{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_192-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-05-02","aktenzeichen":"1 StR 192/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 192/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Mai 2007 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 gemäß §§ 46 \n\nAbs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 20. März 2007, \n\nmit dem die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Karlsruhe vom 6. März 2007 als unzulässig ver-\n\nworfen worden ist, wird aufgehoben. \n\n2. Der Antrag des Beschuldigten, ihm nach Versäumung der Frist \n\nzur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und seine \n\nRevision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen. \n\n3. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels und des \n\nRechtsbehelfs zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt: \n\n\"Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-\n\nschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. \n\nMit Telefaxschreiben vom 8. März 2007, beim Landgericht eingegangen \n\nam selben Tage um 13.30 Uhr, hat der Verteidiger des Beschuldigten, \n\nRechtsanwalt Z. , 'namens und im Auftrag des Angeklagten' \n\nRechtsmittelverzicht erklärt (Bd. III Bl. 929 d.A.). Trotz des Rechtsmittel-\n\nverzichts hat Rechtsanwalt Z. mit weiterem Schriftsatz vom \n\n15. März 2007 gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt und \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist \n\nzur Einlegung der Revision begehrt (aaO Bl. 941/943). Zur Begründung \n\nhat er ausgeführt: \n\nDer Beschuldigte habe am 7. März 2007 seinem Sekretariat mitgeteilt, \n\ndass er das Urteil akzeptiere. Nachdem er - Rechtsanwalt Z. - am \n\n8. März 2007 gegenüber dem Landgericht die Rechtsmittelverzichts-\n\nerklärung abgegeben habe, habe der Beschuldigte am Nachmittag die-\n\nses Tages mitgeteilt, dass er das Rechtsmittel durchgeführt wissen wolle. \n\nAuf den Hinweis des Sekretariats, dass der von ihm erklärte Rechtsmit-\n\ntelverzicht bereits dem Landgericht mitgeteilt worden sei, habe der Be-\n\nschuldigte den 'Widerruf' dieser Erklärung verlangt. Am 9. März 2007 ha-\n\nbe er das tags zuvor vorgebrachte Anliegen wiederholt. Bei einem Tele-\n\nfonat am 13. März 2007 habe der Beschuldigte ihm - Rechtsanwalt \n\nZ. - gegenüber erklärt, er müsse von dessen Sekretariat missver-\n\nstanden worden sein, er habe niemals Rechtsmittelverzicht erklären wol-\n\nlen. Im Hinblick auf diese Erklärung, die in diametralem Widerspruch zu \n\nden Auskünften des zuverlässigen Sekretariats stehe, wolle 'der Unter-\n\nzeichnete ein Missverständnis zu Lasten der Kanzlei nicht kategorisch \n\nausschließen'.\" \n\n2 \n\nDer Rechtsmittelverzicht durch den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt \n\nZ. ist wirksam. Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Er-\n\nmächtigung lag nach der Erklärung von Rechtsanwalt Z. zum Zeitpunkt \n\ndes Verzichts vor. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass er ernsthafte \n\nZweifel an der Richtigkeit der Darstellung seiner Kanzleiangestellten hegt. Da-\n\nfür, dass der Beschuldigte tatsächlich am 7. März 2007 den Auftrag erteilt hatte, \n\nRechtsmittelverzicht zu erklären, spricht auch der Umstand, dass er sich aus-\n\nweislich der Erklärung seines Verteidigers erstmals am 13. März 2007 auf ein \n\nMissverständnis berufen hat. \n\n3 \n\nZwar ist der Widerruf der Ermächtigung jederzeit zulässig und wird schon \n\ndann wirksam, wenn ihn der Beschuldigte mündlich oder fernmündlich dem Ge-\n\nricht oder dem ermächtigten Verteidiger gegenüber erklärt. Der Widerruf führt \n\njedoch nur dann zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts, wenn er gegen-\n\nüber dem Gericht oder dem Verteidiger erklärt worden ist, bevor die Verzichts-\n\nerklärung bei dem Gericht eingegangen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246; BGH \n\nNStZ-RR 2005, 211, 212; NStZ 1983, 469). Das ist hier nicht der Fall. \n\n4 \n\nDer Generalbundesanwalt hat weiter ausgeführt: \n\n\"Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der \n\nVerzichtserklärung. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, \n\ndass der Beschuldigte bei Erteilung des Auftrags zur Abgabe der \n\nRechtsmittelverzichtserklärung nicht verhandlungsfähig gewesen oder \n\nihm deren Tragweite nicht bewusst gewesen sein könnte (vgl. BGHSt 17, \n\n18 f; BGH NJW 1999, 2449, 2451; NStZ-RR 1997, 173). Abgesehen da-\n\nvon, dass der Beschwerdeführer solches selbst nicht (hilfsweise) geltend \n\nmacht, ergeben sich aus der zeitnah erfolgten Stellungnahme des Psy-\n\nchiatrischen Zentrums N. in W. vom 9. Februar 2007 zur \n\nFrage der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten (Bd. III Bl. 735 f \n\nd.A.) keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf eine fehlende Verhand-\n\nlungsfähigkeit des Beschuldigten hinweisen könnten. \n\nDer nach alledem wirksame Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerru-\n\nfen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. \n\nRspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181; 1999, 258, 259; 1999, 526). Er hat so-\n\nmit die Unzulässigkeit der Revision zur Folge. Für eine Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand ist insofern kein Raum (vgl. BGH NStZ 1997, 611, \n\n612; 1999, 526), so dass auch der hierauf gerichtete Antrag des Be-\n\nschuldigten zu verwerfen ist. \n\nDagegen ist der Beschluss vom 20. März 2007, mit dem das Landgericht \n\ndie Revision als unzulässig verworfen hat, aufzuheben. Zu dieser Ent-\n\nscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwer-\n\nfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Be-\n\nschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels \n\nvorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 \n\nStPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzu-\n\nlässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsge-\n\nricht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der \n\nForm- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revi-\n\nsion nach wirksamem Rechtsmittelverzicht nicht fristgerecht eingelegt \n\nworden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 177/05).\" \n\n5 \n\nDen zitierten Ausführungen des Generalbundesanwalts schließt sich der \n\nSenat an. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_192-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-02/1-str-192-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_192-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_192-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-02/1-str-192-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_192-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:41:45.669876+00:00"}}