{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_135-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"1 StR 135/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 135/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAugsburg vom 6. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, \n\ndass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge unter Mitführung einer Schusswaffe in Tateinheit \n\nmit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nschuldig ist (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nEin Verbot der Verwertung der bei der Durchsuchung der Wohnung \n\ndes Angeklagten in G. bei Augsburg sichergestellten Be-\n\nweismittel besteht nicht. Die Anordnung der Durchsuchung (§ 102 \n\nStPO) durch den Bereitschaftsstaatsanwalt W. der Staatsanwalt-\n\nschaft Kempten am 25. Dezember 2005 wegen Gefahr im Verzug \n\n(§ 105 Abs. 1 StPO) war rechtens. \n\nBei einer Verkehrskontrolle gegen 11.50 Uhr fiel der Angeklagte we-\n\ngen fehlender Pupillenreaktion auf. Der auf freiwilliger Basis durchge-\n\nführte Mahsantest ergab Hinweise auf Tetrahydrocannabinol (Canna-\n\nbis), Benzoylecgonin (Kokain) und Amphetamin. Damit bestand zu-\n\nnächst der Verdacht einer Straftat gemäß § 316 StGB, jedenfalls einer \n\nOrdnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG und hieraus auch der \n\nVerdacht eines Betäubungsmitteldelikts. \n\nDie Zuständigkeit der für die Ermittlungen zuständigen Staatsanwalt-\n\nschaft folgt nach § 143 Abs. 1 GVG dem Gerichtsstand (Gericht der \n\n1. Instanz) gemäß §§ 7 ff. StPO. Zuständigkeitsbegründend sind also \n\nalternativ insbesondere der Tatort, der Wohnsitz oder Aufenthaltsort \n\nund der Ergreifungsort. Allerdings soll nach den Richtlinien für das \n\nStraf- und Bußgeldverfahren grundsätzlich die für den Tatort zuständi-\n\nge Staatsanwaltschaft tätig werden (RiStBV Nr. 2 Abs. 1). Der (bis da-\n\nhin einzige) Tatort war zunächst Kempten. Dementsprechend wandte \n\nsich die ermittelnde Polizeibeamtin, POMin L. , an den Be-\n\nreitschaftsstaatsanwalt in Kempten. Dieser trug ihr auf, mit dem ge-\n\nmäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO (Richter des Durchsuchungs-orts) zu-\n\nständigen Augsburger Ermittlungsrichter und, falls dieser nicht er-\n\nreichbar sei, mit dem - im Hinblick auf den Tatort eines möglichen Be-\n\ntäubungsmitteldelikts und den Wohnsitz zuständigen - Augsburger Be-\n\nreitschaftsstaatsanwalt Rücksprache zu halten, ob eine Durchsuchung \n\nder Wohnung angeordnet wird. Der Richter war unerreichbar; der \n\nAugsburger Staatsanwalt ordnete keine Wohnungsdurchsuchung an. \n\nDie Polizeibeamtin unterrichtete darüber - selbstverständlich - ihren \n\nAuftraggeber, den zuerst mit der Sache befassten (§ 12 Abs. 1 StPO) \n\nBereitschaftsstaatsanwalt in Kempten, der die Durchsuchung wegen \n\nGefahr im Verzug in eigener Zuständigkeit (§§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1 \n\nStPO) anordnete, die dann um 14.00 Uhr durchgeführt wurde. \n\nFür die richterliche Anordnung war der Ermittlungsrichter in Augsburg \n\nausschließlich zuständig (§ 162 Abs. 1 Satz 1 StPO), da die Voraus-\n\nsetzungen des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO (Zuständigkeit des Ermitt-\n\nlungsrichters am Sitz der Staatsanwaltschaft bei Untersuchungshand-\n\nlungen in mehreren Amtsgerichtsbezirken) nicht vorlagen. Ein Antrag \n\nbeim Ermittlungsrichter in Kempten kam daher entgegen der Meinung \n\ndes Beschwerdeführers nicht in Betracht. Es ist zwar nicht akzeptabel, \n\ndass in einer Stadt der Größe Augsburgs um die Mittagszeit des \n\n1. Weihnachtsfeiertags kein Bereitschaftsrichter erreichbar ist (vgl. \n\nBVerfG StV 2006, 676; StraFo 2006, 368). Eine gezielte Umgehung \n\ndes Richtervorbehalts - oder eine willkürliche Auswahl eines bestimm-\n\nten Staatsanwalts, was freilich zu einer anderen Bewertung hätte füh-\n\nren können - seitens der Ermittlungsbehörden, eine willkürliche An-\n\nnahme von Gefahr im Verzug sind jedoch nicht ersichtlich (vgl. BVerfG \n\nNJW 2006, 2684, 2686 Rdn. 26 f.; BGH NStZ 2004, 449). Dass die er-\n\nforderlichen Dokumentationen über die Annordnung der Durchsu-\n\nchung wegen Gefahr im Verzug nicht vorgenommen wurden, behaup-\n\ntet der Beschwerdeführer nicht. Fehlende Dokumentation hätte aller-\n\ndings auch nicht zu einem Verwertungsverbot geführt (vgl. BGH NStZ \n\n2005, 392). \n\nTatverdacht lag vor. Bei dem, der als aktuell unter Betäubungsmit-\n\nteleinfluss stehend erkannt wird, ist es nahe liegend, dass er verbote-\n\nne Drogen zumindest auch in Besitz hat. Gerade für die Wohnung be-\n\nsteht ein hohes Maß an Auffindungswahrscheinlichkeit. Eile war gebo-\n\nten, um die Beseitigung von Beweismitteln rechtzeitig zu unterbinden. \n\nZur Relevanz des von der Revision behaupteten Verwertungsverbotes \n\nist abschließend zu bemerken, dass der Angeklagte ausweislich der \n\nUrteilsgründe die Aufbewahrung der Betäubungsmittel (nach eigener \n\nEinlassung teilweise zur gewinnbringenden Weiterveräußerung) und \n\nWaffen in seiner Wohnung in der Hauptverhandlung ausdrücklich ein-\n\ngeräumt hat. Ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Durchsu-\n\nchung gefundenen Beweismittel hätte auf die Verwertungsmöglichkeit \n\ndieses Geständnisses keine Auswirkung. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Frau Richterin am BGH Elf \n befindet sich in Urlaub und ist \n deshalb an der Unterschrift \n gehindert. \n\n Hebenstreit Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/1-str-135-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/1-str-135-07","retrieved":"2026-07-10 21:36:54.929819+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-25/1-str-135-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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