{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_424-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"1 StR 424/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 424/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Landshut vom 15. Mai 2006 werden als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-\n\nten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntagen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung von \n\n§ 256 StPO: \n\nDer von der Revision mitgeteilte Arztbericht des Klinikums L. \n\n bezieht sich ebenso wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung \n\ndes Klinikums L. offensichtlich auf die durch den Geschä-\n\ndigten F. erlittene Körperverletzung und war damit nach \n\n§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Anordnung des Vorsitzenden verles-\n\nbar. \n\nIm Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Verlesung einer \n\nUrkunde dann nicht zu protokollieren ist, wenn diese nur als Ver-\n\nnehmungsbehelf dient (BGH StV 2000, 241; Beschluss vom \n\n2. Dezember 2003 - 1 StR 340/03). Aus dem von der Revision \n\nvorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die vor-\n\ngenannten Urkunden \"auszugsweise\" während der Vernehmung \n\ndes Geschädigten F. verlesen wurden; es liegt daher nahe, dass \n\ndiese Urkunden auch als Vernehmungsbehelf im Rahmen der \n\nZeugenvernehmung benutzt wurden. Sofern allerdings dessen \n\nungeachtet eine solche \"auszugsweise\" Verlesung dennoch im \n\nProtokoll erwähnt wird, empfiehlt es sich, auch den Verlesungs-\n\nzweck zu protokollieren und zusätzlich die verlesenen Passagen \n\nzu bezeichnen. \n\n Herr RiBGH Dr. Kolz \n befindet sich in Urlaub \n und ist deshalb an der \n Unterschrift verhindert. \n\nNack Nack Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_424-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/1-str-424-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_424-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_424-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/1-str-424-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_424-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:00:03.407624+00:00"}}