{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__70-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-07-31","aktenzeichen":"1 StR 70/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 70/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2006 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Karlsruhe vom 16. November 2005 - auch soweit es den \n\nMitangeklagten B. betrifft - im Ausspruch über den Verfall \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 43 Fällen und \n\nwegen Beihilfe zum Betrug in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten B. hat es \n\nebenfalls wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug in 91 Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus hat es den Verfall von Wertersatz \n\nhinsichtlich des Angeklagten in Höhe von 30.000 € und hinsichtlich des Mitan-\n\ngeklagten B. in Höhe von 10.000 € angeordnet. Die Revision des Angeklag-\n\nten beanstandet allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum \n\nSchuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. So-\n\n2 \n\n3 \n\nweit sie sich gegen die Verfallsanordnung richtet, hat sie hingegen Erfolg. Die \n\ndeshalb veranlasste Teilaufhebung des Urteils ist auf den Mitangeklagten B. \n\nzu erstrecken. \n\n1. Die Verfallsanordnung kann von Rechts wegen keinen Bestand haben, \n\nweil den Geschädigten der abgeurteilten Taten zivilrechtliche Ansprüche er-\n\nwachsen sind, die der Verfallsanordnung zu Gunsten des Staates grundsätzlich \n\nvorgehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). \n\nDer grundsätzliche Vorrang der zivilrechtlichen Ansprüche der im Urteil \n\nnamentlich festgestellten Geschädigten greift lediglich dann nicht, wenn diese \n\nkeine Ansprüche geltend machen oder darauf verzichten, dem Angeklagten \n\nalso keine doppelte Inanspruchnahme droht und den Geschädigten auch keine \n\nErsatzmöglichkeit entzogen wird (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Be-\n\nschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht \n\nabgedruckt). Dazu verhält sich das Urteil nicht ausdrücklich. \n\n4 \n\nDer Senat hat davon abgesehen, die Verfallsanordnung - wie vom Gene-\n\nralbundesanwalt beantragt - lediglich in Wegfall zu bringen (vgl. dazu BGH, Be-\n\nschluss vom 3. November 1999 - 3 StR 346/99). Er erachtet es für sachgerecht, \n\nden Verfallsausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Auf diese Weise besteht die Mög-\n\nlichkeit, Feststellungen darüber zu treffen, ob etwa Geschädigte auf die Gel-\n\ntendmachung ihrer Ansprüche verzichtet haben (zu solcher Fallgestaltung vgl. \n\nBGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR \n\n482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt). Sollte das nicht der Fall \n\nsein, sieht § 111i StPO die Möglichkeit vor, eine etwa angeordnete Beschlag-\n\nnahme zu Gunsten der Verletzten zu verlängern und diesen den Weg zu öffnen, \n\nihre Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen; das wird bei sinngerechtem Ver-\n\n5 \n\n6 \n\nständnis der Norm auch für die Fälle dinglichen Arrests gelten (vgl. OLG Hamm \n\nStV 2003, 548; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2005, 345; KK-Nack, 5. Aufl. § 111i \n\nRdn. 2; siehe weiter zur Rückgewinnungshilfe: § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111b Abs. \n\n2; § 111d StPO; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; BGH, Beschluss vom 6. \n\nFebruar 1996 - 4 StR 727/95; KK-Nack § 111b Rdn. 17 ff.). Dies erscheint nicht \n\nvon vornherein aussichtslos. Damit wird sich die Strafkammer auseinanderzu-\n\nsetzen haben. \n\n2. Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils ist auf den Mitan-\n\ngeklagten B. zu erstrecken. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend \n\nausgeführt: \n\n\"Gemäß § 357 StPO hat sich die Aufhebung des Urteils im Ausspruch \n\nüber den Wertersatzverfall auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten \n\nB. zu erstrecken (BGHR StGB § 73 Gewinn 2). Für die Revisionserstre-\n\nckung ist es ausreichend, dass eine auf dasselbe Tatgeschehen bezogene \n\ngleichartige Verletzung des sachlichen Rechts vorliegt (KK-Kuckein, 5. Aufl., \n\n§ 357 Rdn. 14). Der Mitangeklagte B. wurde wegen Beihilfe zu den meisten \n\nvom Angeklagten Bö. begangenen Taten verurteilt. Auch gegen ihn beste-\n\nhen Ansprüche Geschädigter gemäß §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB. Dass der \n\nMitangeklagte B. seinen Vermögensvorteil nicht direkt aus den aus delikti-\n\nschen Handlungen erzielten Provisionen, sondern aus einem festen Gehalt er-\n\nwirtschaftet hat, steht dem nicht entgegen. Er wusste, dass die gesamte ge-\n\nschäftliche Tätigkeit der Firma CED auf den betrügerischen Handel mit Diaman-\n\nten angelegt war (vgl. UA S. 24 f.).\" \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Schluckebier Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-31/1-str-70-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111d","ref_norm":"111d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-31/1-str-70-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:49:24.706725+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-31/1-str-70-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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