{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_159-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"1 StR 159/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BtMG §§ 29 ff.; StGB §§ 25, 27; StPO § 261 Behauptet der Transporteur von Betäubungsmitteln, sein Tatbeitrag habe sich darin erschöpft, die Betäubungsmittel im Auftrag eines Dritten zu transportieren, und individualisiert er seinen Auftraggeber nicht, so ist der Tatrichter nicht auf Grund des Zweifelssatzes gehalten, diese auf eine Beihilfe zum Handeltreiben abzielende Einlassung zugrunde zu legen, wenn keine zuverlässigen Anhalts- punkte für Auftrag und Person des Auftraggebers vorliegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 159/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. April 2007 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja zu Nr. 2 \nVeröffentlichung: ja \n____________________________ \n\nBtMG §§ 29 ff.; StGB §§ 25, 27; StPO § 261 \n\nBehauptet der Transporteur von Betäubungsmitteln, sein Tatbeitrag habe sich \ndarin erschöpft, die Betäubungsmittel im Auftrag eines Dritten zu transportieren, \nund individualisiert er seinen Auftraggeber nicht, so ist der Tatrichter nicht auf \nGrund des Zweifelssatzes gehalten, diese auf eine Beihilfe zum Handeltreiben \nabzielende Einlassung zugrunde zu legen, wenn keine zuverlässigen Anhalts-\npunkte für Auftrag und Person des Auftraggebers vorliegen. \n\nBGH, Beschl. vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07 - LG Nürnberg-Fürth \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nNürnberg-Fürth vom 8. Dezember 2006 wird als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht we-\n\ngen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltrei-\n\nben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und \n\nmit einer Waffe, verurteilt. Zwar ist die bewaffnete Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein unselbständiger \n\nTeilakt des bewaffneten Handeltreibens in nicht geringer Menge, \n\nwenn sie im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes erfolgt; \n\ndies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 30a Abs. 2 Nr. 2 \n\nBtMG: \"wer ... ohne Handel zu treiben, einführt\" (BGH NStZ \n\n2003, 440; Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03 jew. m.w.N.). \n\nSoweit das erworbene Heroin gewinnbringend verkauft werden \n\nsollte, ist hier deshalb die Tatbestandsalternative der Einfuhr \n\nausgeschlossen. Der Angeklagte hat jedoch 40 g der erworbe-\n\nnen Menge (Wirkstoffgehalt 59,4 = 60 %) zum Eigenverbrauch \n\nbestimmt. Insoweit ist in Tateinheit zum Handeltreiben auch der \n\nTatbestand der Einfuhr, jeweils in nicht geringer Menge und mit \n\neiner Waffe, erfüllt, da diese Teilmenge nicht von der Tatbe-\n\nstandsalternative des Handeltreibens erfasst wird (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 22/00; Beschluss vom \n\n28. Januar 2005 - 2 StR 555/04). \n\n2. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens und \n\nnicht wegen Beihilfe ist - auch im Lichte neuerer Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs zu Kuriertätigkeiten (vgl. zusammenfas-\n\nsend BGH NJW 2007, 1220) - ebenfalls nicht zu beanstanden. \n\nDer Angeklagte hat erhebliche, über den reinen Transport hi-\n\nnausgehende Tätigkeiten entfaltet. Er war unmittelbar mit Eigen-\n\ninitiative am Erwerb beteiligt; insbesondere konnte er, nachdem \n\nihm in Holland eine Kontaktaufnahme zu dem Drogenhändler \n\n\"P. \" nicht gelungen war, eigenverantwortlich entscheiden, das \n\nHeroin mit dem von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestell-\n\nten Geld bei einem \"A. \" zu erwerben. Er hatte auch darüber hin-\n\naus ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtge-\n\nschäfts, weil ihm für die Betäubungsmittelbeschaffung eine er-\n\nhebliche Entlohnung in Form eines Schuldenerlasses in Höhe \n\nvon 1.000 € in Aussicht gestellt war und er von den zu erwer-\n\nbenden 300 g Heroin 40 g für den Eigenkonsum behalten sollte. \n\nIm Übrigen wäre das Landgericht nicht gehalten gewesen, die \n\nEinlassung des Angeklagten, er habe die Betäubungsmittel ledig-\n\nlich im Auftrag eines Drogenhändlers, dessen Name er nicht \n\nnennen wolle, von Holland nach Bayern transportiert, den Urteils-\n\nfeststellungen als unwiderlegbar zugrunde zu legen. Die Straf-\n\nkammer hat für einen solchen Auftrag und für die Person des \n\nAuftraggebers keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt. Bei ei-\n\nner solchen Sachlage muss der Tatrichter nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des ge-\n\nsamten Beweisergebnisses entscheiden, ob derartige Angaben \n\ngeeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. \n\nBGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ 2002, 48). Es ist weder im Hinblick \n\nauf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Ange-\n\nklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine \n\nzureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Be-\n\nschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR \n\n2003, 371 LS; NStZ 2004, 35, 36). Dies führt auch hinsichtlich \n\ndes insoweit schweigenden Angeklagten nicht zu einer mit dem \n\nSchuldprinzip kollidierenden Beweislastumkehr, sondern ist not-\n\nwendige Folge der Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 261 \n\nStPO seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhand-\n\nlung zu schöpfen (BVerfG aaO). \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_159-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/1-str-159-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_159-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_159-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/1-str-159-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_159-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:34:55.242590+00:00"}}