{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"1 StR 164/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 164/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n7. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Boetticher, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Landshut vom 21. November 2006 wird verwor-\n\nfen. \n\n2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision und die dem An-\n\ngeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen \n\nAuslagen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betruges \n\nin zwölf Fällen und Verstößen gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\n\ndegesetz bzw. das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz-\n\nbuch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstre-\n\nckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Straftaten lagen folgende Tatbe-\n\nstände zugrunde: \n\n2 \n\nDer Angeklagte hatte u.a. statt Elchfleisch billigeres Hirschfleisch, statt \n\nGamsfleisch billigeres Mufflonfleisch, statt Frischfleisch Fleisch mit Konservie-\n\nrungsmitteln bzw. Tiefkühlware geliefert. In einem Fall erfolgte eine unhygieni-\n\nsche Schlachtung von Fasanen, die jedoch nicht zu einer Substanzbeeinträch-\n\ntigung des verarbeiteten Fleisches führte, wenngleich der Normalverbraucher in \n\nKenntnis der Schlachtumstände den Verzehr abgelehnt hätte. \n\n3 \n\nVon den weiteren Vorwürfen des Inverkehrbringens von Lebensmitteln \n\nunter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung durch unbefugte \n\nVeränderung des Mindesthaltbarkeitsdatums hat das Landgericht den Ange-\n\nklagten freigesprochen. Es hat von der Verhängung eines Berufsverbotes ge-\n\ngen ihn abgesehen. Die Kammer hat es als ausreichend erachtet, im Rahmen \n\ndes Bewährungsbeschlusses dem Angeklagten die Weisung zu erteilen, für die \n\nDauer von drei Jahren sich jeglicher Tätigkeit im Bereich der Herstellung und \n\nVerarbeitung sowie Bearbeitung von Fleisch- und Wurstwaren zu enthalten. Der \n\nAngeklagte ist nunmehr als Handelsvertreter/Makler im Lebensmittelbereich \n\ntätig. \n\n4 \n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten ein-\n\ngelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts und erstrebt insbesondere \n\neine Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde. Wei-\n\nterhin beanstandet sie den Strafausspruch sowohl im Hinblick auf die Höhe der \n\nEinzelstrafen und der Gesamtstrafe als auch in Bezug auf die Bewilligung der \n\nStrafaussetzung zur Bewährung. Sie wendet sich ferner gegen die unterbliebe-\n\nne Anordnung eines Berufsverbots. Das vom Generalbundesanwalt nicht ver-\n\ntretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. \n\nI. \n\n5 \n\nDer Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Die Staatsanwaltschaft be-\n\nanstandet ohne Erfolg, das Landgericht habe den Angeklagten in den Fällen III. \n\nder Urteilsgründe von den weiteren Vorwürfen des Inverkehrbringens von Le-\n\nbensmitteln unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung durch \n\nunbefugte Veränderung des Mindesthaltbarkeitsdatums zu Unrecht freigespro-\n\nchen. Das Landgericht konnte schon nicht feststellen, dass der Angeklagte in \n\nden konkreten, der Anklage zu Grunde liegenden Fällen das Mindesthaltbar-\n\nkeitsdatum tatsächlich verändert hat (UA S. 36, 37). Hierzu hat die Beweisauf-\n\nnahme - so die Urteilsfeststellungen - keinen sicheren Nachweis erbracht, was \n\nauch die Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Der Angeklagte war daher \n\n- wie geschehen - aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Auf die Rechts-\n\nfrage, ob der Angeklagte überhaupt zur Veränderung berechtigt gewesen wäre, \n\nkommt es somit nicht an. