{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__50-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-08-09","aktenzeichen":"1 StR 50/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 50/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n9. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 8. \n\nAugust 2006 in der Sitzung am 9. August 2006, an denen teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\n1. Rechtsanwalt \n\n2. Rechtsanwalt \n\n- in der Verhandlung vom 8. August 2006 -, \n\n3. Rechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten \n\ngegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Mai 2005 \n\nwerden verworfen. \n\n2. Die Staatskasse trägt die durch das Rechtsmittel der Staatsan-\n\nwaltschaft entstandenen Kosten und die dem Angeklagten da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen. \n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Untreue in Tat-\n\neinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit \n\nseiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gegen seine \n\nVerurteilung. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit ihrer zuungunsten des \n\nAngeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und \n\nauf die Sachrüge gestützten Revision an. Beide Rechtsmittel haben keinen Er-\n\nfolg. \n\nA. \n\n2 \n\nGegenstand des Verfahrens sind Zahlungen des Baukonzerns A. an \n\nden Angeklagten W. und den Mitangeklagten D. - der keine Revision \n\neingelegt hat - im Zusammenhang mit dem Bau des Stadions \"Allianz-Arena\" in \n\nMünchen. Das Landgericht hat zum Ausschreibungsverfahren und zu den Zah-\n\nlungen des A. Konzerns an die Mitangeklagten folgende Feststellungen \n\ngetroffen: \n\n3 \n\n1. Die Vereine FC Bayern München und TSV München von 1860 streb-\n\nten den Bau eines fußballgerechten Stadions in München an, mit dem auch ei-\n\nne Bewerbung der Stadt München als Austragungsort für Spiele der Fußball-\n\nweltmeisterschaft 2006 unterstützt werden sollte. Am 19. Juli 2001 wurde die \n\neuropäische Ausschreibung des Bauprojekts im Rahmen eines Verhandlungs-\n\nverfahrens bekannt gegeben. Dabei wurden Planung und Bau gemeinsam aus-\n\ngeschrieben. Zusammen mit Vertretern der Vereine wurde ein Lenkungsaus-\n\nschuss gebildet, der sich mit organisatorischen Fragen befasste. Diesem gehör-\n\nte auch der Angeklagte an. Aus einer Vielzahl von Angeboten wählten die Ver-\n\neine acht Bietergemeinschaften aus und gaben diese am 30. August 2001 be-\n\nkannt. Ein aus mehreren Personen gebildetes Obergutachtergremium - beste-\n\nhend aus Vertretern planender Berufe, aus der Politik und dem Fußball - sollte \n\nauf Basis der eingereichten und für den weiteren Wettbewerb ausgewählten \n\nBeiträge eine Empfehlung abgeben. Diesem Obergutachtergremium gehörte \n\nder Angeklagte ebenfalls an. Die abschließende Vergabeentscheidung behiel-\n\nten sich die beiden Fußballvereine vor. Nach einer Zusammenkunft am 29./30. \n\nNovember 2001 empfahl das Obergutachtergremium den Vereinen, das Ver-\n\nhandlungsverfahren nur noch mit zwei Bietern fortzusetzen. Die verbliebenen \n\nBieter waren \n\ndie Bietergemeinschaft A. Deutschland GmbH/ \n\nArchitekturbüro H. sowie die Firma B. GmbH/ \n\nArchitekturbüro G. , M. und P. (nachfolgend: B. ). \n\n4 \n\nAm 12. Dezember 2001 gründeten die Vereine als Bauherren die Allianz \n\nArena München Stadion GmbH (nachfolgend: Stadion GmbH). Die Stadion \n\nGmbH trat als Bauherrin des neuen Fußballstadions auf. Gesellschafter wurden \n\nje zur Hälfte die Kapitalgesellschaften der beiden Fußballvereine. Der Ange-\n\nklagte war gleichrangig neben dem Zeugen Prof. S. vom 12. Dezember \n\n2001 bis März 2004 Geschäftsführer der Stadion GmbH und damit umfassend \n\nverantwortlich für deren Vermögens- und Geschäftsinteressen. Darüber hinaus \n\nwar der Angeklagte vom 28. Dezember 2001 bis März 2004 Geschäftsführer \n\nder TSV München 1860 Geschäftsführungs GmbH, d.h. der Komplementärin \n\nder vereinseigenen KG aA, welche ihrerseits Mitgesellschafterin der Stadion \n\nGmbH war. Für beide Funktionen erhielt er jeweils eine Vergütung von jährlich \n\n200.000 € netto. \n\n5 \n\nAm 31. Januar 2002 gaben die beiden verbliebenen Bieter A. \n\nDeutschland GmbH sowie B. ihre Letztangebote ab. Auf deren Grund-\n\nlage sollte endgültig über den Zuschlag entschieden werden. Am 8. Februar \n\n2002 entschieden die Kapitalgesellschaften der Vereine, den Auftrag an die \n\nA. Deutschland GmbH zu vergeben. Vorausgegangen war ein dahingehen-\n\ndes Votum des Obergutachtergremiums, welches einstimmig ausfiel. Der Ver-\n\ntrag zwischen der Stadion GmbH und der A. Deutschland GmbH zum Bau \n\neines Stadions wurde am 25. Februar 2002 geschlossen. Die Auftragssumme \n\nbetrug einschließlich optionaler Gewerke insgesamt 285.917.206,69 €. \n\n6 \n\n7 \n\nDem Zuschlag an die A. Deutschland GmbH ging Folgendes voraus: \n\n2. Der Angeklagte war neben seinen Tätigkeiten für den TSV 1860 Mün-\n\nchen und für die Gremien im Zusammenhang mit dem Neubau der Allianz Are-\n\nna auch - gemeinsam mit seinem Vater K. W. - geschäftsführen-\n\nder Gesellschafter der \"W. Hi. Immobilien GmbH\" (nachfolgend: WHI). \n\nGeschäftsgegenstand der WHI, die ihren Sitz in Dresden hat und ein Büro in \n\nMünchen unterhält, war u. a. der Handel mit Immobilien sowie die Verwaltung \n\nund Errichtung von Immobilien. Die Geschäfte in München betreute der Vater \n\ndes Angeklagten, während dieser sich um das Dresdener Geschäft zu küm-\n\nmern hatte. \n\n8 \n\nDer Mitangeklagte war Inhaber der Firma \"D. Immobilien-Consulting\" \n\nmit Sitz in München und war Inhaber einer Maklerlizenz. Gegenüber der A. \n\nDeutschland GmbH, deren Geschäftsführer der anderweitig verfolgte \n\nAl. junior (nachfolgend: Al. jun.) war, hatte der Mitangeklagte erhebliche \n\nSchulden. Ab 1994 hatte er in Dresden auch geschäftlichen Kontakt mit der \n\nWHI und dem Angeklagten, mit dem er seit langem befreundet war. Gegenüber \n\nder WHI hatte D. rund 400.000 € Schulden. \n\n9 \n\n3. Auf Betreiben des Mitangeklagten fand am 6. Juli 2001 in den Mün-\n\nchener Geschäftsräumen der WHI ein Gespräch der beiden Angeklagten mit \n\nAl. jun. statt. Dabei wurde auch über das Stadionprojekt gesprochen. Der \n\nAngeklagte riet, die A. Deutschland GmbH solle sich gemeinsam mit dem \n\nArchitektenbüro H. bewerben. Al. junior kündigte an, den \n\nTipp seinem Vater, dem in Salzburg residierenden Konzernchef Al. -\n\nO. (nachfolgend: Al. sen.) weiterzugeben. Der Angeklagte glaubte zu \n\ndiesem Zeitpunkt noch, dass der Mitangeklagte für Auftragsnachweise eine \n\nMaklerprovision von der A. Deutschland GmbH beanspruchen konnte, die \n\nzwischen ihnen beiden intern geteilt werden sollte. Aus dem Anteil des Mitan-\n\ngeklagten sollten die Schulden bei der WHI bezahlt werden. \n\n10 \n\nAm 26. Juli 2001 übersandte der Mitangeklagte per Fax den veröffent-\n\nlichten Mitteilungstext über das Verhandlungsverfahren bezüglich des Stadion-\n\nneubaus an Al. jun.. Dieses Fax wurde in der Folgezeit der A. Deutsch-\n\nland GmbH zugeleitet, die sich an dem Ausschreibungsverfahren beteiligte. \n\n11 \n\n4. Die Bemühungen des Mitangeklagten, für den Hinweis auf das Aus-\n\nschreibungsverfahren eine Provisionszahlung zu erlangen, schlugen jedoch \n\nfehl. \n\n12 \n\nAm 27. November 2001 traf sich der Mitangeklagte mit einem Angestell-\n\nten der A. Deutschland GmbH mit dem Ziel, diesen zur Unterschrift unter \n\neine von dem Mitangeklagten vorbereitete schriftliche Provisionsvereinbarung \n\nzu bewegen. Den Text hatte er dem Angeklagten gezeigt und mit diesem die \n\nverlangte Vergütung von 1,5 % der Auftragssumme abgestimmt. Der Angestell-\n\nte der A. Deutschland GmbH machte jedoch eine wohlwollende Behand-\n\nlung des \"Provisionsthemas\" vom Verrat von Insiderinformationen abhängig. In \n\neinem weiteren Treffen am 19. Dezember 2001 zeigte sich der Konzernchef \n\nAl. sen. dem von dem Mitangeklagten erhobenen Provisionsanspruch ab-\n\nlehnend gegenüber. Er erklärte, der Kostenrahmen sei zu eng, als dass er eine \n\nMaklerpro-vision - noch dazu in Höhe der verlangten 1,5 % der Auftragssumme \n\n- zusagen könne; allenfalls erscheine ihm eine Vergütung von 0,75 % denkbar, \n\ndie er aber auch nur bezahlen könne, wenn in der Kalkulation dafür Raum \n\ndurch Einsparungen geschaffen werde. Die dazu nötigen Informationen solle \n\nder Mitangeklagte über den Angeklagten beschaffen. Außerdem suche er - Al. \n\nsen. - bezüglich der Vergabe und für die Bauphase einen \"Ansprechpartner\". \n\nDem Mitangeklagten wurde klar, dass Al. sen. nicht bereit war, ihm den Hin-\n\nweis zu honorieren, welcher die Bewerbung der A. Deutschland GmbH um \n\nden Stadionauftrag ausgelöst hatte. Eine Zahlung seitens A. sollte vielmehr \n\nals Gegenleistung dafür erfolgen, dass der Angeklagte Auskünfte über geheime \n\nDaten aus dem Vergabeverfahren erteilte, die der A. Deutschland GmbH \n\nEinsparpotentiale aufzeigen würden. Gegenleistung für die Zahlung sollte auch \n\ndie Vermittlung einer gewogenen Kontaktperson sein, welche eine Vergabe