{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_248-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"1 StR 248/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 248/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juli 2007 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen: \n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nTraunstein vom 8. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ \n\n349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nDer 57-jährige Beschuldigte leidet an einer „anhaltend wahnhaften \n\nStörung mit systematisiertem Wahn“. Dies äußert sich bei ihm vor \n\nallem in Verfolgungswahnideen. Deshalb schuldunfähig griff der \n\nBeschuldigte am 20. Januar 2005 um die Mittagszeit seine seit \n\n1993 von ihm getrennt lebende und seit 2001 von ihm geschiedene \n\nEhefrau, die er schon vorher einem Stalker ähnlich verfolgt hatte, \n\nvor ihrem Haus unter Beleidigungen und Tötungsdrohungen tätlich \n\nan und verletzte sie nicht unerheblich. Auf Zuruf einer Anwohnerin, \n\nsie werde die Polizei rufen, ließ der Beschuldigte von seiner ge-\n\nschiedenen Frau ab. Ähnliches kann sich jederzeit auch gegenüber \n\nanderen nahen Angehörigen mit schwerwiegenden Folgen wieder-\n\nholen. Der Beschuldigte wurde deshalb am 6. September 2005 zu-\n\nnächst nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz in einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus untergebracht und erst anschließend - ab \n\ndem 10. September 2005 - gemäß § 126a StPO in derselben Ein-\n\nrichtung. Der Beschuldigte befand sich dann nochmals in Freiheit \n\nvom 4. Januar 2006 bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts \n\nam 2. Februar 2006, nachdem das Landgericht zunächst die Eröff-\n\nnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte. Das Landgericht hat \n\ndann die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus mit Urteil vom 8. März 2007 rechtsfehlerfrei (vgl. An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Mai 2007) ange-\n\nordnet. \n\nGleichwohl weist der Senat darauf hin, dass im Hinblick auf das \n\nÜbermaßverbot in Fällen wie hier der weniger stigmatisierenden \n\nUnterbringung des gefährlichen Kranken nach Polizeirecht grund-\n\nsätzlich der Vorzug gegeben werden sollte, zumal wenn diese be-\n\nreits vollzogen wird. Das Legalitätsprinzip gilt für das Sicherungs-\n\nverfahren nicht, wie aus dem Wortlaut des § 413 StPO folgt (vgl. \n\nMeyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 413 Rdn. 10; Gössel in Löwe/ Ro-\n\nsenberg, StPO 25. Aufl. § 413 Rdn. 20 ff.; Fischer in KK-StPO \n\n5. Aufl. § 413 Rdn. 14). Allerdings kann der Antrag auf Durchfüh-\n\nrung des Sicherungsverfahrens nach Eröffnung des Hauptverfah-\n\nrens nicht mehr zurückgenommen werden (§§ 414, 156 StPO). Im \n\nweiteren Verlauf - etwa bei Prüfungen gemäß § 67e StGB - wird je- \n\ndoch zu überlegen sein, welche alternativen Lösungsmöglichkeiten \n\nin Betracht kommen. Hierzu verweist der Senat auf sein Urteil vom \n\n27. März 2007 - 1 StR 48/07 - Rdn. 5. \n\nWahl Boetticher Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_248-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/1-str-248-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_248-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_248-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/1-str-248-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_248-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:49:27.483830+00:00"}}