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf: \n\n1. Die Staatsanwaltschaft greift die Strafzumessung insgesamt an. Sie \n\nrügt, die ausgeworfenen Einzelstrafen beruhten auf rechtsfehlerhaften Strafzu-\n\nmessungserwägungen und verließen ebenso wie die gefundene Gesamtstrafe \n\nden Bereich tatrichterlichen Ermessens, weil sie nicht mehr als angemessener \n\nSchuldausgleich angesehen werden könnten. Die Strafkammer habe wesentli-\n\nche strafzumessungsrelevante Gesichtspunkte unerörtert gelassen. \n\n8 \n\nDie Strafzumessung unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der \n\nÜberprüfung durch das Revisionsgericht. Es ist grundsätzlich Sache des Tat-\n\nrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Haupt-\n\nverhandlung von der Tat und der Person des Täters gewonnen hat, die wesent-\n\nlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten \n\nund gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Straf-\n\nzumessung ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehler-\n\nhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen recht-\n\nlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach \n\noben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so \n\nweit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spiel-\n\nraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. \n\nIn Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene \n\nBewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr., vgl. \n\nBGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGH NJW 1995, 340; BGH, Urt. vom 20. \n\nJanuar 2004 - 1 StR 319/03; BGH, Beschl. vom 29. Juni 2005 - 1 StR 149/05). \n\nDiese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe und für die Ent-\n\nscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Be-\n\nwährung (BGHR § 54 Abs. 1 StGB Bemessung 5 und 11; BGH, Urt. vom 24. \n\nMärz 1999 - 3 StR 556/98). \n\n9 \n\na) An diesen revisionsrechtlichen Maßstäben gemessen hält die Straf-\n\nzumessung - wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend \n\nausgeführt - rechtlicher Überprüfung \"noch stand\". Das Landgericht hat dem \n\nAngeklagten mehrere, als erheblich bewertete Milderungsgründe zugute gehal-\n\nten. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Staatsanwaltschaft läuft im We-\n\nsentlichen darauf hinaus, diese Umstände abweichend zu werten. Dies ist im \n\nRevisionsverfahren unzulässig. Rechtsfehler, die ein Eingreifen des Revisions-\n\ngerichts rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kammer hat zwar in \n\nacht Fällen als Einzelstrafe jeweils die Mindeststrafe des § 263 Abs. 3 Satz 1 \n\nStGB verhängt und ist dementsprechend auch zu einer milden Gesamtstrafe \n\ngekommen. Dies überschreitet jedoch noch nicht die Grenzen dessen, was im \n\nHinblick auf die Gesamtumstände bei dem nicht vorbestraften Angeklagten als \n\ngerechter Schuldausgleich anzusehen ist. \n\n10 \n\nb) Rechtsfehlerhaft wäre es allerdings, wenn der Tatrichter die erkannten \n\nStrafen nur deshalb in der Höhe ausgesprochen hätte, damit die Vollstreckung \n\nder Gesamtfreiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt \n\nwerden konnte - wie die Staatsanwaltschaft vorträgt - (vgl. BGHSt 29, 319, 321; \n\nBGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; BGH, Urt. vom 13. Dezember \n\n2001 - 4 StR 363/01). Dies ist dem angefochtenen Urteil indes nicht zu entneh-\n\nmen. Dass das Landgericht - wie nahe liegend anzunehmen ist - die Frage der \n\nAussetzbarkeit der Strafvollstreckung bei der Findung schuldangemessener \n\nSanktionen mitberücksichtigt hat, begründet für sich noch keinen durchgreifen-\n\nden Rechtsfehler (BGH, Urt. vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01). \n\n11 \n\nc) Die Strafzumessungserwägungen sind auch nicht lückenhaft. Der Tat-\n\nrichter braucht im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Be-\n\nmessung