des \n\nAuftrags an die A. Deutschland GmbH erleichtern sollte. \n\n13 \n\n5. Im Rahmen des Bietergesprächs vom 8. Januar 2002 präsentierten \n\ndie beiden Bieter vor Vertretern der Bauherrenseite (u. a. dem Angeklagten) \n\nihre Projekte. Die Präsentation der Bietergemeinschaft A. Deutschland \n\nGmbH misslang dabei völlig, da nach Auffassung aller Beteiligten erhebliche \n\nDefizite fortbestanden, die seit dem letzten Bietergespräch hätten abgearbeitet \n\nwerden sollen. In mehreren gemeinsamen Treffen mit Vertretern des A. \n\nKonzerns im Hotel \"Kempinski\" am Flughafen München zwischen dem 9. und \n\ndem 15. Januar 2002 erkannte der Angeklagte, dass Al. sen. zwar auf den \n\nBewerbungstipp immer noch nichts bezahlen würde, den Auftrag für die Kon-\n\nzerntochter A. Deutschland GmbH aber unbedingt anstrebte. Dabei zeigte \n\nsich dieser bereit, erhebliche Summen aufzuwenden, wenn sich der Angeklagte \n\nfür eine Vergabe an die A. Deutschland GmbH einsetzen und als An-\n\nsprechpartner für die Bauphase zur Verfügung stehen würde. In einem weiteren \n\nGespräch im Hotel \"Bayerischer Hof\" in München am 17. Januar 2002 fragte \n\nAl. sen. den Angeklagten, wie viel Geld der Mitangeklagte der WHI schulde. \n\nDer Angeklagte, der wusste, dass die Schulden sich auf rund 800.000 DM be-\n\nliefen, antwortete wahrheitswidrig, sie betrügen 5,5 Millionen DM. Al. sen. \n\nsicherte die Zahlung von 5,5 Millionen DM für den Fall des Zuschlags mündlich \n\nzu, weil er den Angeklagten zunächst als Fürsprecher bei der Vergabe, später \n\nauch als gewogenen Ansprechpartner in der Bauphase, namentlich bezüglich \n\nweiterer Nachtragsaufträge brauchte. Darüber hinaus erwartete er, dass der \n\nAngeklagte die Konzerntochter weiter mit Informationen über das Angebot des \n\nMietbieters versorgen würde. Beiden Angeklagten war klar, dass dies die Ge-\n\ngenleistung für die in Aussicht gestellte Zahlung war, diese also ein Schmier-\n\ngeld darstellte; sie bezeichneten sie gleichwohl als \"Provision\". \n\n14 \n\n6. Nachdem die A. Deutschland GmbH am 8. Februar 2002 den Zu-\n\nschlag erhalten hatte, kam es zu einer Reihe von Treffen zwischen dem Mitan-\n\ngeklagten und Vertretern des A. Konzerns sowie einem Beauftragten der \n\nWHI. Es wurde vereinbart, die Gelder in drei Tranchen aufgrund von Schein-\n\nrechnungen und lediglich pro forma geschlossener Vereinbarungen zu zahlen. \n\nDer Angeklagte wollte mit Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bauauftrag \n\nfür das Stadion nicht in Verbindung gebracht werden. \n\n15 \n\nDer A. Konzern zahlte in der Folge aufgrund der Schmiergeld-\n\nvereinbarungen an den Mitangeklagten insgesamt 2.812.094,82 € (entspre-\n\nchend 5.499.979,41 DM), was ungefähr 1 % der Auftragssumme für den Stadi-\n\nonbau ausmachte. Dieser leitete hiervon insgesamt 2.587.779,50 € an den An-\n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\ngeklagten weiter. \n\nB. \n\nDie Revision des Angeklagten \n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Näherer Erörterung bedarf nur \n\ndie Rüge, an dem Urteil habe in der Person der VRinLG Dr. Kn. eine \n\nRichterin mitgewirkt, nachdem sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt \n\nund das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden sei (Verstoß gegen \n\n§ 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 338 Nr. 3 StPO). \n\nDem Ablehnungsgesuch liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: \n\n1. Zu Prozessbeginn am 30. November 2004 erschien in der Münchener \n\nAbendzeitung (nachfolgend: AZ) auf Seite eins ein Artikel mit einer auf die Vor-\n\nsitzende gemünzten Schlagzeile: \n\n\"Heute Münchens größter Schmiergeldprozess: W. zittert vor Frau \nGnadenlos\", Unterzeile: \"Richterin Kn. verknackte schon Bo-\nris Be. .\" \n\n20 \n\nAufgrund von Leserbeschwerden richtete der Chefredakteur der AZ am \n\n1. Dezember 2004 ein Schreiben an die Vorsitzende, in dem er bedauerte, dass \n\nmit der Schlagzeile \"eine Assoziation zu dem damaligen Hamburger Richter \n\nSch. , dem sog. Richter Gnadenlos hergestellt\" worden sei. Dies sei nicht die \n\nAbsicht der AZ gewesen: \"er bedauere dies und entschuldige sich dafür\". \n\n21 \n\nMit Schreiben vom 3. Dezember 2004 wandte sich die Präsidentin des \n\nLandgerichts München I an den Chefredakteur der AZ und schrieb u.a.: Schon \n\nallein durch den Bezug zu dem ehemaligen Hamburger Richter Sch. (jeden-\n\nfalls nach dessen Bild in der Öffentlichkeit) stelle die Schlagzeile im Artikel vom \n\n30. November 2004 eine ehrverletzende Äußerung dar. Der Vergleich sei \"nicht \n\nnachvollziehbar\" und könne so nicht stehen bleiben: \n\n\"Frau Kn. ist als besonders integre Richterpersönlichkeit anerkannt, in ihrer \nVerhandlungsführung ist sie höflich und fair. Sie berücksichtigt dabei auch immer \ndie menschlichen Aspekte. Ich gehe davon aus, dass die Abendzeitung in ihrer \nweiteren Berichterstattung über den W. -Prozess von ihrer anfänglichen \nEntgleisung deutlich abrückt.\" \n\n22 \n\nDie Präsidentin des Landgerichts brachte dieses Schreiben der Vorsit-\n\nzenden und der Staatsanwaltschaft München I zur Kenntnis. Mit Schreiben vom \n\n7. Dezember 2004 wandte sich der Chefredakteur der AZ an die Präsidentin \n\ndes Landgerichts: \"Niemals war es die Absicht der Abendzeitung, Frau Dr. Kn. \n\n mit Herrn Sch. zu vergleichen. Wenn dieser Eindruck entstanden ist, \n\nbedauern wir das. Ich habe dies auch bereits Frau Dr. Kn. versichert.\" \n\nDie Präsidentin des Landgerichts brachte auch dieses Schreiben der Vorsitzen-\n\nden am 10. Dezember 2004 zur Kenntnis. \n\n23 \n\n2. Die Vorsitzende hatte sich ihrerseits schon am 6. Dezember 2004 di-\n\nrekt an die Chefredaktion der AZ gewandt und mit Bezug auf das Entschuldi-\n\ngungsschreiben vom 1. Dezember 2004 eine öffentliche Entschuldigung ver-\n\nlangt: \n\n\"Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich trotz Ihrer Entschuldigung den Vorfall \nso nicht auf sich beruhen lassen kann. Der Grund ist nicht etwa, dass ich mich \nselbst so wichtig nehme, sondern dass ich auch heute noch - fast eine Woche \nnach Ihrer ehrverletzenden Schlagzeile - ständig damit konfrontiert werde und kei-\nne Lust habe, diese Beleidigungen fortdauern zu lassen. … Abgesehen von dem \nsich aufdrängenden Vergleich mit Herrn Sch. , der für sich bereits eine Beleidi-\ngung darstellt, habe ich mir in meiner fünfzehnjährigen Zugehörigkeit zur Münch-\nner Strafjustiz bei Staatsanwaltschaft und besonders bei Verteidigern den Ruf er-\nworben, eben gerade nicht gnadenlos zu sein. Ein gnadenloser Richter stellt dar-\nüber hinaus eine Fehlbesetzung dar, wodurch Sie mit Ihrer Schlagzeile außer mei-\nner Person auch meine Behörde beleidigen. Diesen guten Ruf haben Sie einer \nSchlagzeile willen angegriffen, ob ruiniert, wird sich zeigen. Es kann daher nicht \nangehen, dass Sie mich öffentlich beleidigen und diskriminieren, um sich dann \"im \nstillen Kämmerlein\" zu entschuldigen. … Suchen Sie daher nach einem anderen \nWeg, um Ihr Unrecht wieder gutzumachen; dieses lapidare Schreiben jedenfalls \nkann dies nicht erreichen.\" \n\n24 \n\n3. Die Hauptverhandlung wurde an vier weiteren Verhandlungstagen \n\nfortgesetzt. Am Morgen des fünften Verhandlungstages, dem 21. Dezember \n\n2004, erschien folgender Artikel in der AZ, der im Zentrum der Verfahrensrüge \n\nsteht: \n\n\"Gesteht W. alles?\" Unterzeile: \"Die geschickte Verhandlungsstrate-\ngie der Richterin könnte Prozess abkürzen.\" \n\n\"München. \"Als Richter hat man gegenüber einem Angeklagten auch eine Fürsor-\ngepflicht“ erklärt Kn. , die Vorsitzende der 4. Wirtschaftsstrafkammer \nam Landgericht München I, ihren persönlichen Verhandlungsstil. Vor der Top-\nJuristin wird am heutigen Dienstag wieder W. jun. wegen der Stadi-\non-Schmiergelder auf der Anklagebank Platz nehmen. Dessen Anwalt Dr. \nGa. hatte am vergangenen Verhandlungstag eine herbe Niederlage einste-\ncken müssen. Ga. wollte, dass gegen die Vertreter der Baufirma A. nicht \nin einem späteren Prozess allein verhandelt wird, sondern dass sich die mutmaßli-\nchen Bestecher zusammen mit W. rechtfertigen müssen. Eine solche Aus-\nsetzung hätte den Prozess aber auf unbestimmte Zeit verzögert, was wiederum die \nU-Haft für W. jun. verlängert hätte. \"Wollen Sie das wirklich?“ fragte Richte-\nrin Kn. den Angeklagten. Und als W. kleinlaut “Nein, eigentlich nicht, \naber … “ sagte, war das juristische Waterloo für Ga. perfekt. \n\nBoris Be. war da klüger. Als der einstige Tennisstar wegen Steuerhinterziehung \nvor Kn. stand, akzeptierte er ohne wenn und aber seine Bewäh-\nrungsstrafe. Auch hier hatte die Strafkammer, die aus drei Berufsrichtern und zwei \nSchöffen besteht, ein Urteil gefällt, das in Justizkreisen als angemessen und fair \nbewertet wurde. \n\nLehrgeld mussten dagegen T. und F. Ha. bezahlen. Als die Kam-\nmer die einstigen Börsenstars \"wegen vorsätzlich falscher Darstellung der Vermö-\ngensverhältnisse der Firma EM-TV“ zu 240 Tagessätzen verurteilte, gingen die \nHa. -Brüder in Revision und kassierten prompt vor dem Bundesgerichtshof die \nnächste Schlappe. ... Der Münchner Anwalt [Dr. Bo. ] hat die Erfahrung gemacht, \ndass durch den menschlichen Umgang der Richter mit den Angeklagten viele Ver-\nfahren sogar deutlich schneller abgeschlossen werden konnten. Bo. : \"Viele An-\ngeklagte fassen geradezu zu der Vorsitzenden Kn. regelrecht Vertrauen, er-\nkennen ihre faire Verhandlungsführung. Häufig erleichtert dies Geständnisse der \nAngeklagten oder gar den Verzicht auf eine teuere Revision beim Bundesgerichts-\nhof, die keiner Seite nützt.