{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__46-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-05-16","aktenzeichen":"1 StR 46/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Bei der Härteklausel des § 73c Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. StGB (Entreicherung) kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das vorhandene Vermögen einen Bezug zu der rechtswidrigen Tat hat. 2. Zum Wert des Erlangten bei Tatbeteiligten in einer Handelskette.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 46/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n16. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nBGHSt: ja \nBGHR: ja \nVeröffentlichung: ja \n______________________ \n\nStGB § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73c Abs. 1 Satz 2 \n\n1. Bei der Härteklausel des § 73c Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. StGB (Entreicherung) kommt \nes grundsätzlich nicht darauf an, ob das vorhandene Vermögen einen Bezug zu \nder rechtswidrigen Tat hat. \n\n2. Zum Wert des Erlangten bei Tatbeteiligten in einer Handelskette. \n\nBGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06 - LG Karlsruhe \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nSchluckebier, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Karlsruhe vom 23. September 2005 im Aus-\n\nspruch über den Verfall von Wertersatz, soweit von einer \n\n12.500,-- € übersteigenden Verfallsanordnung abgesehen wur-\n\nde, aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nG r ü n d e:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in sieben \n\nFällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten \n\nverurteilt. Außerdem hat das Landgericht den Verfall von Wertersatz in Höhe \n\nvon 12.500,-- € angeordnet. \n\n2 \n\nDie zum Nachteil des Angeklagten eingelegte und auf die Rüge der Ver-\n\nletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirk-\n\nsam auf den Strafausspruch im Fall 8, auf den Ausspruch über die Gesamtstra-\n\nfe sowie auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von - nur - \n\n12.500,-- € (betreffend die Fälle 1 bis 7) beschränkt. Die Revision der Staats-\n\nanwaltschaft hat hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg. \n\n3 \n\n4 \n\nI. \n\nZur Strafzumessung im Fall 8: \n\nIn Erwartung eines hohen Gewinns stellte der Angeklagte am 19. Novem-\n\nber 2004 - zumindest in positiver Kenntnis dessen, dass es um den Handel mit \n\nBetäubungsmitteln geht, wenn er das Geschäft nicht sogar selbst initiiert und \n\norganisiert hatte, - zwei Mittätern 46.250,-- € zum Erwerb von 25 kg Marihuana \n\nzur Verfügung. Den Einsatz des Angeklagten vereinnahmte der vorgebliche Lie-\n\nferant - unter Drohung mit einer Schusswaffe - ohne Gegenleistung. Die Straf-\n\nkammer verhängte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, wo-\n\nbei sie dem Angeklagten unter anderem zugute hielt, dass er \"nur mit Eventual-\n\nvorsatz gehandelt hat\". \n\n5 \n\nDiese Erwägung in der Strafzumessung stellt einen Rechtsfehler zum Vor-\n\nteil des Angeklagten dar. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststel-\n\nlungen handelte der Angeklagte mit direktem Vorsatz. Der Ausspruch über die \n\n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEinzelstrafe hat gleichwohl Bestand. Denn die vom Landgericht erkannte Strafe \n\nist - noch - angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO einer Norm, \n\ndie auch bei einer Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Ange-\n\nklagten Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05). \n\nEntscheidend ist, dass das Betäubungsmittelgeschäft scheiterte und der Ange-\n\nklagte seiner