{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"1 StR 474/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 474/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nLandshut vom 12. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht Landshut hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen \n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nneun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. \n\nDie Revision ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nvom 13. September 2006 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer ergänzenden Erörterung bedarf nur die Rüge eines Verstoßes gegen \n\n§ 265 Abs. 4 StPO wegen Ablehnung des Aussetzungsantrags am letzten Ver-\n\nhandlungstag beziehungsweise gegen § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO und gegen die \n\nPflicht zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens durch Fortsetzung der Ver-\n\nhandlung am letzten Verhandlungstag ohne den Wahlverteidiger. \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nDer Rüge liegt folgender Verhandlungsgang zugrunde: \n\n1. Vorgeschichte: \n\nNach Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 8. November \n\n2005 mit Eröffnungsbeschluss der Strafkammer vom 25. Januar 2006 war die \n\nHauptverhandlung gegen den Angeklagten K. - seit dem 27. März 2005 in \n\nUntersuchungshaft - und einen weiteren, ebenfalls inhaftierten Mitangeklagten \n\nauf den 6., 10. und 13. April 2006 terminiert worden. An diesen Tagen wurde \n\ndann auch verhandelt. Denn der am 30. März vorgetragenen Bitte des erst am \n\n20. März 2006 vom Angeklagten neu beauftragten Wahlverteidigers, Rechts-\n\nanwalt M. , der das Mandat in Kenntnis der Terminierung angenommen \n\nhatte, die Hauptverhandlung um einen Monat zu verschieben, um ihm ange-\n\nsichts der Verständigungsschwierigkeiten mit dem Angeklagten und des um-\n\nfangreichen Akten- und Datenmaterials (insbesondere eine CD mit aufgezeich-\n\nneten Telefonaten in 6.231 Dateien mit einem Speichervolumen von 450 MB) \n\nausreichend Gelegenheit zur sachgerechten Vorbereitung zu geben, hatte der \n\nVorsitzende nicht entsprochen, da - insbesondere - „die vom Verteidiger zutref-\n\nfend vorgetragenen Vorlaufzeiten bis zum heutigen Beginn der Hauptverhand-\n\nlung ausreichend sind, um sich in dem gebotenen Maß in die Sache einzuarbei-\n\nten und diese mit dem Mandanten zu besprechen. Ab Erhalt der Akteneinsicht \n\nstanden RA M. immerhin noch 9 Tage zur Verfügung. Es ist dem Verteidi-\n\nger zuzumuten, bei bekannt nahem Hauptverhandlungstermin kanzleiintern Or-\n\nganisationsmaßnahmen zu treffen, um dem neuen Mandat die gebotene Priori-\n\ntät einräumen zu können“. Außerdem bestellte der Vorsitzende der Strafkam-\n\nmer Rechtsanwalt G. , der den Angeklagten bis zum 23. Februar 2006 als \n\nWahlverteidiger vertreten hatte und nach eigenem Bekunden mit „der aktuellen \n\nVerfahrenslage vertraut“ war, zum Pflichtverteidiger. „Der Angeklagte ist damit \n\nschon allein durch RA G. ordnungsgemäß verteidigt. Es kommt deshalb auf \n\neine möglicherweise nicht ausreichende Vorbereitung des Verteidigers RA \n\nM. nicht an“. \n\n6 \n\nAm ersten Verhandlungstag fanden noch vor Anhörung der Angeklagten \n\nGespräche über eine verfahrensabkürzende Vereinbarung statt, die ohne Er-\n\ngebnis endeten, da der Angeklagte K. dem in den Raum gestellten Er-\n\ngebnis nicht zustimmte. Den dann von Rechtsanwalt M. gestellten - ers-\n\nten - Aussetzungsantrag (§ 265 Abs. 4 StPO) - um ihm Gelegenheit zur sachge-\n\nrechten Vorbereitung zu geben - lehnte die Strafkammer ab. Einen daraufhin \n\ngegen den Vorsitzenden der Strafkammer