“ \n\nGut möglich also, dass W. jun. heute oder an einem der anderen Verhand-\nlungstage seine Verteidigungsstrategie ändert und alles gesteht. Vorteil für ihn: In \nder Regel fällt nach einem Geständnis das Urteil um bis zu einem Drittel niedriger \naus.“ \n\n25 \n\nNach der Sitzung am 21. Dezember 2004 sprach die Vorsitzende den Ar-\n\ntikel gegenüber dem Verteidiger Prof. Dr. Bu. an und schlug vor, ein von ihr \n\nzuvor angebotenes Rechtsgespräch in nicht öffentlicher Sitzung stattfinden zu \n\nlassen, um der Presse \"keine weitere Munition\" zu geben. \n\n26 \n\n4. Am 22. Dezember 2004 erhielt die Verteidigung einen Hinweis, dass \n\ndie Vorsitzende am Entstehen des Artikels vom 21. Dezember 2004 beteiligt \n\ngewesen sei. Um genauere Informationen hierüber zu erhalten, bat die Vertei-\n\ndigung des Angeklagten die Vorsitzende in einem Schreiben vom 23. Dezem-\n\nber 2004 um eine unverzügliche Stellungnahme: \n\n\"Sehr geehrte Frau Vorsitzende, die Unterzeichner bedauern, Sie mit dem im \nBetreff genannten Artikel (Anlage) befassen zu müssen. Uns ist gestern - nach \nEnde der Hauptverhandlung - mitgeteilt worden, dass der nämliche Artikel vom \nRechtsanwalt der Abendzeitung, Herrn Dr. Bo. , mit Ihnen besprochen \nworden sein soll. Rechtsanwalt Bo. soll mit Ihnen wegen einer Beschwerde der \nLandgerichtspräsidentin über die Berichterstattung der Abendzeitung zu Ihrer Per-\nson im Zusammenhang mit dem W. -Prozess geredet und mit Ihnen einen \nneuen \"günstigeren“ Artikel abgesprochen haben. Darüber hinaus soll Ihnen der \nInhalt zumindest in Teilen vor Veröffentlichung bekannt geworden sein. Sie wissen, \ndass die Verteidiger einem derart konkreten Hinweis nachgehen müssen und bit-\nten Sie daher um eine kurzfristige Stellungnahme.“ \n\n27 \n\nDie Vorsitzende antwortete mit einem Schreiben vom selben Tag u.a.: \n\n\"Der Artikel in der Abendzeitung ist mir am Dienstagvormittag von einem Kollegen \nauf den Schreibtisch gelegt worden, und er hat mich alles andere als begeistert, da \ner mich sehr unter Druck gesetzt hat. … Es ist richtig, dass Herr Rechtsanwalt \nBo. \n mit einem Entwurf eines Artikels bei mir war, allerdings hat dieser Artikel mit \ndem, was später von der Redaktion daraus gemacht wurde, nicht mehr so sehr viel \ngemeinsam. Vor allem war in dem mir vorab überlassenen Artikel nicht die Rede \nvon einem Geständnis des Herrn W. , noch von meiner geschickten Ver-\nhandlungsführung oder sonstigem, es war vielmehr das Thema, ob ich in meinen \nEntscheidungen gnadenlos, streng oder milde bin.\" \n\n28 \n\nDie Verteidigung ersuchte die Vorsitzende in einem zweiten Schreiben, \n\nebenfalls noch vom 23. Dezember 2004, um genauere Auskunft über den Inhalt \n\ndes Gesprächs mit dem Anwalt der AZ, Rechtsanwalt Dr. Bo. : \n\n\"Ihr Schreiben vom 23. Dezember 2004 hat uns hinsichtlich der Genese Ihrer Mit-\nwirkung an dem in Rede stehenden Artikel der Abendzeitung – „Gesteht W. \nalles? Die geschickte Verhandlungsstrategie der Richterin könnte Prozess abkür-\nzen“ - verunsichert, da wir nun von Ihnen bestätigt erhalten, dass der Entwurf für \ndiesen Zeitungsartikel abgestimmt wurde. Sie teilen uns mit, dass der auf der Ba-\nsis dieses Entwurfs und ihres Gesprächs mit Rechtsanwalt Dr. Bo. von der \nAbendzeitung veröffentlichte Artikel „nicht mehr so sehr viel gemeinsam“ mit dem \nIhnen vorgelegten Text habe und beziehen sich auf Passagen des Artikels vom 21. \nDezember 2004, der die Empfehlung an den Angeklagten enthält, ein „Geständnis“ \nabzulegen. Wir bitten um Auskunft, ob diese Empfehlung - oder sonstige Sachver-\nhalte unseres Prozesses - Gegenstand Ihres Gespräches mit dem Beauftragten \nder Abendzeitung war. Ihrem Schreiben können wir allerdings nicht entnehmen, ob \ndie in dem AZ-Artikel wiedergegebenen Wertungen des Verteidigungsverhaltens \nsowie einer - sinnentstellt zitierten - Äußerung des Herrn W. zum Antrag auf \nAussetzung des Verfahrens bereits in dem mit Ihnen abgestimmten Entwurf ent-\nhalten war. \n\nWir müssen Sie deshalb ersuchen, den von Ihnen von Rechtsanwalt Dr. Bo. zur \nAbstimmung vorgelegten Entwurf (sowie eventuelle, bei ihrem Gespräch verein-\nbarte Korrekturen) zu den Gerichtsakten und der Verteidigung zur Einsicht zu ge-\nben, damit feststellbar ist, welche Passagen und Formulierungen mit Ihnen tat-\nsächlich abgestimmt sind bzw. waren. \n\nEbenso bitten wir Sie, mit den in Ihrem Schreiben an uns vom 23. Dezember 2004 \nangesprochenen schriftlichen Mitteilungen zu verfahren, welche die Frau Landge-\nrichtspräsidentin und Sie selbst an die Abendzeitung gerichtet haben. Diese Mittei-\nlungen beinhalten eine gerichtspräsidiale und richterliche Kritik an der Berichter-\nstattung des Blattes zum Auftakt des W. -Prozesses und betreffen somit \ndas Verfahren 4 KLs … . \n\nDer Vollständigkeit halber fügen wir zu Ihren weiteren Hinweisen in Ihrem Schrei-\nben vom 23. Dezember 2004 noch an, dass Sie „am Dienstag nach der Sitzung mit \nHerrn Prof. Bu. “ zwar den in Rede stehenden AZ-Artikel in allgemeinen Formulie-\nrungen angesprochen, mit keinem Wort aber erwähnt haben, dass ein Entwurf zu \ndiesem Artikel von der Abendzeitung mit Ihnen vorbesprochen war. Die Verteidi-\ngung wurde über diese Vorgeschichte ohne jede Kenntnis gehalten. Ebenso wur-\nden wir erst durch Ihr Schreiben vom 23. Dezember 2004 unterrichtet, warum Sie \n- entgegen Ihrem Angebot an uns - das Rechtsgespräch am 22. Dezember 2004 in \nöffentlicher Sitzung haben stattfinden lassen. \n\nDie Verteidigung bittet, ihr die erbetenen Unterlagen bzw. eventuelle Rückäuße-\nrungen rechtzeitig vor der Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den \n11. Januar 2005, zur Verfügung zu stellen.\" \n\n29 \n\nMit Schreiben vom 29. Dezember 2004 antwortete die Vorsitzende: \n\n\"Es trifft nicht zu, dass der von ihnen angesprochene Artikel in der Abendzeitung \nmit mir abgestimmt oder in sonstiger Weise mit mir abgesprochen war. \n\nRichtig ist, dass ich einen Tag vor Erscheinen des Artikels einen Entwurf hiervon \nzur Kenntnis erhielt. … Herr Rechtsanwalt Dr. Bo. war am Tag vor dem Erschei-\nnen des schließlich veröffentlichten Artikels einige Minuten bei mir im Büro. Unmit-\ntelbar vorher hatte er mir per Fax den neuen Artikel im Entwurf übermittelt. Dazu \nbemerkte er, dass die Redaktion halt alles geändert hatte. … Soweit die Abendzei-\ntung in dem Artikel und im - schließlich auch realisierten - Titelvorschlag ein mögli-\nches umfassendes Geständnis Ihres Mandanten ansprach, überraschte mich dies \nebenso wie Sie. Herr Rechtsanwalt Dr. Bo. erklärte mir dazu sinngemäß, das \nberuhe auf der Entschließung, die die Redaktion aufgrund des bisher beobachte-\nten Prozessverlaufs gefasst habe. … Selbstverständlich befindet sich der gesamte \nVorgang bei den Akten.“ \n\n30 \n\nDie Verteidigung nahm am 30. Dezember 2004 Einsicht in die Verfah-\n\nrensakten. Hieraus wurde ersichtlich, dass der gesamte mit Schreiben vom \n\n3. Dezember 2004 eingeleitete Vorgang am 27. Dezember 2004 zu den Akten \n\ngenommen worden war. \n\n31 \n\n32 \n\n5. Am 4. Januar 2005 reichte der Angeklagte ein Ablehnungsgesuch ge-\n\ngen die Vorsitzende ein. Darin brachte er unter anderem vor: \n\na) Die abgelehnte Vorsitzende habe die Verfolgung eigener Ansprüche mit \n\ndem von ihr dienstlich betreuten und als Vorsitzende Richterin auch noch geleite-\n\nten Strafverfahren gegen den Angeklagten verbunden. Sie habe dabei ihrer An-\n\nspruchsgegnerin - der AZ - gesetzlich nicht vorgesehene Wege der Informati-\n\nonssammlung eröffnet. Sie habe an einem veröffentlichten Presseartikel mitge-\n\nwirkt, der den Angeklagten in sinnentstellender Weise zitiere und die Entschei-\n\ndung über einen noch nicht verbeschiedenen hilfsweise gestellten Aussetzungs-\n\nantrag vorwegnehme. Die abgelehnte Vorsitzende habe entgegen ihrer Fürsor-\n\ngepflicht weder den Angeklagten noch die Verteidigung vor dem Erscheinen die-\n\nses Artikels informiert, obwohl die Veröffentlichung den Angeklagten in seinen \n\nRechten verletze. Sie habe den Vorgang vor den Prozessbeteiligten verborgen \n\nund dadurch das faire Verfahren verletzt, indem sie diesen nicht rechtzeitig zur \n\nAkte gegeben habe; darüber hinaus habe sie die Verteidigung mit irreführenden \n\nAngaben bedient. Die abgelehnte Vorsitzende habe schließlich den anwaltlichen \n\nVertreter ihrer Anspruchsgegnerin vom Inhalt des von ihr beabsichtigten Rechts-\n\ngesprächs informiert. Um Ihrer geschickten Prozessstrategie, die den Prozess \n\nverkürzen sollte, Nachdruck zu verleihen, habe sie dem Angeklagten eine höhe-\n\nre Strafe für den Fall angedroht, dass der Prozess länger dauere und er nicht \n\nfreigesprochen werde. \n\n33 \n\nb) Der Angeklagte führte weiter aus, im Auftrag der AZ habe Rechtsan-\n\nwalt Dr. Bo. die Vorsitzende am 17. Dezember 2004 in ihrem Dienstzimmer \n\naufgesucht und ihr einen ersten Entwurf eines \"Wiedergutmachungsartikels\" \n\nvorgelegt: \n\n\"Die Vorsitzende der (XXX?) 4. Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Mün-\nchen I, Kn. , ist eine erfahrene Juristin, bei der schon Boris Be. \n(Steuern) und auch die Ha. -Brüder (EM-TV) „Kunden“ gewesen seien. Boris hat-\nte ihr Urteil sofort akzeptiert. Die Ha. -Brüder wollten es nicht glauben. Der \nBundesgerichtshof hat sie jetzt eines besseren belehrt und das Urteil der \nStrafkammer und die Fairness des Verfahrens bestätigt. … \n\nDaneben zeichnet sich die Vorsitzende dadurch aus, dass sie den Angeklagten als \nMenschen nie aus den Augen verliert. So durften sich die Eheleute W. in \n\nSitzungspausen - natürlich unter polizeilicher Aufsicht - miteinander unterhalten \noder gar umarmen. Dem Vater W. erlaubte sie, seinen Sohn in Ruhe zu be-\nsuchen, ohne dass dies die Medien erfuhren. Solche Zugeständnisse sind keine \nSelbstverständlichkeiten in Prozessen, in denen Angeklagte in Untersuchungshaft \nsitzen. Ihre Art der Prozessleitung führt nicht selten dazu, dass die Angeklagten \nzur Vorsitzenden regelrecht Vertrauen fassen, weil sie die besonders faire Ver-\nhandlungsführung erkennen. Häufig erleichtert dies Geständnisse der Angeklagten \noder gar den Verzicht auf teure Revisionen beim Bundesgerichtshof. Gerade für \ndie Kombination aus Fachkompetenz und Menschlichkeit ist die Vorsitzende in \nJustizkreisen und Anwaltschaft bekannt. Ihre Prozessführung und Urteile haben \nFrau Kn. den Ruf einer hervorragenden Spitzenjuristin eingebracht. \n\nHerr W. darf bei ihr mit Fug und Recht Gerechtigkeit mit menschlichem \nAugenmaß erwarten.\" \n\n34 \n\n35 \n\nDie Vorsitzende habe den Entwurf des Artikels handschriftlich kommen-\n\ntiert: \"Bitte irgendwo erwähnen, dass sich AZ entschuldigt hat\". \n\nAm 20. Dezember 2004 habe Rechtsanwalt Dr. Bo. der Vorsitzenden \n\nper Telefax einen zweiten Entwurf mit dem handschriftlichen Vermerk über-\n\nsandt: „Die AZ musste den Text aus redaktionellen Gründen - Aktualität - än-\n\ndern\", \"Sind Sie mit diesem Text auch einverstanden?\" \n\n36 \n\nIn diesem zweiten Entwurf, der dem am 21. Dezember 2004 erschiene-\n\nnen Artikel sehr nahe komme, habe die Vorsitzende dem Text über die \"klein-\n\nlaute\" Antwort des Angeklagten auf ihre Frage \"Wollen Sie das wirklich?\" den \n\nKommentar \"So nicht richtig\" angefügt. Den Absatz im Entwurf: \"Gerne bedie-\n\nnen die Betroffenen dann nach einem strengen Urteilsspruch das Klischee der \n\n\"Frau Gnadenlos\", um eine Niederlage zu erklären\" habe die Vorsitzende \n\nebenso durchgestrichen wie den Vorschlag für die dann doch erschienene \n\nÜberschrift: \"Gesteht W. alles? Die geschickte Verhandlungsstrategie \n\nder Richterin könnte Prozess abkürzen.\" \n\n37 \n\n6. Am 5. Januar 2005 gab die Vorsitzende zu dem Ablehnungsgesuch \n\nfolgende dienstliche Stellungnahme ab. Darin heißt es u.a.: \n\n\"Der Vorwurf, dass ich an dem genannten Artikel mitgewirkt hätte, liegt aus meiner \nSicht neben der Sache. Ich habe mich um die Wahrung meiner Rechte geküm-\nmert, um zu vermeiden, dass ich nochmals beleidigt werde. Wie man das als \"Mit-\nwirkung“ meinerseits (oder auch \"Abstimmung\" mit mir) bezeichnen oder den \nStandpunkt vertreten kann, ich hätte redaktionell mitgearbeitet, ist mir unerklärlich. \nNebenbei habe ich Herrn Dr. Bo. , wie Ihnen bekannt ist, auf das fehlerhafte Zi-\ntat aufmerksam gemacht. Wie die Redaktion diesen Hinweis umsetzt, war deren \nSache. Genauso wenig habe ich mich in die Entscheidung der Redaktion darüber \neingemischt, wie die Abendzeitung den bisherigen Verfahrensverlauf beurteilt und \nwelche Spekulationen sie über den weiteren Verfahrensgang anstellen will und \nwelche Worte sie dabei im Einzelnen wählt. Für die Berichterstattung der Abend-\nzeitung, die wegen des Artikels auf mich zukam und nicht umgekehrt, trage ich \nkeine Verantwortung. … Ebenso wenig habe ich eine Verpflichtung übernommen, \nden Angeklagten oder seine Verteidiger über beabsichtigte Abendzeitungsartikel \nvorab zu informieren. Ich stehe auf dem Standpunkt, dass der Angeklagte sich mit \nder Abendzeitung selbst auseinandersetzen muss, wenn er sich durch deren Be-\nrichterstattung in seinen Rechten verletzt fühlt. … \n\nDass ich die Abendzeitung vom Inhalt des beabsichtigten Rechtsgesprächs vorab \ninformiert hätte, trifft nicht zu. Insbesondere habe ich Herrn Rechtsanwalt Dr. \nBo. gegenüber mit keinem Wort erwähnt, dass, wann und wie beabsichtigt sei, \nmit den Prozessbeteiligten in ein Rechtsgespräch einzutreten. Dass ein solches \nsich anbieten könnte, hatten wir bereits am vierten Sitzungstag öffentlich erörtert. \nWenn meine Äußerungen im Gespräch vom 22. Dezember 2004 als Drohung be-\nzeichnet werden, so liegt das aus meiner Sicht neben der Sache. Ich habe nicht \nmit einer \"höheren Strafe gedroht\", sondern versucht, insbesondere dem nicht ge-\nrichtserfahrenen Angeklagten W. die Vorzüge eines Geständnisses darzu-\nlegen, sofern es etwas zu gestehen gebe. Über ein konkret denkbares Strafmaß \nwurde nicht gesprochen.\" \n\nIn einem weiteren Schreiben vom 5. Januar 2005 an die Verteidiger teilte die \n\nVorsitzende u.a. mit: \n\n\"Das erste Gespräch mit Herrn Dr. Bo. habe ich alleine geführt. Beim zweiten \nGespräch war der Kollege We. mit anwesend, weil er zufällig gleichzeitig zu mir \nins Zimmer kam. Gemeinsam mit mir hat der Kollege We. Herrn Dr. Bo. den \nzutreffenden Wortlaut der Erklärung Ihres Mandanten zur Aussetzungsfrage aus \ndem Gedächtnis zu vermitteln versucht. … \n\nOb und wie bisher der Richter oder die Richterin eingebunden war, welche/-r die \nAufgaben eines Pressereferenten des Landgerichts München I wahrnimmt, ist mir \nnicht bekannt. Mir ist auch nicht bekannt, dass beim Landgericht München I für \nStrafsachen überhaupt ein Richter/eine Richterin Pressereferent(in) ist.\" \n\n38 \n\n7. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2005 erstreckte der Angeklagte sein \n\nBefangenheitsgesuch auf Ausführungen der abgelehnten Vorsitzenden aus der \n\ndienstlichen Stellungnahme. Sie habe erneut unwahre Behauptungen aufge-\n\nstellt und erklärt, dass sie sich nach wie vor nicht dem Gebot der Fürsorge für \n\nden Angeklagten verpflichtet fühle, wenn gegenüber diesem unsachliche Angrif-\n\nfe durch die Presse erfolgten und sie vor Erscheinen dieser Artikel eine Ein-\n\nflussmöglichkeit gehabt habe. Schließlich habe sie in Zweifel gezogen, ob der \n\nVorgang um die Berichterstattung der AZ überhaupt in die Akten gehört habe. \n\n39 \n\n8. Die Strafkammer des Landgerichts München I forderte am 10. Januar \n\n2005 telefonisch eine Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Bo. zu dem Be-\n\nfangenheitsgesuch gegen die Vorsitzende an, die per Fax am selben Tag beim \n\nLandgericht einging. \n\n40 \n\nDarin legte Rechtsanwalt Dr. Bo. dar, dass er nach Erscheinen des Ar-\n\ntikels vom 30. November 2004 mit der Überschrift „W. zittert vor Frau \n\nGnadenlos“ vom Chefredakteur der AZ gebeten worden sei, einen tagesaktuel-\n\nlen Wiedergutmachungsartikel zu entwerfen. Da zu diesem Zeitpunkt gerade \n\ndie Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Zurückweisung der Revisio-\n\nnen der Ha. -Brüder gegen ein Urteil der 4. Strafkammer veröffentlicht wor-\n\nden sei, habe er über die Vorteile eines Geständnisses berichten wollen; diese \n\nGrundidee habe allein aus seiner Feder gestammt und sei weder von der Re-\n\ndaktion noch von Frau Kn. in irgendeiner Form angeregt worden. Mit die-\n\nsem Textentwurf sei er dann am 17. Dezember 2004 zu Frau Kn. gefah-\n\nren, um ihr den Entwurf zu zeigen. \n\n\"Wir diskutierten inhaltlich lediglich, dass ein besonderer Absatz in den Textentwurf \neingefügt werden sollte, der noch einmal ausdrücklich auf die ursprüngliche Be-\nrichterstattung der Abendzeitung mit dem Begriff \"Frau Gnadenlos\" eingehen soll-\nte. \n\nAm darauf folgenden Montag erhielt ich dann von der Redaktion der Abendzeitung \neinen ganz erheblich geänderten Artikelentwurf, in dem sich zwar einige Passagen \nmeines Ursprungsartikels befanden, der aber sehr viel stärker auf das aktuelle \nVerfahren gegen Herrn W. junior Bezug nahm und insbesondere Speku-\nlationen über ein mögliches Geständnis von Herrn W. enthielt. In diesem \nEntwurf der Redaktion war erstmals diese Passage enthalten, dass Herr W. \n\nselbst seine Verteidigungsstrategie ändern und alles gestehen könnte. Diesen \nEntwurf überarbeitete ich im direkten Kontakt mit der AZ-Redaktion ohne Informa-\ntion oder Beteiligung von Frau Kn. . Mit dieser überarbeiteten Version, die \ngleichzeitig einen Überschriftenvorschlag formuliert hatte: \"Gesteht W. al-\nles?