{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_487-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"1 StR 487/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 487/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer Vergewaltigung u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nStuttgart vom 20. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat zur Rüge eines Verstoßes gegen \n\nden Fair-Trial-Grundsatz: \n\nWie die Revision selbst mitteilt, hatte der Angeklagte nach dem \n\nErstgespräch der Verteidigerin mit dem Vorsitzenden bis zum Be-\n\nginn der Hauptverhandlung mindestens zweimal gegen Auflagen \n\ndes Haftverschonungsbeschlusses verstoßen, sodass bereits der \n\nerneute Vollzug der Untersuchungshaft drohte und damit auch eine \n\nandere Einschätzung der Person des Angeklagten sich aufdrängte. \n\nIm Übrigen kann, was dem verteidigten Angeklagten bewusst sein \n\nmusste, sich allein aus einem formlosen Gespräch nur mit dem \n\nVorsitzenden der Strafkammer keine verbindliche Zusage über eine \n\nStrafhöhe ergeben. Dies gilt in gleicher Weise für ein Gespräch mit \n\nder gesamten Strafkammer und der Staatsanwältin, wenn insoweit - \n\nwie vorliegend - klar ersichtlich ist, dass die Strafkammer hierüber \n\nnoch nicht beraten hat und zudem auch für alle erkennbar eine Ab-\n\nsprache dabei gerade nicht zustande gekommen ist. \n\nSolange es aber an einer verbindlichen Absprache der Prozessbe-\n\nteiligten fehlt, verstößt das Gericht nicht gegen den Fair-Trial-\n\nGrundsatz, wenn es die Strafe nicht nach den Vorstellungen des \n\nverteidigten Angeklagten bemisst, auch wenn dieser zuvor ein Ges-\n\ntändnis abgelegt hat. \n\n Herr RiBGH Dr. Kolz \n befindet sich in Urlaub \n und ist deshalb an der \n Unterschrift verhindert. \n\nNack Wahl Nack \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_487-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/1-str-487-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_487-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_487-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/1-str-487-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_487-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:00:35.907951+00:00"}}