{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR___7-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-02-08","aktenzeichen":"1 StR 7/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 7/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Februar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2006 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nEllwangen vom 5. Oktober 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, \n\ndass in sämtlichen Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen \n\nsexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der \n\nNebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Angeklagte hat sich 1990 wiederholt an seiner damals acht Jahre \n\nalten Stieftochter, der Nebenklägerin, sexuell vergangen, als er sie zu Bett \n\nbrachte, während seine Ehefrau, die Mutter der Nebenklägerin, mit der Versor-\n\ngung eines Säuglings befasst war. Er hat der Nebenklägerin z.B. Gegenstände \n\nin die Scheide eingeführt, ist mit einem oder mehreren Fingern - er versuchte es \n\nauch mit der ganzen Hand - oder seiner Zunge dort eingedrungen, führte ihre \n\nHand an sein Geschlechtsteil oder rieb damit an ihren Schamlippen. \n\n2 \n\nDie Nebenklägerin, die die Vorfälle erst 2005 zur Anzeige brachte, ist als \n\nFolge der Taten nach wie vor psychisch schwer belastet und therapiebedürftig. \n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bei ihr entschuldigt; sie ak-\n\nzeptiert dies jedoch nicht und lehnt Kontakt mit ihm ab. Allerdings hat sie er-\n\nklärt, eine von ihm angekündigte - freilich noch nicht erbrachte - Schmerzens-\n\ngeldzahlung von 15.000.- € zu akzeptieren. \n\n3 \n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen \n\ninsgesamt acht Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, jeweils in Tat-\n\neinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei die Einzelstrafen zweimal acht Mo-\n\nnate, viermal ein Jahr und zweimal ein Jahr und drei Monate betrugen. Die \n\nStrafkammer war von besonders schweren Fällen i. S. d. § 176 Abs. 3 StGB aF \n\nausgegangen, hatte aber die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB bejaht \n\nund von der danach eröffneten Möglichkeit zur Strafrahmenmilderung Gebrauch \n\ngemacht. \n\n4 \n\n3. Die auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Ange-\n\nklagten ist zwar auf den Strafausspruch beschränkt, führt aber insoweit zu einer \n\nAbänderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO), als der sexuelle Miss-\n\nbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) verjährt ist (§ 78 StGB i.V.m. § 78b \n\nStGB aF). \n\n5 \n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend im Einzelnen dargelegt hat, gilt \n\n§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nF (BGBl. I 2003, 3007), wonach die Verjährung jetzt \n\nauch bei Straftaten gemäß § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-\n\nres des Opfers ruht, auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieser Bestimmung \n\n(1. April 2004) begangene Taten. Anderes gilt, wenn zu diesem Zeitpunkt be-\n\nreits Verjährung eingetreten war (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2005 \n\n- 4 StR 443/05; BGH NStZ 2005, 89, 90). So verhält es sich hier. Die Verjäh-\n\nrungsfrist für Vergehen gemäß § 174 StGB beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 \n\nStGB fünf Jahre, war also angesichts der erst 2005 erfolgten Anzeige bei der \n\nersten zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Handlung abgelaufen. Der \n\n6 \n\n7 \n\ndanach gebotenen Änderung des Schuldspruchs steht der Umstand, dass die \n\nRevision auf den Strafausspruch beschränkt ist, nicht entgegen (vgl. BGHSt 11, \n\n393, 394; BGH bei Spiegel DAR 1978, 146, 160 <Nr. 7>). \n\n4. Im Übrigen bleibt die Revision erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\na) Die Änderung des Schuldspruchs gefährdet den Strafausspruch hier \n\nnicht. Abgesehen davon, dass auch verjährte Taten bei der Strafzumessung \n\nnicht unberücksichtigt bleiben müssen, kommt dem Umstand, dass der Ange-\n\nklagte eine Vertrauensstellung missbraucht hat, unabhängig von der Anwend-\n\nbarkeit des § 174 StGB straferschwerende Wirkung zu, da dieser Gesichtspunkt \n\ndie Tatschuld erhöht (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 1999, 321, 322 <Nr. 7>; \n\nRenzikowski in MünchKomm, StGB § 176 Rdn. 66 jew. m. w. N.). \n\n8 \n\nb) Die - wohl versehentliche - fehlerhafte Bezeichnung der angewende-\n\nten Fassung des § 176 StGB - die Strafkammer spricht von der Fassung des \n\n6. Strafrechtsänderungsgesetzes, statt richtig von der des zur Tatzeit geltenden \n\n4. Strafrechtsreformgesetzes, dessen Strafrahmen sie aber zu Grunde gelegt \n\nhat - gefährdet, so auch im Ergebnis die Revision, den Strafausspruch nicht. \n\n9 \n\nc) Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, dass die Strafkam-\n\nmer die abgeurteilten Delikte als Verbrechen bezeichnet hat. Dies trifft nicht zu, \n\nwie sich aus § 12 Abs. 3 StGB ohne weiteres ergibt. Der Unterschied zwischen \n\nVerbrechen und Vergehen hat faktisch jedoch vor allem noch gesetzestechni-\n\nsche Bedeutung und ist vorwiegend formal zu verstehen (vgl. Radtke in \n\nMünchKomm, StGB § 12 Rdn. 6). Der sachliche Unterschied zwischen Verbre-\n\nchen und Vergehen ist vor allem dort nicht hoch, wo, wie auch hier, der beson-\n\nders schwere Fall eines Vergehens mit ebenso hoher Mindeststrafe bedroht ist \n\nwie ein Verbrechen (vgl. hierzu näher Radtke aaO Rdn. 9 m. w. N.). Daher lässt \n\nallein die hier vorliegende fehlerhafte Bezeichnung Taten - auch angesichts der \n\nkonkreten Höhe der verhängten Strafen - eine rechtsfehlerhafte Strafzumes-\n\nsung nicht besorgen. Konkrete Umstände, die eine andere Beurteilung nahe \n\nlegen könnten, sind nicht ersichtlich. \n\n10 \n\nd) Die Revision wendet sich gegen die Annahme besonders schwerer \n\nFälle i. S. d. § 176 Abs. 3 StGB (der genannten Fassung). Vor allem, so trägt \n\nsie vor, habe in diesem Zusammenhang der Umstand entscheidende Bedeu-\n\ntung, dass die Taten bereits länger zurückliegen. \n\n11 \n\nDer Senat vermag dem nicht zu folgen. Dem langen zeitlichen Abstand \n\nzwischen Tat und Urteil kommt bei Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs nicht \n\neine gleich hohe Bedeutung wie in anderen Fällen zu (wie etwa in den von der \n\nRevision genannten Entscheidungen BGHSt 40, 48, 58 und BGH, Beschluss \n\nvom 6. November 2001 - 4 StR 461/01, bei denen es nicht um Sexualdelikte \n\nz. N. von Kindern, sondern um Totschlag und schwere räuberische Erpressung \n\nging). Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen, wie hier, ein Kind vom im \n\nselben Familienverband lebenden (hier: Stief-)Vater missbraucht wird und (wie \n\nebenfalls hier) erst im Erwachsenenalter die Kraft zu einer Aufarbeitung des \n\nGeschehens mit Hilfe einer Strafanzeige findet. Deshalb hat der Gesetzgeber \n\nauch die besondere Verjährungsregelung in § 78b StGB getroffen (vgl. BGH \n\nNJW 2000, 748, 749; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. \n\nRdn. 437). \n\n12 \n\ne) Auch die übrigen Erwägungen der Revision, die im Kern darauf hi-\n\nnauslaufen, die Strafkammer habe nicht rechtsfehlerfrei zwischen Strafrahmen-\n\nbestimmung und Festsetzung der Einzelstrafen differenziert und dadurch im \n\nErgebnis - von ihr nicht übersehene - strafmildernde Gesichtspunkte (z. B. das \n\nGeständnis, die sozialen Folgen der Strafe für den bisher nicht vorbestraften \n\nAngeklagten und der <freilich von der Nebenklägerin nicht akzeptierte> Versuch \n\neiner Entschuldigung) zu gering und strafschärfende Gesichtspunkte (z. B. die \n\nFolgen der Tat) zu schwer gewichtet, können hier schon angesichts der sehr \n\nmaßvollen Einzelstrafen und der hieraus nach - so auch die Strafkammer selbst \n\n- straffem Zusammenzug gebildeten Gesamtstrafe durchgreifende Rechtsfehler \n\nnicht verdeutlichen. \n\n13 \n\nRechtlichen Bedenken gegen die von der Strafkammer bejahte Anwend-\n\nbarkeit von § 46a StGB - der von der Strafkammer angewendete § 46a Nr. 2 \n\nStGB betrifft vorwiegend einen hier nicht vorliegenden materiellen Schaden des \n\nOpfers (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 46a Rdn. 11 m. w. N.), § 46a Nr. 1 \n\nStGB erfordert einen \"kommunikativen Prozess\" zwischen Täter und Opfer (vgl. \n\naaO Rdn. 10a m. w. N.), für den hier wenig spricht - braucht der Senat dabei \n\nnicht näher nachzugehen, da der Angeklagte insoweit nur begünstigt sein kann. \n\n14 \n\n5. Auf den Hinweis des Generalbundesanwalts, dass vor allem ange-\n\nsichts der schwerwiegenden und noch immer fortwirkenden psychischen Belas-\n\ntungen der Nebenklägerin die Strafe auch angemessen i. S. d. § 354 Abs. 1a \n\nSatz 1 StPO wäre, kommt es unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht \n\nmehr an. \n\nWahl Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR___7-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-08/1-str-7-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR___7-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR___7-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-08/1-str-7-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR___7-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:19:06.137229+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-08/1-str-7-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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