“ mit der Unterzeile \"Die geschickte Verhandlungsstrategie der Richterin könn-\nte Prozess abkürzen“, begab ich mich dann erneut zu Frau Kn. . Dort teilte mir \nFrau \nKn. \n mit, dass Herr W. auf die Frage, ob er die Konsequenz einer Verfah-\nrensaussetzung wirklich wolle, nicht mit einem „Nein,“ sondern mit einer differen-\nzierten Antwort reagiert hatte. Dies notierte ich mir handschriftlich mit: \"Eigentlich \nnicht … andererseits“. ... Außerdem bat sie schlussendlich darum, den auf ihren \nWunsch eingefügten Absatz mit dem Begriff \"Frau Gnadenlos\" nun doch ganz \nwegzulassen, weil sie nach meiner Einschätzung nun eine Wiederholung dieses \nBegriffes doch nicht mehr für ihr Anliegen förderlich hielt. Auch dies habe ich \nschriftlich notiert. ... Die Streichungen im Zusammenhang mit meiner Person er-\nfolgten erst nach diesem Gespräch ohne Veranlassung oder Information von Frau \nKn. \n . ... \n\nFrau Kn. teilte mir in den Besprechungen keine Interna des Verfahrens \nW. mit und kommentierte die Entwürfe auch nicht in den Teilen, die nicht \nverändert wurden. Sie äußerte sich auch nicht zur geplanten und später gedruck-\nten Überschrift. Ein oder zweimal sagte sie sinngemäß, dass sie nicht in den re-\ndaktionellen Text der AZ eingreifen wolle und dies die Redaktion auch sicherlich \nnicht zulasse. Ich persönlich hatte den Eindruck, dass es Frau Kn. nur \ndarum gegangen war, dass der negative und nach ihrer Ansicht unberechtigte Ein-\ndruck einer \"gnadenlosen\" Person in der Zeitung korrigiert wurde. Der Textaufhän-\nger \n\"W. \n prozess\" wurde von ihr als redaktionelle Notwendigkeit akzeptiert, spielte aber \nnach meiner Einschätzung für ihr eigenes Anliegen überhaupt keine Rolle.“ \n\n41 \n\n9. Die Strafkammer berücksichtigte das Schreiben von Rechtsanwalt \n\nDr. Bo. in ihrer Entscheidung nicht mehr, brachte es aber der Verteidigung \n\nam 12. Januar 2005 zur Kenntnis. Mit Beschluss vom 11. Januar 2005 wies die \n\nStrafkammer den Befangenheitsantrag vom 4. Januar 2005 zurück. Soweit der \n\nAntrag nicht bereits unzulässig sei, wurde er als unbegründet zurückgewiesen, \n\nda die vorgebrachten Gründe bei verständiger Würdigung nicht geeignet seien, \n\nMisstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsitzenden zu rechtfertigen (§ 24 \n\nAbs. 2 StPO). \n\n42 \n\n10. Am 11. Januar 2005 erschien in der AZ folgende Stellungnahme: \n\n\"Am 30. November 2004 erschien die Abendzeitung mit der Schlagzeile \"Heute \nMünchens größter Schmiergeldprozess: W. zittert vor Frau Gnadenlos.“ \nLeider konnte durch diese Schlagzeile der Eindruck entstehen, die Prozessführung \nder Vorsitzenden Richterin Kn. ähnle dem bundesweit als \nRechtspopulisten bekannten \"Richter Gnadenlos\" Sch. . Diese Assozia-\ntion war von der Redaktion nicht beabsichtigt. Die Abendzeitung hat sich deshalb \nbei Frau Kn. entschuldigt. Um diese Entschuldigung auch öffentlich deutlich \nzu machen, verfasste der Anwalt der Abendzeitung, Dr. Bo. , Mitte De-\nzember einen eigenen Artikel über Frau Kn. . Die Redaktion der Abendzeitung \nlehnte aber aus journalistischen Gründen ab, diesen Text zu drucken. Stattdessen \nwurde von der Redaktion im Vorfeld des Verhandlungstages vom 21. Dezember \nein neuer Artikel über den Fall W. verfasst – und zwar ohne jedes Zutun \nvon Frau Kn. und nach allgemein-journalistischen Maßstäben. In diesem \nArtikel kommt auch Dr. Bo. als Zeitzeuge zu Wort, der die Prozessführung von \nFrau Kn. seit Jahren kennt. Aus diesem Grund wurde dieser Text mit Herrn \nDr. Bo. besprochen. Und mit ein paar unwesentlichen Änderungen in der Aus-\ngabe vom 21. Dezember 2004 veröffentlicht. Die Redaktion“. \n\n43 \n\nII. Die Revision hat zur Begründung ihrer Verfahrensbeschwerde ausge-\n\nführt, die Strafkammer habe das Gesuch zu Unrecht zurückgewiesen. Die Vor-\n\nsitzende habe über die niveaulose Schlagzeile \"W. zittert vor Frau \n\nGnadenlos\" zu Recht empört gewesen sein können. Nicht diese Empörung füh-\n\nre zur Besorgnis ihrer Befangenheit, sondern die Besorgnis der Befangenheit \n\nwerde begründet mit der unglücklichen Reaktion der Vorsitzenden auf den em-\n\npörenden Artikel und vollends durch ihr nachträgliches Vertuschungsbemühen. \n\n44 \n\n1. Es erscheine ausgeschlossen, dass ein Richter, der darauf hingewirkt \n\nhabe, dass seine richterliche Tätigkeit in einer Rechtssache in der Presse in \n\neiner bestimmten Weise beschrieben werde, in dieser Sache weiter als Richter \n\ntätig sein könne. Die Vorsitzende habe selbst dazu beigetragen und daran mit-\n\ngewirkt, dass die AZ gewissermaßen als Ausgleich und Wiedergutmachung für \n\ndie Charakterisierung \"Richterin Gnadenlos\" ihre richterliche Tätigkeit \"in ganz \n\nungewöhnlicher Weise rühmend hervorgehoben\" habe. Die Vorsitzende dürfe \n\nsich um ihrer Unabhängigkeit willen mit einer solchen überhöhenden Darstel-\n\nlung nicht einverstanden erklären, erst recht nicht dadurch, dass sie den ent-\n\nsprechenden Presseartikel im Vorhinein \"redigiere\" und \"absegne\". Nachdem \n\nihr der von Rechtsanwalt Dr. Bo. verfasste \"Wiedergutmachungsartikel\" zur \n\nBilligung vorgelegen habe, sei die Vorsitzende unbedingt gehalten gewesen, \n\nsich gegen \"das barocke Übermaß des Lobpreises\" zu verwahren. Ein Richter, \n\nder aktiv dazu beitrage, dass er in dieser Weise in einem laufenden Verfahren \n\nals praktisch das Verfahren \"allein entscheidender richterlicher Übermensch\" \n\nöffentlich charakterisiert werde, sei in seiner Entscheidung nicht mehr frei. \n\n45 \n\n2. Aber selbst wenn man der Vorsitzenden zugestehen wollte, dass sie \n\nsich in ihrer Empörung auch persönlich an die AZ wenden durfte, so habe dies \n\nunter allen Umständen außerhalb des Strafverfahrens gegen den Angeklagten \n\ngeschehen müssen. Dies habe die Vorsitzende auch ersichtlich bald erkannt \n\nund deshalb versucht, ihre Bemühungen um Wiedergutmachung zu vertuschen. \n\nDiese Vertuschungs- und Verdrängungsbemühungen hätten zu den unwahren \n\nÄußerungen vom 23. Dezember 2004 geführt, in denen eine Kenntnis vom \n\nEntwurf des schließlich erschienenen Artikels in Abrede gestellt worden sei, und \n\nvom 29. Dezember 2004 zur gerade eben hergestellten Aktenvollständigkeit. \n\nGerade der letzte Punkt sei bezeichnend. Die Äußerung vom 29. Dezember \n\n2004 \"selbstverständlich befindet sich der gesamte Vorgang bei den Akten\" sei \n\nnicht mehr vertretbar. Sie suggeriere, dass dem Grundsatz der Aktenvollstän-\n\ndigkeit \"selbstverständlich\" Rechnung getragen werde. In Wahrheit sei das Ge-\n\ngenteil der Fall, wenn die mit dem 1. Dezember 2004 beginnenden Vorgänge \n\ngeschlossen erst nach dem 27. Dezember 2004 auf die Nachfrage der Verteidi-\n\ngung vom 23. Dezember 2004 zu den Akten gelangt seien. Unwahrheiten und \n\nVertuschungen eines Richters im Umgang mit Verfahrensbeteiligten führten \n\nunweigerlich zur begründeten Besorgnis der Befangenheit. \n\n46 \n\nIII. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. \n\nDas Ablehnungsgesuch vom 4. Januar 2005 wurde nicht mit Unrecht verworfen. \n\nDies hat die nach Beschwerdegrundsätzen durchgeführte Prüfung des Senats \n\nergeben. \n\n47 \n\n1. Die Prüfung nach Beschwerdegrundsätzen bedeutet, dass der Senat \n\nden Sachverhalt im Wege des Freibeweises selbst feststellt. Der der Vorsitzen-\n\nden zum Vorwurf gemachte Sachverhalt muss bewiesen sein. Der Senat ist \n\ndabei auch nicht an die Begründung der Strafkammer gebunden. \n\n48 \n\n2. Der Senat hält den Sachverhalt für bewiesen, den der Rechtsanwalt \n\n49 \n\n50 \n\nder AZ Dr. Bo. in seinem Schreiben vom 10. Januar 2005 dargestellt und wie \n\nihn die Redaktion der AZ in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2005 öffentlich \n\ngemacht hat. Er beurteilt das Verhalten der Vorsitzenden deshalb nicht nach \n\ndem davon abweichenden Sachverhalt, den die Revision ihrer Bewertung \n\nzugrunde legt; diese geht auf die beiden Stellungnahmen nicht hinreichend ein. \n\n3. Für die rechtliche Bewertung des danach erwiesenen Sachverhalts gilt \n\nzunächst: \n\na) Für die Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob die Bemühungen \n\nder Vorsitzenden nach öffentlicher und nachhaltiger Wiedergutmachung hier \n\nangemessen waren (vgl. Ziffer III. 2.1 der Richtlinien für die Zusammenarbeit \n\nder bayerischen Justiz mit der Presse vom 26. Oktober 1978 (BayJMBl. 1978 \n\nS.188)). Insoweit hätte sie zu bedenken gehabt, dass die Vorgänge während \n\neiner laufenden Hauptverhandlung erfolgten und daher den ungestörten Ablauf \n\ndes Verfahrens gefährden konnten (vgl. zur Ermahnung von Schöffen durch \n\nden Vorsitzenden zur Verhinderung von Befangenheitsanträgen durch Äuße-\n\nrungen gegenüber der Presse BGH, Beschl. vom 18. Oktober 2005 - 1 StR \n\n114/05). Ob auch - wie von der Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung \n\nbehauptet wurde - die Grenzen dienstlicher Pflichten überschritten wurden, \n\nmuss der Senat ebenfalls nicht entscheiden. \n\n51 \n\nDenn allein der Umgang eines erkennenden Richters mit der Presse be-\n\ngründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, selbst dann nicht, wenn das Ver-\n\nhalten des Richters persönlich motiviert oder sogar unüberlegt war. \n\n52 \n\nb) Maßstab für die Besorgnis der Befangenheit ist vielmehr, ob er den \n\nEindruck erweckt, er habe sich in der Schuld- und Straffrage bereits festgelegt \n\n(vgl. BGH wistra 2002, 267, 268). Dies ist grundsätzlich vom Standpunkt des \n\nAngeklagten aus zu beurteilen. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters \n\nist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des \n\nihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme \n\nihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvor-\n\neingenommenheit störend beeinflussen kann. Zunächst berechtigt erscheinen-\n\ndes Misstrauen ist nach umfassender Information über den zugrunde liegenden \n\nVorgang möglicherweise gegenstandslos (vgl. BGHSt 4, 264, 269 f.; BGH \n\nwistra 2002, 267; NStZ-RR 2004, 208 jeweils m.w.N.). \n\n53 \n\n4. Die nach diesen Maßstäben vorgenommene Prüfung des Sachver-\n\nhalts durch den Senat ergibt, dass weder der Inhalt und die Umstände des Zu-\n\nstandekommens des AZ-Artikels vom 21. Dezember 2004 noch die Kommuni-\n\nkation der Vorsitzenden mit der AZ und der Verteidigung einem verständigen \n\nAngeklagten Anlass geben konnten, an der Unvoreingenommenheit der Richte-\n\nrin zu zweifeln. \n\n54 \n\na) Schon der Inhalt des Artikels vom 21. Dezember 2004 gab dem Ange-\n\nklagten keinen Grund, an der Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden zu \n\nzweifeln. Der Artikel enthält journalistische Beschreibungen und Wertungen der \n\nPerson der Vorsitzenden. Die Redaktion der AZ berichtet - anders als in ihrem \n\nArtikel vom 30. November 2004 mit dem Titel \"W. zittert vor Frau Gna-\n\ndenlos\" - nunmehr über den \"menschlichen Umgang\" der Vorsitzenden in der \n\nbisherigen Hauptverhandlung. Sie sei \"für ihre manchmal strengen Urteile be-\n\nkannt, aber sie verliere dabei nie den Menschen aus dem Auge\". Der Artikel \n\nenthält keinerlei Hinweise darauf, dass der Angeklagte befürchten musste, im \n\nweiteren Verlauf seines Prozesses von der Richterin nicht fair behandelt zu \n\nwerden. Die Revision behauptet auch nicht, dass die Vorsitzende in ihrer Ver-\n\nhandlungsführung oder einer Äußerung gegenüber dem Angeklagten Anlass für \n\neine Ablehnung wegen Befangenheit gegeben hätte. Soweit der Artikel die Stra-\n\ntegie beim Antrag auf Aussetzung des Verfahrens als \"juristisches Waterloo des \n\nVerteidigers\" kommentiert - die Äußerung des Angeklagten in der Hauptver-\n\nhandlung über die Folgen einer längeren Untersuchungshaft belegen, dass er \n\nmit einem solchen Antrag nicht einverstanden war - und die AZ spekuliert, dass \n\nder Angeklagte „seine Verteidigungsstrategie ändert und alles gesteht\", sind \n\ndies ebenfalls erkennbar journalistische Wertungen aufgrund eigener Beobach-\n\ntungen des Prozesses. Sie gehen weder auf Äußerungen der Vorsitzenden in \n\nder Hauptverhandlung zurück noch beruft sich die Redaktion auf Gespräche mit \n\nder Vorsitzenden außerhalb der Hauptverhandlung. \n\n55 \n\nDies belegen - neben den Schreiben der Vorsitzenden an die Verteidiger \n\nund der dienstlichen Stellungnahme der Vorsitzenden - das Schreiben von \n\nRechtsanwalt Dr. Bo. vom 10. Januar 2005 sowie die Stellungnahme der Re-\n\ndaktion der AZ am 11. Januar 2005, in der öffentlich gemacht wurde, Dr. Bo. \n\nhabe Mitte Dezember 2004 einen eigenen Artikel über Frau Kn. \n\n verfasst. Die Redaktion habe es aber aus \"journalistischen Gründen\" abge-\n\nlehnt, diesen Text zu drucken. Die Redaktion habe im Vorfeld des Verhand-\n\nlungstages vom 21. Dezember 2004 einen neuen Artikel zum Fall W. \n\nverfasst - \"und zwar ohne jedes Zutun von Frau Kn. und nach allgemein-\n\njournalistischen Maßstäben\". \n\n56 \n\nb) Der Senat sieht aber auch nach genauer Analyse aller einzelnen Um-\n\nstände, unter denen die Vorsitzende durch die Redaktion der AZ in die Entste-\n\nhung des Artikels einbezogen wurde, keinen Grund, weshalb bei einem ver-\n\nständigen Angeklagten Misstrauen gegen die Unbefangenheit und Unvoreinge-\n\nnommenheit der Vorsitzenden entstehen sollte. \n\n57 \n\naa) Der Senat kann schon entgegen dem Vorbringen der Revision nicht \n\nfeststellen, dass die Vorsitzende auf eine Berichterstattung \"hingewirkt\" hat, die \n\n\"ihre richterliche Tätigkeit in ganz ungewöhnlicher Weise rühmend hervorhob\". \n\nZwar verfolgte die Vorsitzende mit dem Schreiben vom 6. Dezember 2004 das \n\nZiel einer angemessenen und öffentlichen Wiedergutmachung weiter. Entgegen \n\ndem Ablehnungsgesuch vom 4. Januar 2005 stellte sie in ihrem Schreiben aber \n\nweder einen Strafantrag wegen Beleidigung noch machte sie Schadensersatz-\n\nansprüche oder formale presserechtliche Ansprüche gegen die AZ geltend. Die \n\nIdee eines \"Wiedergutmachungsartikels\" beruhte nach dem Schreiben des \n\nRechtsanwalts Dr. Bo. vom 10. Januar 2005 - unabhängig vom Schreiben \n\nder Vorsitzenden vom 6. Dezember 2004 - auf Bemühungen der Chefredaktion \n\nder AZ, nachdem es auf die Schlagzeile \"Frau Gnadenlos\" Reaktionen aus der \n\nLeserschaft gegeben hatte. Nach dem ersten Entschuldigungsschreiben vom 1. \n\nDezember 2004 - das für die Vorsitzende nicht ausreichend war - beauftragte \n\nder Chefredakteur der AZ Rechtsanwalt Dr. Bo. persönlich, einen Artikel über \n\ndie Vorsitzende zu veröffentlichen, \"der ihre bekannte menschliche Art der Pro-\n\nzessführung deutlich betonen sollte\". Den ersten Textentwurf erstellte Herr Dr. \n\nBo. ohne jede Beteiligung der Vorsitzenden. Er be-stätigte auch, dass in dem \n\nersten Entwurf für einen vom ihm konzipierten Wiedergutmachungsartikel auf \n\nAnregung der Vorsitzenden eine Passage aufgenommen werden sollte, in der \n\n\"noch einmal ausdrücklich klargestellt wurde, dass der Begriff \"Frau Gnadenlos\" \n\nnicht gerechtfertigt gewesen war\". \n\n58 \n\nDer von Dr. Bo. dargestellte Ablauf hat dem Senat die Gewissheit ver-\n\nschafft, dass ein \"Hinwirken\" oder ein qualitativer Einfluss auf die Gestaltung \n\ndes ersten Entwurfes vom 17. Dezember 2004, den die Revision als \"Redigie-\n\nren\" oder \"Absegnen\" ansieht, gerade nicht vorlag. Soweit sich aus dem \n\nSchreiben von Dr. Bo. eine Kommunikation mit der Vorsitzenden über den \n\nersten Entwurf ergibt, stand diese nicht in einem von ihr hergestellten Bezug zu \n\nihrer richterlichen Tätigkeit im laufenden W. -Verfahren. \n\n59 \n\nbb) Die Vorsitzende hat aber auch nicht auf den zweiten Entwurf vom \n\n20. Dezember 2004 \"hingewirkt\". Dr. Bo. hat überzeugend dargelegt, dass \n\nder von ihm persönlich verfasste erste Entwurf vom 17. Dezember 2004 aus \n\n\"Aktualitätsgründen\" von der Redaktion der AZ ganz erheblich verändert wor-\n\nden sei. Der Artikel der AZ vom 11. Januar 2005 belegt dies. Die Redaktion hat-\n\nte es \"aus journalistischen Gründen\" abgelehnt, den \"Wiedergutmachungsarti-\n\nkel\" in der Fassung des ersten Entwurfs vom 17. Dezember 2004 als öffentliche \n\nEntschuldigung zu drucken. Dies lässt allein den Schluss auf Veränderungen im \n\nMeinungsbildungsprozess innerhalb der Redaktion der AZ zu. Jedenfalls über-\n\narbeitete Dr. Bo. den Entwurf in Kontakt mit der Redaktion und ohne Informa-\n\ntion oder Beteiligung der Vorsitzenden. Er betonte ausdrücklich, dass die \n\n\"Grundidee - Vorteile eines Geständnisses - allein aus seiner Feder stammte\". \n\nDer zweite Entwurf erhielt damit eine andere Zielrichtung und stellte den lau-\n\nfenden W. -Prozess und die Ereignisse des letzten Hauptverhandlungsta-\n\nges in den Mittelpunkt, ohne dass die Vorsitzende darauf Einfluss hatte. \n\n60 \n\nDr. Bo. übersandte den zweiten Entwurf per Fax mit der Frage, ob sie \n\n\"auch mit diesem Entwurf\" einverstanden sei und suchte die Vorsitzende wie-\n\nderum in ihrem Dienstzimmer auf, um ihr Einverständnis mit den von der Re-\n\ndaktion bewirkten Änderungen zu erlangen. Bei dem kurzen Gespräch war \n\ndiesmal auch ein Beisitzer der Strafkammer anwesend. Beide wandten gegen-\n\nüber dem Entwurf - und zwar um den Angeklagten vor einer objektiv unrichti-\n\ngen, für ihn nachteiligen Darstellung zu bewahren - ein, dieser habe auf die von \n\nder Vorsitzenden in der Hauptverhandlung gestellte Frage nach den Konse-\n\nquenzen einer Aussetzung des Verfahrens nicht nur mit einem schlichten \"Nein\" \n\ngeantwortet, sondern habe eine differenziertere Antwort gegeben. Im Übrigen \n\nwünschte die Vorsitzende nur die Streichung des Absatzes mit dem Begriff \n\n\"Frau Gnadenlos\", damit dieser nicht noch einmal \n\nin einem Artikel \n\n- selbst in dem Sinn einer Entschuldigung - erschien. Schließlich stellte \n\nDr. Bo. klar, dass sich die Vorsitzende zu den gegenüber dem später er-\n\nschienenen Artikel nicht veränderten Teilen des Entwurfs weder äußerte noch \n\ndiese kommentierte, weil sie nicht in den redaktionellen Text der AZ eingreifen \n\nwollte und der - offensichtlich von ihm geteilten - Meinung war, dass dies die \n\nRedaktion auch sicherlich nicht zulasse. \n\n61 \n\ncc) Die Revision trägt zusätzlich vor, eine Befangenheit der Vorsitzenden \n\nergebe sich auch daraus, dass sie sich \"um