{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_605-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"1 StR 605/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 66b Eine im Strafvollzug aufgetretene psychische Erkrankung des Verurteilten kann für sich genommen die nachträgliche An- ordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b StGB re- gelmäßig nicht begründen. Maßgebliches Kriterium ist, dass sich die Erkrankung während der Strafhaft in einer für die Gefährlichkeitsprognose relevanten Weise im Verhalten des Verurteilten ausgedrückt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 605/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Januar 2007 \n\nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \n____________________ \n\nStGB § 66b \n\nEine im Strafvollzug aufgetretene psychische Erkrankung des \nVerurteilten kann für sich genommen die nachträgliche An-\nordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b StGB re-\ngelmäßig nicht begründen. Maßgebliches Kriterium ist, dass \nsich die Erkrankung während der Strafhaft in einer für die \nGefährlichkeitsprognose relevanten Weise im Verhalten des \nVerurteilten ausgedrückt hat. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 1 StR 605/06 - Landge-\nricht Passau \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2007 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts \n\nPassau vom 9. Oktober 2006 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in \n\nder Sicherungsverwahrung gem. § 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen \n\n2 \n\n3 \n\nwendet sich der Verurteilte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts ge-\n\nstützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\nDem Urteil des Landgerichts liegt Folgendes zugrunde: \n\n1. Gegen den Verurteilten wurde vom Landgericht Passau am 9. Oktober \n\n1997 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf ei-\n\nnen Kraftfahrer und mit versuchtem schwerem Raub eine Freiheitsstrafe von \n\nsieben Jahren verhängt (Anlassverurteilung). Der Verurteilte und dessen mit-\n\nverurteilter Bruder hatten versucht, einen Taxifahrer während der Fahrt mit mit-\n\ngeführten Tapezier- und Küchenmessern zu erstechen, um in den Besitz seiner \n\nEinnahmen zu gelangen und die Kosten für die Fahrt zu sparen. Dem Tatopfer \n\ngelang mit erheblichen Verletzungen die Flucht. \n\n4 \n\nDer Verurteilte war wegen Delikten aus dem Bereich der mittleren Krimi-\n\nnalität, darunter Körperverletzungen, bereits mehrfach vorgeahndet. Nach den \n\nFeststellungen des sachverständig beratenen Ausgangsgerichts liegt bei ihm \n\neine schwere Persönlichkeitsstörung vor, die mit erheblicher Impulsivität und \n\nmit auto- und fremdaggressivem Verhalten einhergeht. Wegen dieser Persön-\n\nlichkeitsstruktur und einer aktuellen Alkoholintoxikation ist das Ausgangsgericht \n\nvon einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Verurteilten im Tat-\n\nzeitpunkt ausgegangen. Von einer Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus hat es abgesehen, „weil der Angeklagte jede Therapie ablehnt, \n\ninsbesondere auch eine Therapie nach der Strafe und er deswegen nach den \n\nAusführungen des Sachverständigen nicht therapiefähig ist, eine Unterbringung \n\nvon Vornherein also aussichtslos wäre.