eingesetzten Mittel in Höhe von 46.250,-- € vollständig verlustig \n\nging. \n\nDamit hat auch die rechtsfehlerfrei gebildete Gesamtstrafe Bestand. \n\nII. \n\nZur Verfallsanordnung: \n\n1. In der Zeit von Mai bis Dezember 2004 bezog der Angeklagte in sieben \n\nFällen insgesamt 67 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 6,97 % THC \n\n(10 kg) beziehungsweise mindestens 8 % THC (57 kg) \"auf Kommission\". \n\n62.244 kg veräußerte der Angeklagte an verschiedene Abnehmer. Von diesen \n\nerhielt er 161.000,-- €, die er insgesamt - ohne Abzug seines nach der getroffe-\n\nnen Vereinbarung ihm hieraus zustehenden Gewinnanteils in Höhe von 200,-- € \n\nje Kilogramm - an seinen Lieferanten weitergab. Die Strafkammer beschränkte \n\ndie Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 \n\nStGB) auf den Gewinnanteil (12.500,-- €). Nur diesen habe der Angeklagte, da \n\nes sich um ein Kommissionsgeschäft gehandelt habe, - jedenfalls zeitweise - \n\nerlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB. \"In dem Bewusstsein, dass die \n\n[von der Strafkammer] vertretene Rechtsansicht möglicherweise nicht der bis-\n\nherigen obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht\", hat das Landgericht das \n\nAbsehen von einer weiterreichenden Verfallsanordnung ergänzend auf § 73c \n\nAbs. 1 Satz 2 StGB gestützt. Der Wert des Erlangten (161.000,-- €) sei jeden-\n\nfalls nicht mehr Vermögensbestandteil, denn die vorhandenen Vermögenswerte \n\n(netto über 800.000,-- €) des Angeklagten seien ohne jeden denkbaren Zu-\n\nsammenhang mit den abgeurteilten Straftaten erworben worden und der Zugriff \n\nauf das \"unbefleckte\" Vermögen würde insbesondere die Familie treffen, deren \n\nlangfristiger Absicherung das vorhandene Vermögen des Angeklagten diene. \n\n9 \n\n2. Die Erwägungen, aufgrund derer die Strafkammer davon abgesehen \n\nhat, einen 12.500,-- € übersteigenden Betrag für verfallen zu erklären, halten \n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n10 \n\na) Bei der Prüfung, was der Angeklagte aus der Tat (Fälle 1 bis 7) gemäß \n\n§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat, hat die Strafkammer die Reichweite des \n\nBruttoprinzips verkannt. \n\n11 \n\n\"Bruttoprinzip\" bedeutet, dass nicht bloß der Gewinn, sondern grundsätz-\n\nlich alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erhalten hat, für verfallen zu \n\nerklären ist (BGH NStZ 1995, 491). Bei der Berechnung des bei einem verbote-\n\nnen \"Verkauf\" Erlangten ist deshalb vom gesamten Erlös ohne Abzug des Ein-\n\nkaufspreises und sonstiger Aufwendungen auszugehen (BGHSt 47, 369 [370]; \n\nBGH NStZ 1994, 123; NStZ 2000, 480; NStZ-RR 2000, 57; wistra 2001, 388, \n\n389; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2000 - 1 StR 547/00; BGH, Urteil vom \n\n20. März 2001 - 1 StR 12/01). Insbesondere bei Betäubungsmitteldelikten \"be-\n\nsteht kein rechtlich schützenswertes Vertrauen, aus dem verbotenen Geschäft \n\nerlangte Vermögensbestandteile behalten zu dürfen, die der Erlös strafbarer \n\nGeschäfte sind (BGHSt 47, 369 [372]; BGH NStZ 2001, 312). \n\n12 \n\nDas Bruttoprinzip sollte die Anordnung des Verfalls nicht nur im Hinblick \n\nauf seine Berechnung praktikabler machen. Die Abschöpfung des über den \n\nNettogewinn hinaus Erlangten verfolgt vielmehr primär einen Präventionszweck. \n\nDie dadurch angestrebte Folge, dass auch die Aufwendungen nutzlos sind, soll \n\nzur Verhinderung gewinnorientierter Straftaten - und insbesondere diese wollte \n\nder Gesetzgeber erfassen - beitragen. Müsste der Betroffene für den Fall der \n\nEntdeckung lediglich die Abschöpfung des Tatgewinns befürchten, so wäre die \n\nTatbegehung