{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_618-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"1 StR 618/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 618/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAschaffenburg vom 22. September 2006 wird als unbegründet \n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-\n\nonsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nUnter Berücksichtigung der Erwiderung des Verteidigers vom 5. Februar \n\n2007 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine \n\nAufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der \n\nHauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die \n\nwesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie \n\nzu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisions-\n\ngerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen \n\nin sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Straf-\n\nzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten \n\nvon ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins \n\nEinzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, \n\n345, 349). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Land-\n\ngericht vorgenommene Strafzumessung nicht zu beanstanden. Wie die \n\nRevision selbst vorträgt, sind die maßgeblichen Gesichtspunkte von der \n\nStrafkammer gesehen und ausdrücklich gewürdigt worden. Angesichts \n\nder Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten und der verhäng-\n\nten Einzelstrafen sowie des erfolgten straffen Strafzusammenzugs bei \n\nBildung der Gesamtstrafe lösen sich weder die verhängten Einzelstrafen \n\nnoch die hieraus gebildete Gesamtstrafe von ihrer Bestimmung, gerech-\n\nter Schuldausgleich zu sein. \n\nNicht zu beanstanden ist im Übrigen die Beurteilung des Tatrichters, wo-\n\nnach ein erleichterndes Mitverschulden der geschädigten Firma N. \n\n nicht festzustellen war. Vielmehr erscheint die dafür gegebene Be-\n\ngründung, wonach der Angeklagte zur Begehung und Verschleierung der \n\nTaten seine besondere Vertrauensstellung grob missbraucht und ausge-\n\nnutzt hat, ohne weiteres nachvollziehbar. Gerade eine durch langjährige \n\nzuverlässige Arbeitsleistung erworbene Vertrauensstellung führt in be-\n\nsonderer Weise dazu, dass der Arbeitgeber sich regelmäßig nicht dazu \n\nveranlasst sieht, Misstrauen gegenüber dem Mitarbeiter zu empfinden \n\nund besondere Kontrollen durchzuführen. Zudem hatte der Angeklagte \n\naufgrund seiner besonderen Kenntnisse der innerbetrieblichen Abläufe \n\neine derart geschickte Vorgehensweise mit Verschleierungshandlungen \n\nentwickelt, dass auch nach Kenntnis eines ersten Betrugsfalls die weite-\n\nren Taten nur mit großer Mühe und großem Aufwand entdeckt und nach-\n\nvollzogen werden konnten. \n\nSoweit der Revisionsführer nunmehr eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ver-\n\nletzende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend machen \n\nwill, erfordert dies grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge. Eine \n\nsolche ist bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 \n\nSatz 1 StPO) nicht erhoben worden. Da der vormalige Verteidiger die \n\nRevision ohne Erhebung einer Verfahrensrüge form- und fristgerecht be-\n\ngründet hat und er erst mehr als einen Monat nach dem Ablauf dieser \n\nFrist verstorben ist, ist auch eine Wiedereinsetzung insoweit nicht mög-\n\nlich. Dessen ungeachtet hat aber der Tatrichter sowohl gesehen als auch \n\nbei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt, dass die Taten im \n\nZeitraum von August 1999 bis Mai 2004 begangen wurden und damit \n\nteilweise längere Zeit zurückliegen und weiterhin zwischen Erstattung der \n\nStrafanzeige am 1. Juli 2004 und der Durchführung der Hauptverhand-\n\nlung am 21./22. September 2006 ein erheblicher Zeitraum liegt, welcher \n\nals Verfahrensverzögerung vom Angeklagten nicht zu vertreten ist. \n\nWahl Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_618-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/1-str-618-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_618-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_618-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/1-str-618-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_618-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:25:39.077526+00:00"}}