{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"1 StR 23/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 23/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Baden-Baden vom 5. Juli 2005 im Ausspruch über den \n\nVerfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 80 Fällen so-\n\nwie wegen Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun \n\nMonaten verurteilt. Darüber hinaus hat es den Verfall eines Geldbetrages in \n\nHöhe von 96.001,25 Schweizer Franken angeordnet. Die dagegen gerichtete \n\nRevision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, \n\nist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. Soweit sie sich gegen die Verfallsanordnung richtet, hat sie hingegen \n\nErfolg. \n\n2 \n\n1. Die Verfallsanordnung kann von Rechts wegen keinen Bestand haben, \n\nweil den Geschädigten der abgeurteilten Taten zivilrechtliche Ansprüche er-\n\nwachsen sind, die der Verfallsanordnung zu Gunsten des Staates grundsätzlich \n\nvorgehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das Landgericht hat dies nicht verkannt, \n\naber gemeint, durch eine Verfallsanordnung sicherstellen zu dürfen, dass auf \n\ndas auf dem Konto des Angeklagten bei der Schweizerischen Postfinanz lie-\n\ngende Guthaben \"mit rangwahrender Wirkung\" Zugriff genommen werden kön-\n\nne und auf diese Weise eine - gesetzlich nicht geregelte - nachträgliche Vertei-\n\nlung unter den Verletzten in die Wege geleitet werden könne. \n\n3 \n\nDamit hat das Landgericht - wie die Revision und der Generalbundesan-\n\nwalt zu Recht ausführen - die verfahrensrechtliche Rückgewinnungshilfe ins \n\nmaterielle Recht übertragen, obgleich dies einer gesetzlichen Grundlage ent-\n\nbehrt. Auch der gegenwärtig noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Ent-\n\nwurf, der einen Auffangrechtserwerb des Staates vorsieht, ist noch nicht Gesetz \n\n(vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks. 16/700). \n\n4 \n\nDie Voraussetzungen der Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von \n\nWertersatz lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die zivilrechtlichen \n\nAnsprüche der im Urteil namentlich festgestellten Geschädigten genießen \n\ngrundsätzlich Vorrang (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB \n\n§ 73 Tatbeute 1; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; siehe auch LK-Schmidt, \n\n12. Aufl. § 73 Rdn. 34). Anders kann es dann liegen, wenn die Geschädigten \n\nkeinen Anspruch geltend machen und darauf verzichten, dem Angeklagten also \n\nkeine doppelte Inanspruchnahme droht und den Geschädigten auch keine Er-\n\nsatzmöglichkeit entzogen wird (BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss \n\nvom 31. März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abge-\n\ndruckt). Dazu verhält sich das Urteil nicht ausdrücklich. \n\n5 \n\n2. Der Senat hat davon abgesehen, die Verfallsanordnung - wie vom \n\nGeneralbundesanwalt beantragt - lediglich in Wegfall zu bringen (vgl. dazu \n\nBGH, Beschluss vom 3. November 1999 - 3 StR 346/99). Er erachtet es für \n\nsachgerecht, den Verfallsausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu \n\nneuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Auf diese Weise be-\n\nsteht die Möglichkeit, Feststellungen darüber zu treffen, ob etwa die Geschädig-\n\nten auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichtet haben (zu solcher Fall-\n\ngestaltung vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März \n\n2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt). Sollte das \n\nnicht der Fall sein, sieht § 111i StPO die Möglichkeit vor, eine angeordnete Be-\n\nschlagnahme zu Gunsten der Verletzten zu verlängern und diesen den Weg zu \n\nöffnen, ihre Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen (siehe weiter zur Rückge-\n\nwinnungshilfe: § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO; BGH StV 1995, \n\n301; NStZ 2003, 533; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 4 StR 727/95; \n\nKK-Nack, 5. Aufl. § 111b Rdn. 17 ff.). Dies erscheint nicht von vornherein aus-\n\nsichtslos, weil die Schweiz Vertragspartner des sog. Lugano-Übereinkommens \n\nzur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen \n\nist \n\n(VollstrZustÜbk 1988 = Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und \n\ndie Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ge-\n\nschlossen in Lugano am 16. September 1988, BGBl. 1994 II 2658, ber. 1994 II \n\n3772). \n\n6 \n\nSollte bis zur Neuverhandlung der Sache der bezeichnete Gesetzentwurf \n\nzur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei \n\nStraftaten (BTDrucks. 16/700) in Kraft getreten sein (vgl. § 111i StPO Abs. 2 \n\nund Abs. 5 i.d.F. des Entwurfs), wird § 2 Abs. 5 StGB zu beachten sein. \n\nNack Wahl Schluckebier \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/1-str-23-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/1-str-23-06","retrieved":"2026-07-10 20:37:55.790985+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-11/1-str-23-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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