unter finanziellen Gesichtspunkten weitgehend risikolos. Diesen \n\nPräventionszweck - der Verfallsbetroffene soll das Risiko strafbaren Handelns \n\ntragen - hatte der Gesetzgeber im Auge, als er sich auf den Rechtsgedanken \n\ndes § 817 Satz 2 BGB bezog und darauf abhob, dass das in ein verbotenes \n\nGeschäft Investierte unwiederbringlich verloren sein soll (BGHSt 47, 369 [373 \n\nf.]). \n\n13 \n\nAn dieser - verfassungungskonformen (vgl. BVerfG NJW 2004, 2073 \n\n[2074 ff.]) - Rechtsprechung hält der Senat uneingeschränkt fest. Der Entschei-\n\ndung des Bundesgerichtshofs, wonach dann, wenn für einen dem Verfall unter-\n\nliegenden Vermögensvorteil die Steuer bereits bestandskräftig festgesetzt wor-\n\nden ist, dies bei der zeitlich nachfolgenden Anordnung des Verfalls mindernd zu \n\nberücksichtigen ist (BGHSt 47, 260) liegen Besonderheiten des Steuerrechts \n\nzugrunde. Da für verfallen erklärte Vermögenswerte mangels Strafcharakters \n\neiner Verfallsanordnung grundsätzlich steuermindernd geltend gemacht werden \n\ndürfen, könnte die Verfallsanordnung je nach dem Zeitpunkt der Verfallsanord-\n\nnung - vor oder nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung - zu dem Gleichbe-\n\nhandlungsgebot widersprechenden unterschiedlichen Gesamtbelastungen füh-\n\nren (vgl. BGHSt 47, 260 [265 ff.]). Dies - sowie eine daraus folgende mögliche \n\nDoppelbelastung desselben Betroffenen - zu vermeiden, dient die Berücksichti-\n\ngung steuerlicher Konsequenzen bei der Feststellung dessen, was im Sinne \n\nvon § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt wurde. Das gesetzlich verankerte Brutto-\n\nprinzip wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Bei Betäubungsmittelgeschäften \n\ndürfte eine entsprechende - steuerlich relevante - Situation ohnehin nie eintre-\n\nten. \n\n14 \n\nWirtschaftlich erlangt ist ein Gegenstand oder Wert im Sinne von § 73 \n\nAbs. 1 StGB sobald dieser unmittelbar aus der Tat in die eigene Verfügungs-\n\ngewalt des Täters übergegangen ist (vgl. Nack, Aktuelle Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs zum Verfall, Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, 2003, 879 \n\n[880] m.w.N.). Beim Erlangen im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB handelt es sich \n\num einen tatsächlichen Vorgang. Auch der einem Kurier ausgehändigte Kauf-\n\npreis unterliegt bei diesem in voller Höhe dem Verfall, unabhängig von den zivil-\n\nrechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen zwischen den Tatbeteiligten \n\n(BGH NStZ 2004, 440; vgl. aber Winkler NStZ 2003, 247 [250]). Auf die Beson-\n\nderheiten des Kommissionsgeschäfts kann es beim Betäubungsmittelhandel \n\nschon deshalb nicht ankommen, da sämtliche schuldrechtlichen Vereinbarun-\n\ngen in diesem Zusammenhang nichtig sind (§ 134 BGB). \n\n15 \n\nb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Angeklagte - entgegen der \n\nBewertung durch die Strafkammer - nicht nur seinen Gewinnanteil, sondern den \n\nGesamterlös in Höhe von 161.000,-- € gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt. \n\nMit der Übertragung der Beträge von seinen Abnehmern an ihn wurden die ent-\n\nsprechenden Geldmittel Teil seines Vermögens, und zwar unabhängig davon, \n\nob sie bar oder unbar übergingen, ob sie mit anderen Geldern vermischt oder \n\ngesondert verwahrt wurden. Unmaßgeblich ist auch, aus welchem Guthaben \n\nanschließend der Lieferant bedient wurde. Selbst wenn ein Zwischenhändler \n\ndieselben Geldscheine, die er von seinen Rauschmittelkäufern erhalten hat, \n\nunmittelbar im Anschluss daran an seinen Lieferanten weitergibt, werden diese \n\nBeträge zunächst Teil seines Vermögens. Spätere