{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__87-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-07-19","aktenzeichen":"1 StR 87/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 87/06 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2006 beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Mannheim vom 19. Oktober 2005 werden als unbegründet \n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-\n\ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nZur Rüge der Verletzung der §§ 247, 247a StPO und Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d \n\nEMRK in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO bemerkt der Senat ergänzend: \n\nDer Ausschluss der Angeklagten gemäß § 247 StPO während der gemäß \n\n§ 247a StPO unter optischer und akustischer Abschirmung durchgeführten au-\n\ndiovisuellen Zeugenvernehmung des Verdeckten Ermittlers \"R. \" entsprach \n\nder für diesen Zeugen bestehenden Gefährdungslage. Die (wahre) Identität des \n\nZeugen war auch im Strafverfahren zunächst gemäß § 110b Abs. 3 StPO ge-\n\nheim gehalten. In der Hauptverhandlung stimmte das Innenministerium Baden-\n\nWürttemberg auf Ersuchen des Vorsitzenden der Strafkammer einer audiovisu-\n\nellen Vernehmung des Zeugen nach § 247a StPO unter anderem unter den \n\nBedingungen zu, dass die Vernehmung unter optischer und akustischer Ver-\n\nfremdung stattfindet und die Angeklagten für die Dauer der Vernehmung aus \n\ndem Sitzungssaal entfernt werden. Einer gegen die Entfernung der Angeklagten \n\naus dem Sitzungssaal gerichteten Gegenvorstellung des Kammervorsitzenden \n\nleistete das Innenministerium Baden-Württemberg keine Folge und führte zur \n\nBegründung aus: \n\n\"Die Anwesenheit der Angeklagten während der Vernehmung \n\nwürde ihnen die Möglichkeit geben, die zwischenzeitlich ver-\n\nblasste Erinnerung an den Verdeckten Ermittler aufzufrischen, \n\nsich dessen Erscheinungsbild und Auftreten wieder ins Ge-\n\ndächtnis zu rufen bzw. zu aktualisieren. Daran ändert auch die \n\nVideovernehmung unter Verfremdung der Bild- und Tonüber-\n\ntragung nichts. Sie ist erforderlich und geeignet, um eine Iden-\n\ntifizierung durch Dritte auszuschließen, die mit dem Verdeck-\n\nten Ermittler bislang keinen Kontakt hatten. Ein Wiedererken-\n\nnen durch die Angeklagten, die mit dem Verdeckten Ermittler \n\nbereits Kontakt hatten, lässt dieses Verfahren nicht mit der \n\nnotwendigen Verlässlichkeit zu.\" \n\nDies erscheint nachvollziehbar. Angesichts der - von der Innenverwaltung im \n\nEinzelnen belegten - Gefährdung des Zeugen ist dessen verfremdet durchge-\n\nführte audiovisuelle Vernehmung - was auch die Revisionen anerkennen - auch \n\nbei Abwesenheit der Angeklagten unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, ins-\n\nbesondere im Hinblick auf die Verteidigungsrechte der Angeklagten, gegenüber \n\neiner vollständigen Sperrung des Zeugen deutlich vorzugswürdig und entspricht \n\nder Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH NJW 2003, 74; BGH NStZ 2005, \n\n43). Die von den Revisionen eingeforderte allein \"optische Ausschließung\" der \n\nAngeklagten bei verbleibender akustischer Abschirmung der Vernehmung hätte \n\nnach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles die Gefährdung des Zeugen \n\nnicht hinreichend reduziert. Auch allein aus einer akustisch verfremdeten Stim-\n\nme des Zeugen hätten sich hier den Angeklagten, etwa im Hinblick auf Sprech-\n\nweise und Dialektfärbung, Anhaltspunkte für ein Wiedererkennen geboten. Der \n\nSenat weist jedoch darauf hin, dass in Fällen, in denen es genügt, Gefährdun-\n\ngen des Zeugen durch optische Ausschließungen des Angeklagten zu verhin-\n\ndern, eine solche reduzierte Abschirmung der Vernehmung dem Gesetz ent-\n\nspricht und - worauf die Revisionen zu Recht hinweisen - die Verteidigungsrech-\n\nte des Angeklagten sachgerecht gewährleistet (vgl. BGH NJW 2003, 74, 75). In \n\ngeeigneten Fällen - insbesondere bei Verdeckten Ermittlern - wird auch zu prü-\n\nfen sein, ob überhaupt der Ausschluss des Angeklagten gemäß § 247 StPO \n\nerforderlich ist. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-19/1-str-87-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110b","ref_norm":"110b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-19/1-str-87-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:43:41.713766+00:00"}}