“ \n\n5 \n\n2. Der Verurteilte verbüßte die verhängte Freiheitsstrafe vollständig. Wie \n\ndie nunmehr befasste Strafkammer feststellt, erkrankte er im Verlaufe des \n\nStrafvollzuges an einer paranoiden Psychose aus dem Formenkreis der Schi-\n\nzophrenie. Die Krankheit äußert sich in Denkstörungen und paranoiden Wahn-\n\nvorstellungen. Der Verurteilte zeigt weder Krankheitseinsicht noch Behand-\n\nlungsbereitschaft; eine Medikation muss daher im Rahmen einer Betreuung \n\nzwangsweise durchgeführt werden. Darüber hinausgehende Feststellungen zu \n\nden Auswirkungen der Erkrankung, insbesondere zu den bei dem Verurteilten \n\nkonkret aufgetretenen Krankheitssymptomen und deren Einfluss auf sein Voll-\n\nzugsverhalten trifft das Landgericht nicht. \n\n6 \n\n3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die nachträgliche An-\n\nordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB bejaht. Als neue \n\nTatsache im Sinne von § 66b Abs. 1 StGB hat es die psychiatrische Erkrankung \n\ndes Verurteilten gewertet. Im Anschluss an die eingeholten psychiatrischen \n\nSachverständigengutachten führt es aus, dass der Verurteilte ohne die von ihm \n\nabgelehnte medikamentöse Behandlung einem wahnhaftem Beeinträchtigungs- \n\nund Beeinflussungserleben unterliegen werde. Seine bereits persönlichkeitsbe-\n\ndingt angelegte Neigung zu Aggressivität und Impulsivität, auf die sich die An-\n\nlasstat gegründet habe, werde hierdurch deutlich erhöht. Das Landgericht sieht \n\naus diesem Grunde auch einen prognoserelevanten symptomatischen Zusam-\n\nmenhang mit der Anlassverurteilung. \n\n7 \n\nAls neue Tatsache wertet das Landgericht auch die Therapieunwilligkeit \n\ndes Verurteilten, misst ihr allerdings keine eigene entscheidungserhebliche Be-\n\ndeutung bei. Das Vollzugsverhalten des Verurteilten, auf das der im vorberei-\n\ntenden Antragsverfahren von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverstän-\n\ndige noch seine Gefährlichkeitsprognose gestützt hatte (UA S. 12), hält es für \n\ninsgesamt „nicht relevant“. Nach Auffassung des Landgerichts bedurften daher \n\nUmstände wie „beispielsweise das Auffinden der beiden selbstgefertigten \n\nSchneidewerkzeuge in der Zelle des Betroffenen“ oder die Frage, „ob der Be-\n\ntroffene tatsächlich einem Mitgefangenen gegenüber geäußert hatte, er wer-\n\nde/wolle mit den selbstgefertigten Schneidwerkzeugen Anstaltspersonal auf-\n\nschlitzen“ (UA S. 19), keiner näheren Aufklärung und Feststellung. \n\nII. \n\n8 \n\nDas angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand. Das Landgericht hat die formellen Eingangsvoraussetzungen des § 66b \n\nAbs. 2 StGB zwar zu Recht bejaht. Auch ist der vom Landgericht herangezoge-\n\nne Umstand der psychiatrischen Erkrankung des Verurteilten „neu“ im Sinne \n\ndes § 66b StGB. Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kann \n\ngleichwohl keinen Bestand haben, weil der festgestellte Zustand des Verurteil-\n\nten für sich genommen keine hinreichende Tatsachengrundlage bietet, um hier-\n\naus eine den Anforderungen von § 66b StGB genügende qualifizierte Gefähr-\n\nlichkeit des Verurteilten abzuleiten. \n\n9 \n\n1. Nicht zu beanstanden ist die Bewertung des Landgerichts, dass es \n\nsich bei der im Verlaufe des Strafvollzugs hervorgetretenen Erkrankung des \n\nVerurteilten um eine „neue“, im Verfahren zur nachträglichen Anordnung der \n\nSicherungsverwahrung grundsätzlich berücksichtigungsfähige Tatsache han-\n\ndelt. \n\n10 \n\na) Neue Tatsachen im Sinne des § 66b Abs. 1 StGB sind nur solche, die \n\nnach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Voll-\n\nzuges der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden sind. \n\nDemgegenüber können Umstände, die dem ersten Tatrichter bekannt waren \n\noder die er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und erforderlichenfalls \n\nnäher aufklären müssen, im Verfahren nach § 66b StGB keine Berücksichti-\n\ngung finden (BGHSt 50, 180, 187; 373, 378 f.). Im Falle psychischer Auffällig-\n\nkeiten des Verurteilten kommt es nicht darauf an, wann diese Auffälligkeiten \n\nerstmals zur Diagnose einer psychischen Störung oder psychiatrischen Krank-\n\nheit geführt haben; maßgeblich ist vielmehr, ob die der psychologischen