{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_574-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"1 StR 574/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 574/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n13. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl \n\n als Vorsitzender \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Boetticher, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten G. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten B. \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Ellwangen vom 10. August 2006 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte \n\nG. einer besonders schweren Vergewaltigung \n\nschuldig ist; \n\nb) im Strafausspruch gegen die Angeklagten G. und \n\nB. aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufrechterhalten. \n\nDie weitergehende Revision zum Nachteil des Angeklagten \n\nB. wird verworfen. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Vergewaltigung \n\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten \n\nsowie den Angeklagten B. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der gegen den Angeklagten \n\nB. ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren zu \n\nUngunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen greift die Staatsanwalt-\n\nschaft mit der Sachbeschwerde das Urteil insgesamt an und wendet sich insbe-\n\nsondere gegen die beim Angeklagten B. mit einem Täter-Opfer-Ausgleich \n\nnach § 46a Nr. 1 StGB begründete Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 \n\nStGB. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat unter anderem folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte G. und die damals 26-jährige Zeugin Bi. S. \n\nhatten sich Ende Januar/Anfang Februar 2006 über das Internet kennen ge-\n\nlernt. Nachdem man sich bereits am 18. Februar 2006 einmal getroffen hatte, \n\nwobei die Zeugin S. anschließend von der Person des Angeklagten ent-\n\ntäuscht war, gab sie seinem Drängen nach und nahm eine weitere Einladung \n\nauf den Abend des 3. März 2006 an, um ihm eine \"zweite Chance\" zu geben. \n\n3 \n\nAm Abend des 3. März 2006 kam die Zeugin S. in die Wohnung \n\ndes Angeklagten G. und hielt sich mit diesem zunächst in dessen Bett \n\nauf. Gegen 22.00 Uhr traf der Mitangeklagte B. ein. In der Folge begaben \n\ndie drei sich in die Diskothek \"Sch. \" in H. . Dort hielten sie sich \n\nbis etwa 4.00 Uhr auf, wobei sich die Zeugin S. darauf einließ, mit dem \n\nAngeklagten B. Küsse zu tauschen und sich \"zum Teil aufeinander liegend\" \n\n- jedoch über der Kleidung - zu \"befummeln\". \n\n4 \n\nNach dem Verlassen der Diskothek begaben sich die drei zum Pkw des \n\nAngeklagten B. , wobei der Angeklagte G. , der nunmehr entschlos-\n\nsen war, sexuell mit der Zeugin zu verkehren, diese gegen einen dort ebenfalls \n\nabgestellten Pkw drückte und versuchte, unter der Bekleidung an die nackten \n\nBrüste der Zeugin zu fassen. Aufgrund der Gegenwehr der Zeugin gelang dies \n\njedoch nicht. Auf der anschließenden Fahrt zurück zur Wohnung des Angeklag-\n\nten G. , wo auch der Pkw der Zeugin stand, kam es zwischen der Zeu-\n\ngin S. und dem Angeklagten G. zu Streitigkeiten, in deren Verlauf \n\nG. die Zeugin ohne rechtfertigenden Grund mehrfach mit der Hand \n\nschmerzhaft ins Gesicht schlug und an den Haaren zog. Bei der Wohnung des \n\nAngeklagten G. angekommen, kam die Zeugin aus Angst und aufgrund \n\ndes vorausgegangenen Geschehens im Pkw der Aufforderung nach, sich mit in \n\ndie Wohnung zu begeben. Nach dem Betreten der Wohnung gegen 5.00 Uhr \n\nfrüh forderte der Angeklagte G. die Zeugin auf, sich ins Bett im Schlaf-\n\nzimmer zu legen und sich auszuziehen. Dieser Aufforderung kam sie unter dem \n\nEindruck des vorausgegangenen Tuns auch nach, zog sich jedoch nur bis auf \n\ndie Unterwäsche aus. Die beiden Angeklagten zogen sich nackt aus und legten \n\nsich zur Zeugin ins Bett. Sie zogen sie dann vollständig aus, weil sie mit ihr \n\n- notfalls auch gegen ihren Willen - geschlechtlich verkehren wollten. Weil diese \n\noffensichtlich hiermit nicht einverstanden war, begann der Angeklagte G. \n\n , die Zeugin mit erneuten schmerzhaften Schlägen ins Gesicht und an den \n\nKörper sowie durch schmerzhaftes Zerren an den Haaren und das Ausreißen \n\nvon Haaren gefügig zu machen. Trotz der ständigen Gegenwehr der Geschä-\n\ndigten und ihrer