{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_392-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-11-21","aktenzeichen":"1 StR 392/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 392/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n21. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n21. November 2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin \n\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. April 2006 \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Gefangenen in Tateinheit mit Vergewaltigung aus tatsächlichen \n\nGründen freigesprochen, weil es sich nicht von seiner Schuld überzeugen konn-\n\nte. Gegen diesen Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft \n\n- vertreten von dem Generalbundesanwalt - und der Nebenklägerin. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg. \n\nDem Angeklagten - einem ehemaligen Polizeibeamten - war zur Last ge-\n\nlegt worden, die Nebenklägerin zwischen dem 29. und 30. Januar 2004 wäh-\n\nrend seines Nachtdienstes in der Polizeihaftanstalt in N. sexuell miss-\n\n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nbraucht zu haben. Die Nebenklägerin war damals in der Punkerszene verhaftet, \n\nvon der sie sich - so das Landgericht - inzwischen gelöst hat. \n\nI. \n\nDer Angeklagte hat die Tat bestritten. Das Landgericht konnte sich von \n\nder Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin R. nicht über-\n\nzeugen. \n\n1. Diese hat in der Hauptverhandlung bekundet, sie sei am Abend des \n\nTattages, nach beleidigenden Äußerungen gegenüber Polizeibeamten aufgrund \n\nihrer Trunkenheit in Gewahrsam genommen worden. Bei dem Vorfall sei ihr \n\ndamaliger Freund, der Zeuge S. , mit seinem und ihrem Hund anwesend \n\ngewesen. Sie sei insgesamt dreimal in Gewahrsam genommen worden. Das \n\nZusammentreffen mit dem Angeklagten sei jedenfalls nach der \"Geschichte mit \n\nden Hunden\" gewesen. Vor der Ausnüchterungszelle habe sie Hose und Stiefel \n\nausziehen müssen. Als sie wiederholt eine Decke verlangt habe, sei der Ange-\n\nklagte gekommen und habe sie - in seiner Begleitung - sich eine Decke von au-\n\nßerhalb ihrer Zelle holen lassen. Einige Zeit später sei sie wach geworden vom \n\nGeräusch des Schlüssels an der Zellentür. Der Angeklagte sei zu ihr in den In-\n\nnenraum der Zelle gekommen und habe gesagt, er müsse sie durchsuchen \n\nbzw. untersuchen. Auf seine Weisung habe sie sich mit dem Gesicht zur Wand \n\nstellen und die Beine breit machen müssen. Der Angeklagte habe, den Slip bei-\n\nseite schiebend, von hinten zwei Finger in die Scheide geschoben und \"ein we-\n\nnig hin- und hergemacht\". Dann habe der Angeklagte eine kurze Bemerkung \n\nfallen lassen und sich aus ihrer Zelle entfernt. Nach ihrer Entlassung am nächs-\n\nten Morgen habe sie ihrem damaligen Freund noch am gleichen Tag erzählt, \n\ndass es \"schlimm war\", sie sei \"sexuell belästigt worden\". Dabei habe sie \"Rotz \n\nund Wasser geheult\". Er habe gesagt, niemand werde ihr glauben. Deshalb \n\nhabe sie niemandem davon erzählt. Ca. ein Jahr später habe sie \"den Brief von \n\nder Kripo gekriegt\" und nicht gewusst, worum es gehe. Deshalb habe sie ihn \n\nihrer Bewährungshelferin gezeigt, die telefonisch nachgefragt habe, worum es \n\ngehe. \n\n6 \n\n2. Die Zeugin KHK'in H. hat nach dem Urteil des Landgerichts ge-\n\nschildert, warum die Dienstzeiten des Angeklagten mit dem Aufenthalt weibli-\n\ncher Gefangener in der Polizeihaftanstalt im Polizeipräsidium N. abgegli-\n\nchen worden seien. Auf einen Musterbrief an alle entsprechenden Personen \n\nhabe sich die Bewährungshelferin von R. telefonisch gemeldet. \n\nNach Übergabe des Telefonhörers an die Nebenklägerin habe sie (KHK'in \n\nH. ) ihr \"von Übergriffen durch einen Kollegen in der Haftanstalt\" berichtet. \n\n R. habe \"dann gleich mehr oder minder eine Personenbeschrei-\n\nbung gegeben und gefragt, ob der es denn wäre\". Nachdem sie, die Zeugin, \n\ndies bejaht habe, sei von R. angegeben worden, sie habe \"die Bei-\n\nne breit machen\" müssen und sei \"betatscht\" worden. \n\n7 \n\n3. Der Zeuge S. hat bestätigt, dass die Nebenklägerin nach \n\neiner \"Nacht in der Ausnüchterungszelle fertig gewesen\" sei, geheult und ihm \n\nerzählt habe, sie sei \"mit Fingern im Genitalbereich betatscht\" worden. Er meine \n\nallerdings, dass dies nach einer Ingewahrsamnahme im März 2004 nach einem \n\nanderen Vorfall gewesen sei. \n\n8 \n\n4. Von den Polizeibeamten, die in der betreffenden Dienstschicht in der \n\nPolizeihaftanstalt anwesend waren, konnte sich nur eine Beamtin an die Ne-\n\nbenklägerin erinnern, aber auch keine konkreten Angaben zum verfahrensrele-\n\nvanten Geschehen machen. Die