{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__75-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"1 StR 75/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 75/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2006 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Rottweil vom 14. Oktober 2005 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des \n\nMordes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer wider-\n\nstandsunfähigen Person schuldig ist, \n\nb) im Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge aufgeho-\n\nben, soweit der Vorwegvollzug von zwei Jahren Jugendstrafe \n\nvor der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus angeordnet worden ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und \n\nAuslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit \n\nsexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Un-\n\nterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, \n\ndass zwei Jahre der Jugendstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Die \n\nauf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt entsprechend dem \n\n2 \n\n3 \n\nAntrag des Generalbundesanwalts zur Änderung des Schuldspruchs und des \n\nMaßregelausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung \n\ngemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nNach den Feststellungen würgte der Angeklagte in einem dunklen Wie-\n\nsengelände aufgrund eines aggressiven Affekts, nicht aus sexuellen Motiven, \n\nC. G. in Tötungsabsicht fünf bis sechs Minuten bis zur Bewusstlosig-\n\nkeit. Da C. G. noch am Leben war, schleifte er sie zu einem nahe \n\ngelegenen Bach. Nunmehr spürte er sexuelles Verlangen. Er zog die besin-\n\nnungslose C. G. teilweise aus und masturbierte bei gleichzeitigem \n\nBerühren von deren Scheide und After. Anschließend tötete er sein Opfer end-\n\ngültig, indem er es so an den Bach legte, dass der Kopf sich unter Wasser be-\n\nfand. \n\n4 \n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen sind die Voraussetzungen des § \n\n177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllt. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass das \n\nOpfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor \n\nmöglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Wi-\n\nderstand verzichtet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05). Im \n\nvorliegenden Fall war jedoch das bewusstlose Opfer nicht mehr in der Lage, \n\nseinen entgegenstehenden Willen dem des Täters unterzuordnen, weil es sich \n\nüber das Vorgehen des Täters überhaupt keine Vorstellung mehr machen konn-\n\nte. Die Tathandlung erfüllt daher lediglich den Straftatbestand des § 179 Abs. 1 \n\nNr. 1 StGB, der als Auffangtatbestand eingreift, wenn eine Beugung eines ent-\n\ngegenstehenden Willens des Opfers nicht vorliegt (BGH aaO). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEiner Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil \n\ndie wegen des im Mittelpunkt stehenden Mordes verhängte Jugendstrafe im \n\nSinne des § 354 Abs. 1a StPO angemessen erscheint. \n\n2. Auch die vom Landgericht gemäß § 67 Abs. 2 StGB bestimmte Voll-\n\nstreckungsreihenfolge hat keinen Bestand. Die gegebene Begründung vermag \n\neine Abweichung von der Regel des § 67 Abs. 1 StGB, wonach zunächst die \n\nMaßregel zu vollstrecken ist, nicht zu rechtfertigen. \n\na) Richtschnur für die Frage des Vorwegvollzuges der Strafe ist nach der \n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Rehabilitationsinte-\n\nresse des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 \n\nAbs. 1 StGB soll - auch bei hohen Freiheitsstrafen - möglichst umgehend mit \n\nder Behandlung des kranken oder süchtigen Rechtsbrechers begonnen wer-\n\nden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Gerade bei län-\n\ngerer Strafdauer muss es darum gehen, den Angeklagten frühzeitig von seinem \n\nHang zu befreien, damit er im Strafvollzug an der Verwirklichung des Vollzugs-\n\nzieles arbeiten kann. Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzuges \n\nbedarf eingehender Begründung. Steht zu besorgen, dass der an die Maßregel \n\nanschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könn-\n\nte, so müssen dafür überzeugende Gründe vorliegen (vgl. Senat, Beschluss \n\nvom 30. Januar 2001 - 1 StR 481/00 - m.w.N.). \n\nb) Diesen Anforderungen wird die vom Landgericht bestimmte Ausnah-\n\nme nicht gerecht. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu \n\nzutreffend ausgeführt: \n\n\"Die Erwägung, dem Angeklagten müsse im Interesse des möglichen \n\nTherapieerfolges zunächst ein Bewusstsein vom Ausmaß seiner schweren \n\nSchuld mit Hilfe der vorherigen teilweisen Verbüßung der Jugendstrafe vermit-\n\ntelt werden, da er durch sein Verhalten und seine Äußerungen in der Hauptver-\n\nhandlung bis zuletzt gezeigt habe, er erwarte Nachsicht und Verständnis für \n\nseine Tat, lässt besorgen, dass die Jugendkammer davon ausging, der Ange-\n\nklagte neige dazu, seine Taten zu bagatellisieren. Diese Erwägung lässt nicht \n\nnachvollziehen, inwiefern eine Konfrontation mit den Folgen seines strafbaren \n\nHandelns eher im Strafvollzug als bei der Behandlung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus erreicht werden kann oder die Strafhaft als Vorstufe der Behand-\n\nlung für deren Zwecke therapeutisch erforderlich sein könnte (vgl. Senat, Be-\n\nschluss vom 26. April 2001 - 1 StR 109/01). \n\n10 \n\nDas weitere Argument der Strafkammer durch den - wenigstens teilwei-\n\nsen - Vollzug der Jugendstrafe müsse der Therapiewille des Angeklagten ge-\n\nfestigt und sein Motivationsdruck erhöht werden, reicht für ein Abweichen von \n\nder Grundentscheidung des Gesetzgebers ebenfalls nicht aus, da keine konkre-\n\nten Umstände im Einzelfall dargetan sind, die dies nahe legen (vgl. BGHR § 67 \n\nAbs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10) und die hierzu durch die Anhörung des \n\nSachverständigen gewonnenen Erkenntnisse ebenso wenig mitgeteilt werden \n\n(BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12).\" \n\n11 \n\nZudem hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Therapiebereit-\n\nschaft auch beim Vollzug der Maßregel gefördert werden kann (vgl. BGHR \n\nStGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 14), da es zu den wesentlichen \n\nAufgaben des Maßregelvollzugs gehört, den Verurteilten zur Einsicht in die \n\nNotwendigkeit seiner Behandlung zu bringen. Das Landgericht hätte im Übrigen \n\nauch bedenken müssen, dass die vorhandene Therapiebereitschaft, die der \n\nAngeklagte in der Hauptverhandlung auch durch seinen Verteidiger erklären \n\nlassen konnte, während des Strafvollzugs wieder zerstört werden könnte \n\n(BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10; Vorwegvollzug, teil-\n\nweiser 12). \n\n12 \n\nc) Der Senat hält es nach alledem - auch nach nunmehr einjähriger Un-\n\ntersuchungshaft - für ausgeschlossen, dass sich in einer neuen Hauptverhand-\n\nlung die Voraussetzungen für die Vorwegvollstreckung (eines Teils) der Strafe \n\nnoch ergeben könnten. Er sieht deshalb von einer Zurückverweisung der Sache \n\nab und lässt stattdessen die Anordnung des Vorwegvollzugs entfallen (§ 354 \n\nAbs. 1 StPO). \n\nWahl Boetticher Schluckebier \n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__75-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-22/1-str-75-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__75-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__75-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-22/1-str-75-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__75-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:23:33.658699+00:00"}}