gestellten Befangenheitsantrag wies \n\ndie Strafkammer in der Besetzung gemäß § 27 StPO als unbegründet zurück. \n\n7 \n\nDie Hauptverhandlung wurde daraufhin an den ursprünglich anberaum-\n\nten Sitzungstagen in Anwesenheit beider Verteidiger fortgeführt. Am 13. April \n\n2006 verfügte der Vorsitzende die Fortsetzung der Hauptverhandlung - über die \n\nursprünglich vorgesehene Terminierung hinaus - am 4. Mai 2006. \n\n2. Das der Revisionsrüge zugrunde liegende Kerngeschehen: \n\n8 \n\nWährend der Hauptverhandlung am 4. Mai 2006 ergab sich die Notwen-\n\ndigkeit der Vernehmung eines weiteren Zeugen. Der Vorsitzende teilte mit, dass \n\ndie Hauptverhandlung deshalb am 12. Mai 2006 fortgesetzt und an diesem Tag \n\ndann auch mit den Plädoyers und der Urteilsverkündung zu Ende geführt wer-\n\nden solle. Ein anderer Termin sei seitens der Strafkammer nicht möglich, da \n\ndiese wegen umfangreicher Schwurgerichtsverfahren „austerminiert“ sei. Wäh-\n\nrend die übrigen Verfahrensbeteiligten - insbesondere der Verteidiger des Mit-\n\nangeklagten sowie der Pflichtverteidiger des beschwerdeführenden Angeklag-\n\nten K. , Rechtsanwalt G. - dies akzeptierten, erklärte Rechtsanwalt \n\nM. , dass er an diesem Tag wegen der seit langem geplanten Teilnahme am \n\nXI. Frühjahrssymposium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen \n\nAnwaltvereins in Karlsruhe verhindert sei. Gleichwohl verfügte der Vorsitzende \n\nnach kurzer Sitzungsunterbrechung Termin zur Fortsetzung der Hauptverhand-\n\nlung auf Freitag, den 12. Mai 2006, 9.00 Uhr. Dem von Rechtsanwalt M. \n\nnoch am 4. Mai 2006 schriftlich gestellten Verlegungsantrag entsprach der Vor-\n\nsitzende nicht. \n\n9 \n\nAm 12. und 13. Mai nahm Rechtsanwalt M. am XI. Frühjahrssym-\n\nposium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins in \n\nKarlsruhe teil. In der Hauptverhandlung am 12. Mai war der Angeklagte K. \n\n nur durch seinen Pflichtverteidiger vertreten. Dieser beantragte zu Beginn \n\ndes Termins die Aussetzung der Hauptverhandlung, da der Angeklagte die Ver-\n\nteidigung durch seinen Wahlverteidiger wünsche. Dies lehnte die Strafkammer \n\ndurch Beschluss mit folgender Begründung ab: \n\n„Der Angeklagte K. ist im heutigen Termin durch seinen Pflichtver-\nteidiger RA G. ausreichend vertreten. Die Abwesenheit des Wahlver-\nteidigers am heutigen Tag beruht nach dessen eigener Mitteilung auf ei-\nnem Fortbildungstermin. Verhandlungstermine in Haftsachen wie der vor-\nliegenden gehen derartigen Verpflichtungen vor, zumal das Verfahren \nbereits fortgeschritten ist. \n\nAngesichts der Terminplanung der Kammer, die durch zahlreiche Termi-\nne in Haftsachen geprägt ist, kommt eine Unterbrechung auf dieser Tat-\nsachengrundlage nicht in Betracht.\" \n\n10 \n\nIm Anschluss daran wurde ein Ermittlungsbeamter als Zeuge gehört, \n\nwurden die Schlussvorträge gehalten - für den Angeklagten K. plädierte \n\nder Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt G. -, hatten die Angeklagten das letzte \n\nWort und wurde das Urteil verkündet. \n\nII. \n\n11 \n\n1. Es kann dahinstehen, ob die Revisionsbegründung zu dieser Rüge \n\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt oder ob sie mangels \n\numfassenden Vortrags der den Mangel enthaltenden Tatsachen bereits unzu-\n\nlässig ist. \n\n12 \n\nSo wird das Antwortschreiben des Vorsitzenden vom 5. Mai 2006 auf \n\nden schriftlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2006 auf Verlegung \n\ndes auf den 12. Mai bestimmten Termins zwar in der Revisionsbegründung in-\n\nsoweit zutreffend erwähnt, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könnte. \n\nDie