oder \n\nmedizinischen Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeit-\n\npunkt der Aburteilung bereits vorlagen und bekannt oder zumindest erkennbar \n\nwaren (vgl. BGHSt 50, 275, 278 f.; 373, 379, 383; BGH NStZ-RR 2006, 302). \n\nEine erstmalige oder neue Bewertung derartiger Tatsachen stellt selbst keine \n\nneue Tatsache im Sinne des § 66b Abs. 1 StGB dar (BGH, Beschluss vom 24. \n\nMärz 2006 - 1 StR 27/06). \n\n11 \n\nUm den Fall einer solch nachträglichen Diagnose auf der Grundlage be-\n\nreits früher bekannter oder erkennbarer Tatsachen handelt es sich hier nicht. \n\nZwar sind bereits im Ausgangsverfahren bei dem Verurteilten Verhaltensweisen \n\nund Auffälligkeiten festgestellt worden, die der hinzugezogene Sachverständige \n\nals Persönlichkeitsstörung in der Ausprägung einer dissozialen Entwicklung mit \n\nemotionaler Instabilität bewertet hatte. Die Urteilsgründe belegen jedoch hinrei-\n\nchend, dass es sich bei diesen Symptomen um andere handelt als jene, auf die \n\nsich die jetzige Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gründet. Soweit der \n\nnunmehr angehörte Sachverständige es für möglich hält, dass der aktuellen \n\nErkrankung ein unspezifisches Vorstadium vorangegangen ist, das bereits vor \n\nder Anlassverurteilung aufgetreten sein könnte, war dies für den damaligen Tat-\n\nrichter jedenfalls nicht erkennbar. Wie das Landgericht feststellt, hatte der im \n\ndamaligen Verfahren gehörte Sachverständige keine Anhaltspunkte für das \n\nVorliegen einer schizophrenen Erkrankung oder eines möglichen Vorstadiums \n\nwahrgenommen. Dass der Sachverständige einen entsprechenden Befund hät-\n\nte gewinnen können, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund bestand auch \n\nfür den damaligen Tatrichter kein Anhaltspunkt für einen über die diagnostizier-\n\nte Störung hinausgehenden psychischen Defekt und daher auch kein Anlass, \n\nAufklärungsbemühungen in diese Richtung zu entfalten. \n\n12 \n\nb) Keinen Bedenken begegnet auch, dass das Landgericht die fehlende \n\nKrankheitseinsicht und die Therapieunwilligkeit des Verurteilten als „neu“ be-\n\nwertet. Der Verurteilte hatte zwar bereits vor der Ausgangsverurteilung keine \n\nTherapiebereitschaft gezeigt. Sofern sich seine jetzige Verweigerung nur als \n\nFortsetzung dieses Verhaltens darstellt, wäre sie kein Umstand, auf den die \n\nnachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gestützt werden könnte \n\n(vgl. BGHSt 50, 121, 130; 275, 280 f.). So liegt es hier jedoch nicht. Das Land-\n\ngericht hat nicht die bekannte Therapieverweigerung des Verurteilten im Hin-\n\nblick auf dessen Persönlichkeitsstörung herangezogen, sondern allein die Un-\n\neinsichtigkeit, die sich auf das Vorliegen und die Behandlungsbedürftigkeit sei-\n\nner neu hervorgetretenen Erkrankung bezieht. Nach den Feststellungen stellt \n\nsich diese Haltung als spezifischer Ausdruck der - sich auch im Übrigen in einer \n\numfassenden Wirklichkeitsverkennung manifestierenden – paranoiden Schizo-\n\nphrenie dar. Das Landgericht durfte sie daher neben anderen Symptomen der \n\nKrankheit berücksichtigen und bei Bewertung der von dem Verurteilten ausge-\n\nhenden Gefahr auf seinen unbehandelten Zustand abstellen. Ob die fehlende \n\nKrankheitseinsicht trotz ihrer offensichtlichen Verknüpfung mit der psychiatri-\n\nschen Erkrankung des Verurteilten darüber hinaus – wie das Landgericht an-\n\nnimmt - Geltung als eigenständige neue Tatsache im Sinne des § 66b StGB \n\nbeanspruchen kann, kann offen bleiben, da das Landgericht dieser Einordnung \n\nausdrücklich keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat. \n\n13 \n\n2. Allerdings ist hier die Feststellung der schizophrenen Erkrankung des \n\nVerurteilten für sich nicht hinreichend, um