{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_582-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-05-22","aktenzeichen":"1 StR 582/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 582/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n22. Mai 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \nDr. Boetticher, \nDr. Kolz, \ndie Richterin am Bundesgerichtshof \nElf, \n\nBundesanwalt \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin und \nRechtsanwältin \n als Verteidigerinnen, \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenkläger H. C. , E. C. und \n M. W. , \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers T. M. , \n\ndie Nebenklägerin M. W. persönlich, \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger \n\nwird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. April 2006 mit \n\nden Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine Schwurgerichtskammer \n\ndes Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes und des \n\nzweifachen Mordversuchs freigesprochen. Nach der Anklage lag ihm zur Last, \n\nam 7. Oktober 2004 die Sparkassenfiliale in S. ausgeraubt und dabei \n\neine Sparkassenkundin erschossen und deren Ehemann sowie einen Sparkas-\n\nsenangestellten lebensgefährlich verletzt zu haben. Von seiner Täterschaft \n\nkonnte sich das Landgericht nicht überzeugen. \n\n2 \n\nMit ihren Revisionen rügen die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger \n\ndie Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die Rechtsmittel, die vom Ge-\n\nneralbundesanwalt vertreten werden, haben mit der Sachrüge Erfolg, da die \n\ndem Freispruch zugrunde liegende Beweiswürdigung Rechtsmängel aufweist. \n\nAuf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an. \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: \n\nAm 7. Oktober 2004 versah in der Sparkassenfiliale S. der \n\nBankkaufmann T. M. den Dienst. Während der von 12.00 Uhr bis \n\n14.00 Uhr dauernden Mittagspause nahm T. M. eine Verabredung in \n\nN. mit Kollegen anderer Filialen wahr. Zwischen 13.46 Uhr \n\nund spätestens 13.54 Uhr kehrte er in die Filiale S. zurück. Unter \n\nnicht näher geklärten Umständen wurde er dort vor 13.56 Uhr von einem un-\n\nmaskierten und mit einer Pistole bewaffneten Mann gezwungen, im Kassen-\n\nraum den Banktresor zu öffnen und Geldscheine sowie Münzgeld im Werte von \n\n33.514 € herauszugeben. Anschließend musste sich T. M. in dem \n\nbenachbarten Beratungsraum hinknien und erhielt von dem Täter mit einem \n\nstumpfkantigen Gegenstand bis zu zwölf wuchtige Schläge auf den Kopf, die zu \n\neinem lebensgefährlichen Schädel-Hirn-Trauma mit einer handtellergroßen \n\nTrümmerfraktur des Schädeldachs und zu Trümmerfrakturen im Bereich der \n\nAugenhöhlen sowie Kontasionen des Hirngewebes führten. \n\n5 \n\nUm 13.55 Uhr betraten die Eheleute C. die Sparkassenfiliale, um ein \n\nBankgeschäft zu erledigen. Vom Kundenschalterraum aus hörten sie Stöhnge-\n\nräusche, ohne jemand zu sehen. Mit den Worten \"Schnell raus, hier stimmt was \n\nnicht\" zog H. C. seine Ehefrau in den Windfang und wollte mit ihr die \n\nBank verlassen. Noch bevor sie die Eingangstür erreicht hatten, kam ein Mann \n\naus dem Beratungsraum und drängte sie mit vorgehaltener Pistole zurück in \n\nden Kundenschalterraum. Er drückte den Zeugen H. C. bäuchlings \n\nüber die Sitzfläche eines Stuhles, setzte die Pistole im Nacken des Zeugen an \n\nund drückte ab. Das Projektil drang im linken Nackenbereich ein und trat unter-\n\nhalb des linken Unterkiefers wieder aus. Nunmehr richtete der Täter die Waffe \n\ngegen G. C. und gab von vorn zwei Schüsse auf deren Kopf ab mit der \n\nFolge, dass G. C. innerhalb weniger Sekunden verstarb. Der Täter