Bitten, aufzuhören, vollzogen beide Angeklagten in der Folge-\n\nzeit gegen den weiter erkennbaren Willen der Geschädigten mehrfach den un-\n\ngeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr, jeweils in mindestens einem Fall auch \n\nbis zum Samenerguss. \n\n5 \n\nBereits von Anfang an und im weiteren Verlauf immer wieder forderte der \n\nAngeklagte G. auch den Angeklagten B. auf, mit der Geschädigten \n\ngeschlechtlich zu verkehren. Dem kam der Angeklagte B. nach, wobei er \n\ndas Verhalten des Angeklagten G. , der sein Opfer weiterhin ständig \n\nschmerzhaft schlug und an den Haaren riss, ausnutzte. Die Zeugin, welche vom \n\nAngeklagten G. auch schmerzhaft in eine ihrer Brüste gekniffen und \n\ndaran gezogen wurde, musste in der Folge die Angeklagten auch mehrfach oral \n\nund manuell befriedigen. In einem Fall drang der Angeklagte G. mit \n\nseinem erigierten Penis zudem anal in die Geschädigte ein, während der Ange-\n\nklagte B. ein entsprechendes Vorhaben auf Bitte der Geschädigten und we-\n\ngen ihrer Klage über die damit verbundenen Schmerzen aufgab. \n\n6 \n\nGegen 8.00 Uhr zog sich der Angeklagte B. an und verließ die Woh-\n\nnung. In der Folge vollzog der Angeklagte G. , wie von vornherein be-\n\nabsichtigt, noch zweimal den ungeschützten Geschlechtsverkehr gegen den \n\nerkennbaren Willen der Geschädigten, die dies nur unter dem Eindruck des vo-\n\nrausgegangenen Tuns über sich ergehen ließ. \n\n7 \n\n8 \n\nAnschließend konnte die Zeugin S. mit ihrem Pkw wegfahren. \n\nDie Zeugin erlitt an zahlreichen Körperstellen Hämatome sowie ver-\n\nschiedene Kratzer, Blutergüsse und Hautabschürfungen. Daneben war es infol-\n\nge der Taten zu einer schmerzhaften Rötung und Schwellung des Scheidenein-\n\ngangs und zu mehreren Einrissen im Bereich der hinteren Kommissur der Vulva \n\ngekommen. Dies hatte zu einer Harnwegs- und Scheideninfektion geführt, wo-\n\ndurch die Zeugin in der Folgezeit starke Schmerzen, insbesondere beim Was-\n\nserlassen erlitt, welche jedoch nach medikamentöser Behandlung abklangen. \n\nHinsichtlich der von der Zeugin weiter geschilderten andauernden starken Be-\n\nschwerden im Analbereich und damit verbundener Probleme beim Stuhlgang \n\nkonnten bei einer endoskopischen Untersuchung keine äußerlich sichtbaren \n\nVerletzungen festgestellt werden. Die Zeugin leidet auch heute noch unter einer \n\nschweren posttraumatischen Belastungsstörung, welche anfangs mit Schlafstö-\n\nrungen und nachlassenden schulischen Leistungen bei der Umschulung ver-\n\nbunden waren sowie mit der Angst, sich unter Menschen zu begeben. Sie wird \n\ndeswegen seit Ende Juni 2006 zweimal wöchentlich psychologisch behandelt. \n\n9 \n\nBei Beginn der Taten um 5.00 Uhr hatte der Angeklagte G. eine \n\nBlutalkoholkonzentration von maximal 1,91 Promille, der Angeklagte B. von \n\nmaximal 0,46 Promille und die Geschädigte von maximal 0,68 Promille, wobei \n\nnach den Feststellungen der Strafkammer die Fähigkeit des Angeklagten \n\nG. , das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu \n\nhandeln, weder aufgehoben noch erheblich vermindert war. \n\n10 \n\nDer Angeklagte B. hat sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin \n\nS. für sein Tun entschuldigt. Die Zeugin hat auf diese Entschuldigung nicht \n\nreagiert, sie jedoch auch nicht ausdrücklich zurückgewiesen. Im Übrigen hat der \n\nAngeklagte B. der Zeugin nach Aufnahme eines Darlehens 4.000 € zukom-\n\nmen lassen, wobei diese aber über den Nebenklägervertreter für den Fall einer \n\nvergleichsweisen Regelung ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € gefordert \n\nhatte. \n\nII. \n\n11 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg und führt zur Änderung \n\ndes Schuldspruchs beim Angeklagten G. sowie zur Aufhebung der \n\nStrafaussprüche gegen beide Angeklagte. \n\n12 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Vergewalti-\n\ngung in zwei Fällen verurteilt und hat hierbei offenbar zwischen den gemein-\n\nschaftlich mit dem Mitangeklagten B. begangenen Vergewaltigungshandlun-\n\ngen und den beiden nach seinem Weggang erfolgten weiteren Vergewaltigun-\n\ngen unterschieden. Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Allein der Umstand, \n\ndass einer von zwei Tätern von dem Opfer ablässt, rechtfertigt keine Trennung \n\nin zwei Taten beim anderen Täter. Vielmehr kommt es bei mehrfach hinterein-\n\nander begangenen Vergewaltigungen allein darauf an, ob diesen, jedenfalls \n\nsoweit es die als Tatmittel angewendete Gewalt betrifft, ein einheitliches Tun \n\neines Angeklagten zugrunde liegt (BGH NStZ 2000, 419, 420). Bei einheitlicher \n\nGewaltanwendung liegt ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Dro-\n\nhung trotz mehrfacher dadurch erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat \n\nim Rechtssinne vor (BGH NStZ 2002, 199, 200). So ist es auch bei den vorlie-\n\ngenden Taten des Angeklagten G. ; denn einerseits hat er die ständig \n\nGegenwehr leistende Geschädigte immer weiter geschlagen und an den Haa-\n\nren gerissen und andererseits von vorneherein vorgehabt, nach dem Wegge-\n\nhen des Mitangeklagten B. erneut und mehrfach den Geschlechtsverkehr \n\nmit der Zeugin gegen deren Willen zu vollziehen, was diese nur unter dem Ein-\n\ndruck des vorangegangenen Geschehens über sich ergehen ließ (UA S. 17). \n\n13 \n\n2. Weiterhin hat die Strafkammer die dem Opfer im Scheidenbereich zu-\n\ngefügten Verletzungen und die damit verbundenen anschließenden starken \n\nSchmerzen als schwere körperliche Misshandlung nach § 177 Abs. 4 Nr. 2a \n\nStGB angesehen, jedoch diese Qualifikation den Schuldsprüchen gegen die \n\nAngeklagten nicht zugrunde gelegt, weil nicht feststellbar sei, welcher der An-\n\ngeklagten die Verletzungen herbeigeführt hatte und zu welchem Zeitpunkt dies \n\ngeschehen sei. \n\n14 \n\nDiese Beurteilung des Sachverhalts begegnet bereits deswegen Beden-\n\nken, weil es sich nur um eine Tat handelt. Jedenfalls dem Angeklagten \n\nG. , welcher am gesamten Geschehen beteiligt war und zudem den \n\nMitangeklagten B. immer wieder aufforderte, ebenfalls mit der Geschädigten \n\ngegen deren Willen geschlechtlich zu verkehren (UA S. 16), ist die gesamte Tat \n\nzuzurechnen (§ 25 Abs. 2 StGB). Somit kann es auch hinsichtlich des Ange-\n\nklagten G. dahinstehen, welcher der beiden Täter der Zeugin die \n\nScheidenverletzungen zufügte; denn es ist allgemeinkundig, dass bei einem \n\ngewaltsamen Geschlechtsverkehr, bei welchem sich das Opfer zudem noch \n\nwehrt, solche Verletzungen häufig eintreten, so dass ein Täter derartige Verlet-\n\nzungen in diesen Fällen zumindest billigend in Kauf nimmt. Ebenso kann inso-\n\nweit nicht darauf vertraut werden, dass gewaltsam herbeigeführte Verletzungen \n\nim Scheidenbereich folgenlos abheilen, sondern mit dem Entstehen schmerz-\n\nhafter Entzündungen auf Grund von Wunden im Scheidenbereich ist immer zu \n\nrechnen, so dass ein bedingter Vorsatz eines den körperlichen Widerstand des \n\nOpfers gewaltsam überwindenden Vergewaltigers auch diesbezüglich anzu-\n\nnehmen ist. \n\n15 \n\nAllerdings kann vorliegend dahinstehen, ob allein das Herbeiführen von \n\nScheidenrissen mit äußerst schmerzhaften Entzündungsfolgen schon eine \n\nschwere körperliche Misshandlung im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB dar-\n\nstellt. Jedenfalls aber gebietet die Gesamtschau von über mehrere Stunden \n\nandauernden ständigen und schmerzhaften Schlägen ins Gesicht und an den \n\nKörper, dem schmerzhaften Zerren an den Haaren und dem Ausreißen von \n\nHaaren, dem einmaligen schmerzhaften Kneifen in eine Brust der Geschädigten \n\nsowie den Scheideneinrissen mit ihren länger anhaltenden schmerzhaften Fol-\n\ngen die Annahme einer Qualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB. Durch das \n\nvorliegende Vorgehen des Angeklagten wurde die körperliche Integrität des Op-\n\nfers in einer Weise beeinträchtigt, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist \n\n(vgl. BGH NStZ 1998, 461; Beschl. vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06). Dies \n\nergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts, so dass der Schuldspruch \n\ndurch den Senat entsprechend abzuändern war; § 265 StPO steht dem nicht \n\nentgegen, nachdem dem Angeklagten ein entsprechender rechtlicher Hinweis \n\nbereits durch das Landgericht erteilt worden ist. \n\n16 \n\n3. Hinsichtlich des Mitangeklagten B. konnte die Strafkammer keine \n\nFeststellungen treffen, wann der Geschädigten die Risse zugefügt worden sind. \n\nDie Annahme der Strafkammer, dass ohne Berücksichtigung der Scheidenein-\n\nrisse ein besonders schwerer Fall nach § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB nicht vorliege, \n\nliegt \n\nim Rahmen \n\ntatrichterlichen Beurteilungsspielraums