die Anordnung der Maßregel der Si-\n\ncherungsverwahrung zu tragen. Das Landgericht hätte über die Diagnose der \n\nKrankheit und die abstrakte Beschreibung der durch sie bewirkten Veränderun-\n\ngen in der Person des Verurteilten hinaus konkret feststellen müssen, auf wel-\n\nche Weise die Erkrankung sich auf das Verhalten des Verurteilten ausgewirkt \n\nhat. Es hätte belegen müssen, dass derartige Entäußerungen der Krankheit \n\neine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 66b StGB indizieren und in \n\neinen symptomatischen Zusammenhang mit der Anlasstat gebracht werden \n\nkönnen. \n\n14 \n\na) Das Landgericht geht von dem zutreffenden rechtlichen Ansatz aus, \n\ndass auch innere Tatsachen wie Veränderungen in der Persönlichkeit und Psy-\n\nche des Verurteilten neue Tatsachen im Sinne des § 66b StGB sein können \n\n(BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 2 StR 475/06). Dies gilt auch für \n\npsychiatrische Befundtatsachen (BGHSt 50, 275, 279 f.; BGH, Beschluss vom \n\n24. März 2006 - 1 StR 27/06; Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 StR 4/06). \n\nWie alle sonstigen „nova“ müssen auch solche Umstände eine gewisse Erheb-\n\nlichkeitsschwelle überschreiten und in einem prognoserelevanten symptomati-\n\nschen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen (BGH NStZ 2006, \n\n276, 278; Beschluss vom 24. März 2006 - 1 StR 27/06). Diesen Anforderungen \n\nhat das Landgericht Rechnung getragen, indem es die Erkrankung des Verur-\n\nteilten im Anschluss an die Ausführungen der angehörten Sachverständigen \n\ndahingehend charakterisiert hat, dass sie die bereits durch die Persönlichkeits-\n\nstörung reduzierte Impulskontrolle des Verurteilten weiter verringern und damit \n\nzu einer Erhöhung der Gefahr impulshafter Aggressionshandlungen, die sich \n\nbereits in der Anlasstat realisiert hat, führen wird. Hiergegen ist nichts zu erin-\n\nnern. \n\n15 \n\nb) Im Falle einer psychischen Erkrankung des Verurteilten ist allerdings \n\ndarüber hinaus zu verlangen, dass sich die Krankheit während der Strafhaft \n\nnach außen manifestiert und in einer prognoserelevanten Weise ausgedrückt \n\nhat (BGH, Urteil vom 23. März 2006 - 1 StR 476/05; Beschluss vom 24. März \n\n2006 - 1 StR 27/06). Nur so ist gewährleistet, dass sich die nachträgliche An-\n\nordnung der Sicherungsverwahrung auf eine hinreichende Tatsachengrundlage \n\nstützt und damit ihren vom Gesetzgeber zugedachten (BTDrucks. 15/2887, S. \n\n10, 12f.) und von Verfassungs wegen gebotenen (vgl. BVerfGE 109, 190, 236, \n\n242; BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484) Charakter einer auf seltene \n\nAusnahmefälle beschränkten Maßnahme bewahrt. \n\n16 \n\naa) Die zeitlich unbefristete Unterbringung in der nachträglichen Siche-\n\nrungsverwahrung nach voller Verbüßung der verhängten Schuldstrafe bildet \n\neine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Im Hinblick auf den erhebli-\n\nchen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten ist ihre Anordnung nur \n\ndann verhältnismäßig, wenn die Gefahrenprognose auf einer umfassenden Ge-\n\nsamtwürdigung beruht, die sich an die Feststellung der neuen erheblichen Tat-\n\nsachen anschließt, und in die sämtliche weitere prognoserelevante Umstände \n\neinfließen (BGHSt 50, 121, 125; 275, 277 f.). Bereits die Gesetzesmaterialien \n\nbetonen, dass monokausale Erklärungsmuster bei der Beurteilung der Gefähr-\n\nlichkeit des Verurteilten fehl am Platze sind, die Qualität der Prognose vielmehr \n\nentscheidend von der Breite der Prognosegrundlage abhängt (BT Drucks. \n\n15/2887 S.12 f.; vgl. auch BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3485). \n\n17 \n\nHierzu stünde in Widerspruch, wenn psychologisch oder medizinisch be-\n\ngründeten