{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_223-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-05-25","aktenzeichen":"1 StR 223/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 223/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Mai 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2007 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 13. November 2006, soweit es ihn \n\nbetrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen und des \n\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nverurteilt. Diese beträgt nach der Urteilsformel fünf Jahre, während sie ausweis-\n\nlich der Urteilsgründe in Höhe von vier Jahren tat- und schuldangemessen ist. \n\nNachdem in der Revisionsbegründung auf die Divergenz zwischen Urteilsformel \n\nund Urteilsgründen hingewiesen worden war, hat die Strafkammer einen Be-\n\nrichtigungsbeschluss dahingehend erlassen, dass in den Urteilsgründen die \n\nGesamtfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren als tat- und schuldangemessen \n\n2 \n\n3 \n\nbezeichnet wird. Zur Begründung heißt es, es handle sich ersichtlich um ein \n\nSchreibversehen. \n\n2. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des An-\n\ngeklagten hat wegen des Widerspruchs zwischen der Urteilsformel und den Ur-\n\nteilsgründen zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. \n\na) Die in der Urteilsformel genannte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-\n\nren kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den Erwägungen zur Strafzu-\n\nmessung nicht getragen, die - für sich betrachtet - rechtsfehlerfrei sind. Es liegt \n\nkeine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrich-\n\nter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den \n\nUrteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen \n\nhat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Bera-\n\ntungsergebnis entspricht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2). \n\nDies ergibt sich insbesondere nicht aus einem Vergleich mit den gegen die Mit-\n\nangeklagten A. und B. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von drei und \n\nvier Jahren, denen, obwohl sie niedriger als fünf Jahre sind, sogar noch höhere \n\nEinsatzstrafen als bei dem Beschwerdeführer zugrunde liegen. \n\n4 \n\nb) Der Berichtigungsbeschluss ist unwirksam, weil das vom Landgericht \n\nangeführte Schreibversehen nicht offensichtlich ist. Enthalten die Urteilsgründe \n\n- wie hier - für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwä-\n\ngungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteils-\n\nformel und den Urteilsgründen in der Regel nicht als offenkundiges Fassungs-\n\nversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich \n\nwäre (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). \n\n5 \n\nc) Der Tatrichter muss die Strafe neu festsetzen. Es lässt sich auf der \n\nGrundlage des Urteils weder ausschließen, dass das Landgericht die in der Ur-\n\nteilsformel genannte Freiheitsstrafe von fünf Jahren hat verhängen wollen, \n\nnoch, dass es die in den Urteilsgründen bezeichnete Freiheitsstrafe von vier \n\nJahren für angemessen gehalten hat. Die Feststellungen zur Strafzumessung \n\nsind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben deshalb bestehen. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_223-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-25/1-str-223-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_223-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_223-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-25/1-str-223-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_223-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:55.998622+00:00"}}