{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_493-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"1 StR 493/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d, StPO § 168c Zum Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK (in Fortführung von BGHSt 46, 93).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. November 2006 \n\n1 StR 493/06 \n\nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \n__________________ \n\nMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d, StPO § 168c \n\nZum Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK (in \nFortführung von BGHSt 46, 93). \n\nBGH, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06 - LG München I \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: Vergewaltigung u.a. \n\nzu 2.: Beihilfe zum Menschenhandel u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 12. April 2006 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind. \n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. K. wegen Vergewalti-\n\ngung und Menschenhandels in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigierender \n\nZuhälterei zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten, den \n\nAngeklagten D. Ko. wegen Beihilfe zum Menschenhandel und Bedro-\n\nhung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nIm Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. \n\n2 \n\nDie Revisionen der Angeklagten haben mit einer auf der Verletzung des \n\nGrundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Buchst. d MRK) \n\ngestützten Verfahrensrüge Erfolg. Auf die weiteren Verfahrenrügen und die \n\nSachbeschwerde kommt es daher nicht mehr an. \n\nI. \n\n3 \n\nZentral für die Überführung der Angeklagten, die in der Hauptverhand-\n\nlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten und während \n\ndes Ermittlungsverfahrens die Taten bestritten hatten, sind die Angaben der \n\nGeschädigten E. P. gegenüber der Polizei und vor dem Ermittlungs-\n\nrichter. In der Hauptverhandlung wurden vier Protokolle über polizeiliche Ver-\n\nnehmungen verlesen und eine Bild-Ton-Aufzeichnung über eine Vernehmung \n\nvor dem Ermittlungsrichter vorgeführt. Zudem hörte das Landgericht drei Poli-\n\nzeibeamte und den Ermittlungsrichter. Die Geschädigte, eine polnische Staats-\n\nangehörige, war unmittelbar nach der letzten Vernehmung nach Polen zurück-\n\ngekehrt. Aufgrund ihres Nichterscheinens zur Hauptverhandlung trotz formloser \n\nLadung sowie ihrer Unmutsäußerungen gegenüber dem Ermittlungsrichter be-\n\nhandelte sie das Landgericht als unerreichbar. \n\n4 \n\n1. Die Revisionen machen die Verletzung des Rechts auf konfrontative \n\nBefragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK geltend. Die Angeklagten und ihre \n\nVerteidiger hätten zu keinem Zeitpunkt - weder während des Ermittlungsverfah-\n\nrens noch in der Hauptverhandlung - die Gelegenheit gehabt, der Geschädigten \n\nFragen zu stellen oder Vorhalte zu machen. Insbesondere auch bei ihrer Aus-\n\nsage vor dem Ermittlungsrichter sei ihnen eine konfrontative Befragung versagt \n\ngewesen. Der Angeklagte S. K. sei zwar anwesend gewesen, jedoch \n\nvon der weiteren Vernehmung ausgeschlossen worden, bevor er sein Fra-\n\ngerecht hätte ausüben können. Sein (Wahl-)Verteidiger sei nicht benachrichtigt \n\nworden. Der Angeklagte D. Ko. , gegen den damals - trotz bestehenden \n\nAnfangsverdachts - das Ermittlungsverfahren formal noch nicht geführt worden \n\nsei, sei ebenfalls nicht benachrichtigt worden. Ihm sei auch kein Pflichtverteidi-\n\nger beigeordnet worden. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: \n\nAm 2. August 2005 gegen 11.00 Uhr wurden zwei Fahrgäste der Mün-\n\nchener Trambahn auf eine lautstarke Auseinandersetzung zwischen dem An-\n\ngeklagten S. K. und der Geschädigten aufmerksam. Der Angeklagte \n\nversuchte, die Geschädigte gegen ihren Willen aus dem Fahrgastraum zu zer-\n\nren und zu tragen. Als der Angeklagte der Aufforderung der beiden Fahrgäste, \n\ndie Geschädigte loszulassen, nicht nachkam, drohten sie ihm an, die Polizei zu \n\nrufen. Während der Angeklagte daraufhin erklärte, dies sei nicht erforderlich, da \n\nes sich lediglich um einen Beziehungsstreit handele, äußerte die Geschädigte \n\n\"polizia, ja, ja\". Daraufhin wurde die Polizei informiert. \n\n7 \n\nEine Polizeibeamtin, die der polnischen Sprache mächtig ist, führte mit \n\nder Geschädigten noch an der Trambahnstation ein informatorisches Gespräch. \n\nAnschließend wurde die Geschädigte einer sachverständigen Ärztin vorgestellt \n\nund in der Folgezeit bis zum 11. August 2005 fünfmal polizeilich vernommen. \n\nDer Angeklagte S. K. wurde noch am 2. August 2005 festgenommen \n\nund befindet sich aufgrund Haftbefehls vom 3. August 2005 seither ununterbro-\n\nchen in Untersuchungshaft. Von der Staatsanwaltschaft wurde das Ermittlungs-\n\nverfahren formal zunächst nur gegen ihn, nicht gegen den Angeklagten D. \n\nKo. geführt, obwohl die Zeugin auch diesen schon bei den Vernehmungen \n\nam 2. und 3. August 2005 belastete und der Haftbefehl ihn als anderweitig Ver-\n\nfolgten bezeichnet. \n\n8 \n\nAm 9. August 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Geschädigte \n\nermittlungsrichterlich zu vernehmen und den Angeklagten S. K. hier-\n\nzu zu laden. Die Vernehmung, zu der der Angeklagte S. K. , nicht a-\n\nber der - damals noch nicht als Beschuldigter eingetragene - Angeklagte D. \n\n Ko. geladen wurde, wurde am 16. August 2005 durchgeführt. Sie wurde \n\nauf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet und dem in einem Nebenraum befindlichen \n\nAngeklagten S. K. zeitgleich in Bild und Ton übertragen. Während \n\nihrer Aussage äußerte die - \"lustlos und emotionslos\" wirkende - Zeugin, dass \n\nsie \"das alles nicht mitmachen\" möchte, sie \"nur zurück nach Polen\" wolle und \n\nes sie sehr störe, wenn der Angeklagte zuhöre; sie versuchte, den Verneh-\n\nmungsraum zu verlassen. Daraufhin schloss der Ermittlungsrichter den Ange-\n\nklagten, ohne dass dieser zuvor hätte zu Wort kommen können, von der weite-\n\nren Vernehmung aus. \n\n9 \n\nBereits mit an die Staatsanwaltschaft München I adressiertem Schreiben \n\nvom 3. August 2005 hatte sich Rechtsanwalt W. als Verteidiger des An-\n\ngeklagten S. K. angezeigt. Das Schreiben war am 4. August 2005 bei \n\nder allgemeinen Eingangsstelle der Justizbehörden in München und am 5. Au-\n\ngust 2005 bei der Staatsanwaltschaft München I eingegangen. Es wurde der \n\nsachbearbeitenden Staatsanwältin allerdings erst am 19. August 2005, dem \n\nzuständigen Ermittlungsrichter erst am 24. August 2005 vorgelegt, sodass er \n\nden Verteidiger vom Vernehmungstermin nicht mehr benachrichtigen konnte. \n\nZu weiteren die Vernehmung der Geschädigten betreffenden Maßnahmen sah \n\nder Ermittlungsrichter keine Veranlassung, zumal diese zwischenzeitlich ausge-\n\nreist war. \n\n10 \n\n11 \n\n3. Im Rahmen der Beweiswürdigung begründet das Landgericht seine \n\nÜberzeugung von der Schuld der Angeklagten wie folgt: \n\nDie Angeklagten seien durch die Angaben der Geschädigten überführt. \n\nDie - über die Protokolle, die Bild-Ton-Aufzeichnung und die Vernehmungsper-\n\nsonen eingeführte - Aussage sei glaubhaft, weil sie in einer unvorhergesehenen \n\nStresssituation entstanden, detailreich, in einen vielschichtigen Kontext einge-\n\nbunden, konstant und frei von Belastungseifer sei. In mehreren Punkten würden \n\ndie Angaben durch andere Beweismittel bestätigt. \n\n12 \n\nDie