flüch-\n\ntete mit der Beute. Die Verletzungen des T. M. und des H. \n\nC. waren lebensgefährlich. Beide überlebten nach Notoperationen, wobei \n\nT. M. bis zum 16. Oktober 2004 in ein künstliches Koma versetzt \n\nwurde. \n\n2. Auf den Angeklagten fiel der Tatverdacht insbesondere aufgrund fol-\n\ngender Erkenntnisse: \n\na) Die beiden die Tat überlebenden Geschädigten T. M. und \n\nH. C. haben den Angeklagten als Täter bezeichnet. \n\nb) Der Angeklagte fuhr im Tatzeitraum mit seinem Kraftfahrzeug in der \n\nNähe des Tatorts. \n\nc) Der Angeklagte befand sich in finanziellen Schwierigkeiten. Am \n\nNachmittag des Tattages zahlte er bei der Volksbankfiliale S. \n\n10.000 € ein, darunter 14 Scheine im Wert von je 500 € - die Tatbeute enthielt \n\n15 Scheine in diesem Wert. Am folgenden Tag zahlte seine Lebensgefährtin \n\ndort weitere 4.600 € ein. Bei Durchsuchungen seines Anwesens wurden ca. \n\n20.000 € sichergestellt. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nd) Im Kniekehlenbereich des Fahrersitzes des von dem Angeklagten be-\n\nnutzten Fahrzeugs wurde eine Blutantragung gesichert, deren molekulargeneti-\n\nsche Untersuchung ein DNA-Teilmuster ergab, welches mit einem Häufigkeits-\n\nwert von 1:10.130 mit den Merkmalen des Geschädigten M. übereinstimmt. \n\n11 \n\ne) In einem alten Steinbruch von S. wurde im weiteren Verlauf \n\ndes Tattages ein Feuer entzündet, das eine starke schwarze Rauchsäule entfal-\n\ntete. Im Brandschutt dieser Feuerstelle wurden Adressaufkleber des Angeklag-\n\n12 \n\n13 \n\nten, diesem zuzuordnende Rundhölzer und - etwa 13 Monate nach diesem \n\nBrand - eine Kautschukmischung aus einem Produkt des französischen Stiefel-\n\nherstellers Le Chameau sichergestellt. Der Angeklagte hatte zweimal ein paar \n\nGummistiefel dieser Marke gekauft und trug am Tattag Stiefel. Zwei am Tatort \n\ngesicherte Schuhabdruckfragmente wurden von einem Gummistiefel der Marke \n\nLe Chameau verursacht. \n\n3. Das Landgericht hat sich gleichwohl von der Täterschaft des Ange-\n\nklagten nicht zu überzeugen vermocht. \n\nHinsichtlich des Zeugen M. bestünden wegen der erheblichen Verlet-\n\nzungen im Gehirnbereich Bedenken an der Aussagetüchtigkeit. Der Zeuge C. \n\n habe unmittelbar nach der Tat gegenüber verschiedenen Zeugen lediglich \n\ngeäußert, der Täter habe dem Angeklagten ähnlich gesehen. Die finanzielle \n\nSituation des Angeklagten sei nicht ganz aussichtslos gewesen. Hinsichtlich der \n\nBlutspur im Fahrzeug des Angeklagten liege das Analyseergebnis im Bereich \n\nder unteren Nachweisgrenze; insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass an-\n\ngesichts des äußerst blutigen Geschehens in der Sparkasse in dem nichtgerei-\n\nnigten Fahrzeug des Angeklagten keine weiteren Blutspuren gefunden wurden. \n\nEs bestünden aus zeitlichen Gründen erhebliche Zweifel daran, dass es dem \n\nAngeklagten überhaupt möglich war, das Feuer in dem Steinbruch zu entzün-\n\nden. Darüber hinaus lasse sich nicht feststellen, dass die im Brandschutt ge-\n\nfundenen Gegenstände auch tatsächlich aus dem Brand des Tattages stam-\n\nmen. \n\n14 \n\nIm Übrigen bestünden ernsthafte Zweifel daran, dass es dem Angeklag-\n\nten in zeitlicher Hinsicht möglich war, die Tat zu begehen. Die Kammer hält die \n\nAngabe des Zeugen B. für glaubhaft, er habe den Angeklagten um genau \n\n13.54 Uhr mit seinem Fahrzeug ca. 100 Meter von der Sparkasse entfernt in die \n\nH. straße einbiegen und ortsauswärts fahren sehen. Da die Eheleute C. \n\ndie Sparkasse um 13.55 Uhr betreten hätten, hätte um 13.54 Uhr - auch wenn \n\ndie Tat zum Nachteil des Zeugen M. in nicht mehr als eineinhalb Minuten \n\nbegangen werden konnte - der Täter sich bereits in der Sparkasse befinden \n\nmüssen. \n\n15 \n\nSchließlich gebe es Hinweise auf andere Täter. Die Zeugin G. ha-\n\nbe gegen 12.30 Uhr, als T. M. die Sparkasse bereits verlassen ge-\n\nhabt und der Angeklagte sich noch zuhause befunden hätte, eine männliche \n\nStimme aus dem Bankinneren gehört. Im Tatzeitraum habe vor der Sparkasse \n\nein dunkelfarbenes Fahrzeug gestanden, das keinem der in der Hauptverhand-\n\nlung gehörten Zeugen zugeordnet werden konnte. \n\n16 \n\n17 \n\nII. \n\nDie Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner \n\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht \n\nin der Regel hinzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht \n\nangefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. \n\nDaran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffe-\n\nne Feststellung \"lebensfremd\" erscheinen mag. Es gibt im Strafprozess keinen \n\nBeweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters, son-\n\ndern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht. \n\n18 \n\nDemgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft, \n\nwenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, z.B. hin-\n\nsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lücken-\n\nhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie wider-\n\nsprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Verfah-\n\nrenssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit \n\nüberspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH NJW 2005, \n\n1727; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33, \n\njew. m.w.N.). \n\n19 \n\n2. Das Landgericht hat umfänglich und detailliert eine Vielzahl den Ange-\n\nklagten belastender Indizien sowie die ihn entlastenden Umstände aufgelistet \n\nund gewürdigt. Die Abwägungen werden gleichwohl den vorstehenden \n\nGrundsätzen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Die Strafkammer hat bei der \n\nGesamtwürdigung wichtige belastende Indizien nicht hinreichend einbezogen, \n\ndenen sie für sich gesehen keinen \"zwingenden\" Beweiswert beigemessen hat \n\n(Buchst. a). Sie sieht erhebliche konkrete Verdachtsmomente aufgrund nicht \n\ntragfähiger Hypothesen und bloß denktheoretischer Möglichkeiten als entwertet \n\nan (Buchst. b). Einzelne belastende Beweisanzeichen hat sie überhaupt nicht \n\nerörtert (Buchst. c). Schließlich liegen Erörterungsmängel hinsichtlich entlas-\n\ntender Beweismittel vor (Buchst. d). \n\n20 \n\na) Die Strafkammer hatte zu prüfen, ob die beiden die Tat überlebenden \n\nOpfer, H. C. und T. M. den Angeklagten überzeugungs-\n\nkräftig als Täter identifiziert haben. Sie kam - sachverständig beraten - jeweils \n\nzu dem Ergebnis, dass sie wegen verbleibender Zweifel nicht feststellen könne, \n\ndie Zeugen hätten den Angeklagten \"sicher\" als Täter erkannt. Sie hat damit \n\nzwei wesentliche Beweisanzeichen für die Täteridentifikation einzeln unter \n\nZugrundelegung des Zweifelssatzes als letztlich nicht überzeugend erachtet. \n\nDer Zweifelssatz, der eine Entscheidungs- und keine Beweisregel ist, darf je-\n\ndoch nicht auf einzelne Indiztatsachen angewendet werden, sondern kann erst \n\nbei der Gesamtbetrachtung zum Tragen kommen (vgl. BGH NStZ 2001, 609 \n\nm.w.N.). Es ist deshalb zu besorgen, dass die Kammer nicht hinreichend be-\n\ndacht hat, dass diese wichtigen Indizien, auch wenn sie sie - einzeln für sich \n\nbetrachtet - nicht zum Nachweis der Täterschaft für ausreichend zu erachten \n\nvermochte, doch mit ihrem verbleibenden erheblichen Beweiswert in der Ge-\n\nsamtheit aller belastenden Indizien dem Gericht die entsprechende Überzeu-\n\ngung vermitteln könnten (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, \n\n20 m.w.N.). Gerade angesichts der Häufung