{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__78-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"1 StR 78/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 66b Abs. 1 Ein Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit i.S.d. § 66b Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn der Tatbestand im Abschnitt \"Straftaten gegen die körperliche Unver- sehrtheit\" des Besonderen Teils des StGB enthalten ist. Für die weiter in § 66b Abs. 1 StGB genannten Verbrechen gegen - das Leben - die persönliche Freiheit - die sexuelle Selbstbestimmung gilt dies entsprechend.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 78/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n6. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nBGHSt: ja \nBGHR: ja Nr. 1 bis 4 \nVeröffentlichung: ja \n_____________________________ \n\nStGB § 66b Abs. 1 \n\nEin Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit i.S.d. § 66b Abs. 1 StGB liegt \nnur vor, wenn der Tatbestand im Abschnitt \"Straftaten gegen die körperliche Unver-\nsehrtheit\" des Besonderen Teils des StGB enthalten ist. \n\nFür die weiter in § 66b Abs. 1 StGB genannten Verbrechen gegen \n\n- das Leben \n- die persönliche Freiheit \n- die sexuelle Selbstbestimmung \n\ngilt dies entsprechend. \n\nBGH, Urteil vom 6. April 2006 - 1 StR 78/06 - LG München II \n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a. \n\nhier: nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin, \n\nJustizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 20. Dezember 2005 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen dadurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n1. Der Betroffene hatte im Jahre 2001 das von ihm in einem Mehrfamili-\n\nenhaus gemietete Apartment in Brand gesteckt; der Rauch hatte bei einem \n\nHausbewohner zu einer Rauchvergiftung, bei einem anderen zu einer Augen-\n\nentzündung geführt. \n\nDer Betroffene war deshalb wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit \n\nmit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen (§§ 306a Abs. 2, 223, 52 \n\nStGB) rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden. \n\nNunmehr hat die Strafkammer den Antrag abgelehnt, gegen den Betrof-\n\nfenen gemäß § 66b StGB nachträglich Sicherungsverwahrung anzuordnen. \n\nGestützt ist dies (unter anderem) darauf, dass keine Verurteilung wegen einer \n\nin § 66b Abs. 1 StGB genannten Straftat vorliege. \n\n4 \n\n2. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie trägt \n\nvor, § 306a Abs. 2 StGB sei ein Verbrechen, das sich gegen Leib und Leben \n\nrichte (so auch Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 306a Rdn. 1) und somit ein \n\nVerbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit im Sinne von § 66b Abs. 1 \n\nStGB. \n\n5 \n\n3. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Zwar ist § 306a Abs. 2 StGB \n\nein (auch) gegen Leib und Leben gerichtetes Verbrechen. Gegen die körperli-\n\nche Unversehrtheit gerichtete Verbrechen i. S. d. § 66b Abs. 1 StGB sind je-\n\ndoch nur solche, die im 17. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB \n\n- „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“ - aufgeführt sind (so im Er-\n\ngebnis auch Tröndle/Fischer aaO § 66b Rdn. 9). § 306a StGB ist demgegen-\n\nüber Teil des 28. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB - „Gemeingefährli-\n\nche Straftaten“ -. § 223 StGB, der hier zugleich erfüllt ist, ist zwar ein Delikt ge-\n\ngen die körperliche Unversehrtheit, aber kein Verbrechen. \n\n6 \n\na) Die Gesetzesmaterialien zu § 66b StGB ergeben allerdings nicht deut-\n\nlich, ob mit der dort erfolgten Nennung von Verbrechen gegen das Leben, die \n\nkörperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit sowie die sexuelle Selbst-\n\nbestimmung nur auf die entsprechenden Abschnitte des Besonderen Teils des \n\nStGB (Nrn. 16, 17, 18 und 13) Bezug genommen ist, oder ob das Vorliegen der \n\ngenannten formalen Voraussetzungen des § 66b StGB nach anderen Regeln \n\nzu prüfen ist. \n\n7 \n\n8 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Terminsantrag vom 27. Februar \n\n2006 in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: \n\n„Die Materialien des Gesetzgebers sind hierzu nicht eindeutig. \n\n9 \n\nWährend der Regierungsentwurf durch eine Verweisung auf alle in § 66 \n\nAbs. 3 Satz 1 StGB genannten Straftaten auch noch alle Verbrechen erfassen \n\nwollte, wurde nach einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses der \n\nAnwendungsbereich auf die vorliegende Gesetzesfassung beschränkt (Bundes-\n\ntagsdrucksache 15/3346 S. 7) …. in § 66b Abs. 1 StGB (sollten) die Anlasstaten \n\npräzisiert beziehungsweise enger gefasst werden (Bundestagsdrucksache \n\n15/3346 S. 15 bzw. S. 16), ohne dass dies allerdings näher erläutert wird.“ \n\n10 \n\nAuch wenn diese „in letzter Sekunde“ (so Ullenbruch in MüKomm StGB § \n\n66b Rdn. 60) vorgenommene Änderung der ursprünglich vorgesehenen Geset-\n\nzesfassung und die hierbei entstandenen Gesetzesmaterialien auf die aufge-\n\nzeigte hier entscheidungserhebliche Frage keine eindeutige Antwort geben, \n\ndeutet doch die offensichtlich gewollte Einschränkung der formalen Vorausset-\n\nzungen einer nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung darauf hin, \n\ndass nach dem Willen des Gesetzgebers eher wenige Delikte und nicht mög-\n\nlichst viele Delikte als Grundlage für eine solche Anordnung in Betracht kom-\n\nmen sollen. Dem entspricht im Übrigen auch, dass nach dem Willen des Ge-\n\nsetzgebers die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung auf seltene \n\nEinzelfälle beschränkt sein soll (vgl. BTDrucks. 15/2887 S. 10, 12, 13; BVerfGE \n\n109,190, 236; BGH NStZ 2005, 561, 562). \n\n11 \n\nb) Entscheidend für die Annahme, dass die in Rede stehende Frage \n\nnicht rechtsgutbezogen sondern formal nach dem Standort der Strafbestim-\n\nmung innerhalb des StGB zu beantworten ist, ist aber Folgendes: \n\n12 \n\n§ 66b Abs. 1 StGB nennt neben den Verbrechen gegen das Leben, die \n\nkörperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit und die sexuelle Selbstbe-\n\nstimmung als mögliche Grundlage für die Anordnung nachträglicher Siche-\n\nrungsverwahrung auch noch „Verbrechen nach den §§ 250, 251, auch in Ver-\n\nbindung mit den §§ 252, 255“. \n\n13 \n\nRaub ist in jeder Erscheinungsform ein Verbrechen, das eine Nötigung \n\nenthält (vgl. nur Tröndle/Fischer aaO § 249 Rdn. 1a) und sich daher - auch - \n\ngegen die persönliche Freiheit richtet (vgl. BGH NJW 1968, 1292, 1293; w. N. \n\nb. Tröndle/Fischer aaO). Bei rechtsgutbezogener Betrachtungsweise wäre da-\n\nher Raub in allen Formen, also auch in der Grundform des § 249 StGB, von den \n\nin § 66b StGB genannten Verbrechen gegen die persönliche Freiheit umfasst. \n\nAuf der Grundlage dieser Annahme wäre es unklar und verwirrend, dass in § \n\n66b Abs. 1 StGB zusätzlich noch einige, aber nicht alle Formen des Raubes \n\naufgeführt sind. Diese Unklarheiten bestehen dagegen bei der aufgezeigten \n\nformalen Betrachtungsweise nicht. Raubdelikte sind in den bisher aufgezeigten \n\nAbschnitten des Besonderen Teils nicht enthalten, sondern im 20. Abschnitt \n\n„Raub und Erpressung“. Die Überschrift dieses Abschnitts nennt der Gesetzge-\n\nber in § 66b Abs. 1 StGB nicht, sondern zählt stattdessen diejenigen der darin \n\nenthaltenen Verbrechen auf, die nach seinem Willen Grundlage für nachträgli-\n\nche Sicherungsverwahrung sein können. Bei dieser Betrachtungsweise können \n\njedenfalls hinsichtlich des Gegenstandes der Anlassverurteilung