Überzeugung des Landgerichts von der Glaubhaftigkeit der Aussage \n\nstützt sich dabei wesentlich auf deren \"Entstehungsgeschichte\": Die zwei Fahr-\n\ngäste sagten in der Hauptverhandlung zu der Auseinandersetzung in der Tram-\n\nbahn aus. Die die polnische Sprache beherrschende Polizeibeamtin wurde zu \n\ndem informatorischen Gespräch vernommen; sie berichtete, die Geschädigte \n\nhabe ihr bereits das wesentliche Tatgeschehen geschildert: Die Geschädigte \n\nsei vom Angeklagten D. Ko. ca. ein Monat zuvor von Polen nach \n\nDeutschland gebracht und in München dem Angeklagten S. K. über-\n\ngeben worden. Dieser halte sie seither in seiner Wohnung fest, habe sie verge-\n\nwaltigt und zwangsprostituiert. Außerdem habe die Geschädigte geäußert, dass \n\nsie, weil sie auf Druck Milchausfluss aus der Brust sowie Schmierblutungen ha-\n\nbe, befürchte, vom Angeklagten S. K. schwanger zu sein. Die sach-\n\nverständige Ärztin berichtete über - offensichtlich durch die Auseinandersetzung \n\nin der Trambahn verursachte - Hautverfärbungen bei der Geschädigten; bei der \n\nUntersuchung habe diese gesagt, sie habe deshalb in der Trambahn sitzen \n\nbleiben wollen, weil der Angeklagte sie zu einem Freier habe bringen wollen. \n\n13 \n\nFerner stellt das Landgericht fest, dass die Angaben der Geschädigten \n\nvon Zeugen bestätigt wurden, soweit sie von einer Fahrt des Angeklagten D. \n\n Ko. nach Polen im Juni 2005 sowie von ihrem Besuch in einer Gaststätte \n\netwa am 25. Juli 2005 berichtete. \n\n14 \n\nSchließlich setzt sich das Landgericht eingehend mit möglicherweise ent-\n\nlastenden Umständen auseinander und zeigt Widersprüche zwischen den poli-\n\nzeilichen Beschuldigtenvernehmungen der beiden Angeklagten auf. In diesem \n\nZusammenhang teilt das Urteil mit, dass der Angeklagte S. K. sich \n\ndahingehend eingelassen hatte, er habe die Geschädigte auf Bitten des Ange-\n\nklagten D. Ko. bei sich aufgenommen und ab dem zweiten Tag nach \n\nihrer Ankunft täglich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. \n\nII. \n\n15 \n\nDie Revisionen machen mit Recht geltend, dass infolge von Fehlern im \n\nErmittlungsverfahren das Recht der Angeklagten auf konfrontative Befragung \n\nder Geschädigten nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK verletzt wurde. Da die An-\n\ngaben der Geschädigten nicht durch gewichtige Gesichtspunkte außerhalb ihrer \n\nAussage gestützt werden, kann das Urteil keinen Bestand haben. \n\n16 \n\n1. Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK garantiert - als eine besondere Ausfor-\n\nmung des Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK - \n\ndas Recht des Angeklagten, \"Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stel-\n\nlen zu lassen\". Die Befragung des Zeugen hat dabei grundsätzlich, aber nicht \n\nzwingend in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten zu erfol-\n\ngen. Ist ein Zeuge lediglich im Ermittlungsverfahren oder sonst außerhalb der \n\nHauptverhandlung vernommen worden, muss dem Angeklagten entweder zu \n\ndem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage macht, oder in einem späteren \n\nVerfahrensstadium die Gelegenheit gegeben werden, den Zeugen selbst zu \n\nbefragen, unter Umständen über seinen Verteidiger befragen zu lassen. Selbst \n\nwenn der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit zur konfrontativen \n\nBefragung des Zeugen hatte, verstößt dies jedoch nicht ohne weiteres gegen \n\nArt. 6 Abs. 3 Buchst. d i.V.m. Abs. 1 Satz 1 MRK. Entscheidend ist vielmehr, ob \n\ndas Verfahren in seiner Gesamtheit einschließlich der Art und Weise der Be-\n\nweiserhebung und -würdigung fair war (st. Rspr.; vgl. EGMR, Urteile vom \n\n19. Dezember 1990 - Nr. 26/1989/186/246 - Delta