und gegenseitigen Durchdringung \n\nder den Angeklagten belastenden Umstände erscheint es möglich, dass die \n\nKammer bei einer sachgerechten Gesamtschau die Überzeugung von der Tä-\n\nterschaft gewonnen hätte. Der formelhafte Hinweis, nach einer \"Auseinander-\n\nsetzung mit allen für den Tathergang wesentlichen Umständen und Indizien\" \n\nverblieben vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten, vermag die \n\ngebotene Gesamtwürdigung unter Gewichtung der einzelnen Beweise nicht zu \n\nersetzen (vgl. BGH NStZ 1998, 475). \n\n21 \n\nb) Das Landgericht lässt der molekulargenetisch untersuchten Blutspur \n\naus dem Fahrzeug des Angeklagten insbesondere deshalb \"allenfalls Indizwir-\n\nkung\" zukommen, weil weder an den Kleidungsstücken des Angeklagten noch \n\nin seinem Fahrzeug weitere entsprechende Blutspuren festgestellt wurden. Die \n\nKammer stellt ihre Erwägung unter den Vorbehalt, dass die betroffenen Klei-\n\ndungsstücke des Angeklagten gewaschen oder beseitigt worden sein könnten. \n\nEntgegen ihrer Ankündigung (UA S. 97) ist sie auf diesen Vorbehalt aber nicht \n\nmehr eingegangen. Der Senat kann daher aufgrund dieser Lücke der Urteils-\n\nfeststellungen nicht prüfen, ob diese von der Strafkammer selbst als wesentlich \n\nangesehene Möglichkeit mit rechtsfehlerfreier Begründung ausgeschlossen \n\nwurde. Im Übrigen ändert die Tatsache, dass keine weiteren Blutspuren festge-\n\nstellt wurden, grundsätzlich nichts an dem Beweiswert der tatsächlich gefunde-\n\nnen Spur mit ihrem molekulargenetisch festgestellten Aussagewert. \n\n22 \n\nWeiterhin hat das Landgericht den Beweiswert des nach der Tat in einem \n\nSteinbruch abgebrannten Feuers in Frage gestellt, weil aus zeitlichen Gründen \n\nerhebliche Zweifel daran bestünden, dass es dem Angeklagten möglich gewe-\n\nsen sein könnte, das Feuer zu entzünden. Die Kammer hat sich jedoch bei die-\n\nser eher nachrangigen Frage den Blick dafür verstellt, dass in dem Brandschutt \n\ntatsächlich sowohl Reste von Gegenständen des Angeklagten als auch Reste \n\neines Jagdgummistiefels der Marke Le Chameau gefunden wurden. Nimmt man \n\nhinzu, dass der Angeklagte zweimal ein Paar dieser wenig verbreiteten Stiefel \n\nerworben hatte, am Tattage Stiefel trug und dass die am Tatort gefundenen \n\nAbdruckfragmente von einem Stiefel der Marke Le Chameau stammen, wird \n\nauch hier deutlich, dass gerade in der Kombination dieser einzelnen Fakten ein \n\nbesonderer Beweiswert liegt. Dem hat die Kammer nicht hinreichend Rechnung \n\ngetragen, indem sie isoliert auf die Einzelindizien abgestellt hat. Wenn die \n\nKammer im Übrigen angesichts des Umstandes, dass die Stiefelreste erst 13 \n\nMonate nach der Tat an der Brandstelle gefunden wurden, die Gefahr einer \n\nManipulation durch Dritte in Rechnung stellt, wird nicht erkennbar, warum es \n\nsich dabei um mehr als eine nur theoretische Erwägung handeln könnte, die \n\nkeinen realen Anknüpfungspunkt hat. Die Kammer stellt selbst fest (UA S. 166), \n\ndass der Stiefel verbrannt worden war, bevor die Öffentlichkeit über die Bedeu-\n\ntung von Stiefeln der Marke Le Chameau für das vorliegende Verfahren erfah-\n\nren hatte. \n\n23 \n\n24 \n\nc) Die Beweiswürdigung weist zudem Lücken auf. \n\nAllerdings können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden \n\nUrteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdi-\n\ngen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage \n\nund insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab. Dieser kann so beschaf-\n\nfen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erüb-\n\nrigt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Das Tatgericht hat \n\nvielmehr auf Freispruch erkannt, obwohl