übrigen vier Beamten konnten sich an die Ne-\n\nbenklägerin nicht erinnern, auch auf Vorhalt nicht an eine Gefangene, die sich \n\nin Begleitung eines Polizeibeamten selbst eine Decke holen musste oder an \n\neine Frau im Slip im Zellentrakt. \n\n9 \n\n5. Das Landgericht hat die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklä-\n\ngerin u.a. damit begründet, dass nicht sicher geklärt werden konnte, ob sie sich \n\ntatsächlich ohne Überhose in ihrer Zelle befunden hat, weil keiner der dienstha-\n\nbenden Polizeibeamten sich an eine Frau ohne Überhose und an eine solche, \n\ndie sich von außerhalb ihrer Zelle eine Decke holen musste, erinnern konnte. \n\nLetztlich meinte das Landgericht, eine Absprache zwischen der Nebenklägerin \n\nund dem Zeugen S. dahingehend, einen Polizeibeamten zu Unrecht zu \n\nbelasten, nicht sicher ausschließen zu können, da beide schlechte Erfahrungen \n\nmit der Polizei gemacht hatten. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDer Freispruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n1. Die Ausführungen des Landgerichts werden den Anforderungen an die \n\nBegründungspflicht eines freisprechenden Urteils nicht gerecht. Das Landge-\n\nricht beschränkt sich darauf, nach Mitteilung des Anklagevorwurfs und der Ein-\n\nlassung des Angeklagten die Bekundungen von Zeugen wiederzugeben. Bei \n\neinem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter jedoch zu-\n\nnächst darlegen, welchen Sachverhalt er als festgestellt erachtet (st. Rspr., \n\nBGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7 m.w.N.). Derartige Feststellungen zum \n\nTatgeschehen selbst und zur Vorgeschichte fehlen. Die Wiedergabe allein von \n\nBekundungen der vernommenen Zeugen genügt der Begründungspflicht nicht \n\n(BGHR aaO m.w.N.). \n\n12 \n\n2. Darüber hinaus hält die Beweiswürdigung der sachlich-rechtlichen Ü-\n\nberprüfung nicht stand. \n\n13 \n\nSpricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner \n\n14 \n\n15 \n\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht \n\nin der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache \n\ndes Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit \n\nnur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. \n\nDas ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder \n\nlückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ver-\n\nstößt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.). Insbesondere sind \n\ndie Beweise auch erschöpfend zu würdigen (BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil \n\nmuss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, \n\ndie Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beein-\n\nflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 \n\nBeweiswürdigung 11). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. \n\na) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft. \n\naa) Das Landgericht teilt zwar im Rahmen der wiedergegebenen Zeu-\n\ngenaussage der KHK'in H. mit, diese habe geschildert, warum die Dienst-\n\nzeiten des Angeklagten mit dem Aufenthalt weiblicher Gefangener in der Poli-\n\nzeihaftanstalt abgeglichen worden seien und dass ein Musterbrief an alle ent-\n\nsprechenden Personen ergangen sei, nennt aber den Grund des Abgleichs \n\nnicht und gibt auch den Inhalt des Musterbriefes nicht wieder. Hierbei könnte es \n\nsich um beweiserhebliche Indiztatsachen für die Täterschaft des Angeklagten \n\nhandeln, wenn die Kommissarin der Nebenklägerin berichtete, dass es um \n\nÜbergriffe durch einen Kollegen in der Haftanstalt gehe. Eine Auseinanderset-\n\nzung mit dem Grund des Abgleichs und dem Inhalt des Musterbriefes hätte es \n\nschon deshalb bedurft, weil die Ermittlungen gegen den Angeklagten ersichtlich \n\nnicht auf die Nebenklägerin beschränkt waren und auf einer vorangegangenen \n\nInitiative beruhten. \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\nbb) Die Entstehungsgeschichte der Aussage von R. wird \n\nvom Landgericht nicht gewürdigt. \n\nDas Landgericht hätte die Tatsache, dass sie keine Eigeninitiative im \n\nHinblick auf die Anzeige ergriffen hat, weil ihr niemand glauben werde, sondern \n\nerst der Musterbrief ca. ein Jahr später die Anzeige auslöste, erörtern und be-\n\nwerten müssen. Denn die Aussageentstehung ist ein wesentliches Indiz im \n\nRahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung von belastenden Aussagen. Auch zu der \n\nspontanen Personenbeschreibung des Angeklagten am Telefon durch die Ne-\n\nbenklägerin gegenüber der KHK'in H. nach der bloßen Mitteilung, dass es \n\num Übergriffe durch einen Kollegen in der Haftanstalt gehe, verhält sich die \n\nBeweiswürdigung nicht. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit der sponta-\n\nnen Beschreibung der Tathandlung am Telefon. \n\nb) Die erforderliche Gesamtwürdigung enthält das Urteil nicht. \n\nDas Landgericht hat einige den Angeklagten entlastende Indiztatsachen \n\naufgeführt. Damit werden die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin \n\nbegründet (UA S. 9). Belastende Indiztatsachen bleiben unerwähnt. Eine Ab-\n\nwägung enthält das Urteil nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landge-\n\nricht zu einer anderen Überzeugung hinsichtlich einer Absprache zwischen der \n\nNebenklägerin und ihrem damaligen Freund - den Angeklagten zu Unrecht zu \n\nbelasten - gelangt wäre, wenn es die oben aufgezeigten unerwähnten Indiztat-\n\nsachen in eine zusammenschauende Würdigung einbezogen hätte. \n\n20 \n\nNach alledem muss die Sache schon aufgrund der Sachrüge neu ver-\n\nhandelt werden. \n\n21 \n\n3. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft zwar dem Wortlaut nach nur die \n\nVerletzung materiellen Rechts gerügt, der Sache nach aber auch eine zulässige \n\nVerfahrensrüge erhoben. Damit hat sie ebenfalls Erfolg. \n\n22 \n\na) Wenn die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Landgericht habe in \n\nder Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte bereits \n\neine fast identische Tat begangen hat, die durch Verlesen des Urteils des \n\nAmtsgerichts - Schöffengericht - N. vom 16. November 2004, rechtskräf-\n\ntig seit dem 22. März 2006, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, so \n\nist darin eine Formalrüge der Verletzung des § 261 StPO zu sehen. Dass die \n\nBeschwerdeführerin die Nichtverwertung einer gemäß § 249 Abs. 1 StPO verle-\n\nsenen Urkunde im Zusammenhang mit ihren Darlegungen zur Sachrüge und \n\nohne ausdrücklichen Hinweis auf § 261 StPO vorgetragen hat, ist unschädlich. \n\nEntscheidend ist nicht die Bezeichnung der Rüge, sondern ihre wirkliche rechtli-\n\nche Bedeutung, wie sie dem Sinn und Zweck des Vorbringens zu entnehmen ist \n\n(vgl. BGHSt 19, 273, 275; BGH StV 1993, 459; BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 - \n\n5 StR 62/06; zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2006 - 1 StR 180/06). In der Revisi-\n\nonsbegründung werden die tatsächlichen Grundlagen zu dieser Rüge umfas-\n\nsend vorgetragen. Die Beschwerdeführerin legt den festgestellten Sachverhalt \n\nzum Tatgeschehen aus dem Strafurteil dar. Das auszugsweise Verlesen des \n\nUrteils im allgemeinen Einverständnis wird durch das Protokoll belegt (Sachakte \n\nBd. III Bl. 541). Die Staatsanwältin hat in ihrem Schlussvortrag eine Gesamt-\n\nstrafe unter Einbeziehung der Strafe aus obigem Urteil beantragt (Sachakte Bd. \n\nIII Bl. 551). \n\n23 \n\nb) Nach dem dargelegten und im genannten Strafurteil festgestellten \n\nSachverhalt ist der Angeklagte wegen einer der ihm hier vorgeworfenen sehr \n\nstark ähnelnden Tat, begangen ca. einen Monat später im Rahmen seines \n\nDienstes in der betreffenden Haftanstalt zur Nachtzeit, rechtskräftig verurteilt \n\nworden. Eine aufgrund eines Vorführungsbefehls inhaftierte Frau verlangte \n\nebenfalls Bettzeug und musste es sich in Begleitung des Angeklagten selbst \n\naus dem Zellentrakt holen. Im Zelleninnenraum erklärte er ihr, er müsse sie für \n\ndie Personenbeschreibung vermessen. Er forderte sie auf, \"ihre Beine breit zu \n\nmachen\". Nachdem er ihr Hose und Unterhose ein Stück heruntergezogen hat-\n\nte, streichelte er sie außen an der Scheide, schob ihren BH hoch und umfasste \n\nmit beiden Händen ihre Brüste. \n\n24 \n\nDiese rechtskräftig abgeurteilte und in die Hauptverhandlung eingeführte \n\nTat hätte das Landgericht schon deshalb in seinem Urteil verwerten und als \n\nbeweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen müssen, weil in Betracht \n\nkommen kann, dass die vorgeworfene Tat dem Angeklagten nicht wesensfremd \n\nist, und sie zudem gravierende Parallelen im Tatablauf aufweist. Diese wesent-\n\nlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sind durchaus geeignet, \n\ndie Überzeugungsbildung des Tatrichters zu beeinflussen. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_392-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-21/1-str-392-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_392-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_392-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-21/1-str-392-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_392-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:07:59.264029+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-21/1-str-392-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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