{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__67-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"1 StR 67/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 67/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Memmingen vom 13. September 2005 dahin abge-\n\nändert, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen \n\nsexuellen Missbrauchs in sieben Fällen entfällt. Der Ange-\n\nklagte ist somit verurteilt wegen \n\na) sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, \n\nb) schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fäl-\n\nlen, davon in fünf Fällen tateinheitlich mit sexuellem Miss-\n\nbrauch von Schutzbefohlenen und \n\nc) sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fäl-\n\nlen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nHinsichtlich der Fälle II. 1.1, 1.2, 1.4 (zwei Taten), 1.6 (zwei Taten) und \n\n2.1 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: \"Die \n\nVerurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs von \n\nSchutzbefohlenen muss in diesen Fällen entfallen, weil insoweit Strafverfol-\n\ngungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB be-\n\nträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Nach den Feststellungen beging der \n\nAngeklagte die Tat unter II. 1.1 im Jahr 1997, die Tat unter II. 1.2 zwischen Mit-\n\nte September 1997 und dem 20. März 1998. Die erste verjährungsunterbre-\n\nchende Handlung - die erste Vernehmung des Beschuldigten (§ 78c Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 StGB) - erfolgte am 14. Mai 2004. Da in den Fällen II. 1.4, 1.6 und \n\n2.1 nach dem Zweifelssatz von der jeweils zeitlich frühesten denkbaren Tatbe-\n\ngehung ausgegangen werden muss, waren auch insoweit die Verstöße gegen \n\n§ 174 StGB im Zeitpunkt der verjährungsunterbrechenden Handlung verjährt. \n\nDurch den mit dem Sexualdelikts-ÄndG vom 27. Dezember 2003 neu gefassten \n\n§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, in welchem nunmehr bestimmt ist, dass auch bei \n\nStraftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebens-\n\njahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorliegenden Fall \n\nnichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. April \n\n2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (BGH NStZ 2005, 89).\" \n\nDementsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert. \n\n2 \n\nDie Schuldspruchänderung führt nicht zu einer Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs. Insoweit hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: \"Die ge-\n\ntroffenen Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe werden durch den Wegfall \n\ndes jeweils tateinheitlich verwirklichten Vergehens nicht in Frage gestellt. Die \n\nSchuldspruchänderung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten unbe-\n\nrührt, zumal das Landgericht die Verwirklichung des Tatbestandes des § 174 \n\nStGB nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat. Im Übrigen können \n\nauch verjährte Taten straferschwerend berücksichtigt werden, wenn auch mit \n\ngeringerem Gewicht (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und \n\n24 m.w.N.).\" Dem schließt sich der Senat an; denn es ist auszuschließen, dass \n\ndas Landgericht geringere Freiheitsstrafen ausgesprochen hätte, wenn es sich \n\nder Verjährung des jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Schutzbefohlenen bewusst gewesen wäre. \n\n3 \n\nIm Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvor-\n\nbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nVRiBGH Nack ist urlaubs- \nabwesend und daher an der \nUnterschrift gehindert. \n\nWahl Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__67-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/1-str-67-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__67-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__67-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/1-str-67-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__67-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:56.316515+00:00"}}