eine Fülle erheblicher Belastungsindi-\n\nzien vorlag. Bei solcher Sachlage muss es in seine Beweiswürdigung und deren \n\nDarlegung alle wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Um-\n\nstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten \n\n(vgl. BGH NStZ-RR 2002, 338 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil trotz \n\nder umfangreichen Beweiserwägungen nicht gerecht: \n\n25 \n\nDie Würdigung der Belastungsindizien erstreckt sich zum einen nicht auf \n\nden Umstand, dass der Angeklagte nach mehreren mit Nachdruck ausgespro-\n\nchenen Mahnungen des Filialleiters der Volksbank selbst davon ausging, bis \n\nspätestens zu dem von ihm als \"Endtermin\" angesehenen 7. Oktober 2004 \n\n- dem Tattag - eine größere Summe einzahlen zu müssen. \n\n26 \n\nDarüber hinaus ist nicht erkennbar in die Beweiswürdigung einbezogen, \n\ndass die Tatbeute 15 Scheine im Wert von je 500 € enthielt und der Angeklagte \n\nbei der Volksbank 14 Scheine in diesem Wert eingezahlt hat. Der Angeklagte \n\nwill das eingezahlte Geld in nebenher durchgeführten Schwarzgeldgeschäften - \n\nVerkauf von Wild und Ausschlachtungsarbeiten auf einer staatlichen Liegen-\n\nschaft - verdient haben. Es erscheint nicht ohne weiteres plausibel, dass er aus \n\ndiesen Geschäften weit überwiegend allein 500-Euro-Scheine erlangt hat. \n\n27 \n\nNicht erörtert ist auch - gerade vor dem Hintergrund der von der Straf-\n\nkammer erörterten These, ein Fremder hätte die Bank überfallen können -, dass \n\nes dem nicht maskierten Täter darum ging, die in der Bank anwesenden Perso-\n\nnen zu töten, und er zu diesem Zweck sogar die Eheleute C. vom Eingangs-\n\nbereich zurück in den Kundenraum drängte, um sie dort geradezu hinrichtungs-\n\nartig zu töten. Dies legt den erörterungsbedürftigen Schluss sehr nahe, dass die \n\nOpfer den Täter gekannt haben und dieser von seiner Identifizierung ausgehen \n\nmusste, wenn sie am Leben blieben. \n\n28 \n\nd) Von der Zuverlässigkeit der Aussage des Alibizeugen B. - dem \n\nzentralen Entlastungsbeweismittel - hat sich das Landgericht in einer für den \n\nSenat nicht nachprüfbaren Weise vorschnell überzeugt. Daher hat es auch des-\n\nsen Zeitangabe bei der Abwägung mit den übrigen Beweisanzeichen rechtsfeh-\n\nlerhaft als bereits feststehend behandelt. \n\n29 \n\naa) Das Landgericht hält die Angabe des Zeugen B. für glaubhaft, er \n\nhabe den Angeklagten mit seinem Fahrzeug um exakt 13.54 Uhr gesehen, als \n\ndieser - aus der L. gasse kommend - nach rechts stadtauswärts abgebogen \n\nsei. Die Zeitangabe habe der Zeuge deshalb so präzise machen können, weil er \n\ndabei von seinem Hofeingangsbereich aus auf die katholische Kirchturmuhr \n\ngesehen habe, die er immer kontrolliere. Wäre diese Zeitangabe des Zeugen \n\nauf die Minute genau zuverlässig, dann wäre es - wie das Landgericht ausge-\n\nhend von dieser Prämisse zu Recht folgert - dem Angeklagten in der Tat zeitlich \n\nnicht möglich gewesen, vor dem Eintreffen der Eheleute C. um 13.55 Uhr \n\ndie Bank zu betreten und es wäre auch ausgeschlossen, dass der Angeklagte \n\nzu dem davor liegenden Zeitpunkt, als der Bankangestellte M. die Bank \n\nbetrat, schon an der Bank gewesen sein konnte. \n\n30 \n\nbb) Von dem Blick auf die Kirchturmuhr hat der Zeuge in der Hauptver-\n\nhandlung berichtet, jedoch ergibt sich aus dem Urteil nicht, wie er sich dazu bei \n\nseinen polizeilichen Vernehmungen geäußert hatte. Das Landgericht bewertet \n\ndie Aussageentstehung jedenfalls dahin, dass \"keine gravierenden Widersprü-\n\nche hinsichtlich seiner Angaben in der Hauptverhandlung und bei seinen poli-\n\nzeilichen Vernehmungen\" vorhanden seien. \n\n31 \n\nOb diese Bewertung zutrifft, kann der Senat anhand der Urteilsausfüh-\n\nrungen (vgl. UA S. 144 ff.) nicht überprüfen: Bei seiner ersten Befragung am \n\n8. Oktober 2004 (dem Tag nach der Tat) hatte der Zeuge offenbar nur bekun-\n\ndet, er sei \"kurz vor zwei\" losgefahren; dass er den Angeklagten zuvor gesehen \n\nhabe, scheint er nicht erwähnt zu haben (\"Ansonsten sei ihm im Bereich der \n\nSparkasse nichts aufgefallen.