gegen Frankreich = ÖJZ \n\n1991, 425, 426; vom 28. August 1992 - Nr. 39/1991/291/362 - Artner gegen Ös-\n\nterreich = EuGRZ 1992, 476; vom 7. August 1996 - Nr. 48/1995/554/640 - Fer-\n\nrantelli und Santangelo gegen Italien = ÖJZ 1997, 151, 152; vom 14. Dezember \n\n1999 - Nr. 37019/97 - A.M. gegen Italien = StraFo 2000, 374, 375; vom 18. Ok-\n\ntober 2001 - Nr. 37225/97 - N.F.B. gegen Deutschland = NJW 2003, 2297; vom \n\n20. Dezember 2001 - Nr. 33900/96 - P.S. gegen Deutschland = NJW 2003, \n\n2893, 2894; vom 23. November 2005 - Nr. 73047/01 - Haas gegen Deutschland \n\n= JR 2006, 289, 291; BGHSt 46, 93, 94 ff. m. w. Nachw.; BGH NStZ 2004, 505, \n\n506; 2005, 224, 225; NStZ-RR 2005, 321). \n\n17 \n\nBei der Prüfung, ob insgesamt ein faires Verfahren vorlag, kommt es \n\nnach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere auch darauf an, ob der \n\nUmstand, dass der Angeklagte keine Gelegenheit zur konfrontativen Befragung \n\nhatte, der Justiz zuzurechnen ist (EGMR [Ferrantelli & Santangelo] ÖJZ 1997, \n\n151, 152; [Haas] JR 2006, 289, 291). Zwar muss die Justiz auch aktive Schritte \n\nunternehmen, um den Angeklagten in die Lage zu versetzen, Zeugen zu befra-\n\ngen oder zumindest befragen zu lassen. Allerdings ist sie nicht zu Unmöglichem \n\nverpflichtet (impossibilium nulla est obligatio). Vorausgesetzt, dass ihr keine \n\nmangelnde Sorgfalt bei den Bemühungen vorzuwerfen ist, dem Angeklagten die \n\nkonfrontative Befragung von Zeugen zu ermöglichen, ist im Fall deren Uner-\n\nreichbarkeit die fehlende Gelegenheit zur Befragung hinzunehmen (EGMR \n\n[Haas] aaO m. w. Nachw.). \n\n18 \n\nDavon, ob die unterbliebene konfrontative Befragung eines Zeugen der \n\nJustiz zuzurechnen ist, ist nach der Rechtsprechung des EGMR der Beweiswert \n\nder Angaben dieses Zeugen abhängig. So hat der EGMR entschieden, dass im \n\nFall ausreichender, jedoch fehlgeschlagener Bemühungen seitens der Justiz \n\neine Verurteilung aufgrund der Angaben eines nicht kontradiktorisch vernom-\n\nmenen Zeugen - bei äußerst sorgfältiger (\"extreme care\") Würdigung - möglich \n\nist, solange sie nicht einzig und allein (\"solely\") auf diesen Angaben beruht \n\n(EGMR [Artner] EuGRZ 1992, 476; [Haas] JR 2006, 289, 291). Insbesondere \n\nbei Vorliegen von Verfahrensfehlern hat er demgegenüber bereits dann einen \n\nKonventionsverstoß angenommen, wenn sich die Verurteilung zwar nicht allein, \n\naber in einem entscheidenden Ausmaß (\"to a decisive extent\") auf Angaben \n\neines solchen Zeugen stützt (EGMR [Delta] ÖJZ 1991, 425, 426; [A.M.] StraFo \n\n2000, 374, 375; [P.S.] NJW 2003, 2893, 2894). \n\n19 \n\nBei der Anwendung des deutschen Strafprozessrechts ist die MRK in der \n\nAuslegung, die sie durch Rechtsprechung des EGMR erfahren hat, zu berück-\n\nsichtigen (BVerfG NJW 2004, 3407; BGHSt 45, 321, 328 f.). Daher gilt für die \n\ntatrichterliche Beweiswürdigung: Ist die unterbliebene konfrontative Befragung \n\neines Zeugen der Justiz zuzurechnen, kann eine Verurteilung auf dessen An-\n\ngaben nur gestützt werden, wenn diese durch andere gewichtige Gesichtspunk-\n\nte außerhalb der Aussage bestätigt werden (BGHSt 46, 93, 106; BGH NStZ \n\n2005, 224, 225; NStZ-RR 2005, 321; vgl. auch BGH NJW 2003, 3142, 3144; \n\nNStZ 2004, 505, 506 f.). \n\n20 \n\n2. Dass die Angeklagten keine Gelegenheit hatten, die Geschädigte zu \n\nbefragen, beruht, wie die Strafkammer zutreffend festgestellt hat, auf Fehlern im \n\nErmittlungsverfahren. Ob sie die Unerreichbarkeit der Geschädigten in der \n\nHauptverhandlung mit Recht bejaht hat, braucht der Senat daher nicht zu ent-\n\nscheiden. \n\n21 \n\na) Entgegen § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO wurde der Verteidiger des Ange-\n\nklagten