Begründung hierzu wird jedoch nicht mitgeteilt, insbesondere nicht der ent-\n\nscheidende Satz: “Innerhalb der maximal möglichen Unterbrechungsfrist ist \n\ndem Gericht die Fortführung des Verfahrens aufgrund eines im übrigen voll be-\n\nlegten Terminplans nur am Freitag, 12. Mai 2006 möglich“ (GA Bl. 988). Außer-\n\ndem bleibt unerwähnt, dass der Vorsitzende bei der Vorsprache des Wahlver-\n\nteidigers am 30. März 2006 mit der Bitte um Verschiebung der Hauptverhand-\n\nlung um einen Monat auch äußerte, dass die Strafkammer „bis August“ auster-\n\nminiert sei (GA Bl. 921). Der Beschwerdeführer muss jedoch alle für die Termi-\n\nnierung maßgeblichen Gesichtspunkte, auch soweit sie geeignet sind, seiner \n\nRüge den Boden zu entziehen, darlegen (vgl. BVerfG - Kammer - Beschluss \n\nvom 27. September 2006 - 2 BvR 1377/06 -; Kuckein in Karlsruher Kommentar \n\n5. Aufl. § 344 Rdn. 38 f. m.w.N.). \n\n13 \n\nJedoch kann die Mitteilung, die Strafkammer sei „austerminiert“ und im \n\nMai sei eine Hauptverhandlung nicht möglich, dementsprechend dahingehend \n\nverstanden werden, dass dem Verlegungswunsch des Wahlverteidigers durch \n\neine Fortsetzung der Hauptverhandlung an einem anderen Tag als dem 12. Mai \n\n2006 innerhalb der Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO nicht hätte \n\nRechnung getragen werden können. Es hätte einer Aussetzung des Verfahrens \n\ngegen den Angeklagten K. und deren Neubeginn (§ 229 Abs. 4 Satz 1 \n\nStPO) in mehreren Wochen, ja Monaten bedurft. Auf die weitergehende Mittei-\n\nlung des genauen Wortlauts der Antworten kommt es dann letztlich im vorlie-\n\ngenden Fall wohl nicht mehr entscheidend an. Dies kann hier aber dahinstehen. \n\n14 \n\nEs muss hier deshalb auch nicht darüber befunden werden, ob der Be-\n\nschwerdeführer bei der Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung einer Termins-\n\nverlegung in der Revisionsbegründung grundsätzlich die Terminplanung des \n\nentsprechenden Gerichts im Einzelnen mitteilen muss. Denn hier war - wie \n\nschon dargelegt - nach der in der Revisionsbegründung zitierten Auskunft des \n\nVorsitzenden die Strafkammer „austerminiert“ und zwar zumindest im Monat \n\nMai, sodass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung nach einer Unterbrechung \n\ninnerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO außer am 12. Mai 2006 nicht möglich \n\nwar. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr \n\nbestätigt der Aussetzungsantrag, dass auch aus seiner Sicht eine Fortsetzung \n\nder Hauptverhandlung an einem anderen Tag innerhalb der Unterbrechungsfrist \n\nnicht möglich gewesen wäre. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für Gegentei-\n\nliges ersichtlich sind, kann auch bei der revisionsrechtlichen Überprüfung von \n\ndiesem Sachverhalt als zutreffend ausgegangen werden. Dass anderweitig, \n\nnämlich durch die Abterminierung und Verschiebung einer anderen weniger \n\neilbedürftigen (Haft-)Sache der Terminnot im vorliegenden Verfahren hätte ab-\n\n15 \n\n16 \n\ngeholfen werden können, trägt die Revision nicht vor und liegt bei einer „aus-\n\nterminierten“ Schwurgerichtskammer auch fern. \n\n2. