{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_384-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"1 StR 384/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 384/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nBamberg vom 11. April 2006 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und den Verfall \n\nvon 75.000 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-\n\nklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der Angeklagte als Betreiber \n\ndes Ladengeschäfts \"S. \" von Anfang des Jahres 2001 bis Mitte des \n\nJahres 2004 in acht Fällen von einem oder mehreren unbekannten Lieferanten \n\nzwischen 8,0 und 22,7 kg psilocybin- und psilocinhaltige Pilze mit einem Wirk-\n\nstoffgehalt von 0,08% Psilocin. Er veräußerte die Pilze anschließend gewinn-\n\nbringend an gewerbliche und nichtgewerbliche Abnehmer, nachdem er sie \n\n– trotz ihres unangenehmen fischigen Geruchs – in \"Duftdosen\" und \"Duftkis-\n\nsen\" gefüllt hatte, um ihre Bestimmung für den Konsum zu verschleiern. Der \n\nAngeklagte erkannte die Strafbarkeit seines Verhaltens. \n\n3 \n\n2. Unter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom \n\n15. März 2006 – 1 Ss 341/05 (NStZ-RR 2006, 218) macht die Revision geltend, \n\ndass psilocybin- und psilocinhaltige Pilze nicht dem Anwendungsbereich des \n\nBtMG unterfielen. Bei den Pilzen habe es sich nicht um Pflanzen oder Pflanzen-\n\nteile im Sinne der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG in den im Tatzeitraum geltenden \n\nFassungen und somit nicht um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ge-\n\nhandelt. Die Bedeutung des Wortes \"Pflanze\" habe sich gewandelt. Der allge-\n\nmeine Sprachgebrauch gehe heute – und auch schon bei Beginn der Tathand-\n\nlungen – dahin, dass Pilze nicht zu den Pflanzen gehörten, vielmehr eine Orga-\n\nnismusgruppe sui generis bildeten. Es müsse nämlich \"davon ausgegangen \n\nwerden, dass es insbesondere unter den Angehörigen jüngerer Generation un-\n\nzählige strafmündige Bürger (gebe) …, denen die Annahme, zu den Pflanzen \n\ngehörten auch Pilze, völlig fremd\" sei und \"die deshalb nicht auf den Gedanken \n\nkämen, Pilze unter 'Pflanzen' einzuordnen\" (OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 218, \n\n219). Die Anwendung des BtMG auf nicht von den Anlagen erfasste Stoffe ver-\n\nstoße indessen gegen das verfassungsrechtliche Verbot strafbegründender A-\n\nnalogie (Art. 103 Abs. 2 GG). \n\nII. \n\n4 \n\nDie Revision ist unbegründet, auch wenn aus heutiger wissenschaftlicher \n\nSicht Pilze keine Pflanzen sind, sondern biologisch eine eigenständige Katego-\n\nrie von Organismen darstellen. Denn auch im Tatzeitraum erfassten die Straf-\n\nvorschriften des BtMG gleichwohl den Umgang mit psilocybin- und psilocinhalti-\n\ngen Pilzen (so schon bisher die h.M.; vgl. BGH NStZ 2005, 229; Urt. vom 25. \n\nJuni 2002 – 1 StR 157/02; BayObLGSt 2002, 33, 35; 2002, 135, 137 f.; OLG \n\nKöln, Beschl. vom 14. Oktober 2003 – Ss 396-397/03; Eberth/Müller, Verteidi-\n\ngung in Betäubungsmittelstrafsachen 4. Aufl. 2004 S. 4; Hügel/Junge/Lan-\n\nder/Winkler, Deutsches Betäubungsmittelrecht 8. Aufl. 4. Lfg. 2006 § 2 BtMG \n\nRdn. 5, § 29 BtMG Rdn. 2.2.1; Joachimski/Haumer, BtMG 7. Aufl. 2002 § 1 \n\nRdn. 34; Körner, BtMG 