{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__90-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-04-26","aktenzeichen":"1 StR 90/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 90/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mosbach vom 5. August 2005 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben \n\na) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit \n\nmit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt ist; \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; \n\nc) im Ausspruch über die Einziehung. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-\n\ntem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen Besitzes kinderpornographi-\n\nscher Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Mona-\n\nten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat teilweise mit der Sachrüge \n\nErfolg; auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an. \n\n2 \n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts, das bezüglich der Betäubungs-\n\nmitteldelikte zu der Überzeugung gelangt ist, der nicht vorbestrafte Angeklagte \n\nsei am 4. oder 11. November 2004 gemeinsam mit dem anderweitig verfolgten \n\nS. Y. in die Nähe von R. gefahren und habe dort für mehr als \n\n8.000 Euro ein Kilogramm Haschisch, 500 g Amphetamin, einen Kokainfelsen \n\nsowie eine unbekannte Menge LSD-Trips von einem F. C. erworben, \n\nhält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n3 \n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung \n\ndahin eingelassen hat, S. Y. sei der Käufer des Rauschgifts gewesen und \n\ner habe für die Fahrt und als Rückzahlung von früheren Schulden 100 g Ha-\n\nschisch in Form einer halben Platte erhalten, im Wesentlichen aufgrund der ü-\n\nber eine Ermittlungsbeamtin der Polizei eingeführten Aussage des S. Y. \n\nals überführt angesehen. \n\n4 \n\nDie Beweiswürdigung ist fehlerhaft, da eine nahe liegende Möglichkeit \n\nnicht erörtert wurde. Die Strafkammer hatte keinen Zweifel an der Glaubhaftig-\n\nkeit der Aussage des S. Y. , weil gegen eine erfundene Belastung des \n\nAngeklagten der ungewöhnliche Detailreichtum und die Originalität der Aussage \n\nin der Darstellung gesprochen hätten. S. Y. habe auch von sich aus Kon-\n\ntakt zur Polizei aufgenommen, um Angaben zu einem im Raum W. an-\n\nsässigen Rauschgifthändler zu machen. Er habe auch gleich zu Beginn der \n\nVernehmung offen gelegt, dass er nach rechtskräftigem Bewährungswiderruf \n\nzum Strafantritt geladen worden sei und er mit seiner Aussage die Hoffnung \n\nverbunden habe, den Strafantritt noch vermeiden zu können. Für die Konstanz \n\nseiner Aussage spreche, dass er bei seinen Angaben geblieben sei, obwohl ihm \n\ndie erhofften Vorteile nicht gewährt worden seien. \n\n5 \n\nBei der Verneinung eines Falschbelastungsmotivs aufgrund des Detail-\n\nreichtums hätte die hier nahe liegende Möglichkeit erkennbar mit in Erwägung \n\ngezogen werden müssen, dass S. Y. - der immerhin den Verkäufer F. \n\nC. aus W. kannte - der Haupttäter war. Als solcher hätte er gleichfalls \n\nsämtliche Einzelheiten des Tatgeschehens gekannt. Zudem musste er \n\n- allerdings unter Herabspielen seiner Rolle - die Tatumstände offen legen, um \n\ndie erhofften Vergünstigungen zu erlangen. Damit verliert das Argument von \n\nder Aussagekonstanz zugleich an Gewicht. Als ihm entgegen seiner Erwartun-\n\ngen die Vergünstigungen nicht gewährt wurden, lag es deshalb nahe, dass er \n\nseine Aussage in gleicher Weise wiederholen würde, um nicht - zusätzlich zum \n\nBewährungswiderruf - als Haupttäter des angeklagten Tatgeschehens verurteilt \n\nzu werden. \n\n6 \n\nDa sich das Urteil hierzu nicht ausreichend verhält und damit in Betracht \n\nkommt, dass Art und Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten geringeres \n\nGewicht haben als vom Landgericht angenommen, unterliegt es der Aufhebung. \n\nNack Boetticher Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__90-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-26/1-str-90-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__90-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__90-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-26/1-str-90-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__90-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:29:11.306807+00:00"}}