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. \n\nDer Angeklagte hat das Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 \n\nBuchst. c MRK). Er kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes ei-\n\nnes Verteidigers bedienen (§ 137 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wenn die Hauptver-\n\nhandlung vor dem Landgericht stattfindet, ist die Mitwirkung eines Verteidigers \n\nzwingend (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Im Grundsatz soll dies der vom Angeklag-\n\nten gewählte Verteidiger (§ 138 StPO), der Anwalt seines Vertrauens sein (BGH \n\nStV 1992, 53). Deshalb muss das Gericht - der Vorsitzende - bei der Termins-\n\nbestimmung ernsthaft versuchen, diesem Recht des Angeklagten, sich in einem \n\nStrafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu las-\n\nsen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen (BGH NStZ 1999, 527; StV \n\n1992, 53). \n\n17 \n\nNicht jede Verhinderung eines Verteidigers kann zur Folge haben, dass \n\neine Hauptverhandlung nicht durch- oder fortgeführt werden kann, sondern \n\nausgesetzt werden muss (§ 228 Abs. 2 StPO; vgl. BGH NStZ 1999, 527; NStZ \n\n1998, 311, 312). Allerdings ist der Vorsitzende gehalten, über Anträge auf Ver-\n\nlegung eines Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung \n\nder eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Ge-\n\nbots der Verfahrensbeschleunigung und den berechtigten Interessen der Pro-\n\nzessbeteiligten zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2006, 271, 272; NStZ 1998, \n\n311, 312; GA 1981, 37, 38). Bei der danach gebotenen Abwägung kommen \n\ndem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) und aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMRK folgenden Gebot, über eine strafrechtliche Anklage in angemessener Zeit \n\nzu verhandeln, und dem in Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG (vgl. auch \n\n§ 121 Abs. 1 StPO; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 MRK) zu beachtenden beson-\n\nderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen hohes Gewicht zu (vgl. BVerfG - \n\nKammer - StV 2006, 251; NJW 2006, 1336; NJW 2006, 672; NStZ 2006, 47; \n\nNStZ 2000, 153). \n\n18 \n\nDer Fortsetzung des Verfahrens innerhalb der Unterbrechungsfrist des \n\n§ 229 Abs. 1 StPO, nämlich an dem dazu einzig für eine Verhandlung bei der \n\nStrafkammer noch freien 12. Mai 2006, stand die Absicht des Wahlverteidigers \n\ndes Angeklagten K. entgegen, an diesem Tag - und dem folgenden - \n\ndas XI. Frühjahrssymposium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen \n\nAnwaltvereins in Karlsruhe zu besuchen, wie das von ihm schon lange geplant \n\nwar. Die Revision trägt dazu zutreffend vor, dass ein Rechtsanwalt zur Fortbil-\n\ndung verpflichtet ist (§ 43a Abs. 6 BRAO) und als Fachanwalt für Strafrecht \n\ngehalten ist, jährlich mindestens 10 Stunden an Fortbildungsveranstaltungen \n\nteilzunehmen (§ 15 Fachanwaltsordnung). \n\n19 \n\nGleichwohl ist die Entscheidung der Strafkammer, das Verfahren am \n\n12. Mai zu Ende zu führen, frei von Rechtsfehlern, auch wenn an diesem Tag \n\ndie Schlussvorträge, denen im Verfahrensablauf besondere Bedeutung zu-\n\nkommt, gehalten werden sollten und gehalten wurden. Als Alternative stand \n\nnicht die Verschiebung eines einzelnen Verhandlungstags um wenige Tage zur \n\nVerfügung. Vielmehr hätte die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten \n\n- nach Abtrennung vom Verfahren gegen den Mitangeklagten, das am 12. Mai \n\nauf jeden Fall hätte zu Ende geführt werden können - ausgesetzt werden müs-\n\nsen mit Neubeginn in mehreren Wochen oder Monaten. Dem konnte auch nicht \n\ndurch Aufhebung einer bereits erfolgten Bestimmung der Hauptverhandlungs-\n\ntermine in einem anderen (Schwur-)Gerichtsverfahren abgeholfen werden, da \n\ndies naturgemäß in diesem anderen Verfahren zu unakzeptabler, dem Be- \n\nschleunigungsgebot widerstreitender Verzögerung hätte führen müssen. Auf \n\ndiese Möglichkeit hebt auch der Beschwerdeführer nicht ab. \n\n20 \n\nIn Verhältnis zur Aussetzung der Hauptverhandlung und der