5. Aufl. 2001 § 2 Rdn. 18 f., Teil C 1 Rdn. 325; Weber, \n\nBtMG 2. Aufl. 2003 § 1 Rdn. 163). Hierzu bedarf es keiner Analogie; diese Pilze \n\nwerden vielmehr von dem Pflanzenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG \n\nund der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG in den vom 1. Februar 1998 bis 17. März \n\n2005 geltenden Fassungen erfasst. \n\n5 \n\n1. Als spezielle Ausformung des Willkürverbots für die Strafgerichtsbar-\n\nkeit verpflichtet das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetz-\n\ngeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass \n\nTragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressa-\n\nten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung \n\nermitteln und konkretisieren lassen (BVerfGE 71, 108, 114; 73, 206, 234; 75, \n\n329, 340 f.; 78, 374, 381 f.; BVerfG NJW 2001, 1848, 1849; 2005, 2140, 2141). \n\nDieser strenge Gesetzesvorbehalt garantiert, dass im Bereich des Strafrechts \n\nnur der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet \n\n(BVerfGE 47, 109, 120; 71, 108, 114; 105, 135, 153; BVerfG NJW 2005, 2140, \n\n2141). Dies dient dem Schutz des Normadressaten, der in der Lage sein muss, \n\nanhand der gesetzlichen Regelung vorauszusehen, ob ein Verhalten strafbar \n\nist; in Grenzfällen muss für ihn wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkenn-\n\nbar sein (BVerfGE 71, 108, 115; BVerfG NJW 2001, 1848, 1849). Hieraus folgt \n\ndas Verbot strafbegründender oder -schärfender Analogie nach Art. 103 Abs. 2 \n\nGG, § 1 StGB (BVerfGE 14, 174, 185; 26, 41, 42; 64, 389, 393 f.). Der mögliche \n\nWortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher \n\nAuslegung, wobei dieser aus der Sicht des Normadressaten – also grundsätz-\n\nlich nach dem allgemeinen Sprachverständnis der Gegenwart – zu bestimmen \n\nist (BVerfGE 71, 108, 115; 92, 1, 12; NJW 2001, 1848, 1849; 2005, 2140, 2141; \n\nLarenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl. 1995 \n\nS. 141 ff.). \n\n6 \n\n7 \n\n2. Der Wille des Gesetzgebers war auch für den Tatzeitraum darauf ge-\n\nrichtet, bestimmte halluzinogen wirkende Pilze dem BtMG zu unterstellen. \n\na) Die Anlage I enthält eine Liste der Wirkstoffe, welche nicht verkehrsfä-\n\nhige Betäubungsmittel darstellen; zu ihnen zählt auch Psilocybin und Psilocin. \n\nMit der 10. BtMÄndV, die am 1. Februar 1998 in Kraft trat, wurde die Anlage I \n\num die hier relevante Klausel (fünfter Gedankenstrich am Ende der Anlage) er-\n\ngänzt. Hiernach unterfielen der Anlage I auch \"Pflanzen und Pflanzenteile … mit \n\nin dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten (Wirk-)Stoffen, wenn sie als \n\nBetäubungsmittel missbräuchlich verwendet werden sollen\". Mit der am 1. Juli \n\n2001 in Kraft getretenen 15. BtMÄndV wurde die Klausel ergänzt unter ande-\n\nrem um \"Pilzmycelien …, die zur Gewinnung von Organismen mit in dieser oder \n\neiner anderen Anlage aufgeführten (Wirk-)Stoffen geeignet sind\". Seit der \n\n19. BtMÄndV, in Kraft getreten am 18. März 2005, bezieht sich die Klausel in \n\nder heute gültigen Fassung allgemein auf \"Organismen\". \n\n8 \n\nb) Der Verordnungsgeber wollte mit der im Jahr 1998 eingeführten Klau-\n\nsel den Anwendungsbereich des BtMG auf die in den Anlagen zu § 1 Abs. 1 \n\nBtMG aufgelisteten Wirkstoffe auch in ihrer natürlich vorkommenden Form \n\nerstrecken. Mit dem Begriff der \"Pflanzen\" sollten – seinerzeit selbstverständ-\n\nlich – auch Pilze erfasst werden. So nennt die Begründung als Beispiel \"Psilo-\n\ncybin in Pilzen\" (BRDrucks. 