{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_156-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"1 StR 156/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 156/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäbungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKonstanz vom 19. Dezember 2006 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter wegen unerlaubter \n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der \n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. Die Revision des An-\n\ngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Urteilsgründe tragen die Bewertung, \n\nder Angeklagte habe (mit-)täterschaftlich gehandelt, nicht. \n\nI. \n\n2 \n\nZum Tatgeschehen hat die Strafkammer folgende Feststellungen getrof-\n\nfen: \n\n„Am 19.05.2006 gegen 17.30 Uhr wurden der gesondert verfolgte N. \n\nB. als Kurier und der in demselben anderen Verfahren angeklagte \n\nF. G. als zum Empfang Erschienener bei der Übergabe von \n\n2675 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 794,623 CHC und \n\n539,4 Gramm Kokain mit einem solchen von 220,294 Gramm THC, die \n\nzuvor von Ersterem von den Niederlanden in die Bundesrepublik \n\nDeutschland verbracht worden waren, in D. festgenom-\n\nmen und das Rauschgift, das ansonsten gewinnbringend weiterverkauft \n\nworden wäre, sichergestellt. Zuvor hatte der Angeklagte zur Durchfüh-\n\nrung des Drogentransports aus dem Nachbarland hierher gegen Zahlung \n\neines Lohnes von mindestens 2000,00 Euro durch einen den Behörden \n\nunbekannten Hintermann in der Türkei den Kontakt zwischen N. \n\nB. und F. G. hergestellt. Der Angeklagte war sich hier-\n\nbei bewusst, dass N. B. , der mit dem LKW einer legale Ge-\n\nschäfte betreibenden Speditionsfirma unterwegs war, eine solch große \n\nMenge Rauschgift aus den Niederlanden nach Deutschland zum ge-\n\nwinnbringenden Verkauf verbringen wird. Eine behördliche Erlaubnis \n\nhierfür bestand nicht, was allen Beteiligten bekannt war.“ \n\n3 \n\nZur Beweiswürdigung hat die Strafkammer ausgeführt: \n\n„Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den gegen ihn erhobenen \n\nVorwurf in dem … [oben] … aufgeführten Umfang eingeräumt. In der An-\n\nklage ist er weiterhin beschuldigt worden, während der Fahrt die Route \n\nN. B. s fernmündlich gesteuert zu haben. Dies wurde nicht fest-\n\ngestellt.“ \n\n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nRechtlich hat die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt wie folgt \n\ngewürdigt: \n\n„Der Angeklagte hat sich somit nach §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2 \n\nBtMG, 52, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.“ \n\nII. \n\nAuf dieser Grundlage hat die Verurteilung des Angeklagten wegen \n\n(mit-)täterschaftlicher Einfuhr und (mit-)täterschaftlichen Handeltreibens keinen \n\nBestand. \n\nOb die Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \n\noder an deren Einfuhr als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich \n\nnach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Be-\n\nteiligungsformen. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen \n\neigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Bei-\n\ntrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergän-\n\nzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Ver-\n\nhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstel-\n\nlung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGH NStZ 2006, \n\n454). Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am \n\nTaterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens \n\nder Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der \n\nTat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. \n\nBGHSt 37, 289, 291 m.w.N.; BGHSt - GS - 50, 252, 266 m.w.N.; BGH NStZ \n\n2000, 482, 483). Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objek-\n\ntiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (st. Rspr.; vgl. BGHR BtMG \n\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39, 56 und 58; zum Kurier vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 -, zur Veröffentlichung in BGHSt vorge-\n\nsehen). \n\n8 \n\nIn Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für die ihm ob-\n\nliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Lässt das angefochte-\n\nne Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und \n\nden Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis \n\nvom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, \n\nwenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH \n\nNStZ 1984, 413, 414; 1985, 165; BGH NJW 1997, 3385, 3387; 2004, 3051, \n\n3053 f.; BGH NStZ-RR 2005,71). \n\n9 \n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Strafkammer, \n\nden Angeklagten aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen als \n\n(Mit-)Täter zu verurteilen, nicht rechtsfehlerfrei. Die Rolle des Angeklagten be-\n\nschränkte sich darauf, dass er - nicht einmal selbst, sondern über einen unbe-\n\nkannten „Hintermann“ in der Türkei - den Kontakt zwischen dem Kurier und \n\ndem Empfänger der Betäubungsmittel in Deutschland herstellte. Dafür erhielt er \n\nden in Anbetracht der Handelsmenge eher geringen Betrag von 2.000,-- €. Ein \n\nweitergehendes Tatinteresse des Angeklagten ist nicht festgestellt. Mit dem An- \n\nund Verkauf des Rauschgifts hatte er nichts zu tun. Auf die Gestaltung des \n\nTransports und des Transportweges hatte er, wie die Strafkammer in der Be-\n\nweiswürdigung ausdrücklich betont hat, keinen Einfluss. Der bislang festgestell-\n\nte Tatbeitrag des Angeklagten ist lediglich unterstützend und kann nur als Bei-\n\nhilfe zum Handeltreiben beziehungsweise zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge bewertet werden. \n\n10 \n\nDem Senat ist eine Schuldspruchberichtigung verwehrt, da es nicht aus-\n\ngeschlossen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung - unter Ausnutzung der \n\nvon der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift angebotenen Beweismittel, \n\ninsbesondere der Ergebnisse der Telefonüberwachung - noch Feststellungen \n\ngetroffen werden können, die zu einer tragfähigen Bewertung des Tatbeitrags \n\ndes Angeklagten als (mit-)täterschaftlich führen. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Frau Richterin am BGH Elf \n befindet sich in Urlaub und \n ist deshalb an der Unterschrift \n gehindert. \n\n Hebenstreit Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/1-str-156-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/1-str-156-07","retrieved":"2026-07-10 21:33:54.360725+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-25/1-str-156-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2007-04-25","dockets":["1 StR 156/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_156-07","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.04.2007 – 1 StR 156/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/1-str-156-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nKonstanz vom 19. Dezember 2006 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"BtMG 1981/30","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30","label":"§ 30 BtMG 1981","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:33:54.360725+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}