S. K. nicht von der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der \n\nGeschädigten am 16. August 2005 benachrichtigt. Dies beruht auf einem Ver-\n\nschulden der Justiz, da die am 4. August 2005 bei den Justizbehörden in Mün-\n\nchen eingegangene schriftliche Verteidigungsanzeige erst am 19. August 2005 \n\nder sachbearbeitenden Staatsanwältin und erst am 24. August 2005 dem zu-\n\nständigen Ermittlungsrichter vorgelegt wurde. Für den Rechtsverstoß macht es \n\nkeinen Unterschied, ob die erforderliche Benachrichtigung absichtlich, verse-\n\nhentlich oder unter Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen unterblieben \n\nist (BVerfG [Kammer] NJW 2006, 672, 673; BGH NJW 2003, 3142, 3143 m. w. \n\nNachw.). \n\n22 \n\nWeiterhin wurde der - zunächst anwesende - Angeklagte S. K. \n\nselbst nach Unmutsäußerungen der Geschädigten und ihrem Versuch, den \n\nVernehmungsraum zu verlassen, von der weiteren ermittlungsrichterlichen Ver-\n\nnehmung ausgeschlossen, bevor er von seinem Fragerecht hätte Gebrauch \n\nmachen können. Nach der Würdigung der Strafkammer war indessen ein - hier \n\nauch fern liegender - Ausschlussgrund nach § 168c Abs. 3 StPO nicht gegeben. \n\nDer Ausschluss des Angeklagten drängte im Übrigen auch dazu, die Wahrneh-\n\nmung seines Fragerechts durch einen Verteidiger sicherzustellen (BGHSt 46, \n\n93, 97 ff.). \n\n23 \n\nb) Der Angeklagte D. Ko. wurde von der ermittlungsrichterlichen \n\nVernehmung der Geschädigten ebenfalls entgegen § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO \n\nnicht benachrichtigt. Obwohl das Ermittlungsverfahren formal nicht gegen ihn \n\ngeführt wurde, hatte er bereits den Status eines Beschuldigten. Da die Geschä-\n\ndigte ihn bei den polizeilichen Vernehmungen am 2. und 3. August 2005 be-\n\nlastet hatte, wurde er Beschuldigter spätestens durch den Antrag der Staatsan-\n\nwaltschaft auf ihre ermittlungsrichterliche Vernehmung, weil dieser auf die Si-\n\ncherung der Aussage auch ihn betreffend gerichtet war. Ein Verdächtiger wird \n\nzum Beschuldigten, wenn die Ermittlungsbehörden faktisch Maßnahmen ergrei-\n\nfen, die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegen einer Straftat vorzugehen \n\n(BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 3; BGH NJW 2003, 3142, 3143). Dass \n\ngegen den Angeklagten D. Ko. ebenfalls wegen der von der Geschä-\n\ndigten geschilderten Straftaten ermittelt werden sollte, ergibt sich zudem aus \n\ndem gegen den Angeklagten S. K. erlassenen Haftbefehl vom 3. Au-\n\ngust 2005, in dem der Angeklagte D. Ko. als anderweitig Verfolgter be-\n\nzeichnet ist. Die Staatsanwaltschaft hätte daher auch auf die Benachrichtigung \n\ndieses Angeklagten hinwirken müssen. \n\n24 \n\nDie Voraussetzungen für ein Absehen von der Benachrichtigung nach \n\n§ 168c Abs. 5 Satz 2 StPO lagen in Anbetracht der nach §§ 168e, 58a StPO \n\ngetrennt durchgeführten Vernehmung fern und wurden von der Strafkammer \n\ninfolgedessen nicht geprüft (hierzu BGH NJW 2003, 3142, 3144), zumal dann \n\nwiederum die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich geworden wäre. \n\n25 \n\n3. Die Strafkammer ist zwar - auf der Grundlage von BGHSt 46, 93, \n\n103 ff. - im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatnachweis vor-\n\naussetzt, dass die Angaben der Geschädigten durch gewichtige Gesichtspunkte \n\naußerhalb der Aussage bestätigt werden. Sie legt diesbezüglich aber nicht die \n\nhier gebotenen strengen Maßstäbe an, so dass das Urteil sich im Ergebnis als \n\nrechtsfehlerhaft erweist. \n\n26 \n\nDie Strafkammer hat eine fachkundige - für sich genommen rechtsfehler-\n\nfreie - Aussageanalyse vorgenommen. Schon hierbei wäre allerdings zu beden-\n\nken gewesen, dass gerade den Merkmalen, dass