{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_534-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-12-28","aktenzeichen":"1 StR 534/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 534/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Hehlerei u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Dezember 2006 be-\n\nschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 11. Mai 2006, soweit es den Ange-\n\nklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Das \n\nVerfahren wird insoweit gemäß § 206a StPO eingestellt. \n\n2. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 17. August \n\n2005 wird gemäß §§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 Satz 2 StPO auf-\n\ngehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache freizulassen. \n\n3. Die Staatskasse hat die insoweit entstandenen Kosten des Ver-\n\nfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tra-\n\ngen. \n\n4. Die Entscheidung über eine Entschädigung des Angeklagten \n\nwegen erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Land-\n\ngericht Nürnberg-Fürth vorbehalten. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei \n\nin drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revi-\n\nsion des Angeklagten, mit der er insbesondere das Verfahrenshindernis des \n\nStrafklageverbrauchs geltend macht, hat Erfolg. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung übernahm \n\nder Angeklagte im Juli/August 2004 jeweils zuvor in Deutschland entwendete \n\nGegenstände, um diese Gewinn bringend weiter zu veräußern. Es handelte \n\nsich um zwei Motorräder der Marken BMW und Suzuki sowie um verschiedene \n\nElektronikartikel der Marke Panasonic. Die Gegenstände wurden dem Ange-\n\nklagten in den Niederlanden übergeben; allein das Motorrad BMW wurde auf \n\nWunsch des Angeklagten nach Belgien verbracht und dann dort von ihm abge-\n\nholt und ebenfalls in die Niederlande gebracht. In der Folgezeit konnten die bei-\n\nden Motorräder von der Polizei sichergestellt werden. Von den Elektronikarti-\n\nkeln der Marke Panasonic mit einem Gesamtwert von circa 150.000 Euro konn-\n\nte ein Teil der Geräte in einem Gesamtwert von circa 30.000 Euro von der nie-\n\nderländischen Polizei später sichergestellt werden; im Übrigen waren sie vom \n\nAngeklagten zwischenzeitlich weiterveräußert worden. \n\n3 \n\nBei seiner Entscheidung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass \n\nwegen der von ihm abgeurteilten Taten zwar gegen den Angeklagten auch \n\ndurch die Staatsanwaltschaft Maastricht ein Verfahren eingeleitet, dann aber \n\neingestellt worden sei. Nach Auffassung der Strafkammer war ein Strafklage-\n\nverbrauch dadurch nicht eingetreten, da es sich um keine gerichtliche Entschei-\n\ndung gehandelt habe. \n\n4 \n\nTatsächlich wurde der Angeklagte jedoch durch das dem Senat vorlie-\n\ngende Urteil eines Polizeirichters des Landgerichts Maastricht/Niederlande am \n\n21. April 2006 freigesprochen. In dem Urteil wird auf die Nr. der \n\nStaatsanwaltschaft Bezug genommen. Unter dieser Nummer hatte die Bezirks-\n\nstaatsanwaltschaft Maastricht am 22. März 2005 den Angeklagten zur Ge-\n\nrichtsverhandlung des Polizeigerichts des Gerichtsbezirks Maastricht auf den \n\n10. Juni 2005 geladen. In der Ladung wurde der Angeklagte beschuldigt, am \n\noder um den 15. August 2004 in der Gemeinde Vaals ein Motorrad (Marke \n\nBMW, Farbe schwarz) und/oder ein Motorrad (Marke Suzuki, Farbe schwarz) \n\nund/oder eine Anzahl Ton- und/oder Bildgeräte (Marke Panasonic, unter ande-\n\nrem DVD-Player, Radio/CD-Player, Videokameras, Lautsprecher) und/oder ei-\n\nne Anzahl Rasierapparate (Marke Panasonic) gelagert gehabt zu haben, wobei \n\ner zum Zeitpunkt des Erhalts zur Lagerung der genannten Gegenstände ge-\n\nwusst habe, dass diese aus Straftaten stammten. Das Urteil ist seit dem 9. Mai \n\n2006 rechtskräftig. \n\nDurch die freisprechende Entscheidung vom 21. April 2006 ist bezüglich \n\nder dem Gericht vorliegenden Taten gemäß Artikel 54 des Schengener Durch-\n\nführungsübereinkommens (SDÜ) Strafklageverbrauch eingetreten. Nach dieser \n\nVorschrift darf derjenige, der durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt \n\nworden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt \n\nwerden, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits voll-\n\nstreckt ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht \n\nmehr vollstreckt werden kann. \n\nDas Übereinkommen ist seit dem 26. März 1995 für Deutschland und die \n\nNiederlande in Kraft gesetzt. Der von Deutschland gemäß Artikel 55 Abs. 1 a) \n\n1. Halbsatz SDÜ erklärte Vorbehalt steht der Anwendung von Artikel 54 SDÜ im \n\nvorliegenden Fall nicht entgegen. Denn nach dem 2. Halbsatz der Regelung \n\ngreift der Vorbehalt dann nicht ein, wenn die Tat - wie hier - auch in dem Ho-\n\nheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist \n\n(vgl. BGHSt 46, 307, 308 m.w.N.). \n\nAuch ein rechtskräftiger Freispruch bewirkt Strafklageverbrauch nach Ar-\n\ntikel 54 SDÜ (vgl. BGHSt 46, 307, 309; BGH NStZ 1999, 579, 580; Schomburg \n\nin Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsa-\n\nchen, 4. Aufl., Art. 54 SDÜ Rdn. 11; Schomburg NJW 2000, 1833, 1834). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nBei den vom Landgericht abgeurteilten und den der Entscheidung des \n\nPolizeirichters in Maastricht zugrunde liegenden Sachverhalten handelt es sich \n\num jeweils dieselben Taten im verfahrensrechtlichen Sinne. Das Verfahren ist \n\nsomit wegen eines vor der Entscheidung des Landgerichts eingetretenen Pro-\n\nzesshindernisses unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 206a \n\nAbs. 1 StPO durch Beschluss einzustellen (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tat-\n\nidentität 8; BGHSt 13, 128, 129). \n\nMit der Einstellung des Verfahrens war der gegen den Angeklagten be-\n\nstehende Haftbefehl aufzuheben (§§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 Satz 2 StPO) und \n\nseine Freilassung in dieser Sache anzuordnen. \n\nDa hinsichtlich der Entscheidung über eine dem Angeklagten zu gewäh-\n\nrende Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 StrEG) wei-\n\ntere Feststellungen zu treffen sind, war die Entscheidung hierüber dem Land-\n\ngericht vorzubehalten. \n\nWahl Boetticher Pfister \n\n Rothfuß Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_534-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-28/1-str-534-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_534-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_534-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-28/1-str-534-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_534-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:14:22.819505+00:00"}}