{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_532-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-12-06","aktenzeichen":"1 StR 532/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 532/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2006 beschlos-\n\nsen: \n\nDer Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-\n\nnes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der \n\nSenatsentscheidung vom 21. November 2006 zurückzuversetzen, \n\nwird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht Nürnberg-Fürth hat gegen den Verurteilten wegen Ver-\n\ngewaltigung und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung frü-\n\nher verhängter Geldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier \n\nMonaten verhängt. Mit Beschluss vom 21. November 2006 hat der Senat die \n\nhiergegen eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verwor-\n\nfen. Mit einem beim Bundesgerichtshof am 4. Dezember 2006 eingegangenen \n\nSchriftsatz seines Verteidigers hat der Verurteilte eine Anhörungsrüge nach \n\n§ 356a StPO erhoben. Er trägt vor, mit dem Beschluss des Senats vom 21. No-\n\nvember 2006 sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, weil die durch seinen \n\nVerteidiger mit Schriftsatz vom 22. November 2006 gemachten Ausführungen \n\nzur Sachrüge, beim Bundesgerichtshof per Fax am selben Tag eingegangen, \n\nnicht berücksichtigt worden seien. Mit Schriftsatz vom 10. November 2006 habe \n\nsein Verteidiger beim Senat angekündigt, dass er die von ihm nur allgemein \n\nerhobene Sachrüge konkret auszuführen beabsichtige. Er habe um Mitteilung \n\ngebeten, bis zu welchen Zeitpunkten der Senat die Ausführungen zur Sachrüge \n\nerwarte. Darauf habe er keine Antwort erhalten. Auf telefonische Nachfrage \n\nseines Büros am 15. November 2006 in der Geschäftsstelle des Senats sei ihm \n\nmitgeteilt worden, dass der Senat nicht vor dem 21. November 2006 entschei-\n\nden werde. Am 21. November 2006 habe er durch sein Büro mitteilen lassen, \n\ndass die angekündigte ausführliche Stellungnahme am 22. November 2006 \n\nbeim Senat eingehen werde. Die Geschäftsstelle habe zugesagt, dies dem Be-\n\nrichterstatter mitzuteilen. Ein Hinweis, dass der Eingang der ergänzenden Stel-\n\nlungnahme am 22. November 2006 zu spät sei, sei weder bei diesem Gespräch \n\nnoch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt. Aufgrund der konkreten Bemühungen, \n\nvom Senat den spätesten Zeitpunkt zu erfahren, zu dem die angekündigte Aus-\n\nführung der allgemeinen Sachrüge beim Senat eingegangen sein müsse, um \n\nbei der Entscheidung berücksichtigt zu werden, sei der Senat verpflichtet gewe-\n\nsen, seinem Verteidiger diesen Zeitpunkt konkret zu nennen, was nicht gesche-\n\nhen sei. Die erwähnte Auskunft der Geschäftsstelle habe nicht beinhaltet, dass \n\nder Senat am 21. November 2006 entscheiden werde, sondern lediglich, dass \n\ner keinesfalls früher entscheiden werde. Dabei sei die Möglichkeit einer späte-\n\nren Entscheidung nicht ausgeschlossen. Aufgrund der gesamten geschilderten \n\nUmstände habe sein Verteidiger davon ausgehen dürfen, dass die Ausführun-\n\ngen im Schriftsatz vom 22. November 2006 bei der Entscheidung des Senats \n\nüber die Revision noch berücksichtigt würden. Darin liege eine Verletzung des \n\nAnspruchs auf rechtliches Gehör. \n\n2 \n\nDie Rüge ist unbegründet. Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Dem \n\nVerteidiger war der Antrag des Generalbundesanwalts vom 20. Oktober 2006 \n\nam 2. November 2006 zugestellt worden. Er hatte nach § 349 Abs. 3 Satz 2 \n\nStPO Gelegenheit, binnen zwei Wochen, mithin bis zum 16. November 2006, \n\nzu dem Antrag des Generalbundsanwalts Stellung zu nehmen. Diese Frist kann \n\nnicht verlängert werden (Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 349 Rdn. 17). Es ent-\n\nspricht der - verfassungsrechtlich gebotenen (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669; \n\n672, 673; 1336, 1337 f.) - Praxis des Senats, baldmöglichst nach Ablauf der \n\nFrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu entscheiden. Dies muss ein Strafvertei-\n\ndiger wissen. Wenn das Büro des Verteidigers am 15. November 2006 bei der \n\nGeschäftsstelle des Senats mitteilen ließ, der Verteidiger habe keine Zeit, seine \n\nStellungnahme bis zum 16. November 2006 einzureichen, und anfragen lasse, \n\nob dennoch zugewartet werden könne, und der Berichterstatter ihm mitteilen \n\nließ, dass der Senat nicht vor dem 21. November 2006 entscheiden werde, hät-\n\nte der Verteidiger spätestens bis zu diesem Termin seine Ausführungen zur \n\nSachrüge nachreichen müssen. Der Senat verwarf an diesem Tag die Revision \n\ndes Verurteilten, nachdem eine Stellungnahme nicht eingegangen war. Wenn \n\ndas Büro des Verteidigers am 21. November 2006, allerdings erst, nachdem der \n\nSenat bereits entschieden hatte, nochmals bei der Geschäftsstelle des Senats \n\nanrief und mitteilte, dass die Stellungnahme des Verteidigers am 22. November \n\n2006 eingehen werde, liegt kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. \n\n103 Abs. 1 GG vor, sondern eine vom Verteidiger zu vertretende zweifache \n\nFristversäumung. \n\n3 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des \n\n§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91; OLG \n\nKöln NStZ 2006, 181). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_532-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/1-str-532-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_532-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_532-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/1-str-532-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_532-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:09.253326+00:00"}}