die Angaben \"detailreich\" und \n\n\"in einen vielschichtigen Kontext eingebunden\" sind, infolge des Fehlens einer \n\nkontradiktorischen Erörterung ein geringeres Gewicht zukommt (Senat, Urteil \n\nvom 25. Juli 2000 - 1 StR 169/00 - Umdr. S. 27 f., in BGHSt 46, 93 nicht abge-\n\ndruckt). \n\n27 \n\nDie weiteren Beweismittel, die das Urteil zur Bestätigung der Aussage \n\nanführt, genügen hier im Hinblick darauf, dass die unterbliebene konfrontative \n\nBefragung der Justiz zuzurechnen ist, den sich daraus ergebenden besonderen \n\nBeweiswürdigungs- und Begründungsanforderungen nicht. Die Überzeugung \n\nder Kammer stützt sich wesentlich auf die \"Entstehungsgeschichte\" der Aussa-\n\nge, die Auseinandersetzung in der Trambahn und die ersten zeitnah erfolgten \n\nÄußerungen der Geschädigten; beides wird durch Zeugen- und Sachverständi-\n\ngenbeweis bestätigt. Was die Auseinandersetzung in der Trambahn anbelangt, \n\nso ließe sie sich jedoch auch mit einem vom Angeklagten - gleichfalls zeitnah - \n\nbehaupteten Beziehungsstreit in Einklang bringen. Dies gilt umso mehr, als \n\nnach den Urteilsfeststellungen die Geschädigte selbst aussagte, sie habe etwa \n\nvor den Familienmitgliedern so getan, als habe sie eine Beziehung mit dem An-\n\ngeklagten S. K. . Dass die Auseinandersetzung bei den beiden Fahr-\n\ngästen nicht den \"Eindruck eines Beziehungsstreits erweckte\", ist indessen \n\nnicht ausreichend mit Tatsachen belegt und stellt ein bloßes Werturteil dieser \n\nZeugen dar. Die ersten Äußerungen der Geschädigten gegenüber der Polizei \n\nsprechen zwar - als wichtiger Teil der Aussagegenese - für die Glaubhaftigkeit \n\nder Aussage; es handelt sich hierbei aber nicht um Gesichtspunkte, die außer-\n\nhalb der Aussage liegen. Die auf eine Schwangerschaft der Geschädigten hin-\n\ndeutenden Umstände (Milchausfluss und Schmierblutungen) sind zudem nicht \n\naussagekräftig bezüglich der Feststellung, dass der Geschlechtsverkehr nicht \n\neinvernehmlich stattfand. \n\n28 \n\nSoweit sich die Überzeugung der Strafkammer darauf stützt, dass die \n\nAngaben der Geschädigten von Zeugen insofern bestätigt wurden, als sie von \n\neiner Fahrt des Angeklagten D. Ko. nach Polen im Juni 2005 sowie von \n\nihrem Besuch in einer Gaststätte etwa am 25. Juli 2005 berichtete, fehlt es an \n\neinem hinreichenden Bezug zu den festgestellten Taten. Auch teilt das Urteil \n\nnicht mit, ob und wie sich die Angeklagten bei ihren polizeilichen Vernehmun-\n\ngen hierzu eingelassen hatten. \n\n29 \n\nAugenzeugen, die Angaben zum Kerngeschehen machen konnten, stan-\n\nden dem Landgericht nicht zur Verfügung. Auch objektive Beweismittel, mit de-\n\nnen die von der Geschädigten geschilderten Taten bestätigt worden wären, wa-\n\nren nicht vorhanden (vgl. Senat aaO S. 28). \n\n30 \n\n4. Auf dem Rechtsfehler beruht das angegriffene Urteil (§ 337 Abs. 1 \n\nStPO). Ein Freispruch durch den Senat selbst kommt schon deshalb nicht in \n\nBetracht, weil eine erneute Vernehmung der Geschädigten, die dem Fragerecht \n\nder Angeklagten nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK Rechnung trägt, nicht aus-\n\nzuschließen ist. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_493-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-29/1-str-493-06","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168e","ref_norm":"168e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58a","ref_norm":"58a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_493-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_493-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-29/1-str-493-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_493-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:07:08.512218+00:00"}}