{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_201-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-08-14","aktenzeichen":"1 StR 201/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 201/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n14. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nHebenstreit, \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenkläger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Bayreuth vom 12. Dezember 2006 wird verworfen. \n\n Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-\n\nte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von einer \n\nAnordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Angeklagte wurde wegen zwei Verstößen gegen § 145a StGB (Stra-\n\nfe je sechs Monate), schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a \n\nAbs. 1 Nr. 4 StGB aF, Strafe ein Jahr drei Monate), sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern (§ 176 Abs. 1 StGB, Strafe zwei Jahre sechs Monate) und sexuellen \n\nMissbrauchs von Jugendlichen in drei Fällen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB, Strafe je \n\nein Jahr neun Monate) zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. \n\n2 \n\nDie unbeschränkte Revision des Angeklagten ist auf die zur Verurteilung \n\ngemäß § 176a Abs.1 StGB ausgeführte Sachrüge gestützt. Sie bleibt erfolglos. \n\nDie auf die Sachrüge gestützte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränk-\n\nte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich ausweislich ihrer maßgeblichen \n\nBegründung nur gegen das Absehen von Sicherungsverwahrung. Sie hat Er-\n\nfolg. \n\n I. \n\n3 \n\n1. Der Angeklagte war seit 1987 wegen näher geschilderten sexuellen \n\nMissbrauchs von Kindern - Jungen und Mädchen zwischen sechs und neun \n\nJahren, die zu ihm Vertrauen hatten, etwa wegen seiner Beziehungen zu ihren \n\nMüttern - zweimal zu zwei Jahren und einmal zu drei Jahren Freiheitsstrafe ver-\n\nurteilt worden, zuletzt wegen Taten von Januar/Februar 1994 durch Urteil vom \n\n9. Mai 1995, rechtskräftig seit 13. September 1995. Er hat die Strafen vollstän-\n\ndig verbüßt, zuletzt ununterbrochen bis Ende Februar 2000 über drei Jahre und \n\nacht Monate. Er gibt an, er sei seither ständig in therapeutischer Behandlung. \n\nNäheres war nicht festzustellen, weil er den Therapeuten nicht von der Schwei-\n\ngepflicht befreit hat. 2002 wurde der Angeklagte, der unter Führungsaufsicht \n\nstand, zu Geldstrafe verurteilt, weil er entgegen einer Weisung einen Minderjäh-\n\nrigen in seine Wohnung aufgenommen hatte. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die jetzige Verurteilung beruht auf folgenden Feststellungen: \n\na) Entgegen der ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisung, \n\nkeine Minderjährigen zu beherbergen, hat er: \n\n- Ende 2003 fünf Kinder oder Jugendliche im Alter zwischen zwölf und 14 \n\nJahren, darunter den Nebenkläger F. B. (geboren 9. Februar \n\n1989) und dessen Schwester, die Nebenklägerin M. B. (geboren \n\n19. Oktober 1991) bei sich in der Wohnung übernachten lassen, die \n\ndabei „in erheblichem Maß Alkohol“ tranken, jedenfalls M. B. \n\nwar betrunken; \n\n- im Sommer 2004 zwei Jungen im Alter von 13 und 13 oder 14 Jahren, \n\ndie von zu Hause ausgerissen waren, bei sich schlafen lassen. \n\n6 \n\nb) Der Angeklagte hatte, über den genannten Fall hinaus, dafür gesorgt, \n\ndass die genannte Gruppe über Jahre nahezu täglich bei ihm war. Man konnte \n\n„rauchen, fernsehen, essen, spielen“, aber auch alkoholische Getränke trinken. \n\nBei Gaststättenbesuchen zahlte er alles und finanzierte etwa M. B. das \n\nSpielen an Automaten. Immer wieder gab er sich als Onkel oder Vater der Ne-\n\nbenkläger aus. Er