Unklarheiten \n\nund Zweifel nicht entstehen. \n\n14 \n\nc) Erhärtet wird dieses Ergebnis im Übrigen auch dadurch, dass die Ver-\n\nwendung von Abschnittsüberschriften im Gesetz dem Gesetzgeber auch sonst \n\nnicht fremd ist. Lediglich beispielhaft verweist der Senat insoweit auf § 98a \n\nAbs.1 Satz 1 Nr. 3 und 4 StPO. Die in § 98a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO genann-\n\nten gemeingefährlichen Straftaten sind solche des mit der entsprechenden Ü-\n\nberschrift versehenen 28. Abschnitts (früher: 27. Abschnitt, vgl. hierzu Trönd-\n\nle/Fischer aaO vor § 298 Rdn.1) des Besonderen Teils des StGB. Soweit in § \n\n98a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO auf Straftaten „gegen Leib oder Leben, die sexu-\n\nelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit“ Bezug genommen ist, \n\nhandelt es sich um einen Verweis auf die entsprechenden Abschnitte 13 sowie \n\n16 bis 18 des Besonderen Teils des StGB. Dies ergibt sich aus den Gesetzes-\n\nmaterialien (vgl. BTDrucks. 12/2720, S. 38, 40, wo der 27. Abschnitt jeweils \n\nausdrücklich erwähnt ist) und wird auch in der Fachliteratur so verstanden (vgl. \n\netwa Hilger, NStZ 1992, 457, 459 f. <dort Fußn. 51>; Nack in KK 5. Aufl. § 98a \n\nRdn. 13; G. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 98a Rdn. 19, 20; \n\nLemke in HK StPO 3. Aufl. § 98a Rdn. 5; Jäger in KMR StPO 41. Lfg. § 98a \n\nRdn. 14; Bäumler in Lisken/Denninger (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts \n\n3. Aufl. Kap. J Rdn. 271). Sinn dieses Straftatenkatalogs ist es nicht, die Zahl \n\nder betroffenen Delikte willkürlich zu begrenzen, sondern die mit der Anwen-\n\ndung von § 98a StPO verbundenen schwerwiegenden Eingriffe nur bei gewich-\n\ntigen und klar abgrenzbaren Straftaten zuzulassen (G. Schäfer aaO Rdn. 20). \n\n15 \n\n16 \n\nDiese Gesichtspunkte gelten hier, wo es um die sehr schwer wiegende \n\nnachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung geht, in gleicher Weise. \n\nNach alledem ist die Strafkammer hier zu Recht davon ausgegangen, \n\ndass es schon an der entsprechenden Anlassverurteilung für eine nachträgliche \n\nAnordnung von Sicherungsverwahrung fehlt. \n\n17 \n\n4. Da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, die ohne wertende \n\nWürdigung der Persönlichkeit des Betroffenen, seiner kriminellen Karriere und \n\nseines Vollzugsverhaltens zu entscheiden war, ist es im Ergebnis unschädlich, \n\ndass die Strafkammer in der Hauptverhandlung entgegen § 275a Abs. 4 Satz 2 \n\nStPO keine Sachverständigen gehört hat. Die hierauf bezogene Verfahrensrüge \n\nder Staatsanwaltschaft geht - wie der Senat im Urteil vom 6. Dezember 2005 - 1 \n\nStR 441/05 \n\n(NStZ-RR 2006, 74, 75) bereits angedeutet hatte, dort \n\naber noch offen lassen konnte - daher ins Leere (vgl. auch BGH NJW 2006, \n\n852, 853). \n\n18 \n\n5. Auch wenn dies hier nicht gerügt ist, weist der Senat darauf hin, dass \n\ndie Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht lediglich mit zwei Berufsrichtern \n\nhätte besetzt sein dürfen. § 76 Abs. 2 GVG, der eine entsprechende Entschei-\n\ndung ermöglicht, ist gemäß § 74f Abs. 3 GVG in den Fällen des § 66b StGB \n\nnicht anwendbar. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__78-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/1-str-78-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98a","ref_norm":"98a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74f","ref_norm":"74f","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__78-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__78-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/1-str-78-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__78-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:31:49.846199+00:00"}}