Mittelabflüsse können dann \n\nallenfalls noch im Rahmen der Prüfung der Härtevorschrift des § 73c StGB von \n\nBedeutung sein. \n\n16 \n\nGrundsätzlich unterliegen somit die vom Angeklagten von seinen Abneh-\n\nmern als Gegenwert für das veräußerte Marihuana erhaltenen 161.000,-- € bei \n\nihm insgesamt dem Verfall gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bzw. es ist gegen \n\nihn in dieser Höhe der Verfall von Wertersatz anzuordnen (§ 73a Satz 1 StGB). \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\nc) Das im Einzelfall unter Umständen notwendige Korrektiv zum Brutto-\n\nprinzip des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bietet die Härtevorschrift des § 73c StGB. \n\nDeren Voraussetzungen hat die Strafkammer in ihren Hilfserwägungen al-\n\nlerdings ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\naa) Das gilt zunächst für die Härteklausel des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB, \n\ndie die Anordnung des Verfalls zwingend ausschließt, soweit er für den Betrof-\n\nfenen eine unbillige Härte wäre. Als unbillige Härte - als Verstoß gegen das Ü-\n\nbermaßverbot (vgl. BGHR StGB § 73c Härte 11) - stellt sich eine Anordnung \n\ndes Verfalls von Wertersatz in Höhe der insgesamt vereinnahmten 161.000,-- € \n\nnach den bisherigen Feststellungen nicht dar. Dies hat zwar die Strafkammer \n\nim Ergebnis ebenfalls so gesehen. Soweit das Landgericht allerdings in ande-\n\nrem Zusammenhang auf die existenzbedrohenden Konsequenzen einer weiter-\n\ngehenden Verfallsanordnung für die Familie des Angeklagten - dies betrifft ihn \n\nselbst, nicht nur Außenstehende - hinweist, überzeugt dies nicht. Die Anord-\n\nnung des Verfalls in Höhe von 161.000,-- € würde bei weitem nicht deren Exis-\n\ntenzgrundlage vernichten. Bei diesem Betrag handelt es sich um nur 19,06 % \n\ndes Nettovermögens am 31. Dezember 2004. Außerdem scheint der Angeklag-\n\nte neben seinem Erwerbseinkommen (1.800,-- € netto) bis Frühjahr 2004 über \n\nweitere laufende Einnahmen zu verfügen, etwa aus seinem mit Hilfe der Ar-\n\nbeitsagentur gegründeten Brennstoffhandel oder aus Überschüssen aus Ver-\n\nmietung und Verpachtung seiner Immobilien. Denn der Angeklagte hat sein \n\nNettovermögen im Jahre 2004 um immerhin 30.882,-- € gesteigert. Hinzu \n\nkommt der - in der Höhe unbekannte - Aufwand zur Deckung des Lebensun-\n\nterhalts der Familie. \n\n20 \n\nbb) Die bisherigen Feststellungen tragen allerdings auch nicht das fakulta-\n\ntive Absehen von einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe der ge-\n\nsamten 161.000,-- € aufgrund des § 73c Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. StGB. \n\n21 \n\nSchon die Bewertung der Strafkammer, der Wert des Erlangten \n\n(161.000,-- €) sei im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden im Sin-\n\nne von § 73c Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. StGB vermag nicht zu überzeugen. \n\n22 \n\nDer Wert des Erlangten ist dann noch vorhanden, wenn das (Netto-) \n\nVermögen des Betroffenen den Wert des Erlangten zumindest erreicht. Deshalb \n\nscheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Ermessens-\n\nentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB von vorneherein aus, solange und \n\nsoweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem \n\n\"verfallbaren\" Betrag zurück bleibt (BGHSt 48, 40 [42]; BGHR StGB § 73c Wert \n\n2). Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das vorhandene Vermö-\n\ngen einen konkreten oder unmittelbaren Bezug zu der rechtswidrigen Tat hat; \n\nebenso wenig hängt die Anordnung des Verfalls davon ab, ob der Angeklagte \n\ndie vorhandenen Vermögenswerte unmittelbar mit Drogengeldern erworben hat \n\noder ob er mit Drogengeldern andere Aufwendungen bestritten und erst mit den \n\nso eingesparten Mitteln das noch vorhandene Vermögen gebildet hat (BGHR \n\nStGB § 73c Wert 2). Hieran hält der Senat fest. Nachforschungen über die Ver-\n\nwendung der erlangten Beträge, über die Quellen des vorhandenen Vermö-\n\ngens, über Vermögensumschichtungen, über ersparte Aufwendungen usw. sind \n\ndeshalb grundsätzlich nicht erforderlich. \n\n23 \n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung, wonach vorhandenes Vermögen nur \n\nnahe lege, dass der Wert des Erlangten beim Verfallsbetroffenen noch vorhan-\n\nden ist, wobei dies nicht mehr sei als eine widerlegbare Vermutung, die nicht \n\ngreife, wenn zweifelsfrei feststehe, dass der fragliche Vermögenswert ohne je-\n\nden denkbaren Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten, etwa mehrere \n\nJahre vor deren Begehung im Wege der Erbfolge, erworben wurde (vgl. BGHSt \n\n48, 40 [42 f.]). Ob eine derartig differenzierte Betrachtung einer über Jahre an-\n\ngesammelten Vermögensmasse im Hinblick darauf, ob der \"Wert\" eines be-\n\nstimmten Mittelzuflusses darin noch enthalten ist, überhaupt möglich ist, er-\n\nscheint fraglich. Unter Umständen könnten umfangreiche Finanzermittlungen \n\nnotwendig werden. Jedenfalls ist diese einengende Auslegung aus Sicht des \n\nSenats vom Wortlaut des § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB nicht geboten, be-\n\nschränkt aber die Praktikabilität und Effektivität der Vorschriften über den Verfall \n\n- von Wertersatz - und insbesondere deren Präventivwirkung. In besonders ge-\n\nlagerten Einzelfällen bietet § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB genügend Schutz. Wäre \n\ndie Anordnung des Verfalls des Erlangten im Einzelfall - ganz oder zum Teil - \n\neine unbillige Härte, wäre die Maßnahme ungerecht oder verstieße gegen das \n\nÜbermaßgebot (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 1 StR 453/02, insoweit in \n\nNStZ 2004, 457, nicht abgedruckt); dann hat die Anordnung gemäß § 73c \n\nAbs. 1 Satz 1 StGB zu unterbleiben. Um eine unbillige Härte festzustellen, be-\n\ndarf es im Rahmen der hierzu erforderlichen Gesamtbewertung dann aber kei-\n\nner exakten Untersuchung über den Ursprung des vorhandenen Vermögens \n\noder des wirtschaftlichen Verbleibs des Erlangten. \n\n24 \n\nIm vorliegenden Fall kann dies jedoch dahinstehen. Denn soweit die Straf-\n\nkammer auf die \"unbefleckten\" Vermögensteile des Angeklagten, also auf die \n\nvor dem Jahr 2004 erworbenen Grundstücke abgestellt hat, hat sie nicht be-\n\ndacht, dass diese Immobilien weitgehend (1,4 von 2 Millionen €) kreditfinanziert \n\nsind. Zu Einzahlungen auf zur späteren Tilgung abgeschlossene Bauspar- und \n\nLebensversicherungsverträge wurden vom Angeklagten im Jahre 2004 - dem \n\nTatzeitraum - etwa 67.000,-- € aufgebracht; deren Bestand erhöhte sich nach \n\nden Feststellungen \n\nim Jahr 2004 nämlich von 207.764,-- € auf \n\n275.000,-- €. Dies diente mittelbar der Entschuldung der Grundstücke und legt \n\nnahe, dass ein den Wert des Erlangten entsprechendes Vermögen des Ange-\n\nklagten noch vorhanden ist, das nicht ohne jeden denkbaren Bezug zu den \n\nStraftaten des Angeklagten ist (vgl. BGHSt 38, 23 [25]; BGHSt 48, 40 [42 f.]). \n\nFeststellungen zum Umfang (Wert) des durch Schenkung im Wege der vor-\n\nweggenommenen Erbfolge von den Eltern erworbenen (unbelasteten?) Grund-\n\nvermögens hat die Strafkammer bislang nicht getroffen. \n\n25 \n\nIm Übrigen schlösse auch nach der oben zitierten - vom Senat nicht geteil-\n\nten - Rechtsprechung selbst ein völlig fehlender Bezug des vorhandenen Ver-\n\nmögens