entschuldigte M. B. in der Schule als krank, obwohl \n\nsie gesund war. In diesem Rahmen kam es zu folgenden Straftaten: \n\n7 \n\n8 \n\n(1) Im September 2003 umarmte er M. B. und streichelte sie in \n\nder Absicht, sich sexuell zu erregen, über der Kleidung (T-Shirt) an der Brust. \n\n(2) Im August oder September 2004 weckte er M. B. , die sich in \n\nseiner Wohnung wegen starker Trunkenheit schlafen gelegt hatte, und forderte \n\nsie auf, sein entblößtes Glied in die Hand zu nehmen. Sie wollte erst nicht, als \n\ner aber drohte, sie und ihre Familie „kaputt“ zu machen, rieb sie sein Glied bis \n\nes steif war. \n\n9 \n\n(3) Ab Mitte September 2004 nahmen im Abstand allenfalls weniger Wo-\n\nchen in drei Fällen F. B. und der Angeklagte jeweils gegenseitig Hand-\n\nverkehr bis zum Samenerguss vor. Wie jeweils vorher vereinbart, wurde F. \n\nB. hinterher belohnt, zweimal mit Geld - einmal 50 und einmal etwa \n\n40 Euro -, einmal mit Playstationspielen. \n\n II. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet. Näher auszuführen ist \n\ndies nur zur Verurteilung gemäß § 176a Abs.1 Nr. 4 StGB aF. \n\n1. Die - inzidente - Annahme einer i. S. d. § 184f StGB erheblichen sexu-\n\nellen Handlung ist nicht zu beanstanden. \n\na) Ob eine sexuelle Handlung erheblich ist, richtet sich nach dem Grad \n\nihrer Gefährlichkeit für das betroffene Rechtsgut (BGH NStZ 1992, 432; Hörnle \n\nin MüKom § 184f Rdn. 19 m.w.N.). §§ 176, 176a StGB schützen die Möglichkeit \n\nungestörter sexueller Entwicklung von Kindern (BGHSt 45, 131, 132; Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 176 Rdn. 2 m.w.N.). Schon deshalb ist eine sexuell \n\ngetönte Handlung gegenüber einem Kind eher erheblich als gegenüber einem \n\nErwachsenen (BGH NStZ 1999, 45; Hörnle aaO Rdn. 26 m.w.N.). Die Annah-\n\nme, das Streicheln der - auch (hier nur mit einem T-Shirt) bekleideten - Brust \n\neines Kindes sei erheblich, liegt regelmäßig nahe (vgl. Hörnle aaO Rdn. 28 \n\nm.w.N.). Anhaltspunkte für eine Ausnahme sind nicht ersichtlich: \n\n13 \n\nb) Sie ergeben sich nicht aus Art, Intensität und Dauer der Handlung \n\n(BGH NStZ 1992, 432). Der Angeklagte hat das Kind nicht nur an der Brust ge-\n\nstreichelt, sondern es auch umarmt. Seine Einlassung, er habe es allenfalls bei \n\neiner „Kissenschlacht“ an der Brust berührt, ist rechtsfehlerfrei widerlegt. \n\n14 \n\nc) Auch aus den Beziehungen der Beteiligten oder der vom Angeklagten \n\ngeschaffenen Atmosphäre (vgl. BGH NStZ 1992, 432, 433) ergeben sich keine \n\nfür ihn günstige Gesichtspunkte. Er hat sich bei M. , wie bei den anderen \n\nKindern und Jugendlichen, eine Vertrauensposition geschaffen und sie zugleich \n\nz.B. durch Alkohol, Nikotin, Glücksspiel und auch falsche Entschuldigung in der \n\nSchule letztlich korrumpiert. Wegen dieses Rahmens ist eine sexuelle Handlung \n\naber offenbar nicht weniger erheblich. \n\n15 \n\nd) Soweit bei der Strafzumessung diese Handlung als nicht „sehr“ erheb-\n\nlich bewertet ist, ist nur zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass auch bei Hand-\n\nlungen von einiger Erheblichkeit (§ 184f StGB) bei der Gewichtung des Schuld-\n\nvorwurfs für solche Differenzierungen Raum ist. \n\n16 \n\n17 \n\n2. Auch die Voraussetzungen von § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB aF liegen \n\nvor. \n\na) Die Revision meint, weil § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB aF - eingeführt \n\n1998 (BGBl. I S. 164) - bei Begehung der 1995 abgeurteilten Taten noch nicht \n\ngalt, hätte der Angeklagte nicht wegen dieses Urteils gemäß § 176a Abs. 1 \n\nNr. 4 StGB aF bestraft werden dürfen (Art. 103 Abs. 2 GG, „nulla poena sine \n\nlege\"). Dies trifft nicht zu. Bei Begehung einer Tat muss ihre