inneren Tatsachen bereits eine ausreichende Indizwirkung für die \n\nGefährlichkeit des Verurteilten zukäme. Eine solche Betrachtungsweise verengt \n\nden Blick, der im Rahmen des § 66b StGB auf alle den Verurteilten betreffen-\n\nden kriminogenen Faktoren gerichtet sein muss, in unzulässiger Weise auf den \n\nInnenbereich des Verurteilten. So kann eine dort festgestellte psychiatrische \n\nErkrankung zwar abstrakt geeignet sein, eine von dem Verurteilten ausgehende \n\nGefahr zu begründen oder eine an sich bereits gegebene Gefährlichkeit zu er-\n\nhöhen. In Ermangelung nach außen getretener Hinweise würde sich eine derar-\n\ntige Gefährlichkeitsprognose aber allein auf medizinische Erfahrungswerte und \n\nstatistische Wahrscheinlichkeiten stützen. Dies wäre angesichts der Schwere \n\ndes Eingriffes in die Freiheitsrechte des Verurteilten nicht ausreichend (BGHSt \n\n50, 121, 130 f.; vgl. zu § 66 StGB BGH, Urteil vom 10. Januar 2007 – 1 StR \n\n530/06). \n\n18 \n\nErst konkrete Auswirkungen der Krankheit verbreitern daher die Ent-\n\nscheidungsgrundlage in der von § 66b StGB geforderten Weise und verleihen \n\nder Erkrankung ein die Gefährlichkeitsprognose tragendes Gewicht. Solche \n\nAuswirkungen werden regelmäßig im Vollzugsverhalten des Verurteilten zu su-\n\nchen sein. Sie müssen nicht bereits für sich genommen geeignet sein, die An-\n\nordnung der Maßregel zu tragen; sie dürfen sich andererseits aber auch nicht in \n\nprognoseneutralen Symptomen der psychiatrischen Krankheit erschöpfen, son-\n\ndern müssen einen Rückschluss auf die krankheitsbedingt erhebliche Gefähr-\n\nlichkeit des Verurteilten zulassen. So wird im Falle eines psychotisch erkrankten \n\nVerurteilten selbst Auffälligkeiten, die eine hochgradige Wirklichkeitsverkennung \n\nbelegen (z.B. Wahnerleben durch Stimmenhören), keine prognostische Bedeu-\n\ntung beizumessen sein, solange sie ohne bedrohlichen Charakter bleiben. An-\n\nders verhält es sich, wenn etwa aus wahnhaften Äußerungen die Bereitschaft \n\nerkennbar wird, nach Entlassung aus dem Strafvollzug erhebliche Straftaten zu \n\nbegehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2006 - 1 StR 27/06), oder wenn \n\ndie Krankheit sich bereits im Vollzug in einem aggressiven Verhalten ausge-\n\ndrückt hat, das nicht allein auf die Besonderheiten der Vollzugssituation zurück-\n\nzuführen ist, sondern konkrete Rückschlüsse auf das Verhalten im Fall der Ent-\n\nlassung zulässt (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt \n\n50, 284, 297; BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 306/06). \n\n19 \n\nbb) Die Rechtsnatur der nachträglichen Sicherungsverwahrung als eine \n\nzum Strafrecht gehörende Maßnahme (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) verlangt, dass \n\nihre Anordnung an eine Straftat anknüpft und ihre sachliche Rechtfertigung aus \n\nihr beziehen kann (BVerfGE 109, 190; BGHSt 50, 275, 278 f.). Der Bundesge-\n\nrichtshof hat dieses Erfordernis in inzwischen ständiger Rechtsprechung (BGH \n\na.a.O.; NStZ 2006, 276) dahingehend konkretisiert, dass sich in den neuen Tat-\n\nsachen die bei der Anlasstat hervorgetretene spezifische Gefährlichkeit des \n\nVerurteilten widerspiegeln muss, die „nova“ mithin in einem prognoserelevanten \n\nsymptomatischen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen müssen. \n\nAuch aus diesem Grundsatz folgt für die Fallgruppe psychisch erkrankter Verur-\n\nteilter, dass die Krankheit ihren Ausdruck in Auffälligkeiten gefunden haben \n\nmuss, die sich als Fortsetzung oder Verstärkung der Gefahrenlage bei der An-\n\nlasstat darstellen. Dagegen kämen allenfalls präventive polizeirechtliche Maß-\n\nnahmen in Betracht, wenn allein aufgrund der aufgetretenen Krankheit ein delik-\n\ntisches Verhalten des