der Strafe bestimmend sind, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; eine erschöp-\n\nfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben \n\nnoch möglich (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumes-\n\nsung 2; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18; BGH, Beschl. vom \n\n23. Oktober 1992 - 2 StR 483/92; BGH, Beschl. vom 19. Juli 2002 - 2 StR \n\n255/02). Wenn vom Tatrichter nicht jeder zu Gunsten oder zu Lasten eines An-\n\ngeklagten sprechende Umstand ausdrücklich angesprochen wird, so lässt das \n\nnoch nicht ohne weiteres annehmen, er habe ihn übersehen. Ein Rechtsfehler \n\nliegt erst vor, wenn ein wesentlicher, die Tat prägender Gesichtspunkt erkenn-\n\nbar nicht berücksichtigt wurde (BGH StV 1994, 17; BGH, Beschl. vom 19. Juli \n\n2002 - 2 StR 255/02). Das ist hier nicht zu besorgen. Entgegen dem Vorbringen \n\nder Revision hat der Tatrichter in seine Überlegungen auch einbezogen, dass \n\ndie Straftaten das Vertrauen der Verbraucher in den ordnungsgemäßen Ablauf \n\ndes Fleischhandels und der Fleischgewinnung erschüttert und Verunsicherung \n\nausgelöst haben (UA S. 91). Der Tatrichter hat die für und gegen den Angeklag-\n\nten sprechenden Umstände umfassend gewürdigt. \n\n12 \n\nd) Soweit die Revision rügt, den von der Kammer wesentlich strafmil-\n\ndernd berücksichtigten Umständen des Unternehmensverlustes und des öffent-\n\nlichen Drucks komme vorliegend wegen des \"lediglich losen Zusammenhangs\" \n\nmit dem Ermittlungs- und Gerichtsverfahren keine wesentliche Bedeutung zu, \n\nbleibt ihr der Erfolg ebenfalls versagt. Die Kammer wertete den Verlust des Un-\n\nternehmens infolge der Beschlagnahme des Warenbestandes, der Kontosper-\n\nrung durch die Banken und der Insolvenzanmeldung sowie die persönliche Haf-\n\ntung des Angeklagten und den Druck durch die mediale Berichterstattung, dem \n\nder Angeklagte ausgesetzt war, als \"vorweggenommene Bestrafung\" erkennbar \n\nstrafmildernd (UA S. 84, 85 f.). \n\n13 \n\nDer zentrale Vorwurf in der öffentlichen Diskussion war geprägt durch die \n\nBegriffe \"Gammelfleisch\" und \"Ekelfleisch\". Dadurch wurde nach den Urteils-\n\nfeststellungen der Eindruck vermittelt, der Angeklagte habe gesundheitsgefähr-\n\ndendes Fleisch in den Verkehr gebracht und bedenkenlos die Gesundheit des \n\nVerbrauchers seinen finanziellen Zielen untergeordnet. \n\n14 \n\nDiese Umstände durfte das Landgericht grundsätzlich auch als Strafmil-\n\nderungsgründe heranziehen. Zwar sind nachteilige, typische und vorhersehbare \n\nFolgen für den Täter nicht schlechthin strafmildernd. Wer bei seiner Tat be-\n\nstimmte Nachteile für sich selbst (zwar nicht gewollt, aber) bewusst auf sich \n\ngenommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung \n\nsolcher Folgen (BGH wistra 2005, 458; Stree in Schönke/Schröder StGB 27. \n\nAufl. § 46 Rdn. 55). Gehen jedoch die Tatfolgen - wie vorliegend - für den An-\n\ngeklagten durch Insolvenz und persönliche Inanspruchnahme für Kreditverbind-\n\nlichkeiten in ihrer wirtschaftlichen Dimension über den bloßen Betrugsschaden \n\nhinaus, so dürfen sie zugunsten des Angeklagten in die Abwägung eingestellt \n\nwerden (vgl. BGH, Urt. vom 22. März 2006 - 5 StR 475/05). Dies gilt auch für \n\nden besonderen Druck der medialen Berichterstattung, der weit über das hi-\n\nnausging, was jeder Straftäter über sich ergehen lassen muss, dessen Fall in \n\ndas Licht der Öffentlichkeit gerät - so das Landgericht -. Die Tendenz zur Emo-\n\ntionalisierung des Sachverhalts und Vorverurteilung war mit einer erheblichen \n\nseelischen Belastung für den Angeklagten verbunden. \n\n15 \n\ne) Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen beanstandet, die Straf-\n\nkammer sei \"im Wesentlichen von einem zu geringen Schuldumfang\" des