und \n\nist vom \n\nRevisionsgericht hinzunehmen. Da weitere Feststellungen auch nicht in einer \n\nneuen Hauptverhandlung zu erwarten sind, hatte es für den Angeklagten B. \n\nbeim Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Ellwangen zu verbleiben; \n\ninsoweit war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. \n\nIII. \n\n17 \n\n18 \n\nDie Strafaussprüche gegen beide Angeklagten waren aufzuheben. \n\n1. Für den Angeklagten G. muss die Strafe neu zugemessen \n\nwerden, da nur eine Tat vorliegt, welche allerdings unter den qualifizierenden \n\nMerkmalen des § 177 Abs. 4 StGB begangen wurde. \n\n19 \n\n2. Hinsichtlich des Angeklagten B. begegnet die Bejahung der Vor-\n\naussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB durch das Land-\n\ngericht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n20 \n\na) Gemäß § 46a Nr. 1 StGB muss der Täter im Bemühen, einen Aus-\n\ngleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat \"ganz oder zum überwiegenden Teil\" \n\nwieder gutgemacht haben, wobei es aber auch ausreichend sein kann, dass der \n\nTäter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung \n\nbereits mehrfach ausgeführt hat, setzt das Bemühen des Täters grundsätzlich \n\neinen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen \n\numfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten \n\nFolgen angelegt sein muss. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne \n\nden Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt dazu nicht (BGH NStZ 1995, \n\n492, 493; NStZ 2002, 29; BGH, Urt. vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02; NStZ \n\n2006, 275). Wenngleich ein \"Wiedergutmachungserfolg\" nicht zwingende Vor-\n\naussetzung ist, so muss sich doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu ei-\n\nnem Ausgleich bereit finden und sich auf ihn einlassen. Dabei reicht aber allein \n\ndie Erfüllung von Schadensersatzansprüchen nicht aus; insbesondere kann da-\n\ndurch nicht das Erfordernis eines kommunikativen Prozesses zwischen Täter \n\nund Opfer ersetzt werden. \n\n21 \n\nb) Aus der Sicht des Opfers ist es für die verlangte Kommunikation un-\n\nabdingbar, dass die Geschädigte in den Dialog mit dem Täter über die zur Wie-\n\ndergutmachung erforderlichen Leistungen einbezogen wird. Ein erfolgreicher \n\nTäter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich vor-\n\naus, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich \n\nakzeptiert (BGHSt 48, 134, 142; NStZ 2002, 646). Dies ergibt sich schon dar-\n\naus, dass überhaupt nur angemessene und nachhaltige Leistungen die erlitte-\n\nnen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen \n\nkönnen. Keinesfalls reicht es hin, wenn ein Täter ohne Zustimmung des Opfers \n\neine finanzielle Leistung erbringt, welche nur die Hälfte der im Rahmen eines \n\nVergleichsvorschlags beanspruchten Forderung erreicht, wobei sich schon der \n\nVergleichsvorschlag, wie die Strafkammer zutreffend festgestellt hat, eher an \n\nder unteren Grenze des Schmerzensgeldanspruchs der Geschädigten orientiert \n\nhat. \n\n22 \n\nc) Nicht ausreichend sind zudem die tatrichterlichen Feststellungen dazu, \n\nwie sich das Opfer zu den bisherigen Bemühungen des Täters gestellt hat und \n\nwie sicher die Erfüllung einer weiteren Schmerzensgeldzahlung ist (vgl. BGH \n\nNStZ 2002, 29; BGH, Beschl. vom 22. Januar 2002 - 1 StR 500/01; NStZ 2006, \n\n275). Auch unter Berücksichtigung der vor der Hauptverhandlung gegenüber \n\ndem Angeklagten verhängten Kontaktsperre hätte die Möglichkeit zu einer \n\nKommunikation zwischen dem Angeklagten B. und dem Opfer, jedenfalls im \n\nRahmen der Hauptverhandlung, bestanden - auch zur Frage ihres Einverständ-\n\nnisses (BGHSt 48, 134, 147). \n\n23 \n\nUnter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte belegen die \n\nUrteilsgründe die Voraussetzungen eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs \n\nnicht. \n\nWahl Boetticher Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_574-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/1-str-574-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_574-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_574-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/1-str-574-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_574-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:22:23.428494+00:00"}}