{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_646-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-03-07","aktenzeichen":"1 StR 646/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 247a Bietet die oberste Dienstbehörde nach § 96 StPO die audiovisuelle Verneh- mung eines gesperrten Zeugen an und ist das Gericht von Rechts wegen gehalten, eine solche Vernehmung durchzuführen, so ist es Aufgabe des Jus- tizministeriums, gegebenenfalls seiner nachgeordneten Dienststellen, das Ge- richt so auszustatten, dass das Verfahren auch durchgeführt werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 646/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. März 2007 \n\nBGHSt: ja \n\nBGHR: ja \n\n___________________________ \n\nStPO § 247a \n\nBietet die oberste Dienstbehörde nach § 96 StPO die audiovisuelle Verneh-\nmung eines gesperrten Zeugen an und ist das Gericht von Rechts wegen \ngehalten, eine solche Vernehmung durchzuführen, so ist es Aufgabe des Jus-\ntizministeriums, gegebenenfalls seiner nachgeordneten Dienststellen, das Ge-\nricht so auszustatten, dass das Verfahren auch durchgeführt werden kann. \n\nBGH, Beschl. vom 7. März 2007 - 1 StR 646/06 - LG Baden-Baden \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2007 beschlossen: \n\n1. Im Fall II. 12 der Gründe des Urteils des Landgerichts Baden-\n\nBaden vom 31. Juli 2006 wird das Verfahren eingestellt (§ 154 \n\nAbs. 2 StPO). \n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen \n\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er des \n\nBetruges in elf Fällen schuldig ist. \n\n3. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten des Rechtsmittels. \n\n Der Schriftsatz der Verteidigung vom 7. März 2007 hat dem \n\nSenat vorgelegen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in elf Fällen \n\nund wegen versuchten Betrugs (Fall II. 12 der Urteilsgründe) unter Einbezie-\n\nhung einer Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lörrach zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer weiteren Gesamtstrafe von \n\ndrei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der \n\nauf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel \n\nbleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nI. Verfahrensrügen \n\n1. Die Verfahrensbeschwerden betreffend die Fälle II. 1, 2 und 8 \n\nder Urteilsgründe versagen aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in \n\nseiner Zuschrift ausführlich dargelegt hat. \n\n4 \n\n2. Die Rüge wegen Verletzung der §§ 247, 247a StPO und Art. 6 \n\nAbs. 3 Buchst. d EMRK in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO richtet sich gegen \n\ndas Verfahren betreffend den Fall II. 12 der Urteilsgründe. Diesen Fall hat der \n\nSenat auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Grün-\n\nden nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Er sieht sich jedoch zu fol-\n\ngenden Ausführungen veranlasst: \n\n5 \n\na) Das Landgericht hat im Fall II. 12 den Beweisantrag des Ange-\n\nklagten auf Vernehmung des vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg ein-\n\ngesetzten Verdeckten Ermittlers als Zeugen, hilfsweise in Form einer audiovi-\n\nsuellen Vernehmung nach § 247a StPO abgelehnt. Der Verdeckte Ermittler soll-\n\nte im Einzelnen zu den Gesprächsinhalten eines Treffens mit dem Angeklagten \n\nund einer Zeugin und dazu Stellung nehmen, welchen Eindruck der Angeklagte \n\ndabei gemacht hatte. \n\n6 \n\nDie Strafkammer hat die unmittelbare Vernehmung des Verdeck-\n\nten Ermittlers im Hinblick auf die Sperrerklärung des Innenministeriums Baden-\n\nWürttemberg abgelehnt. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Der \n\nSenat teilt allerdings nicht die Bedenken der Strafkammer, auf die sie die Ab-\n\nlehnung der audiovisuellen Vernehmung des Verdeckten Ermittlers gestützt hat, \n\nnachdem das Innenministerium Baden-Württemberg in seinem Schreiben vom \n\n16. Juni 2006 im vorliegenden Fall einer solchen Vernehmung unter Beachtung \n\nvon im Einzelnen dargelegten Schutzmaßnahmen zugestimmt hat. \n\n7 \n\nb) Die Ablehnung auch des Hilfsantrages hat das Landgericht wie \n\nfolgt begründet: \n\n„Das Innenministerium hat als oberste Dienstbehörde im Schreiben vom \n16.06.2006 sein Einverständnis mit einer solchermaßen durchgeführten \n\nVernehmung nur unter der Maßgabe, dass eine Identifizierung des Ver-\ndeckten Ermittlers sicher ausgeschlossen werden kann, und deshalb nur \nunter bestimmten Schutzmaßnahmen erteilt (nämlich \n\n- audiovisuelle Vernehmung an einem geheim gehaltenen Ort; \n- Verweigerung von Angaben zur Person, Identität und Kriminal-\n\ntaktik; \n\n- Ausschließung der Öffentlichkeit; \n- nach Beurteilung des Landeskriminalamtes erforderliche, optische \nund akustische Verfremdung von Bild und Ton, um eine Identifika-\ntion des Verdeckten Ermittlers über Gesichtszüge, wesentliche E-\nlemente des Aussehens und über Stimme und Sprechweise sicher \nauszuschließen; \n\n- Unterlassen einer Bild- und Tonaufzeichnung; \n- Anwesenheit des Führungsbeamten des Verdeckten Ermittlers am \n\nVernehmungsort; \n\n- Verpflichtung der bei der Durchführung der Bild- und Tonübertra-\ngung bzw. zur akustischen Verfremdung eingesetzten Personen \nnach dem Verpflichtungsgesetz). \n\nDie Kammer verkennt nicht, dass in diesem beschränkten Umfang \nInnenministeriums nicht \nvon einer Sperrerklärung seitens des \nGebrauch gemacht wurde und unter Berücksichtigung des Aufklä-\nrungsgebots des § 244 Abs. 2 StPO und unter dem Gesichtspunkt \ndes bestmöglichen Beweises grundsätzlich die persönliche Befragung \neines Zeugen vorzuziehen ist. Doch sind hier die mit einer Beweis-\naufnahme bedingten Einschränkungen der Erkenntnismöglichkeiten \ndes Gerichts derart gravierend, dass einer unter den vorgegebenen \nBedingungen des Landeskriminalamts durchgeführten audiovisuellen \nVernehmung des Verdeckten Ermittlers jedenfalls im konkreten Fall \nkein weitergehender Beweiswert mehr zukommen würde. Zwar würde \neine solche Videosimultanübertragung grundsätzlich nicht der vom \nLandeskriminalamt für erforderlich erachteten Geheimhaltung der \nPerson des Verdeckten Ermittlers zuwiderlaufen, jedoch würden die \naudiovisuellen Verfremdungen des Zeugen bzw. seine akustische und \noptische Abschirmung es nicht mehr erlauben, bei der Simultanüber-\ntragung seine verbalen und körperlichen Äußerungen sinngerecht \nwahrzunehmen und seine Glaubwürdigkeit umfassend zu würdigen. \nBei einer dermaßen erheblichen Einschränkung des Unmittelbarkeits-\nprinzips des § 250 S. 1 StPO ist vorliegend keine weitergehende oder \nbessere Aufklärung durch eine audiovisuelle Vernehmung zu erwar-\nten, zumal im Hinblick auf die unter Beweis gestellten Tatsachen der \n\nFührungsbeamte des Verdeckten Ermittlers, der Zeuge KHK \nZ. , als Vernehmungsbeamter zu dessen protokollierten Anga-\nben anlässlich dessen polizeilichen Vernehmungen bereits umfas-\nsend aussagte und der Angeklagte bzw. sein Verteidiger dabei ein-\ngehend von ihrem Fragerecht Gebrauch machten. \n\nIm Übrigen ist auch im Hinblick auf die im Antrag unter Beweis ge-\nstellten Tatsachen die beantragte audiovisuelle Vernehmung des \nVerdeckten Ermittlers zur Erforschung der Wahrheit nicht erforder-\nlich“. \n\n8 \n\nc) Der Senat hat mehrfach entschieden, dass die audiovisuelle \n\nVernehmung einer Gewährsperson in Verbindung mit deren optischer und a-\n\nkustischer Verfremdung das bessere Beweismittel sowohl unter dem Gesichts-\n\npunkt der Wahrheitsfindung als auch unter dem der Verteidigungsmöglichkeiten \n\nsein kann (BGH NJW 2003, 74; NStZ 2005, 43; zuletzt NStZ 2006, 648 = StV \n\n2006, 682). Die audiovisuelle Vernehmung führt als gangbare Alternative zur \n\nvölligen Sperrung des Zeugen zu einer sinnvollen Konkordanz zwischen Wahr-\n\nheitsermittlung, Verteidigungsinteressen und Zeugenschutz (in diesem Sinne \n\nbereits Diemer in KK 4. Aufl. § 247a Rdn. 14; Weider StV 2000, 48). Diesen \n\nEntscheidungen ist das Innenministerium Baden-Württemberg mit seiner sach-\n\ngerechten Sperrerklärung vom 16. Juni 2006 gefolgt. Das Ministerium hat ins-\n\nbesondere eine Vernehmung des Verdeckten Ermittlers angeboten, bei der \n\ndessen Bild und der Ton seiner Äußerungen so verfremdet werden, dass eine \n\nIdentifikation über die Gesichtszüge, über sonstige Elemente des Aussehens \n\noder über die Stimme und Sprechweise so sicher ausgeschlossen werden kön-\n\nnen, dass der Angeklagte nicht einmal für die Dauer der Vernehmung aus dem \n\nSitzungssaal hätte entfernt werden müssen. \n\n9 \n\nDass die Strafkammer angesichts dieser vom Innenministerium \n\nangebotenen Vernehmung unter Verwendung solcher technischen Möglichkei-\n\nten dennoch gravierende Einschränkungen der Erkenntnismöglichkeiten an-\n\nnimmt, die gegenüber der Vernehmung des Führungsbeamten des Verdeckten \n\nErmittlers keinen weitergehenden Beweiswert erwarten ließen, vermag der Se-\n\nnat nicht zu teilen. Insoweit verweist er seine oben genannten Entscheidungen. \n\nDie Beachtung dieser Maßstäbe ist auch deshalb geboten, um einen Konventi-\n\nonsverstoß nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK zu vermeiden. \n\n10 \n\nDer Senat weist im Übrigen darauf hin, dass es nicht Aufgabe \n\ndes Tatrichters ist, sich um die hierzu erforderliche technische Ausstattung zu \n\nkümmern. Bietet die oberste Dienstbehörde nach § 96 StPO die audiovisuelle \n\nVernehmung eines gesperrten Zeugen, hier eines Verdeckten Ermittlers, an \n\nund ist das Gericht von Rechts wegen gehalten, eine solche Vernehmung \n\ndurchzuführen, so ist es Aufgabe des Justizministeriums, gegebenenfalls seiner \n\nnachgeordneten Dienststellen, das Gericht so auszustatten, dass das Verfahren \n\nauch durchgeführt werden kann. Auch die technische Durchführung ist Aufgabe \n\nder Justizverwaltung. \n\nII. Sachrüge \n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat \n\n11 \n\n12 \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n13 \n\nDie beiden vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafen \n\nkönnen bestehen bleiben. Als Folge der auf Antrag des Generalbundesanwalts \n\nvorgenommenen Verfahrensbeschränkung im Fall II. 12 der Urteilsgründe ent-\n\nfällt ein Vorwurf des versuchten Betruges, für den die Strafkammer eine Einzel-\n\nstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt hat. \n\n14 \n\nDer Senat kann auch die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von drei \n\nJahren in zumindest entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1, 1a, 1b \n\nStPO bestehen lassen. Zwar betrifft der Fehler hier nicht \"nur\" die Gesamtstra-\n\nfenbildung, sondern es liegt auch eine Beschränkung hinsichtlich des Schuld-\n\nspruchs vor. Angesichts von Zahl und Gewicht der verbleibenden Taten, den für \n\nsie ausgeworfenen Einzelstrafen und aller sonstiger im angefochtenen Urteil \n\ngetroffener \n\nfür die Strafzumessung bedeutsamer Feststellungen hält der Senat trotz des \n\neingestellten Falles die zweite Gesamtstrafe für angemessen (vgl. auch BGH \n\nNStZ-RR 2006, 44; BGH NJW 2005, 912 = StV 2005, 118 jeweils m.w.N.). \n\nNack Boetticher Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_646-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-07/1-str-646-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_646-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_646-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-07/1-str-646-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_646-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:26:03.068862+00:00"}}