{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_371-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-08-29","aktenzeichen":"1 StR 371/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 371/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n nicht geringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2006 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nLandshut vom 6. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ \n\n349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von \n\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die \n\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. \n\nNäherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, an dem Urteil habe der \n\nVorsitzende Richter L. mitgewirkt, nachdem ein gegen ihn gerichtetes Ab-\n\nlehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden sei (Verstoß gegen § 338 Nr. 3 \n\ni.V.m. § 24 Abs. 1 StPO). \n\n3 \n\n4 \n\n1. Der Beschwerdeführer trägt folgendes Verfahrensgeschehen vor: \n\nIn die Hauptverhandlung wurden Erkenntnisse aus einer Telefonüberwa-\n\nchung eingeführt. Die Gespräche wurden weitgehend in dem Sinti-Dialekt \"Sinti-\n\ntikes\" geführt. Da der Angeklagte Zweifel an der Richtigkeit der im Ermittlungs-\n\nverfahren gefertigten Übersetzung äußerte, wurde auf den dritten Verhand-\n\nlungstag eine Sprachsachverständige geladen. Zur Vorbereitung des Termins \n\nhatte der Vorsitzende der Sachverständigen vier aufgezeichnete Gespräche in \n\ndigitalisierter Form und die jeweiligen Übertragungsprotokolle der Ermittlungs-\n\nbehörden zur Verfügung gestellt. \n\n5 \n\nMit der Beweiserhebung durch Abspielen einzelner Gespräche aus der \n\nTelefonüberwachung und ihre Übersetzung durch die Sachverständige wurde \n\nnach 11.50 Uhr begonnen. Dabei erfolgte auch die Mitteilung an die Verfah-\n\nrensbeteiligten, dass der Sachverständigen Aktenteile überlassen worden wa-\n\nren. Um 12.32 Uhr wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und um \n\n13.36 Uhr fortgesetzt. \n\n6 \n\nDer Verteidiger lehnte anschließend namens des Angeklagten den Vor-\n\nsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch be-\n\ngründete er damit, der Vorsitzende habe die Verteidigung nicht darüber infor-\n\nmiert, dass er der Sachverständigen Aktenteile zur Vorbereitung des Termins \n\nzur Verfügung gestellt habe; er habe auf ausdrückliche Nachfrage des Verteidi-\n\ngers geäußert, die der Sachverständigen überlassenen Gespräche seien für \n\nden Tatnachweis nicht relevant, obwohl eins davon das \"Kernstück\" der Tele-\n\nfonüberwachung darstellen würde. Das Befangenheitsgesuch wurde mit Ge-\n\nrichtsbeschluss unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig ver-\n\nworfen, da der Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht und das Gesuch ver-\n\nspätet eingebracht worden sei. \n\n7 \n\nDaraufhin brachte der Verteidiger ein zweites inhaltsgleiches Ableh-\n\nnungsgesuch an und bezog sich zur Glaubhaftmachung auf die noch einzuho-\n\nlenden dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden und des Sitzungsstaats-\n\nanwalts. Auch dieses zweite Gesuch wurde mit Gerichtsbeschluss unter Mitwir-\n\nkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen, weil es sich um die \n\nunzulässige Wiederholung eines bereits abgelehnten Gesuchs handele. \n\n8 \n\n2. Die Revision greift ausschließlich den auf das erste Befangenheitsge-\n\nsuch ergangenen Beschluss an; den zweiten Beschluss lässt sie unbeanstan-\n\ndet. Sie macht geltend, dass die Verwerfung des ersten Antrags rechtsfehler-\n\nhaft gewesen sei, weil eine Glaubhaftmachung über die anwaltliche Erklärung \n\nhinaus nicht erforderlich gewesen und er nicht