{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_639-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-04-24","aktenzeichen":"1 StR 639/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 639/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2007 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landsge-\n\nrichts Bamberg vom 26. September 2006 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des \n\nVorenthaltens von Arbeitsentgelt in 36 Fällen schuldig ist; \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 55 Fällen unter \n\nEinbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-\n\nklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten \n\nRevision. Das Rechtsmittel erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg (§ \n\n349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n1. Die erhobenen Verfahrensrügen genügen aus den in der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Februar 2007 dargelegten Gründen \n\nnicht den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. \n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu einer Änderung \n\ndes Schuldspruchs und zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche und des Ge-\n\nsamtstrafenausspruchs. \n\na) Das Landgericht ist auf Grundlage der im Tatzeitraum - Januar 2001 \n\nbis Dezember 2002 - geltenden Rechtslage zutreffend von einem Vorrang von § \n\n263 StGB gegenüber § 266a StGB aF ausgegangen (vgl. hierzu BGH NStZ-RR \n\n2006, 308). Es hat jedoch die im Entscheidungszeitpunkt geänderte, dem An-\n\ngeklagten günstigere Rechtslage nicht berücksichtigt. \n\n5 \n\nVon dem durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) neu gefass-\n\nten Tatbestand des § 266a StGB sind nunmehr auch betrugsähnliche Bege-\n\nhungsweisen erfasst, sodass die Vorenthaltung von Arbeitnehmer- und Arbeit-\n\ngeberanteilen nach neuem Recht dem Betrug als lex specialis vorgeht (vgl. \n\nBTDrucks. 15/2573 S. 28; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 266a Rdn. 20; \n\nLenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 266a Rdn. 28). Diese \n\nGesetzeslage ist bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (vgl. Tröndle/ \n\nFischer, StGB 54. Aufl. § 2 Rdn. 10) als die dem Angeklagten günstigere ge-\n\nmäß § 2 Abs. 3 StGB zur Anwendung zu bringen. Denn das Landgericht ist bei \n\nseiner Strafzumessung jeweils von besonders schweren Fällen des Betruges \n\ngemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB aufgrund gewerbsmäßiger Handlungs-\n\nweise ausgegangen; gegenüber dem hierdurch eröffneten Strafrahmen einer \n\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sieht § 266a Abs. 1 und \n\n2 StGB die mildere Strafandrohung vor (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder \n\nGeldstrafe). Dass das Landgericht bei Anwendung von § 266a StGB gleichfalls \n\nzur Annahme eines - auch unbenannten - besonders schweren Falles gemäß \n\n§ 266a Abs. 4 StGB gelangt wäre, ist in Anbetracht der getroffenen Feststellun-\n\ngen auszuschließen, zumal auch der gewerbsmäßigen Begehungsweise als ein \n\ndem Tatbestand des § 266a StGB immanentes Merkmal im Regelfall keine \n\nstrafschärfende Bedeutung zukommen kann. \n\n6 \n\nb) Das Landgericht hat darüber hinaus nicht beachtet, dass bei gleichzei-\n\ntigem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Arbeitnehmer \n\ngegenüber derselben Einzugsstelle nur eine Tat anzunehmen ist (vgl. Gribbohm \n\nin LK 11. Aufl. § 266a Rdn. 108). Wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen \n\nausführt, verbleiben auf Grundlage der - fehlerfrei getroffenen - Feststellungen \n\nbei zutreffender konkurrenzrechtlicher Betrachtung 36 Fälle des Vorenthaltens \n\nvon Arbeitsentgelt. \n\n7 \n\nc) Der Rechtsfolgenausspruch kann trotz des im Hinblick auf die Höhe \n\nder hinterzogenen Beiträge unveränderten Schuldgehalts der festgestellten Ta-\n\nten keinen Bestand haben. Der neue Tatrichter wird die Einzelstrafen und die \n\nGesamtstrafe unter Anwendung des zutreffenden Strafrahmens und auf Grund-\n\nlage der geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung neu zu bestimmen ha-\n\nben. Soweit er dabei neue Einzelstrafen hinsichtlich der zu einer Tat zusam-\n\nmengezogenen gleichzeitigen Beitragsvorenthaltung gegenüber derselben Ein-\n\nzugsstelle festzusetzen hat, ist er durch das Verschlechterungsverbot nur ge-\n\nhindert, eine die Summe aus den bisherigen Einzelstrafen übersteigende neue \n\nEinzelstrafe zu verhängen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; BGH, \n\nBeschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 150/04 in NStZ-RR 2004, 294 insoweit \n\nnicht abgedruckt). \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_639-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-24/1-str-639-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_639-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_639-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-24/1-str-639-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_639-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:32:44.400346+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-24/1-str-639-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2007-04-24","dockets":["1 StR 639/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_639-06","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.04.2007 – 1 StR 639/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-24/1-str-639-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landsge-\n\nrichts Bamberg vom 26. September 2006\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\n\nVorenthaltens von Arbeitsentgelt in 36 Fällen schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.","basis":"court_formula","source":"bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/266a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266a","label":"§ 266a StGB","mentions":5},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/2","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"2","label":"§ 2 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_639-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved_at":"2026-07-10T21:32:44.400346+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_639-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}