{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_583-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-12-19","aktenzeichen":"1 StR 583/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 583/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n19. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n19. Dezember 2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nLandshut vom 9. August 2006 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer 1934 geborene, nicht vorbestrafte Angeklagte wurde wegen einer \n\nReihe von Sexualdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Tatopfer wa-\n\nren Enkelinnen seiner Lebensgefährtin. Die erste abgeurteilte Tat beging er \n\n2001 zum Nachteil der 1988 geborenen V. R. , weitere Taten \n\nzwischen 2005 und 2006 zum Nachteil der 1999 geborenen Zwillinge S. \n\nund Sa. R. . \n\n2 \n\n3 \n\nSeine auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision \n\nbleibt erfolglos. \n\n1. Der Angeklagte hatte zu Beginn der Hauptverhandlung den Aus-\n\nschluss der Öffentlichkeit beantragt (§ 171b GVG). Die Strafkammer kam die-\n\nsem Antrag weitgehend nach, jedoch wurde die Öffentlichkeit erst nach Verle-\n\nsung der Anklageschrift und nicht bei der Urteilsverkündung ausgeschlossen. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision hält es unter Hinweis auf § 338 Nr. 6 StPO für rechtsfehler-\n\nhaft, dass die Öffentlichkeit nicht auch für die genannten Verfahrensabschnitte \n\nausgeschlossen wurde. Die Rüge versagt schon im Ansatz: \n\na) § 338 Nr. 6 StPO ist nur einschlägig, wenn die Öffentlichkeit in unge-\n\nsetzlicher Weise beschränkt worden ist, also nicht, wenn unter Nichtanwendung \n\noder Verletzung der Vorschriften über den möglichen Ausschluss der Öffent-\n\nlichkeit öffentlich verhandelt worden ist (st. Rspr., vgl. schon BGHSt 10, 202, \n\n206 f.; vgl. auch Kuckein in KK 5. Aufl. § 338 Rdn. 84 m.w.N.). \n\n6 \n\nb) Im Übrigen sind Entscheidungen gemäß § 171b Abs. 1 und Abs. 2 \n\nGVG gemäß § 171b Abs. 3 GVG unanfechtbar und daher gemäß § 336 Satz 2 \n\nStPO der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Dies gilt auch für \n\nsolche Entscheidungen, durch die, wie hier, der Ausschluss der Öffentlichkeit in \n\neinem geringeren Umfang als beantragt beschlossen worden ist (BGH NStZ \n\n1996, 243 m.w.N.). \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos: \n\na) Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Soweit der Angeklagte im Fall \n\nC. I. der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von V. R. ) auch wegen \n\nsexueller Nötigung verurteilt wurde, liegen dem folgende Feststellungen zu \n\nGrunde: Der Angeklagte „packte“ die Geschädigte und „zog“ sie zu sich. Sie \n\nleistete „Widerstand“, indem sie ihn „wegdrückte“, er „zog sie jedoch wieder zu \n\nsich“, entblößte sie und schob seinen Finger in ihre Scheide. Dabei leistete die \n\nGeschädigte „keinen weiteren Widerstand“, sondern sie war „starr vor Angst“. \n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung der Revision, hieraus ergebe sich, dass der \n\nAngeklagte keine „Gewalt in Form von körperlichem Zwang zur Vorbereitung \n\nder eigentlichen sexuellen Handlung aufgewandt“ habe. Der Angeklagte hat \n\ngegen V. Gewalt zur Überwindung körperlichen Widerstands jedenfalls \n\ndadurch ausgeübt, dass er sie gegen ihr Sträuben - erneut - an sich heranzog, \n\num an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen. Dies hat auch der Generalbun-\n\ndesanwalt schon in seinem Antrag vom 15. November 2006 zutreffend näher \n\nausgeführt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Auch im Übrigen ist der Schuld-\n\nspruch rechtsfehlerfrei. \n\nb) Ebenso hält auch der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung stand. \n\n (1) Dies gilt auch, soweit die Strafkammer die Möglichkeit einer erhebli-\n\nchen Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint hat. \n\nWie der Generalbundesanwalt hierzu im Ansatz zutreffend ausführt und \n\nbelegt, ist eine nähere Erörterung der Schuldfähigkeit zwar nicht bei jedem Tä-\n\nter geboten, der - wie der Angeklagte - jenseits einer bestimmten Altersgrenze \n\nerstmals Sexualstraftaten begeht. Sie kann aber dann angezeigt sein, wenn \n\nweitere Besonderheiten bestehen, die auf eine für die Beurteilung der Schuld-\n\nfähigkeit relevante Möglichkeit altersbedingter Enthemmtheit hinweisen. Solche \n\nBesonderheiten - so der Generalbundesanwalt - lägen hier vor. Die Strafkam-\n\nmer habe zwar ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte „geistig und kör-\n\nperlich gesund“ sei, aber auch, dass er “seit etwa anderthalb Jahren impotent“ \n\nsei. \n\nDer Senat sieht keinen Rechtsfehler. \n\nDie Strafkammer, die sich der Bedeutung des Alters des Angeklagten \n\nund seiner bisherigen Straflosigkeit für die Strafzumessung erkennbar bewusst \n\nwar, stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte „gesund“ sei. Eine hiergegen \n\ngerichtete Aufklärungsrüge ist nicht erhoben. Besonderheiten, die die Annahme \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nvon Gesundheit ohne weitere Darlegung schon aus sachlich-rechtlichen Grün-\n\nden als lückenhaft erscheinen lassen könnten (vgl. die in BGH NStZ 1999, 297 \n\nim Einzelnen aufgeführten und belegten Beispiele für derartige Besonderheiten; \n\nvgl. auch BGH NStZ-RR 2006, 38, wo der Angeklagte seit vielen Jahren wegen \n\neiner Nervenkrankheit medikamentös behandelt werden musste), sind nicht \n\nersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche Besonderheiten nicht aus der \n\nfestgestellten Impotenz. \n\n14 \n\n(2) Auch die Ausführungen der Revision vermögen die Möglichkeit eines \n\nRechtsfehlers nicht zu verdeutlichen. Die Revision verkennt, dass der Tatrichter \n\nnicht gehalten ist, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der einschlägigen \n\nStrafvorschriften ergibt, auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 24. Mai 2006 - 1 StR 190/06; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, \n\n3. Aufl. Rdn. 792). Dies gilt auch dann, wenn sich der anzuwendende Strafrah-\n\nmen, wie hier im Fall der Tat zum Nachteil von V. R. , aus § 52 \n\nAbs. 2 StGB ergibt. \n\n15 \n\n(3) Auch im Übrigen ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_583-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/1-str-583-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_583-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_583-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/1-str-583-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_583-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:45.805206+00:00"}}