881/97 S. 40). Die Wortwahl im Anlagentext erfolgte \n\nauf der Grundlage der Einteilung des Pflanzenreichs in höhere und niedere \n\nPflanzen, wobei die Pilze zu letztgenannten gezählt wurden (Körner aaO § 2 \n\nRdn. 18). \n\n9 \n\nAuch aus der Erweiterung der Klausel im Jahr 2001 ergibt sich \n\n– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –, dass der Verordnungs-\n\ngeber nach wie vor davon ausging, Pilze seien vom Pflanzenbegriff erfasst. Die \n\nErweiterung diente dazu, den Anwendungsbereich des BtMG auf bestimmte \n\nOrganismen zu erstrecken, welche selbst noch keine der aufgelisteten Wirkstof-\n\nfe enthalten, ihrerseits aber der Gewinnung von derartigen Wirkstoffen enthal-\n\ntenden Organismen dienen. Da der Verordnungsgeber die Pilzfruchtkörper \n\n– umgangssprachlich mit Pilzen gleichgesetzt – vom Pflanzenbegriff erfasst \n\nsah, erstreckte er den Anwendungsbereich des BtMG folgerichtig unter ande-\n\nrem auf diese Fruchtkörper hervorbringende Mycelien, also die gewöhnlich \n\nnicht sichtbar im Boden befindlichen Pilzgeflechte; exemplarisch für den erwei-\n\nterten Anwendungsbereich genannt sind in der Verordnungsbegründung dem-\n\nentsprechend \"Mycelien zur Gewinnung psilocybinhaltiger Pilze\" (BRDrucks. \n\n252/01 S. 45). \n\n10 \n\nMit der Neufassung im Jahr 2005 bezweckte der Verordnungsgeber le-\n\ndiglich eine Klarstellung. Der Begründung zufolge wird durch \"die Neufassung \n\n… klargestellt, dass Pilze, sofern sie (Wirk-)Stoffe enthalten, die in einer der \n\nAnlagen genannt sind, Betäubungsmittel sind\" (BRDrucks. 958/04 S. 4). \n\n11 \n\n3. Der Wortlaut der den Anwendungsbereich des BtMG bestimmenden \n\nRegelungen der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BtMG i.V.m. der Anlage I zu § 1 Abs. 1 \n\nBtMG in den vom 1. Februar 1998 bis 17. März 2005 geltenden Fassungen war \n\nauch geeignet, dem Normadressaten den gesetzgeberischen Willen, auch den \n\nUmgang mit psilocybin- und psilocinhaltigen Pilzen unter Strafe zu stellen, zu \n\nvermitteln. Die Wortlautgrenze war nicht überschritten, da eine derartige Inter-\n\npretation im Tatzeitraum vom aus der Sicht des Normadressaten erkennbaren \n\nWortsinn des Terminus \"Pflanze\" gedeckt ist, für ihn also jedenfalls das Risiko \n\neiner Strafbarkeit erkennbar war. \n\n12 \n\na) Bereits die Gesetzessystematik weist deutlich darauf hin, dass auch \n\nPilze vom Pflanzenbegriff des BtMG (vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) umfasst \n\nsind. Die Bestimmung des Wortsinns hat nicht isoliert, sondern im Zusammen-\n\nhang des Normtextes zu erfolgen; das heißt hier vor dem Hintergrund, dass \n\nnach der Anlage I aF zu § 1 Abs. 1 BtMG Pflanzen nur dann dem Anwen-\n\ndungsbereich des BtMG unterfallen, wenn sie eine der aufgelisteten Wirkstoffe \n\nenthalten, umgekehrt Psilocybin und Psilocin in natürlicher Form ausschließlich \n\nin Pilzen vorkommen (Uchtenhagen in Kreuzer [Hrsg.], Handbuch des Betäu-\n\nbungsmittelstrafrechts 1998 § 1 Rdn. 82). Hinzu