\"). Bei der zweiten Vernehmung, am Vormittag \n\ndes 9. Oktober 2004, berichtete er davon, den Angeklagten \"fünf bis sechs Mi-\n\nnuten vor 14.00 Uhr\" gesehen zu haben. Bei seiner dritten Vernehmung, am \n\nNachmittag dieses Tages, präzisierte er den Zeitpunkt auf 13.54 Uhr. Unklar \n\nbleibt danach, ob, wann und wie der Zeuge bei diesen polizeilichen Verneh-\n\nmungen seine Erinnerung mit dem Blick auf die Kirchturmuhr begründet oder \n\nden Zeitpunkt, zu dem er den Angeklagten sah, gar anderweitig rekonstruiert \n\nhat (etwa allein durch den mitgeteilten Blick auf die Küchenuhr um 13.45 Uhr). \n\n32 \n\ncc) Bei der zentralen Bedeutung der Aussage des Entlastungszeugen \n\nB. hätte die Aussageentstehung - offenbar von einer zunächst vagen zu ei-\n\nner schließlich ganz präzisen Zeitangabe - näherer Wiedergabe und Erörterung \n\nbedurft. Es erscheint nämlich eher fern liegend, dass der zeitnah zur Tat ver-\n\nnommene Zeuge eine derart markante Besonderheit - wie den Kontrollblick auf \n\ndie Kirchturmuhr - zunächst nicht erwähnt, obwohl es schon bei der ersten Be-\n\nfragung auf minutengenaue Zeitangaben angekommen war. Danach kommt \n\nernsthaft in Betracht, dass der Zeuge, der sich darauf festgelegt hat, dass der \n\nAngeklagte nicht der Täter sein könne (UA S. 147), sich nicht konkret an die \n\nUhrzeit erinnert, sondern diesen Zeitpunkt lediglich rekonstruiert hat. \n\n33 \n\nWegen dieses Erörterungsmangels besorgt der Senat, dass das Landge-\n\nricht die - möglicherweise nur scheinbar präzise - Zeitangabe des Zeugen B. \n\nallein aufgrund dessen eigener Aussage, also vorschnell und damit rechtsfeh-\n\nlerhaft, als feststehenden zeitlichen Fixpunkt im Beweisgebäude angesehen \n\nhat. Die Frage, ob die Zeitangabe des Zeugen B. zur Überzeugung des \n\nLandgerichts zuverlässig war, durfte vielmehr erst im Rahmen der abschließen-\n\nden Gesamtschau mit den übrigen Beweisanzeichen beantwortet werden. Wäre \n\ndies geschehen, dann ist nicht auszuschließen, dass die Alibibekundung des \n\nZeugen B. als nicht hinreichend zuverlässig eingestuft worden wäre. In die-\n\nsem Fall wäre es dem Angeklagten zeitlich doch möglich gewesen, die Tat zu \n\nbegehen. \n\nIII. \n\n34 \n\nDa diese sachlich-rechtlichen Mängel bereits zur Aufhebung führen, \n\nkommt es auf die übrigen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft und der Ne-\n\nbenkläger nicht an. \n\nIV. \n\n35 \n\nMit der Aufhebung des Urteils entfällt der an den Freispruch anknüpfen-\n\nde Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten für erlittene Strafverfol-\n\ngungsmaßnahmen, sodass die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der \n\nStaatsanwaltschaft gegenstandslos ist. \n\nV. \n\n36 \n\nDie Sache muss somit neu verhandelt und entschieden werden. Der Se-\n\nnat verweist sie gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 (2. Alt.) StPO an ein anderes Land-\n\ngericht zurück. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_582-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-22/1-str-582-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_582-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_582-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-22/1-str-582-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_582-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:38:19.507611+00:00"}}