zu den Straftaten des Angeklagten die Abschöpfung über die Verfalls-\n\nvorschriften nicht aus. Denn vorhandenes Vermögen behält, auch dann, wenn \n\nes in keiner denkbaren Beziehung zum - nicht mehr vorhandenen - \"Wert des \n\nErlangten\" steht und deshalb die Anwendbarkeit des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB \n\nnicht hindert, seine Bedeutung im Rahmen der nach billigem Ermessen zu tref-\n\nfenden Entscheidung (vgl. BGHSt 48, 40 [43]). \n\n26 \n\ncc) Die Strafkammer hat ihre grundsätzlichen Vorbehalte gegen das Brut-\n\ntoprinzip argumentativ auch auf den kumulierenden Effekt mehrerer Verfallsan-\n\nordnungen gegen verschiedene Personen bei Handelsketten beziehungsweise \n\nbei Mittätern gestützt und in diesem Zusammenhang auch auf vermeintliche \n\nProbleme bei der Vollstreckung in derartigen Konstellationen hingewiesen. \n\nDenn dann ist - so bisherige Meinung - grundsätzlich von Gesamtschuldner-\n\nschaft auszugehen (vgl. BGH NStZ 2003, 198 [199]). Dies überzeugt nach Auf-\n\nfassung des Senats allerdings nicht für Fallgestaltungen der vorliegenden Art. \n\nVielmehr ist jeder Täter, jeder Teilnehmer einer Handelskette, in der ein und \n\ndieselbe Menge an Betäubungsmitteln mehrfach umgesetzt und der entspre-\n\nchende Kaufpreis jeweils bezahlt und vom Verkäufer im Sinne von § 73 Abs. 1 \n\nSatz 1 StGB erlangt wird, für sich zu betrachten und allein daran zu messen, \n\nwas er konkret erhalten hat. Anderes gilt nur dann, wenn - dabei - mehrere Tat-\n\nbeteiligte etwas gemeinsam erlangten, ohne dass festgestellt werden kann, \n\nwem dies zufloss. Ziel der aus Verfallsanordnungen gemäß §§ 73, 73a StGB \n\nresultierenden Zahlungsansprüche ist nicht die einmalige Abschöpfung des - \n\nregelmäßig beim Endabnehmer schließlich erreichten - höchsten Handelsprei-\n\nses. Vielmehr soll bei jedem Einzelnen, der aus einer rechtswidrigen Tat etwas \n\nerlangt hat, dieses weggenommen werden und zwar, da es sich um eine prä-\n\nventive Maßnahme eigener Art handelt, nach dem Bruttoprinzip. Bei einer Han-\n\ndelskette kann deshalb die Summe der Beträge, hinsichtlich derer gegen die \n\nverschiedenen Händler der Verfall angeordnet wurde, den maximalen Handels-\n\npreis des umgesetzten Betäubungsmittels um ein mehrfaches übersteigen. Dies \n\ndann über das Rechtsinstitut der Gesamtschuldnerschaft zu begrenzen und \n\nauszugleichen, widerspräche dem Zweck des Verfalls gemäß §§ 73, 73a StGB. \n\nDie Weitergabe des Erlangten kann in besonderen Ausnahmefällen beim jewei-\n\nligen Einzelfall im Rahmen des Härtausgleichs gemäß § 73c StGB Berücksich-\n\ntigung finden, wenn kein - ausreichendes - Vermögen mehr vorhanden oder \n\neine Verfallsanordnung eine unbillige Härte wäre. \n\n27 \n\nAuch dies kann hier jedoch dahinstehen, da die Stellung als Gesamt-\n\nschuldner die Anordnung des Verfalls beziehungsweise des Verfalls von Wert-\n\nersatz gegen den Angeklagten in voller Höhe zunächst gerade nicht berührt. \n\n28 \n\n3. Die Entscheidung über die Anordnung des Verfalls bedarf nach allem \n\nneuer Verhandlung und Entscheidung. Die bisher getroffenen Feststellungen \n\nkönnen bestehen bleiben. Diesen nicht widersprechende, ergänzende Feststel-\n\nlungen sind möglich. \n\nNack Wahl Schluckebier \n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__46-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/1-str-46-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__46-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__46-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/1-str-46-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR__46-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:34:37.308681+00:00"}}