß § 63 StGB zugleich verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. \n\nDer Wortlaut des Gesetzes bietet für diese Auffassung allerdings keine An-\n\nhaltspunkte. § 66b Abs. 3 spricht vielmehr auch von Fällen, in denen der die \n\nSchuldfähigkeit vermindernde Zustand nicht bestanden hat. In Fällen, in denen \n\ndie Schuldfähigkeit aber nur (erheblich) vermindert war, ist aber, wie auch hier, \n\neine - gegebenenfalls gemilderte - Strafe verhängt worden. Über den Stand der \n\nStrafvollstreckung ist nichts gesagt. Das bedeutet, dass § 66b Abs. 3 StGB \n\nauch anwendbar zu sein scheint, wenn die Unterbringung zwar erledigt, aber \n\nmit ihr zugleich verhängte Strafe noch zu vollstrecken ist. \n\n26 \n\nDie Gesetzesmaterialien zu § 66b Abs. 3 StGB weisen demgegenüber \n\neindeutig darauf hin, dass § 66b Abs. 1 und § 66b Abs. 2 StGB in derartigen \n\nFällen eine Sperrwirkung gegenüber § 66b Abs. 3 StGB entfalten. Der - inso-\n\nweit im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch nicht in Frage gestellte - Ge-\n\nsetzesentwurf der Bundesregierung enthält in diesem Zusammenhang folgende \n\nAusführungen (BTDrucks. 15/2887 S. 14): \n\n\"Anwendung soll die Vorschrift (§ 66b Abs. 3 StGB) vor allem in \n\ndenjenigen Fällen finden, in denen der Untergebrachte von dem \n\nerkennenden Gericht für schuldunfähig gehalten und deshalb nur \n\ndie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-\n\nordnet wurde, ohne dass parallel eine Freiheitsstrafe verhängt \n\nwerden konnte. Erfasst werden von der Vorschrift daneben aber \n\nauch die Fälle, in denen das Gericht unter Anwendung des § 21 \n\nStGB neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus eine Freiheitsstrafe verhängt hatte, in denen die Frei-\n\nheitsstrafe aber in Umkehrung der regelmäßigen Vollstreckungs-\n\nreihenfolge (§ 67 Abs. 1 und 2 StGB) bereits vor dem Vollzug der \n\nMaßregel vollständig vollstreckt wurde und somit der Unterge-\n\nbrachte nunmehr aus der Maßregel in die Freiheit zu entlassen \n\nwäre. In Fällen, in denen nach Erledigung der Maßregel noch eine \n\nparallel verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, ergibt sich \n\ndemgegenüber zunächst kein Bedürfnis für die nachträgliche An-\n\nordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB \n\n- neu -. Hier kommt ggf. vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe \n\ndie nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach \n\n§ 66b Abs. 1 und 2 StGB - neu - in Betracht.\" \n\n27 \n\nNach dem Willen des Gesetzgebers steht also in Fällen, in denen nach \n\nder Erledigung der Unterbringung noch zugleich mit ihrer Anordnung verhängte \n\nFreiheitsstrafe zu vollstrecken ist, nachträgliche Sicherungsverwahrung \"zu-\n\nnächst\" ohnehin nicht in Frage. Notwendigem Schutz der Allgemeinheit ist dann \n\nnämlich dadurch Rechnung getragen, dass sich der Betroffene auch nach Erle-\n\ndigung der Unterbringung in Haft befindet. Deswegen besteht für die Anwend-\n\nbarkeit von § 66b Abs. 3 StGB kein Bedürfnis. Später - in Anbetracht der Ent-\n\nlassung aus dem Strafvollzug - sollen allein die gesetzlichen Voraussetzungen \n\nvon § 66b Abs. 1 und 2 StGB maßgebend sein. Dem entspricht, dass als An-\n\nwendungsbereich von § 66b Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit ursprünglich \n\nneben der Unterbringung zugleich verhängter Strafe ausdrücklich die - nach fo-\n\nrensischer Erfahrung praktisch eher seltenen (vgl. § 67 Abs. 4 StGB) - Fälle ge-\n\nnannt sind, in denen diese Strafe bei Erledigung der