Verurteilten zu erwarten wäre, ein konkreter Zusammen-\n\nhang mit der zurückliegenden Straftat sich jedoch nicht herstellen ließe. Eine \n\nauf solcher Grundlage gleichwohl angeordnete Maßregel würde nur gelegent-\n\nlich des laufenden Strafvollzuges verhängt, wäre aus der Anlasstat jedoch nicht \n\nmehr zu rechtfertigen. \n\n20 \n\ncc) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. \n\nDas Landgericht hat im Rahmen seiner Feststellungen allein den von den hin-\n\nzugezogenen Sachverständigen ermittelten und bewerteten klinischen Zustand \n\ndes Verurteilten in einem hohen Abstraktionsgrad beschrieben. Es kommt dann \n\nim Anschluss an die Sachverständigen zu der Einschätzung, dass es, „wie die \n\nErfahrung lehrt“ (UA S. 17), ohne konsequente Behandlung erneut zu einem \n\npsychotischen Krankheitserleben bei dem Verurteilten kommen werde, und lei-\n\ntet hieraus ein dem Verurteilten innewohnendes erhebliches Gefährdungspo-\n\ntential ab. Aufgrund welcher konkreten Befundtatsachen die Sachverständigen \n\nzu ihrer Einschätzung gelangt sind, teilt das Landgericht nicht mit. Auch das \n\nKrankheitsbild schildert es pauschal („wahnhaftes Denken“; „Situationsverken-\n\nnung“), ohne konkrete Ausprägungen der Symptomatik zu benennen und im \n\nZusammenhang mit der Anlassverurteilung zu bewerten. Der Vollzugsverlauf \n\nbleibt - auch im Rahmen der abschließenden Gesamtwürdigung - insgesamt \n\nausgeblendet, obwohl sich Anhaltspunkte für Verhaltensweisen des Verurteilten \n\nbieten, die in augenfälliger Übereinstimmung mit der Situation vor Begehung \n\nder Anlasstat stehen. \n\n21 \n\n3. Der Senat hält - wie bereits für § 66b Abs. 1 StGB ausgesprochen \n\n(BGHSt 50, 121, 132) - auch im vorliegenden Fall, in welchem die nachträgliche \n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung sich auf § 66b Abs. 2 StGB stützt, Fest-\n\nstellungen zum Vorliegen eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten im \n\nSinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB für erforderlich (so auch BGHSt 50, 373, \n\n381; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 66b Rdn. 20; a.A. BVerfG - Kammer -\n\nNJW 2006, 3483, 3484; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 66b Rdn. 8). Zwar \n\nnimmt § 66b Abs. 2 StGB im Unterschied zu § 66b Abs. 1 StGB nicht auf die \n\nVoraussetzungen des § 66 StGB Bezug, zu denen auch das Hangerfordernis \n\ngem. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zählt. Die Gesetzesbegründung legt allerdings \n\nnahe, dass die unterschiedliche Anknüpfung sich in erster Linie auf die formel-\n\nlen Eingangsvoraussetzungen der Maßregel beziehen soll (BTDrucks. 15/2887 \n\nS. 13). Demgegenüber setzt der Wortlaut von § 67d Abs. 3 StGB, § 463 Abs. 3 \n\nSatz 4 StPO für alle Fallgestaltungen der Sicherungsverwahrung unterschieds-\n\nlos das Vorliegen eines Hanges voraus. Ein Auseinanderfallen der Anord-\n\nnungsvoraussetzungen bei § 66b Abs. 1 StGB und § 66b Abs. 2 StGB wäre \n\nauch im Hinblick auf die identische Eingriffstiefe und die angesprochene Täter-\n\ngruppe wenig plausibel (vgl. näher BGHSt 50, 373, 381). \n\n22 \n\nDie hangbedingte Gefährlichkeit des Verurteilten erweist sich zudem als \n\nnotwendiges Merkmal, um die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungs-\n\nverwahrung von jener in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB \n\nabzugrenzen und einer Umgehung der Grenzen des § 63 StGB durch Anwen-\n\ndung von § 66b StGB - gleich welcher Variante - in den Fällen psychiatrischer \n\nErkrankungen als „nova“ vorzubeugen. \n\n23 \n\nAnknüpfungspunkt für eine Unterbringung nach § 63 StGB bildet eine \n\nandauernde psychische Störung des Betroffenen („Zustand“), die ihren Aus-\n\ndruck in der Anlasstat gefunden hat. Demgegenüber