An-\n\ngeklagten ausgegangen, setzt sie nur die eigene Bewertung an die Stelle der \n\ndes Tatrichters, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen. Der Tatrichter hat das Ge-\n\nsamtgewicht der Taten berücksichtigt und dabei unter anderem zutreffend auf \n\ndie Schadenshöhe, die Anzahl der Taten und die vom Angeklagten aufgebrach-\n\nte kriminelle Energie abgehoben. Er hat sehr wohl unterschieden zwischen ju-\n\nristischem Schaden - der vollen Kaufpreiszahlung - und dem wirtschaftlichen \n\nVermögensvorteil des Angeklagten - der Preisdifferenz zwischen den Fleischar-\n\nten - (UA S. 69, 72, 76, 78). \n\n16 \n\n2. Gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß \n\n§ 56 Abs. 2 StGB wendet die Beschwerdeführerin ein, besondere Umstände im \n\nSinne des § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor. Mit diesem Vorbringen setzt die \n\nBeschwerdeführerin wiederum in unzulässiger Weise ihre eigene Wertung an \n\ndie Stelle der Auffassung des Landgerichts. Auch mit dieser Rüge kann die Be-\n\nschwerdeführerin deshalb nicht durchdringen. Das Landgericht hat die Voraus-\n\nsetzungen des § 56 Abs. 2 StGB, die es \"als gerade noch gegeben\" ansieht, \n\nwenngleich es sich \"um einen Grenzfall handelt\" (UA S. 95), eingehend und mit \n\nvertretbaren Erwägungen begründet. Es hat auf das Zusammentreffen - schon \n\nerwähnter - mehrerer durchschnittlicher Milderungsgründe abgestellt, welche \n\ndie Bedeutung besonderer Umstände erlangen können. Auch diese Entschei-\n\ndung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter insoweit eingeräumten Beurtei-\n\nlungsspielraums. \n\n17 \n\n3. Die Darlegungen der Strafkammer, mit denen sie verneint, dass die \n\nVerteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet, halten \n\nrechtlicher Prüfung ebenfalls stand. Eine Strafaussetzung zur Bewährung kann \n\nnach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwer-\n\nwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden \n\nunverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung \n\nin die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, \n\n40, 46; BGH StV 1998, 260; BGH NStZ 2001, 319; BGHR StGB § 56 Abs. 3 \n\nVerteidigung 13). Das Landgericht hat die Verneinung des § 56 Abs. 3 StGB \n\neingehend und mit vertretbaren Erwägungen begründet. Es hat bei der Prüfung \n\ndieser Frage nochmals die gesamten Tatumstände und die Persönlichkeit des \n\nAngeklagten gewürdigt. Mit Rücksicht auf die vom Landgericht angeführten Mil-\n\nderungsgründe, insbesondere bei Beachtung der persönlichen Folgen der Ta-\n\nten für den Angeklagten u.a. durch den Verlust seines Unternehmens, ist die \n\nAnnahme der Kammer hinzunehmen, die Rechtstreue der Bevölkerung werde \n\nnicht ernsthaft beeinträchtigt und es werde von der Allgemeinheit bei Kenntnis \n\nder festgestellten Sachlage, die sich wesentlich von der in der öffentlichen Be-\n\nrichterstattung unterscheidet, nicht als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor \n\nder Kriminalität angesehen, dass die Vollstreckung der Strafe im vorliegenden \n\nFall zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. BGH wistra 2000, 96). Das Landge-\n\nricht hat sehr wohl unterschieden zwischen den im Rahmen der Ermittlungen \n\naufgedeckten Missständen in anderen Betrieben und der individuellen Tat-\n\nschuld des Angeklagten, die nicht dazu führen könne, an ihm ein Exempel zu \n\nstatuieren. \n\nIII. \n\n18 \n\nSchließlich weist auch die Entscheidung des Landgerichts, von der An-\n\nordnung eines Berufsverbots nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB abzusehen, keinen \n\nRechtsfehler auf. Die in das Ermessen des Gerichts gestellte Maßregel der \n\nBesserung und Sicherung \"Berufsverbot\" soll die Allgemeinheit vor den Gefah-\n\nren schützen, die von der