kommt, dass die betreffende \n\nKlausel der Anlage I in der Fassung, die sie aufgrund der 15. BtMÄndV vom \n\n1. Juli 2001 bis zum 17. März 2005 hatte, ausdrücklich \"Pilzmycelien\" erfasst, \n\ndie keine der aufgelisteten Wirkstoffe enthalten, aber ihrerseits zur Gewinnung \n\nvon \"Organismen\" (also auch Pilzfruchtkörpern) mit diesen Wirkstoffen geeignet \n\nsind. Dass der verständige Leser des Normtextes ernsthaft annehmen konnte, \n\nder Umgang mit Mycelien zum Zweck der Gewinnung von psilocybin- oder psi-\n\nlocinhaltigen Pilzfruchtkörpern unterfalle dem BtMG, beim Umgang mit diesen \n\nPilzfruchtkörpern selbst bestehe aber kein Risiko, sich strafbar zu machen, liegt \n\nfern. \n\n13 \n\nb) Die Bedeutung des Pflanzenbegriffs ist nach dem allgemeinen \n\nSprachgebrauch zu bestimmen und nicht anhand der spezifisch wissenschaftli-\n\nchen Terminologie in der Biologie. Der Einwand, es sei ausnahmsweise eine \n\nbiologisch-systematische Begriffsbestimmung geboten und Pilze seien daher \n\nvor Inkrafttreten der 19. BtMÄndV nicht erfasst gewesen, da die in den Anlagen \n\nzu § 1 Abs. 1 BtMG genannten Begriffe allesamt wissenschaftlicher Art seien \n\n(so AG Hamburg StraFo 2004, 360, 361), dringt nicht durch. Denn die Anlagen \n\nwenden sich, da sie strafbegründende Wirkung haben, auch an den Bürger und \n\nberücksichtigen – trotz der Komplexität der wissenschaftlichen Erkenntnisse \n\nüber Betäubungsmittel – dessen Sprachverständnis. So sind dort etwa für die \n\nWirkstoffe nicht nur die chemischen Namen, was für eine wissenschaftliche \n\nKlassifikation ausreichend wäre, genannt. Vielmehr finden sich auch wissen-\n\nschaftlich nicht eindeutige Bezeichnungen (\"Trivialnamen\"). Überdies könnte \n\nder Pflanzenbegriff in der Anlage I nicht anders bestimmt werden als in § 2 \n\nBtMG, der jedenfalls keine spezifisch wissenschaftliche Terminologie enthält. \n\n14 \n\nAber selbst die auf der biologisch-systematischen Terminologie beru-\n\nhende Argumentation greift zu kurz. Zwar ist in der Biologie mittlerweile aner-\n\nkannt, dass Pilze als eine eigene Organismengruppe neben den (Grün-)Pflan-\n\nzen stehen. Diese Abgrenzung wird jedoch nicht trennscharf durchgehalten. So \n\nwird die Pilzkunde (Mykologie) auch weiterhin als ein Teilgebiet der Botanik \n\n(Pflanzenkunde) angesehen. Botanische Standardwerke widmen sich nach wie \n\nvor in eigenen Abschnitten den Pilzen; beispielhaft finden sich dort folgende \n\nAussagen: \"Steht eine Pflanzengruppe im Mittelpunkt des … Interesses, so er-\n\nfolgt die Benennung botanischer Teildisziplinen nach dieser, so bei der Algolo-\n\ngie, Mykologie ...\" (Jäger/Neumann/Ohmann, Botanik 5. Aufl. 2003 S. 6); oder: \n\n\"Zum Pflanzenreich werden herkömmlicherweise auch die Pilze gestellt\" (Stras-\n\nburger, Lehrbuch der Botanik 35. Aufl. 2002 S. 1). Ferner werden Pilze etwa \n\nunter dem Oberbegriff \n\n\"Pflanzenorganismen\" behandelt \n\n(vgl. Lüttge/ \n\nKluge/Bauer, Botanik 5. Aufl. 2005 S. 267 ff.), oder Pilzen wird der Begriff der \n\nhöheren Pflanzen gegenübergestellt (vgl. Frey/Lösch, Lehrbuch der Geobotanik \n\n2. Aufl. 2004 S. 343; aus der älteren Lit. Geschwinde, Rauschdrogen 3. Aufl. \n\n1996 Rdn. 412; Wagenitz, Wörterbuch der Botanik 1996 S. 281 Stichwort \n\n\"Pflanzenreich\"). Im Übrigen hat