ihrer Unabhängigkeit willen\" nicht \n\nmit einer überhöhenden Darstellung ihrer Person als Richterin habe \"einver-\n\nstanden erklären\" dürfen; auch habe sie sich nicht \"gegen das barocke Über-\n\nmaß des Lobpreises\" \"verwahrt\". Dieses Vorbringen lässt nicht auf die Unvor-\n\neingenommenheit der Vorsitzenden schließen. Soweit die Revision damit meint, \n\ndie Vorsitzende sei aufgrund der Kontakte zur AZ verpflichtet gewesen, gegen \n\nden Artikel vom 21. Dezember 2004 aktiv vorzugehen, ist ihr Vorbringen wider-\n\nsprüchlich, denn damit verlangt sie ein Verhalten, das sie der Vorsitzenden zu-\n\nvor noch zum Vorwurf gemacht hat. \n\n62 \n\ndd) Darüber hinaus führt die Revision an, die Vorsitzende habe entgegen \n\nihrer Fürsorgepflicht weder den Angeklagten noch seine Verteidiger vor dem \n\nErscheinen des Artikels vom 21. Dezember 2004 informiert, obwohl die Veröf-\n\nfentlichung den Angeklagten in seinen Rechten verletzt habe. \n\n63 \n\nDer Senat vermag einen Rechtsgrund für eine solche Verpflichtung der \n\nVorsitzenden nicht zu erkennen. Der Senat hat erwogen, ob die Bemühungen \n\num einen Wiedergutmachungsartikel und der Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. Bo. \n\n der Vorsitzenden gegenüber dem Angeklagten aufgrund der Vorgeschichte \n\neine solche Verpflichtung auferlegen konnten. Eine derartige Pflicht traf die \n\nVorsitzende nicht, auch nicht aufgrund des Grundsatzes des fairen Verfahrens. \n\n64 \n\nAllerdings gebietet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dem \n\nAngeklagten Zugang zu dem verfahrensbezogenen Tatsachen- und Beweisma-\n\nterial zu ermöglichen, das die Strafverfolgungsorgane im Rahmen der gegen \n\nihn gerichteten Ermittlungen gesammelt haben, damit er zur Wahrung seiner \n\nRechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen kann \n\n(BVerfGE 63, 45, 61 m.w.Nachw.). Dazu gehören auch die Ergebnisse von Er-\n\nmittlungen, die das Gericht während der Hauptverhandlung ohne Wissen des \n\nAngeklagten und der Verteidigung veranlasst und die dann zu den Akten gelan-\n\ngen (BGHSt 36, 305, 308 ff.). \n\n65 \n\nEin damit vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Rechtsanwalt Dr. Bo. \n\nhat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Vorsitzende in den beiden Gesprä-\n\nchen keine Interna des laufenden Verfahrens preisgegeben hat. Damit enthiel-\n\nten die beiden Entwürfe für den Artikel vom 21. Dezember 2004 keine von der \n\nVorsitzenden offenbarten verfahrensbezogenen Tatsachen (mit Ausnahme der \n\noben genannten Richtigstellung zugunsten des Angeklagten), noch hatte der \n\nInhalt des Artikels Einfluss auf das Ergebnis des Prozesses. \n\n66 \n\nee) Nach allem steht für den Senat fest, dass die Vorsitzende mit ihren \n\nKontakten zur AZ allein das Ziel der öffentlichen Wiedergutmachung verfolgt \n\nhat. Einen darüber hinaus gehenden Einfluss auf die Entwürfe für den Artikel \n\nvom 21. Dezember 2004 hat er nicht festgestellt. \n\n67 \n\nb) Der Senat geht auch nicht davon aus, dass die Vorsitzende Teile der \n\nVorgänge um die Entstehung des Artikels vom 21. Dezember 2004 gegenüber \n\nden Verteidigern \"vertuscht\" hat. \n\n68 \n\naa) Die Revision meint unter Bezugnahme auf das Urteil des 5. Strafse-\n\nnats vom 30. September 1992 - 5 StR 169/92-, wistra 1993, 19, 20 f., unabhän-\n\ngig von dem \"Hinwirken\" auf den Artikel in der AZ liege eine Befangenheit auch \n\ndeshalb vor, weil der Angeklagte eine dienstliche Äußerung eines Richters \n\n\"nicht nur für unklar, sondern auch für objektiv falsch halten\" konnte. \n\n69 \n\nDem Schreiben der Vorsitzenden vom 23. Dezember 2004 an die Vertei-\n\ndiger \n\n\"Es ist richtig, dass Herr Rechtsanwalt Bo. mit einem Entwurf eines Artikels bei \nmir war, allerdings hat dieser Artikel mit dem, was später von der Redaktion dar-\naus gemacht wurde, nicht mehr sehr viel gemeinsam. Vor allem war in dem von \nmir vorab überlassenen Artikel nicht die Rede von einem Geständnis des Herrn \nW. \n , noch von meiner geschickten Verhandlungsführung oder sonstigem, es war \nvielmehr das Thema, ob ich in meinen Entscheidungen gnadenlos, streng oder mil-\nde bin“ \n\nentnimmt die Revision, die Vorsitzende habe in ihrer Antwort an die Verteidiger \n\nbewusst nur den ersten Entwurf vom 17. Dezember 2004 angesprochen, in der \n\nAbsicht, das zweite Gespräch mit Dr. Bo. über den zweiten Entwurf für den \n\nArtikel vom 21. Dezember 2004 zu verschweigen. Da ihr schon am 23. Dezem-\n\nber 2004 alle Einzelheiten bekannt gewesen seien, sie aber erst in dem Schrei-\n\nben vom 29. Dezember 2004 den gesamten Sachverhalt offenbart und sich \n\ndarüber hinaus nicht entschuldigt habe, habe die Vorsitzende \"vertuschen\" wol-\n\nlen. \n\n70 \n\nDiese Auslegung des Schriftwechsels durch die Revision steht unter der \n\nPrämisse, die Vorsitzende habe die Absicht gehabt, ihre Beteiligung an dem \n\nArtikel in der Form des \"Hinwirkens\", \"Redigierens\" oder \"Absegnens\" zu ver-\n\n71 \n\n72 \n\nheimlichen. Die Revision unterstellt, die Vorsitzende sei nach ihrem Schreiben \n\nvom 23. Dezember 2004 aufgrund des zweiten Schreibens der Verteidiger vom \n\n23. Dezember 2004, mit dem diese weitere Einzelheiten erfragten und Akten-\n\neinsicht bis zum 11. Januar 2005 beantragten, unter einen \"Druck\" geraten und \n\n\"gezwungen\" gewesen, im Schreiben vom 29. Dezember 2004 das zweite Tref-\n\nfen mit Dr. Bo. und den zweiten Entwurf für den Artikel zu offenbaren. \n\nDieser Bewertung des Sachverhalts folgt der Senat nicht (siehe oben un-\n\nter III. 4. b)): \n\nDas zweite Schreiben der Verteidiger vom 23. Dezember 2004 enthält \n\nüber den Wortlaut ihres ersten Schreibens vom selben Tag, ihnen \"sei mitgeteilt \n\nworden\", der Artikel sei mit der Vorsitzenden besprochen worden, und über den \n\nAntrag auf Akteneinsicht bis zum 11. Januar 2005 hinaus keine konkreteren \n\nHinweise oder Vorhalte, aufgrund derer sich die Vorsitzende \"entdeckt\" fühlen \n\nmusste, bisher \"Verschwiegenes\" zu offenbaren. Der Wortlaut des zweiten \n\nSchreibens der Verteidiger musste bei der Vorsitzenden auch nicht den Ein-\n\ndruck erwecken, sie hätten sie nochmals angeschrieben, weil sie über weiter-\n\ngehende Detailinformationen zur Entstehung des Artikels vom 21. Dezember \n\n2004 verfügten. \n\n73 \n\nAuch unabhängig vom Inhalt der beiden Schreiben der Verteidiger gab \n\nes keinen Grund für die Unterstellung der Revision, die Vorsitzende habe sich \n\ninsoweit unter Druck gesetzt fühlen müssen. Die Vorsitzende machte in dem \n\nSchriftwechsel konsequent ihre Haltung deutlich, sie habe nur eine Wiedergut-\n\nmachung gegenüber der AZ verlangt und habe mit dem Artikel vom 21. De-\n\nzember 2004 nichts zu tun. So berichtete sie in ihrem ersten Schreiben vom \n\n23. Dezember 2004, dass Rechtsanwalt Dr. Bo. wegen eines \"Wiedergutma-\n\nchungsartikels\" bei ihr gewesen sei. Sie machte ebenso in diesem Schreiben \n\ndeutlich, dass sie die weitere Entwicklung dieses Artikels, so wie er - \"wohl um \n\neiner Schlagzeile willen\" - am 21. Dezember 2004 erschienen sei, nicht zu ver-\n\nantworten habe. \n\n74 \n\nAuch ihr Schreiben vom 29. Dezember 2004 leitete die Vorsitzende mit \n\nden Feststellungen ein: \"Es trifft nicht zu, dass der von Ihnen angesprochene \n\nArtikel in der Abendzeitung mit mir abgestimmt oder in sonstiger Weise mit mir \n\nabgesprochen war.\" \"Richtig ist, dass ich einen Tag vor Erscheinen des Artikels \n\neinen Entwurf hiervon zur Kenntnis erhielt.\" Aus ihrer Sicht begründete das \"zur \n\nKenntnis erhalten\" entgegen der Unterstellung der Revision keinen \"Druck\" \n\noder \"Zwang\", in dem Schreiben eine \"aktive Beteiligung\" an dem Artikel zu of-\n\nfenbaren. \n\n75 \n\nDiese Sichtweise bestätigt die Vorsitzende in ihrer dienstlichen Stellung-\n\nnahme vom 5. Januar 2005 zum Ablehnungsgesuch vom 4. Januar 2005. Zum \n\nAntrag auf Akteneinsicht hat sie nachvollziehbar dargelegt, sie habe erst auf-\n\ngrund des zweiten Schreibens der Verteidigung vom 23. Dezember 2004 er-\n\nkennen können, dass die Verteidigung sich für den Vorgang interessiert habe. \n\nSie habe Verständnis dafür, dass ihr erstes - unter Zeitdruck zustande gekom-\n\nmenes - Antwortschreiben aus Sicht der Verteidigung Fragen offen gelassen \n\nhabe. Darum habe sie im Schreiben vom 29. Dezember 2004 zu einer chrono-\n\nlogischen Darstellung der Einzelheiten gegriffen. \n\n76 \n\nGegen eine Vertuschungsabsicht spricht schließlich, dass die Vorsitzen-\n\nde die beantragte Akteneinsicht - die bis zum nächsten Verhandlungstag am \n\n11. Januar 2005 erfolgen sollte - bereits am 30. Dezember 2004 gewährte und \n\nder Verteidigung sämtliche Vorgänge zur Nachprüfung zur Verfügung stellte. \n\n77 \n\nSelbst wenn man das Schreiben der Vorsitzenden vom 23. Dezember \n\n2004 als unvollständig ansieht, hat sie mit ihrem Schreiben vom 29. Dezember \n\n2004 - ohne dem von der Revision behaupteten erhöhten Druck ausgesetzt \n\ngewesen zu sein - von sich aus der Verteidigung alle ihr bekannten Einzelheiten \n\nüber das Zustandekommen des am 21. Dezember 2004 