Strafbarkeit fest-\n\nstehen, nicht die Auswirkung ihrer Aburteilung auf die Aburteilung künftiger wei-\n\nterer Straftaten. Daher kann auch ein Urteil wegen einer vor Einführung von \n\n§ 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB aF begangenen Tat zu einer Verurteilung nach dieser \n\nBestimmung führen (so im Ergebnis auch BGH NStZ 2002, 198, 199). \n\n18 \n\nb) Da der Angeklagte zwischen 1996 und 2000 inhaftiert war, bleibt \n\n§ 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB aF gemäß § 176a Abs. 5 Satz 1 StGB aF anwendbar, \n\nobwohl zwischen Tat (2003) und früherem Urteil (1995) mehr als fünf Jahre la-\n\ngen. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die Frist des § 176a Abs. 1 Nr. 4 \n\nStGB aF mit Erlass des früheren Urteils begann (Tröndle/Fischer aaO § 176a \n\nRdn. 2) oder nicht vielmehr mit dessen Rechtskraft (Roggenbuck in LK 11. Aufl. \n\n<Nachtr.> § 176a Rdn. 5; so auch jetzt eingehend Labitzky, Die Strafrahmen-\n\nschärfung bei Rückfall nach § 176a Abs.1 StGB S. 146 ff.). \n\n19 \n\nRückfallverjährung könnte dagegen vorliegen, wenn die Tat, wie die \n\nmeisten hier abgeurteilten Taten, erst 2004 begangen wäre. Die Auffassung, \n\ndies sei nicht auszuschließen, teilt der Senat nicht. Die Urteilsgründe stellen \n\n2003 als Tatjahr wiederholt klar fest. Sämtliche Feststellungen zu den Taten z. \n\nN. von M. B. beruhen im Kern auf deren Aussagen, die die (sachver-\n\nständig beratene) Strafkammer rechtsfehlerfrei für glaubhaft hält. \n\n20 \n\nc) Anhaltspunkte dafür, dass die frühere Verurteilung keine Warnfunktion \n\nentfaltet hätte, ohne dass dies dem (uneingeschränkt schuldfähigen) Angeklag-\n\nten vorzuwerfen wäre (vgl. BGH NStZ 2002, 198, 199 m.w.N.), gibt es nicht. \n\n21 \n\nd) Bei der Strafzumessung sind die drei einschlägigen Vorstrafen zu voll-\n\nständig verbüßten langjährigen Freiheitsstrafen insgesamt strafschärfend erwo-\n\ngen. Während dies hinsichtlich der beiden ersten Vorstrafen offensichtlich un-\n\nbedenklich ist, kann die Berücksichtigung der Vorstrafe, die erst zu einer Verur-\n\nteilung gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB aF (statt gemäß § 176 StGB) führt, \n\ngegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen (BGH aaO). Eine solche Vorstrafe ist aber \n\nbei der Strafzumessung dann nicht ohne jedes Gewicht, wenn ihr eine beson-\n\nders hohe Warnwirkung zukommt (BGH aaO). Dies ist der Fall, wenn, wie hier, \n\nder Täter damals zu mehrjähriger und vollständig verbüßter Freiheitsstrafe ver-\n\nurteilt worden war. \n\n22 \n\nHinsichtlich der übrigen Taten und der Gesamtstrafe sind Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten weder konkret behauptet noch ersichtlich. \n\n III. \n\n23 \n\n24 \n\n25 \n\n26 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Absehen von Siche-\n\nrungsverwahrung (§ 66 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Strafkammer hat die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 \n\nStGB und § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zutreffend verneint, die von § 66 Abs. 2 \n\nStGB dagegen zutreffend bejaht. Soweit sie auch die formellen Voraussetzun-\n\ngen von § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB bejaht hat, trifft dies nicht zu. Der Angeklagte \n\nwurde hier nicht zu zwei Einzelstrafen von mindestens zwei Jahren verurteilt. \n\n2. Die Strafkammer hat einen Hang i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht \n\nzutreffend verneint. \n\na) Dabei verkennt sie nicht, dass ein Hang wiederholte Straftaten auf \n\nGrund eines eingeschliffenen Verhaltensmusters voraussetzt. Es muss eine auf \n\ncharakterlicher Anlage beruhende oder durch Übung erworbene Neigung zu \n\nRechtsbrüchen