Unterbringung bereits voll-\n\nständig verbüßt ist. Dementsprechend weisen die Gesetzesmaterialien auch \n\nnoch an anderer Stelle ausdrücklich darauf hin, dass § 66b Abs. 3 StGB verhin-\n\ndern soll, dass hochgefährliche Straftäter infolge der Erledigterklärung \"ohne die \n\nMöglichkeit einer nachträglichen Anordnung … der Sicherungsverwahrung … in \n\ndie Freiheit entlassen werden müssten\" (aaO S. 13). \n\n28 \n\nDer Senat hält es für zulässig, Vorstellungen des Gesetzgebers der Ge-\n\nsetzesauslegung auch dann zu Grunde zu legen, wenn diese Vorstellungen im \n\nGesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden haben, sich aber ausschließ-\n\nlich zu Gunsten des von der strafrechtlichen Bestimmung Betroffenen auswir-\n\nken (vgl. auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 1 Rdn. 31 f. zu Fäl-\n\nlen von Analogie ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten). Der mögliche \n\nWortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher \n\nAuslegung strafrechtlicher Bestimmungen nur zum Nachteil des Betroffenen \n\n(vgl. BGHSt 43, 237, 238; BGH NJW 2007, 524, 525 jew. m.w.N.). Eine Ein-\n\nschränkung des Anwendungsbereichs einer Bestimmung anhand der Vorstel-\n\nlungen des Gesetzgebers, die sich im Wortlaut der Bestimmung nicht oder je-\n\ndenfalls nicht eindeutig widerspiegeln, kommt um so eher in Betracht, je schwe-\n\nrer die Sanktion ist, die die in Rede stehende Norm androht (in vergleichbarem \n\nSinne zu § 239a Abs. 1, § 239b Abs. 1 StGB <Mindeststrafe fünf Jahre> BGHSt \n\n40, 350, 356 f.; Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239a Rdn. 16; zu § 316a \n\nStGB <Mindeststrafe ebenfalls fünf Jahre> BGHSt 49, 8, 11). Hier folgt der Se-\n\nnat schon deshalb der Gesetzesbegründung (vgl. auch Koller R & P 2007, 57, \n\n66 f.), weil es sich bei der Sicherungsverwahrung schon generell um eine den \n\nBetroffenen außerordentlich beschwerende Maßregel handelt (vgl. BGHSt 50, \n\n275, 278) und der hier in Rede stehende § 66b StGB als Vorschrift über deren \n\nnachträgliche Anordnung insgesamt restriktiv zu handhaben ist. Hierdurch be-\n\nwahrt die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ihren Charakter \n\neiner auf seltene Einzelfälle beschränkten Maßnahme (vgl. BGHSt 50, 284, \n\n296; 51, 25, 27; BGH NJW 2007, 1074, 1076), wie dies von Verfassungs wegen \n\ngeboten (BVerfGE 109, 190, 236, 242; BVerfG <Kammer> NJW 2006, 3483, \n\n3485) und dementsprechend vom Gesetzgeber beabsichtigt ist (BTDrucks. aaO \n\nS. 10, 12 f.). \n\n29 \n\nInwieweit von dem aufgezeigten Grundsatz - keine Anwendbarkeit von \n\n§ 66b Abs. 3 StGB, wenn nach Erledigung der Unterbringung zugleich mit der \n\nUnterbringung verhängte Freiheitsstrafe vollstreckt wird - etwa dann Ausnah-\n\nmen denkbar sein könnten, wenn nach der Erledigterklärung nur noch sehr kur-\n\nze Zeit Strafe zu vollstrecken wäre, braucht der Senat hier schon deshalb nicht \n\nzu entscheiden, weil gegen den Betroffenen noch mehr als zehn Monate Frei-\n\nheitsstrafe zu vollstrecken waren. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_268-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-28/1-str-268-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":39},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_268-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_268-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-28/1-str-268-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_268-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:56:30.403945+00:00"}}