dient die - auch nachträgli-\n\nche - Sicherungsverwahrung in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit vor \n\nhochgefährlichen nicht-kranken Rechtsbrechern, deren Lebens- und Kriminal-\n\ngeschichte die Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten erwarten lässt \n\n(„bad or mad“, vgl. Kröber, Behavioral Sciences and the Law 18, 679 [2000]; \n\nzum Verhältnis der Maßregeln vgl. auch Stree in: Schönke/Schröder StGB 27. \n\nAufl. § 66 Rdn. 76). Dieser Unterscheidung entspricht die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB enthaltene Voraussetzung eines „Hanges“ als einer anlagebedingten o-\n\nder durch Übung erworbenen intensiven Neigung zu Rechtsbrüchen (BGH NStZ \n\n2005, 265; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § \n\n66 Rdn. 18), der mit dem von § 63 StGB vorausgesetzten krankhaften oder \n\nkrankheitsgleichen Zustand nicht gleichgesetzt werden kann. \n\n24 \n\nFührt das Auftreten einer psychiatrischen Erkrankung zur Einleitung ei-\n\nnes auf die nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung gerichteten \n\nVerfahrens, so darf ihre Einordnung als neue Tatsache daher nicht den Blick \n\ndarauf verstellen, dass die Erkrankung in erster Linie einen Zustand begründet, \n\nder - unter den weiteren Voraussetzungen des § 63 StGB - nur eine Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen könnte. Die Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB kann hierauf allein nicht ge-\n\nstützt werden. Denn anderenfalls würden die Voraussetzungen des § 63 StGB \n\nfaktisch umgangen, indem psychisch Erkrankte zunächst in Sicherungsverwah-\n\nrung genommen und sodann in den Vollzug der Maßregel des § 63 StGB \n\nüberwiesen werden könnten (§ 67a Abs. 2 StGB), ohne dass ihre Krankheit für \n\ndie Anlasstat oder eine sonstige erhebliche Straftat ursächlich gewesen ist. Ei-\n\nne derartige „nachträgliche“ Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus ist dem Gesetz jedoch fremd (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 2 \n\nStR 475/06; Urteil vom 23. März 2006 - 1 StR 476/05). Sie scheidet auch dann \n\naus, wenn die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB - wie vorliegend - \n\nim Ausgangsverfahren mit einer nicht tragfähigen Begründung abgelehnt wur-\n\nde; auch insoweit gilt, dass das Verfahren nach § 66b StGB nicht der Korrektur \n\nfrüherer Entscheidungen dient, in denen eine Prüfung geeigneter Maßregeln \n\nrechtsfehlerhaft vorgenommen wurde oder gänzlich unterblieben ist. \n\n25 \n\nDer Senat ist an der vorgenommenen Auslegung von § 66b Abs. 2 StGB \n\nnicht durch die Entscheidung einer Kammer des Bundesverfassungsgerichtes \n\ngehindert, wonach eine gesetzgeberische Entscheidung, auf die Feststellung \n\neines Hanges zu verzichten, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht \n\nzu beanstanden ist (BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; hierzu kritisch \n\nTröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 66 Rdn. 20a). Die Auslegung der neugestalte-\n\nten Vorschrift des § 66b StGB, die hier zum Erfordernis eines Hanges geführt \n\nhat, obliegt den Fachgerichten. Zudem berührt die Bewertung, dass die nach-\n\nträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung ohne Feststellung einer hang-\n\nbedingten Gefährlichkeit nicht in verfassungswidriger Weise in das Freiheits-\n\ngrundrecht des Verurteilten eingreift, nicht die vorgenommene Auslegung, die \n\ndem Grundrecht des Verurteilten in noch weitgehender Weise Rechnung trägt. \n\nIm Übrigen führt die Kammer des Bundesverfassungsgerichts selbst aus, dass \n\ndie Feststellung eines Hanges auch im Rahmen des § 66b Abs. 2 StGB im Ein-\n\nzelfall geboten sein kann (BVerfG a.a.O.). \n\nIII. \n\n26 \n\n1. Die Sache war demzufolge zu neuer Prüfung an das Landgericht zu-\n\nrückzuverweisen. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Kammer wird insbe-\n\nsondere aufzuklären haben, in welchem äußerlichen Verhalten die Erkrankung \n\ndes Verurteilten ihren Niederschlag gefunden hat. Hierbei wird es sich aufdrän-\n\ngen, zunächst dem im angefochtenen Urteil angesprochenen Vollzugsverhalten \n\n(UA S. 19) nachzugehen, das sich auf von dem Verurteilten selbstgefertigte \n\nSchneidewerkzeuge und deren beabsichtigte Verwendung bezieht. Das Land-\n\ngericht wird sich zudem damit auseinanderzusetzen haben, ob die bisherige \n\nKriminalitätsentwicklung, die Anlasstat und die Entwicklung im Strafvollzug ge-\n\neignet sind, ein kriminelles Verhaltensmuster des Verurteilten im Sinne eines \n\nHanges offen zu legen. Dabei können auch seine Persönlichkeit und die psy-\n\nchiatrische Erkrankung eine Rolle spielen, ohne dass dem gegenwärtigen \n\nkrankheitsbedingten Zustand allerdings ein Übergewicht für die Beurteilung zu-\n\nkommen darf. \n\n27 \n\n2. Der Senat bemerkt, dass es sich in Fällen wie dem vorliegenden, in \n\ndem die besondere Gefährlichkeit des Verurteilten sich in einer psychiatrischen \n\nErkrankung gründet, empfehlen wird, parallel zu dem auf die nachträgliche An-\n\nordnung der Sicherungsverwahrung gerichteten strafrechtlichen Verfahren ein \n\npolizeirechtliches Verfahren nach dem landesrechtlichen Unterbringungsgesetz \n\neinzuleiten. Sollte sich im Verfahren nach § 66b StGB erweisen, dass von dem \n\nVerurteilten eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, eine Anord-\n\nnung der Maßregel - etwa mangels tragfähiger neuer Tatsachen oder mangels \n\neines Hanges - aber gleichwohl nicht in Betracht kommt, könnte der erkannten \n\nGefahrenlage durch Ausschöpfung der auf polizeirechtlicher Grundlage zulässi-\n\ngen Maßnahmen (vgl. §§ 9 f. BayUntbrG) begegnet werden. Da solche Maß-\n\nnahmen, sollen sie einen effektiven Schutz der Allgemeinheit vor den vom Ver-\n\nurteilten ausgehenden Gefahren bewirken, bereits bei Entlassung des Verurteil-\n\nten eingreifen müssten, erscheint es unzweckmäßig, wenn die Verwaltungsbe-\n\nhörde - wie dem landgerichtlichen Urteil zu entnehmen ist - ein Verfahren unter \n\nHinweis auf den Vorrang der Unterbringung nach § 66b StGB (vgl. § 1 Abs. 2 \n\nBayUntbrG) zunächst nicht betreibt. Es wird sich vielmehr als notwendig erwei-\n\nsen, dass die Staatsanwaltschaft in geeigneten Fällen bereits im Antragsverfah-\n\nren die Verwaltungsbehörde von der Einleitung des Verfahrens unterrichtet (§§ \n\n481 f. StPO), damit diese Gelegenheit erhält, die Voraussetzungen einer Unter-\n\nbringung in eigener Zuständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende \n\nVorkehrungen zu treffen. Sollte auch eine Unterbringung auf landesrechtlicher \n\nGrundlage nicht in Betracht kommen, verweist der Senat auf die Möglichkeit, \n\nmithilfe geeigneter organisatorischer Maßnahmen, insbesondere solcher der \n\nFührungsaufsicht gem. §§ 68 ff. StGB, das Rückfallrisiko des in Freiheit entlas-\n\nsenen Verurteilten zu mindern (vgl. näher BGHSt 50, 373, 384 f.; BGH, Be-\n\nschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 306/06). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_605-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-09/1-str-605-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":29},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 481","ref_norm":"481","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_605-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_605-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-09/1-str-605-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_605-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:16:04.268391+00:00"}}