vorliegen, die den Täter immer wieder straffällig werden lässt \n\n(st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 18). \n\n27 \n\nb) Dies wird verneint. Eine eingeschliffene Verhaltensschablone bei den \n\nSexualpraktiken des Angeklagten sei nicht erkennbar. Solche Schablonen seien \n\ndurch „abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des \n\nRaffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken“ gekenn-\n\nzeichnet. All dies liege nicht vor. Obwohl er über Jahre nahezu täglich Gele-\n\ngenheit zu Sexualstraftaten gehabt hätte, sei es „nur“ zu fünf Sexualstraftaten \n\nzum Nachteil der Nebenkläger gekommen. Zunehmendes Raffinement sei nicht \n\nzu erkennen, auch seien die sexuellen Handlungen nicht intensiver geworden \n\nund seien seine früheren Opfer jünger gewesen. So sei er früher etwa wegen \n\nAnalverkehrs und häufigem wechselseitigen Oralverkehrs mit einem neun Jahre \n\nalten Jungen verurteilt worden. \n\n28 \n\nc) All dem liegt ein rechtlich unzutreffender Maßstab zu Grunde. Liegen \n\ndie von der Strafkammer genannten Verhaltensschablonen bei einem Sexual-\n\nstraftäter vor, so sind dies Anhaltspunkte für eine schwere (andere) seelische \n\nAbartigkeit i. S. d. §§ 20, 21 StGB (BGH, Beschl. vom 10. Oktober 2000 \n\n- 1 StR 420/00 = NStZ 2001, 243, 244 mit zust. Anmerkung Nedopil aaO 474; \n\nzu erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei Sexualstraftaten vgl. auch BGH \n\nNStZ 1998, 30). Typische oder notwendige Merkmale eines Hangs sind sie \n\nnicht, ihr Fehlen spricht nicht gegen einen Hang. \n\n29 \n\n3. Da die Strafkammer demnach von einem rechtlich schon im Ansatz \n\nnicht tragfähigen Maßstab ausgeht, können die hierauf aufbauenden einzelnen \n\nErwägungen nicht tragfähig sein. Teilweise bestehen gegen diese Erwägungen \n\nauch im übrigen Bedenken. \n\n30 \n\n(1) Liegen die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB vor, so \n\nkann nach gesetzlicher Wertung schon allein aus den abgeurteilten Taten ein \n\nHang ableitbar sein. Es versteht sich daher nicht von selbst, dass es maßgeb-\n\nlich gegen einen Hang sprechen kann, wenn der Täter nicht früher, nicht öfter \n\noder nicht intensiver straffällig wurde. Außerdem übersieht der Hinweis auf die \n\nnicht zunehmende „Frequenz“ der Taten, dass es ab August/September 2004 in \n\nkurzem Abstand zu vier Taten kam. \n\n31 \n\n(2) Ebenso wenig versteht sich von selbst, dass (zu Recht strafschärfend \n\nbewertete, einschlägige) Vorstrafen maßgeblich gegen einen Hang sprechen \n\nkönnen. Jedenfalls spricht aber ein Vergleich des Alters der jetzigen (elf bis 15 \n\nJahre) und der früheren Opfer (sechs bis neun Jahre) so wenig gegen einen \n\nHang zu Sexualdelikten an Kindern und Jugendlichen wie ein Vergleich der \n\nPraktiken bei den jetzigen (hauptsächlich Handverkehr) und den früheren Taten \n\n(z. B. Anal- und Oralverkehr). \n\n32 \n\n33 \n\n4. Nicht rechtsfehlerfrei sind auch die Erwägungen zur „Gefährlichkeit \n\ndes Angeklagten … auf Grund der Erheblichkeit der Straftaten“. \n\na) Die Strafkammer stellt unter anderem darauf ab, der Angeklagte habe \n\nkeine körperliche Gewalt angewandt. Dann wäre er aber auch noch der sexuel-\n\nlen Nötigung (§ 177 StGB) schuldig. Dass dies nicht der Fall ist, kann ihm bei \n\nder Rechtsfolgenbestimmung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (bzw. \n\nJugendlichen) nicht zugute kommen (vgl. BGH b. Miebach NStZ 1998, 132; \n\nRenzikowski in MüKom § 176 Rdn. 67), auch nicht bei der Prüfung von § 66 \n\nStGB (BGH NStZ 2007, 464, 465). \n\n34 \n\nb) Die Erwägung, die Nebenkläger hätten keine Angst vor dem Ange-\n\nklagten gehabt, ist in tatsächlicher Hinsicht undifferenziert. M. B. wurde \n\nerst durch seine Drohung, er