{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_439-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-04-24","aktenzeichen":"1 StR 439/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 439/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n24. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n24. April 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt , \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft \n\ngegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. Januar \n\n2006 werden verworfen. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\n3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die \n\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen trägt die Staatskasse. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von \n\nAnklagevorwürfen des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei \n\nFällen sowie des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung hat \n\nes ihn freigesprochen; von der Verhängung eines Berufsverbotes gegen den als \n\nselbständigen Rechtsanwalt tätigen Angeklagten hat es abgesehen. Der Ange-\n\nklagte wendet sich mit seiner auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge ge-\n\nstützten Revision gegen seine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ih-\n\nrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung sachli-\n\nchen Rechts und erstrebt eine Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte \n\nfreigesprochen wurde; sie beanstandet weiterhin die unterbliebene Anordnung \n\neines Berufsverbotes. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nA. \n\nDie Revision des Angeklagten \n\nI. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten hat die Strafkammer \n\nFolgendes festgestellt: \n\nDer Angeklagte vertrat ab Januar 2000 als Rechtsanwalt den Zeugen \n\n K. nach einem von diesem erlittenen schweren Verkehrsunfall. Er \n\nübernahm es dabei insbesondere, für den Zeugen Schadensersatz- und \n\nSchmerzensgeldforderungen gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfall-\n\ngegners geltend zu machen. Zwischen Februar 2000 und September 2002 kam \n\nes zu fünf Überweisungen der Versicherung in Höhe von insgesamt 108.680,51 \n\n€ auf ein auch zu privaten Zwecken genutztes Girokonto des Angeklagten. Der \n\nAngeklagte beließ die eingegangenen Gelder auf diesem Konto, zahlte an den \n\nZeugen K. nur Teilbeträge aus und verbrauchte die Restbeträge - insge-\n\nsamt 45.355,37 € - in der Folgezeit für sich selbst. Zum Jahresende 2003 wies \n\ndas Girokonto des Angeklagten kein Guthaben mehr auf; auch im Übrigen be-\n\nsaß der Angeklagte keine Mittel, um den noch offenen Betrag an den Zeugen \n\nauszuzahlen. \n\n5 \n\nAusdrücklich festgestellt ist, dass der Angeklagte nicht zahlungswillig \n\nwar. Er entschied sich zwischen jedem Zahlungseingang auf seinem Girokonto \n\nund der Auskehrung eines Teilbetrags hiervon, den verbleibenden Betrag sei-\n\nnem Mandanten vorzuenthalten. Das Landgericht hat auf dieser Grundlage \n\nnach Zusammenfassung von zwei zeitlich eng aufeinander folgenden Zah-\n\nlungseingängen vier selbständige Taten der Untreue gemäß § 266 StGB ange-\n\nnommen. Es ist von einer Vermögensgefährdung im Umfang der noch nicht \n\nausbezahlten Summen ausgegangen, die nach endgültigem und vollständigem \n\nVerbrauch der Beträge in einen tatsächlichen Schaden umgeschlagen sei. \n\n6 \n\nII. Die Revision beanstandet, das Landgericht habe es unter Verletzung \n\nseiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) unterlassen, Schriftstücke aus \n\nder zur Strafakte gehörenden Handakte des Angeklagten in die Hauptverhand-\n\nlung einzuführen. Aus mehreren an den Angeklagten gerichteten Schreiben des \n\n- im Zeitpunkt der Hauptverhandlung unerreichbaren - Zeugen K. aus \n\ndem Jahr 2000 ergebe sich, dass der Zeuge, der sich im Tatzeitraum teilweise \n\nin Strafhaft befand, den Angeklagten mit der Verwaltung der bei diesem einge-\n\nhenden Gelder, der Begleichung anfallender Rechnungen und der Erfüllung \n\nsonstiger Zahlungswünsche beauftragt habe. Aus den Schreiben gehe weiterhin \n\nhervor, dass der Angeklagte diesem Auftrag durch zahlreiche Überweisungen \n\nan von dem Zeugen benannte Begünstigte nachgekommen sei. Die Revision \n\nmeint, dass das Landgericht hieraus hätte schließen müssen, dass der Ange-\n\nklagte dem Zeugen keine Gelder habe widerrechtlich vorenthalten wollen, die \n\nunvollständige Weiterleitung der Zahlungseingänge vielmehr dem Willen des \n\nZeugen K. entsprochen habe. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Rüge ist zulässig erhoben; in der Sache bleibt sie ohne Erfolg. \n\nDas Landgericht musste sich zu einer Beweiserhebung über die von der \n\nRevision aufgeführten Urkunden nicht gedrängt sehen. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Angeklagte \n\nnicht willens war, die von ihm vereinnahmten Versicherungsleistungen vollstän-\n\ndig an den Zeugen K. auszuzahlen, und er die Gelder auch einem Ander-\n\nkonto nicht zuführte. Auf die Absicht des Angeklagten, dem Zeugen Teilbeträge \n\ngezielt vorzuenthalten, hat das Landgericht aufgrund einer tragfähigen Beweis-\n\nwürdigung geschlossen. Es war dabei nicht gehindert, andere Fälle, in denen \n\nder Angeklagte eingegangene Gelder vollständig an den Zeugen ausgekehrt \n\nhatte, in den Blick zu nehmen und im Umkehrschluss zu folgern, dass der An-\n\ngeklagte Beträge, die er trotz Möglichkeit ordnungsgemäßer Abwicklung auf \n\nseinem privaten Girokonto beließ, für sich vereinnahmen wollte. Eine derartige \n\nFolgerung ist möglich, zwingend braucht sie nicht zu sein (vgl. BGHSt 29, 18, \n\n20). Gleiches gilt für die Erwägung, dass der Angeklagte von dem Zeugen kon-\n\nkret angeforderte Auszahlungen und Überweisungen nur ausführte, um ihn hin-\n\nzuhalten. \n\n10 \n\nDie von der Revision vermisste Beweiserhebung vermag unter keinem \n\nGesichtspunkt zu einer hiervon abweichenden Bewertung zu führen. Ob der \n\nZeuge K. den Angeklagten tatsächlich mit der Verwaltung der eingegan-\n\ngenen Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen beauftragt hat - die von \n\nder Revision vorgelegten Urkunden zeigen eine solche Möglichkeit allenfalls für \n\neinen Betrag in Höhe von 20.000,-- DM und die Dauer von fünf Monaten auf -, \n\nist für das festgestellte treuwidrige Verhalten des Angeklagten ohne Belang. \n\nDenn die behauptete Vereinbarung könnte nicht verdeutlichen, dass der Ange-\n\nklagte von seiner Entscheidung, dem Zeugen Teilbeträge vorzuenthalten, abge-\n\nrückt ist. \n\n11 \n\nSoweit die Revision eine Beweiserhebung mit dem Ergebnis anstrebt, \n\ndass der Angeklagte sämtlichen Auszahlungsaufforderungen des Zeugen \n\nK. im Jahr 2000 nachgekommen sei, geht ihre Rüge ins Leere. Denn das \n\nLandgericht hat seinen Feststellungen ein ebensolches Auszahlungsverhalten \n\ndes Angeklagten zugrunde gelegt. Es hat die von der Revision aufgeführten \n\nÜberweisungen im Einzelnen dargelegt und ist ausdrücklich davon ausgegan-\n\ngen, dass sämtliche Auszahlungen an Dritte aus dem Guthaben des \n\nK. in dessen Auftrag und mit dessen Einverständnis erfolgten. \n\n12 \n\nIII. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat gleichfalls keinen \n\nden Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. \n\n13 \n\n14 \n\nB. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft \n\nI. Die Sachbeschwerde, mit der sich die Staatsanwaltschaft gegen den \n\nFreispruch des Angeklagten von Vorwürfen des Betruges in zwei Fällen und \n\ndes versuchten Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung wendet, \n\ndringt nicht durch. \n\n15 \n\nDass sich der Tatrichter keine Überzeugung von den Tatvorwürfen ver-\n\nschaffen konnte, überschreitet die ihm bei der Beweiswürdigung gezogenen \n\nGrenzen noch nicht und ist daher vom Senat hinzunehmen. \n\n16 \n\nII. Auch die Entscheidung des Landgerichts, von der Verhängung eines \n\nBerufsverbotes gegen den Angeklagten abzusehen, hält rechtlicher Nachprü-\n\nfung noch stand. Dem Tatrichter steht angesichts des mit der Maßregel verbun-\n\ndenen schwerwiegenden Eingriffs ein weiter Ermessensspielraum zur Verfü-\n\ngung (BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 StR 319/03 in NStZ 2004, 442 in-\n\nsoweit nicht abgedruckt; Sander in Sonderheft für Gerhard Schäfer, S. 57, 59). \n\nDas Landgericht hat alle für eine Entscheidung über die Verhängung der Maß-\n\nregel maßgeblichen Umstände gewürdigt, darunter auch die berufsspezifischen \n\nVorstrafen des Angeklagten. Es hat gleichwohl keine Anhaltspunkte gesehen, \n\ndass der Angeklagte künftig vergleichbare Rechtsverletzungen begehen werde, \n\nund von einer Verhängung der Maßregel auch unter Verhältnismäßigkeitsge-\n\nsichtspunkten abgesehen. Der Senat sieht keinen rechtlichen Ansatz, dies zu \n\nbeanstanden. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_439-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-24/1-str-439-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_439-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_439-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-24/1-str-439-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_439-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:34:54.243942+00:00"}}