Verschie-\n\nbung der Haftsache um Wochen, ja Monate, hatte im vorliegenden Fall das \n\nFortbildungsinteresse des Wahlverteidigers geringeres Gewicht. Jedenfalls war \n\nes frei von Ermessensfehlern, wenn dies die Strafkammer so bewertete. Dabei \n\nist zu berücksichtigen, dass dem Besuch des XI. Frühjahrssymposiums an des-\n\nsen zweitem Tag, am Samstag, dem 13. Mai 2006, nichts im Wege stand. Da \n\ndas Symposium sich auch aus thematisch selbständigen Blöcken zusammen-\n\nsetzt, wie der Senat weiß, ist die Teilnahme an Teilen der Veranstaltung inso-\n\nweit ohne Einbuße an Weiterbildung möglich. Die zu den Themenblöcken ge-\n\nhaltenen Vorträge werden zudem in aller Regel anschließend veröffentlicht. \n\nNicht aufgenommen werden kann allein die Diskussion. Wegen dieses damit \n\nvergleichsweise geringen Verlustes an Fortbildung, das - auch um die gemäß § \n\n15 Fachanwaltsordnung erforderliche Stundenzahl zu erreichen - sicherlich auf \n\nandere Weise hätte ausgeglichen werden können, musste, ja durfte die Haupt-\n\nverhandlung nicht ausgesetzt werden. \n\n21 \n\nZudem war eine ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten durch \n\nden Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt G. , auch hinsichtlich des Schlussvor-\n\ntrags, gewährleistet. Anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht behaup-\n\ntet. Weder werden mangelndes Vertrauen des Angeklagten in seinen Pflichtver-\n\nteidiger noch gar ein Zerwürfnis, das eine Kommunikation und eine sinnvolle \n\nVerteidigung unmöglich gemacht hätte, vorgetragen. Allein aus dem Ausset-\n\nzungsantrag des Angeklagten mit der Begründung, er wolle - auch - von seinem \n\nWahlverteidiger vertreten sein, kann dies nicht geschlossen werden. Dass auch \n\nder Wahlverteidiger von einer wirksamen Verteidigung allein durch den Pflicht-\n\nverteidiger ausging - wenn es im Zweifelsfall auch auf die Sicht des Angeklag-\n\nten angekommen wäre -, kann aus dem Verhalten von Rechtsanwalt M. \n\nnach der definitiven Ablehnung seines Antrags auf Terminsverlegung vom \n\n4. Mai 2006, womit er auch mit der Ablehnung des späteren Aussetzungsan-\n\ntrags jedenfalls rechnen musste, geschlossen werden. Der Wahlverteidiger \n\nstand nun selbst vor der Entscheidung, ob er der Verteidigung seines Mandan-\n\nten oder der Teilnahme am ersten Tag des XI. Frühjahrssymposiums der Ar-\n\nbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins in Karlsruhe den \n\nVorrang geben sollte (sofern nicht sein Fernbleiben von der Hauptverhandlung \n\nvon seinem Mandanten trotz dessen grundsätzlichen Wunsches - entsprechend \n\nder Begründung des Aussetzungsantrags -, auch am 12. Mai 2006 über den \n\nBeistand von Rechtsanwalt M. verfügen zu können, für den Fall der Ab-\n\nlehnung gebilligt worden war). Denn hätte der Wahlverteidiger damit rechnen \n\nmüssen, dass eine sachgerechte Verteidigung des Angeklagten nicht auch oh-\n\nne ihn gewährleistet ist, hätte seine Entscheidung für die Teilnahme auch am \n\n1. Tag des Symposiums sehr wohl mit seiner Pflicht zur gewissenhaften Be-\n\nrufsausübung (§ 1 BRAO) kollidieren können. Zu entscheiden hat dies der Se-\n\nnat nicht. Er kann sich aber nicht vorstellen, dass Rechtsanwalt M. ein \n\nderart gravierendes standeswidriges Verhalten auch nur in Kauf genommen \n\nhat. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/1-str-474-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/1-str-474-06","retrieved":"2026-07-10 21:07:18.098364+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-09/1-str-474-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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