mache sie und ihre Familie „kaputt“, zu einer se-\n\nxuellen Handlung veranlasst. Im Übrigen liegt die Gefährlichkeit von Taten ge-\n\ngen §§ 176, 176a StGB in der Beeinträchtigung der ungestörten Entwicklung \n\nvon Kindern. Diese Gefahr ist nicht geringer, wenn die Tat nicht auf Angst des \n\nKindes beruht, sondern z. B. auf manipulativem Missbrauch einer Vertrauens-\n\nstellung. Hinsichtlich § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt hier Entsprechendes. Der Ju-\n\ngendliche soll davor geschützt werden, sexuelle Handlungen als käuflich zu er-\n\nfahren (BGHSt 42, 51, 54) und es soll verhindert werden, dass die sexuelle \n\nSelbstbestimmung des Jugendlichen, der - nahe liegend aus Unreife - seine \n\nmaterielle Lage verbessern will, manipuliert wird (vgl. BGH aaO; Tröndle/ \n\nFischer aaO § 182 Rdn. 10). Fehlende Angst vor dem Erwachsenen, der für \n\nsexuelle Handlungen bezahlt, spricht also nicht für eine geringe Gefährlichkeit \n\ndieser Taten. \n\n35 \n\nc) Schließlich erwägt die Strafkammer, bei den Nebenklägern seien zur-\n\nzeit keine seelischen Schäden feststellbar, was aber auf Verdrängung beruhen \n\nund sich daher noch ändern könne. \n\n36 \n\nSeelische Schäden bei Kindern oder Jugendlichen durch Sexualstrafta-\n\nten sind oft nur schwer festzustellen oder hinsichtlich künftiger Taten zu prog-\n\nnostizieren. Die „namentlich - Klausel“ in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB belegt jedoch, \n\ndass Sicherungsverwahrung auch in derartigen Fällen möglich ist. Auch die all-\n\ngemeine und abstrakte Gefährlichkeit von Delikten kann Grundlage von Siche-\n\nrungsverwahrung sein (BGH NJW 2000, 3015; Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. \n\n103, 139 ff. m. N.). Es genügt daher, wenn die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ge-\n\nnannten Schäden für die (begangenen und zu erwartenden) Taten typisch sind, \n\nauch wenn ihr konkreter Eintritt nicht exakt feststellbar ist. Dies ist hier der Fall. \n\nPsychische Beeinträchtigungen sind typische Folgen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern \n\nund \n\nJugendlichen \n\n(vgl. \n\nzusammenfassend Tröndle/ \n\nFischer aaO § 176 Rdn. 36 m.w.N.; zu seelischen Schäden bei Jugendlichen \n\ndurch das Erleben eigener Käuflichkeit vgl. BGH NStZ 2001, 28, 29). \n\n37 \n\n5. Nach alledem muss über Sicherungsverwahrung neu entschieden \n\nwerden: Zwar kann der Tatrichter nach seinem vom Revisionsgericht nur be-\n\ngrenzt überprüfbaren Ermessen von Sicherungsverwahrung auch absehen, \n\nwenn alle Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB vorliegen (BGH NStZ 2007, \n\n464 m.w.N.). Hier hat die Strafkammer jedoch schon Hang und Gefährlichkeit \n\nverneint. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer dies bei zutreffen-\n\nden Maßstäben anders beurteilt und unter Abwägung aller Erkenntnisse Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet hätte. \n\n38 \n\n6. Die Urteilsaufhebung wegen unterbliebener Sicherungsverwahrung \n\nführt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs gemäß § 301 StPO. Es ist \n\nnicht ersichtlich, dass das Absehen von Sicherungsverwahrung zu höherer \n\nStrafe geführt haben könnte. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_201-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-14/1-str-201-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184f","ref_norm":"184f","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_201-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_201-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-14/1-str-201-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_201-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:54:45.549851+00:00"}}