{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_157-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"1 StR 157/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 157/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n20. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter des Nebenklägers, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten \n\ngegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Septem-\n\nber 2006 werden verworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staats-\n\nanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte hat die Kos-\n\nten seines Rechtsmittels und die insoweit entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstra-\n\nfe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge ge-\n\nstützte Revision des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer \n\nebenfalls auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, dass der \n\nAngeklagte nicht wegen Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 1 StGB verurteilt \n\nworden ist. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-\n\nfen: \n\nDer Mitangeklagte Ö. , der seine Verurteilung nicht angefochten hat, hat-\n\nte bei einem nächtlichen Kontrollbesuch in der Wohnung seiner 17-jährigen \n\nSchwester T. Ö. den Zeugen E. vorgefunden. Er hatte deshalb seine \n\nSchwester und E. geschlagen und mit einem Messer bedroht. Gemeinsam \n\nmit dem telefonisch herbeigerufenen Angeklagten und den gesondert Verfolg-\n\nten K. und Ek. zwang er sodann den verängstigten E. , mit ihnen zu \n\neinem abgelegenen Parkplatz zu fahren. Dort erklärte er dem Angeklagten, \n\nE. müsse weiter eingeschüchtert werden, damit er seine Schwester nun-\n\nmehr heirate. Der Angeklagte erwiderte, er werde \"dies\" nun regeln. \n\n4 \n\nDer Angeklagte setzte sich mit E. auf die Rücksitzbank des Kraft-\n\nfahrzeugs, ergriff eine (ungeladene) Gaspistole, hielt sie so vor das Gesicht des \n\nE. , dass dieser sie wegen des nicht verschlossenen Laufs für eine scharfe \n\nWaffe hielt, und steckte ihm ihren Lauf gewaltsam in den Mund. Er erweckte \n\nden Anschein, die Waffe auslösen zu wollen, woraufhin E. in Todesangst \n\naufschrie. Nunmehr drehte der Angeklagte die Waffe um und schlug mit ihrem \n\nmetallischen Griff mehrmals kräftig gegen den Kopf des E. . Er zwang ihn, \n\nwieder auszusteigen, und forderte ihn auf, sich - wie schon zuvor - bei \n\nÖ. nochmals zu entschuldigen und diesem zum Zeichen der Respektbekun-\n\ndung nach türkischer Sitte die Hand zu küssen. Zusätzlich erklärte er, falls Ö. \n\ndie Geste der Entschuldigung nicht annehme, müsse er damit rechnen, umge-\n\nbracht zu werden. Ö. seinerseits erließ dem E. den Handkuss, drohte ihm \n\naber an, es werde noch schlimmer kommen, wenn er sich nicht an seine Vor-\n\ngaben halte, und ließ ihn daraufhin gehen. \n\n5 \n\nDer Angeklagte wusste bei seinem Vorgehen gegen E. , dass dieser \n\nsich bereits mehrfach bei Ö. entschuldigt hatte und selbst nach weiteren Mög-\n\nlichkeiten zur Entschuldigung und Respektbezeugung suchte. Die Drohungen \n\ndes Angeklagten dienten nicht dem Zweck, der Aufforderung zur Entschuldi-\n\ngung Nachdruck zu verleihen, sondern sollten die Einschüchterung des E. \n\nnochmals steigern, um für die Zukunft sicher zu stellen, dass E. außerehe-\n\nliche Beziehungen zu T. Ö. unterlässt und diese heiratet. \n\n6 \n\n2. Das Landgericht hat dieses Geschehen nicht als Geiselnahme gemäß \n\n§ 239b Abs. 1 StGB gewertet. Der Angeklagte habe dem Geschädigten E. \n\nzwar im Rahmen einer zuvor geschaffenen Bemächtigungssituation mit dem \n\nTode gedroht. Die Drohung habe jedoch nicht dazu gedient, E. ein Verhal-\n\nten noch während der Dauer der Zwangslage abzunötigen. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Das Landgericht \n\nhat zu Recht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen eines Verbrechens der \n\nGeiselnahme verneint. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 239b StGB \n\n- schon wegen der hohen Mindeststrafe von fünf Jahren - einschränkend auszu-\n\nlegen. Zwischen der Entführung eines Opfers und einer beabsichtigten Nöti-\n\ngung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, \n\ndass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will und \n\ndie abgenötigte Handlung auch während der Dauer der Zwangslage vorge-\n\nnommen werden soll (vgl. BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36). Denn der \n\nZweck dieser Strafvorschrift besteht gerade darin, das Sich-Bemächtigen oder \n\ndie Entführung des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der \n\nTäter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren \n\nkann (BGH StV 1997, 302; NStZ 2006, 36). Allerdings kann auch das Erreichen \n\neines Teilerfolges des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jeden-\n\nfalls vorbereitend wirkt, eine Nötigung darstellen (BGH NJW 1997, 1082; NStZ \n\n2006, 36). Jedenfalls solche Handlungen des Opfers, die eine nach der Vorstel-\n\nlung des Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs \n\ndarstellen, führen zur Vollendung der mit der qualifizierten Drohung erstrebten \n\nNötigung (BGH aaO). \n\n9 \n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Angeklagte wollte den \n\nGeschädigten E. einschüchtern und ihn dadurch dazu bringen, künftig au-\n\nßereheliche Beziehungen zu der Zeugin T. Ö. zu unterlassen und diese zu \n\nheiraten. Damit waren seine Ziele auf ein Verhalten des E. in einem Zeit-\n\nraum gerichtet, zu dem dieser aus der Gewalt der beiden Angeklagten wieder \n\nentlassen sein würde. Aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des \n\nLandgerichts ergibt sich nicht, dass der Angeklagte erreichen wollte (und er-\n\nreicht hat), dass E. bereits während der Bemächtigungssituation sich ver-\n\nbindlich zu seinem künftigen Verhalten gegenüber T. Ö. festlegt. \n\n10 \n\nAuch soweit der Angeklagte dem E. eine nochmalige Entschuldi-\n\ngung für dessen bisheriges Verhalten und einen Handkuss als Respektbezeu-\n\ngung abverlangte, ist keine hinreichende Vorstufe des gewollten Enderfolgs \n\n- zukünftige Beziehungen zu T. Ö. - gegeben. Es fehlt insoweit bereits die \n\nerforderliche finale Verknüpfung zwischen der Bemächtigungslage und ihrer \n\nAusnutzung zum Zwecke der Nötigung. Dem Angeklagten war nach den aus-\n\ndrücklichen Feststellungen des Landgerichts bewusst, \"dass dem Geschädigten \n\nE. die Aufforderung zur nochmaligen Entschuldigung und Respektbezeu-\n\ngung als Gelegenheit zur Besänftigung des Angeklagten Ö. willkommen war \n\nund dass E. ihr auch ohne zusätzliche Drohungen nachkommen würde.\" \n\nInsoweit wollte der Angeklagte daher schon nicht - was eine Nötigung voraus-\n\nsetzt - einen entgegenstehenden Willen des Geschädigten überwinden. \n\n11 \n\nDamit erfüllt das Verhalten des Angeklagten nur die Tatbestände der tat-\n\neinheitlich begangenen Freiheitsberaubung, Bedrohung und gefährlichen Kör-\n\nperverletzung. \n\nIII. \n\n12 \n\nDie Revision des Angeklagten ist aus den in der Antragsschrift des Ge-\n\nneralbundesanwalts zutreffend genannten Gründen unbegründet. \n\nHerr VRiBGH Nack ist wegen \nUrlaubs an der Unterschrift \ngehindert. \n\nWahl Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_157-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/1-str-157-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_157-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_157-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/1-str-157-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_157-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:43:16.412900+00:00"}}