Ausübung eines Berufs durch hierfür nicht hinrei-\n\nchend zuverlässige Personen ausgehen. Sie kann unter anderem gegen denje-\n\nnigen angeordnet werden, der wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wurde, \n\ndie er unter Missbrauch seines Berufs oder unter grober Verletzung der damit \n\nverbundenen Pflichten begangen hat, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters \n\nund der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung dieses \n\nBerufs erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird (vgl. BGH, Urt. vom \n\n20. Januar 2004 - 1 StR 319/03). \n\n19 \n\nEine solche Gefahr hat die Strafkammer nicht festgestellt. Sie hat das \n\nVorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung eines Berufsverbots ver-\n\nneint, weil sie bei der von ihr vorgenommenen Gesamtwürdigung des Ange-\n\nklagten und der Taten zu dem Ergebnis gelangt, es lasse sich keine Gefahr er-\n\nkennen, dass der Angeklagte bei weiterer Ausübung seines Berufes erhebliche \n\nrechtswidrige Taten begehen werde. Sie sei davon überzeugt, dass es zur Ein-\n\nwirkung auf den Angeklagten ausreiche, im Rahmen \"einer Auflage bzw. Wei-\n\nsung im Bewährungsbeschluss anzuordnen, dass der Angeklagte sich während \n\nder Dauer von drei Jahren jeglicher Tätigkeit im Bereich der Herstellung und \n\nVerarbeitung sowie Bearbeitung von Fleisch- und Wurstwaren zu enthalten hat\" \n\n(UA S. 38). Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Der Senat ver-\n\nmag keinen Ermessensfehler in der von der Strafkammer angestellten Ge-\n\nsamtwürdigung zu erkennen. Der Gesetzgeber hat dem Tatrichter bewusst ei-\n\nnen weiten Ermessensspielraum zur Verfügung gestellt, um unbillige Ergebnis-\n\nse bei dieser schwerwiegenden Rechtsfolge zu vermeiden (vgl. BGH, Urt. vom \n\n20. Januar 2004 - 1 StR 319/03; Urt. vom 24. April 2007 - 1 StR 439/06). Die \n\nKammer ist unter Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten zu \n\nder - revisionsrechtlich ohnehin nur eingeschränkt überprüfbaren - Prognose \n\ngelangt, dass dieser in Verbindung mit seinem bisher ausgeübten Beruf im Be-\n\nreich des (Wild-)Fleischhandels künftig keine erheblichen Rechtsverletzungen \n\nbegehen werde. Die Strafkammer ist jedenfalls davon überzeugt, dass die im \n\nBewährungsbeschluss angeordnete Weisung zur Einwirkung auf den Angeklag-\n\nten ausreicht. Diese Erwägungen der Kammer sind nachvollziehbar und lassen \n\neinen Ermessensfehler nicht erkennen. \n\n20 \n\nEs kann dahinstehen, ob die Weisung, zeitweise im Bereich der Herstel-\n\nlung, Ver- und Bearbeitung von Fleisch- und Wurstwaren nicht tätig zu sein, \n\nzulässig ist (so BGHSt 9, 258, 260; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 56c Rdn. 24; \n\nGroß in MK-StGB § 56c Rdn. 12, 23) oder ob dies nur unter den in § 70 StGB \n\nangegebenen Voraussetzungen angeordnet werden darf (so Ostendorf in NK \n\n2. Aufl. § 56c Rdn. 4; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 56c Rdn. 1; \n\nHorn in SK-StGB 41. Lfg. § 56c Rdn. 7; OLG Hamm NJW 1955, 34), weil es \n\neinem zeitigen Berufsverbot gleichkomme. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei \n\ndie Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB verneint. Die Frage, ob die \n\nim Bewährungsbeschluss nach § 268a Abs. 1 StPO angeordnete Weisung zu-\n\nlässig ist, unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Kontrolle (Meyer-Goßner, \n\nStPO 50. Aufl. § 268a Rdn. 10). \n\nNack Boetticher Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/1-str-164-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/1-str-164-07","retrieved":"2026-07-10 22:10:47.536457+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-07/1-str-164-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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