tatsächlich erschiene-\n\nnen Artikels mitgeteilt. Dies widerlegt den von der Revision erhobenen Vorwurf \n\nder Vertuschung. \n\n78 \n\nbb) Schließlich ist die Erklärung in dem Schreiben an die Verteidiger vom \n\n29. Dezember 2004 \"Selbstverständlich befindet sich der gesamte Vorgang bei \n\nden Akten\" kein Beleg für weitere \"Unwahrheiten und Vertuschungen eines \n\nRichters im Umgang mit Verfahrensbeteiligten\". \n\n79 \n\nDie Vorsitzende hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 5. Januar \n\n2005 dargelegt, sie habe es als zweifelhaft angesehen, ob die Vorgänge über \n\ndie Entstehung des Artikels vom 21. Dezember 2004 überhaupt in die Strafak-\n\nten gehörten und was aus Sicht der Verteidigung \"rechtzeitig\" sei. Unbeschadet \n\nder Frage, ob die Vorgänge Bestandteile der Strafakten sind, erscheint es dem \n\nSenat nachvollziehbar, dass die Vorsitzende vor der - ohnehin erst - am \n\n23. Dezember 2004 beantragten Akteneinsicht dem Vorgang zunächst keine \n\nderartige Bedeutung zugemessen hat, zumal sie auch dargelegt hat, sie sei am \n\nletzten Tag vor der Weihnachtspause mit der Haftbeschwerde des Angeklagten \n\nbeschäftigt gewesen. Jedenfalls konnte sich die Verteidigung bei der Aktenein-\n\nsicht vom 30. Dezember 2004 ein vollständiges Bild über die Entwürfe für den \n\nAZ-Artikel vom 21. Dezember 2004 verschaffen. Dass die Vorsitzende jeweils \n\nvon sich aus die Vorgänge um den Artikel nicht schnellstens zu den Akten ge-\n\nbracht hat, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. \n\n80 \n\nSoweit der Angeklagte die Vorsitzende deshalb nicht für innerlich unab-\n\nhängig hält, weil sie in Vertuschungsabsicht habe \"suggerieren\" wollen, sie ha-\n\nbe dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit seit Erscheinen des ersten Artikels \n\n81 \n\n82 \n\nvom 30. November 2004 unverzüglich Rechnung getragen, erweist sich dieses \n\nVorbringen als reine Spekulation über innere Vorstellungen. \n\nIV. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen den \n\nAngeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. \n\n1. Die Strafkammer hat den Angeklagten zu Recht wegen Untreue nach \n\n§ 266 Abs. 1 StGB verurteilt. Er hatte als Mitgeschäftsführer der Stadion GmbH \n\neine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht. Zu seinem Aufgaben- und Pflich-\n\ntenkreis gehörte es, im Vergabeverfahren darauf hinzuwirken, dass der Stadi-\n\nonneubau allen qualitativen Anforderungen entsprach und dass dabei ein mög-\n\nlichst günstiger Preis erzielt wurde. Wenn er in Erfüllung der Vereinbarung mit \n\ndem A. Konzern in der Person von Al. sen. Informationen über Einspar-\n\npotenziale bei seinem Wettbewerber herausgab, trug der Angeklagte dazu bei, \n\ndass bei der Vergabe dennoch der höhere Preis akzeptiert wurde, damit aus \n\nden bei der A. Deutschland GmbH erzielten Einsparungen das Schmier-\n\ngeld an den Mitangeklagten gezahlt werden konnte. Insoweit hat der Angeklag-\n\nte treuwidrig gehandelt, weil die erzielbaren Minderkosten nicht der Stadion \n\nGmbH zugute kamen, die nach dem Zuschlag den höheren Werklohn zu zahlen \n\nhatte (BGHSt 47, 295, 298 f.). Dadurch hat er die Stadion GmbH geschädigt. \n\n83 \n\n2. Das Landgericht hat aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdi-\n\ngung den Angeklagten auch der in Tateinheit mit der Untreue begangenen Be-\n\nstechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB) für schuldig befun-\n\nden. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Landgericht rechtsfehler-\n\nfrei festgestellt, dass es bis zum Zuschlag am 8. Februar 2002 einen echten \n\nWettbewerb gab. Als Geschäftsführer der Stadion GmbH war der Angeklagte im \n\nJanuar 2002 deren Beauftragter. Beauftragter ist, wer befugtermaßen für den \n\nGeschäftsbetrieb tätig werden kann, ohne Angestellter zu sein. Bei seinen Ab-\n\nsprachen bezüglich einer Vergabe des Auftrags an die A. Deutschland \n\nGmbH betätigte sich der Angeklagte im geschäftlichen Verkehr. Es ging auch \n\num gewerbliche Leistungen. Der von ihm erstrebte Vorteil bestand darin, dass \n\nder A. Konzern, geführt von Al. sen. in Salzburg, über den Mitangeklag-\n\nten seiner Firma WHI rund 2,59 Millionen € zahlte. Die Zuwendung ließ sich der \n\nAngeklagte im Januar 2002 versprechen und nahm sie an in einem Zeitraum, in \n\nwelchem er Geschäftsführer der Stadion GmbH und der Komplementärin der \n\nKG aA war. Auf diese Zuwendung des A. Konzerns hatte weder er selbst \n\neinen Anspruch noch seine Firmengruppe WHI. \n\n84 \n\nDer Vorteil war auch Bestandteil einer Unrechtsvereinbarung. Der Betrag \n\nwurde – auch das hat das Landgericht überzeugend und rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt - nicht auf eine Provisionsforderung des Mitangeklagten bezahlt, sondern \n\nals Schmiergeld. Er wurde gewährt aufgrund der konkludent gezeigten Bereit-\n\nschaft des Angeklagten, sich für eine Vergabe an die A. Deutschland GmbH \n\neinzusetzen und für Nachtragsaufträge und -forderungen ein gewogener An-\n\nsprechpartner zu sein sowie auch weiterhin geheime Informationen über das \n\nAngebot des Mitbieters zu liefern. Durch all dies sollte die A. Deutschland \n\nGmbH nach der Vorstellung von Al. senior, die der Angeklagte erkannte, im \n\nVergabeverfahren bevorzugt werden. Bevorzugung bedeutet dabei die sach-\n\nfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbe-\n\nwerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus. Hierbei genügt es, wenn \n\ndie zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vor-\n\nstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines \n\nDritten im Wettbewerb zu veranlassen (BGHSt 49, 214, 228; BGH NJW 2003, \n\n2996, 2997; BGHSt 10, 358, 367 zu § 12 UWG aF). Zur Erfüllung des Tatbe-\n\nstandes braucht die vereinbarte Bevorzugung tatsächlich nicht eingetreten zu \n\nsein. Es muss auch keine objektive Schädigung eines Mitbewerbers eingetreten \n\nsein. Schutzgut des § 299 StGB ist die strafwürdige Störung des Wettbewerbs \n\nsowie die abstrakte Gefahr sachwidriger Entscheidungen (Tröndle/Fischer, \n\nStGB 53. Aufl. § 299 Rdn. 2). \n\n85 \n\nDie Bevorzugung war hier unlauter, weil sich der Angeklagte am 17. Ja-\n\nnuar 2002 bereit zeigte, geheime Informationen über das Angebot des Mitbie-\n\nters zu beschaffen. Er lieferte diese auch am 28. Januar 2002, indem er Al. \n\nsen. über Einsparpotenziale beim Mitbieter B. aufklärte. Er handelte da-\n\nbei in der Absicht, über Al. sen. die A. Deutschland GmbH ebenfalls zu \n\nEinsparungen zu veranlassen, aus denen das Schmiergeld gezahlt werden soll-\n\nte. Mithin handelte es sich um einen geradezu klassischen Fall der Bestechung \n\nim geschäftlichen Verkehr durch eine Schmiergeldzahlung. \n\n86 \n\nNicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Landgericht eine Bestech-\n\nlichkeit im geschäftlichen Verkehr in einem besonders schweren Fall ange-\n\nnommen hat. Die Vereinbarung mit Al. sen. bezog sich auf einen Vorteil gro-\n\nßen Ausmaßes im Sinne von § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGHSt 48, 360). \n\nC. \n\n87 \n\n88 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft \n\nEs kann hier offen bleiben, ob das Landgericht rechtsfehlerhaft keinen \n\nbesonders schweren Fall der Untreue nach § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 StGB \n\nangenommen hat und deshalb bei der Strafzumessung von einem zu niedrigen \n\nStrafrahmen ausgegangen ist. \n\n89 \n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob hier das Regelbeispiel des \n\n§ 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB des Vermögensverlustes großen Ausmaßes vorgele-\n\ngen hat (vgl. dazu BGHSt 48, 354) oder ob im Hinblick auf die außerordentliche \n\nHöhe des Schadens und die Verschleierung der Zahlungsvorgänge mittels \n\nScheinrechnungen ein besonders schwerer Fall im Sinne eines unbenannten \n\nRegelbeispiels vorgelegen hat. \n\n90 \n\nDie gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren \n\nund sechs Monaten erscheint nämlich angemessen. Das Landgericht ist im \n\nKern von dem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen, indem es die Strafe \n\ndem oberen Bereich des Strafrahmens aus § 300 StGB entnommen hat. Auch \n\nim Übrigen kann der Senat die Angemessenheit der Strafe selbst beurteilen, \n\nweil alle für die Strafzumessung erforderlichen Tatsachen vom Landgericht mit-\n\ngeteilt worden sind und es keiner weiteren Feststellungen bedarf. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__50-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-09/1-str-50-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__50-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__50-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-09/1-str-50-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__50-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:51:51.959815+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-08-09/1-str-50-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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