die auf einer naturwissenschaftlichen Fach-\n\nsprache beruhende biologische Systematik in den allgemeinen Sprachgebrauch \n\nnur fragmentarisch Eingang gefunden. \n\n15 \n\nc) Wenngleich die teilweise uneinheitliche Terminologie in der Biologie \n\nzwar einen Hinweis auf die Bestimmung der Wortlautgrenze – nämlich in einem \n\nweiten Sinn – geben kann, kommt es letztlich entscheidend auf den möglichen \n\nWortsinn nach dem allgemeinen Sprachverständnis an. Der Pflanzenbegriff \n\n– zumal im Kontext der Anlage I aF zu § 1 Abs. 1 BtMG – schließt daher nicht \n\nschon deshalb psilocybin- bzw. psilocinhaltige Pilze aus, weil die biologische \n\nTerminologie inzwischen – wenn auch nur teilweise und stark vereinfacht – Ein-\n\ngang in zahlreiche Nachschlagewerke und Lehrbücher gefunden hat (so aber \n\nOLG Koblenz NStZ-RR 2006, 218). Dies besagt nämlich noch nicht, dass mit \n\ndem Wort \"Pflanzen\" umgangssprachlich gleichwohl nicht auch Pilze gemeint \n\nsein können. Denn Nachschlagewerke und Lehrbücher können zwar den allge-\n\nmeinen Sprachgebrauch prägen, die dort verwendete Terminologie spiegelt ihn \n\naber häufig nicht genau wider und gibt mithin keine sichere Auskunft über des-\n\nsen aktuellen Stand. \n\n16 \n\nVor dem Hintergrund der Einteilung der lebenden Natur mittels des Be-\n\ngriffspaars Flora und Fauna werden die Pilze (Pilzfruchtkörper) wegen ihrer für \n\nden Laien augenscheinlichen Nähe zu den Pflanzen nach dem allgemeinen \n\nSprachgebrauch vielmehr nach wie vor – jedenfalls im Tatzeitraum – diesen \n\nzugeordnet. Immerhin kauft man Pilze auch gemeinhin beim Obst- und Gemü-\n\nsehändler. Bestätigt wird die Zuordnung durch eine Recherche im Internet, das \n\njedermann zur Veröffentlichung eigener Texte zugänglich ist und das deshalb \n\numfassender Auskunft über das gesamte Spektrum des aktuellen Sprach-\n\ngebrauchs geben kann. Dort finden sich zwar durchaus etliche Webseiten, auf \n\ndenen darauf hingewiesen wird, dass Pilze – aus wissenschaftlicher Sicht – \n\nkeine Pflanzen seien, selbst dort aber auch mit dem Zusatz, dass Pilze irrtüm-\n\nlich (d.h. umgangssprachlich) immer noch den Pflanzen zugerechnet werden \n\n(vgl. d. Nachw. bei OLG Koblenz, Urt. vom 15. März 2006 – 1 Ss 341/05, teil-\n\nweise nicht abgedruckt in NStZ-RR 2006, 218). Auf anderen Webseiten werden \n\nPilze hingegen wie selbstverständlich als Pflanzen bezeichnet (vgl. d. Nachw. in \n\nder Antragsschrift der Generalbundesanwältin vom 16. August 2006 sowie \n\nexemplarisch \"Bertelsmann Wörterbuch\" bei www.wissen.de unter dem Stich-\n\nwort \"Pilz\": \"Pflanze ohne Chlorophyll, die von organischen Stoffen lebt ...\"). \n\nIII. \n\n17 \n\nHinsichtlich des weiteren Revisionsvorbringens wird auf die – auch im \n\nÜbrigen zutreffenden – Ausführungen der Generalbundesanwältin in ihrer An-\n\ntragsschrift verwiesen. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_384-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/1-str-384-06","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_384-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_384-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/1-str-384-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_384-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:00:02.153815+00:00"}}