verspätet eingebracht worden \n\nsei. Dass der zweite Antrag verworfen wurde, rügt der Beschwerdeführer hin-\n\ngegen nicht. \n\n9 \n\nDem Senat ist es demnach verwehrt, den zweiten Verwerfungsbeschluss \n\nzu prüfen. Kommen nach den vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrens-\n\nmängel in Betracht, ist vom Beschwerdeführer darzutun, welcher Verfahrens-\n\nmangel geltend gemacht wird, um somit die Angriffsrichtung der Rüge deutlich \n\nzu machen (BGH NStZ 1998, 636; 1999, 94; Cirener/Sander JR 2006, 300). Die \n\nAngriffsrichtung bestimmt den Prüfungsumfang seitens des Revisionsgerichts. \n\n10 \n\n3. Die Rüge ist unbegründet, da die nach Beschwerdegrundsätzen vor-\n\ngenommene Prüfung durch den Senat ergibt, dass beim Vorsitzenden die Be-\n\nsorgnis der Befangenheit nicht bestand. \n\n11 \n\na) Die Entscheidung der Strafkammer, das erste Ablehnungsgesuch als \n\nim Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 1, 2 Alt. 2 StPO unzulässig zu verwerfen, war \n\nrechtsfehlerhaft. Der Antrag bedurfte nicht der weiteren Glaubhaftmachung \n\n(§ 26 Abs. 2 StPO), da der Verteidiger seine eigenen Wahrnehmungen mitteilte; \n\ndass er die Richtigkeit seiner Angaben anwaltlich versicherte, war nicht erfor-\n\nderlich (BayObLG StV 1995, 7; OLG Schleswig MDR 1972, 165; Pfeiffer in KK \n\n5. Aufl. § 26 Rdn. 5; Maul in KK 5. Aufl. § 45 Rdn. 11; a.A. OLG Koblenz OLGSt \n\nStPO § 45 Nr. 5). Auch war der Antrag nicht verspätet eingebracht (§ 25 StPO), \n\nweil die maßgeblichen Vorgänge, auf die er sich gründete, \"unmittelbar\" vor der \n\nMittagspause - so die Revision - erfolgten und das Ablehnungsgesuch als erster \n\nprotokollierter Vorgang danach gestellt wurde. \n\n12 \n\nb) Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte daher der Vorsitzende \n\nnach § 27 Abs. 1 StPO an der Entscheidung über den ersten - zulässigen - An-\n\ntrag nicht mitwirken dürfen. Hat das Gericht über ein Ablehnungsgesuch in fal-\n\nscher Besetzung entschieden, so ist in dem Fall, dass das Recht auf den ge-\n\nsetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden ist, allein \n\ndeswegen der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben, und \n\nzwar unabhängig davon, ob tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit be-\n\nstand. Denn im Fall eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es \n\ndem Revisionsgericht verwehrt, nach Beschwerdegrundsätzen darüber zu ent-\n\nscheiden, ob das Ablehnungsgesuch begründet war (BVerfG NJW 2005, 3410, \n\n3413 f.; StraFo 2006, 232, 236; BGHSt 50, 216, 219; BGH, Beschluss vom \n\n13. Juli 2006 - 5 StR 154/06 - Umdr. S. 9 f.). Ein derartiger Fall liegt hier aller-\n\ndings nicht vor. \n\n13 \n\nc) Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 26a, 27 StPO \n\nführt nur dann zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn diese \n\nVorschriften willkürlich angewendet werden oder die richterliche Entscheidung \n\nBedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie verkennt (BVerfG NJW \n\n2005, 3410, 3411; StraFo 2006, 232, 235 f.; BGHSt 50, 216, 218; BGH, Be-\n\nschluss vom 27. Juli 2006 - 5 StR 249/06 - Umdr. S. 3). Willkür liegt vor, wenn \n\nder abgelehnte Richter sein eigenes Verhalten wertend beurteilt, sich gleichsam \n\nzum \"Richter in eigener Sache\" macht (BVerfG NJW 2005, 3410, 3412; StraFo \n\n2006, 232, 235; Beschluss vom 2. August 2006 - 2 BvR 1518/06 - Umdr. S. 5; \n\nBGHSt aaO 219; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - 3 StR 429/05 - Umdr. \n\nS. 4; Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 154/06 - Umdr. S. 7 f.), oder ein Ver-\n\nstoß von vergleichbarem Gewicht gegeben ist. Demgegenüber gibt es auch \n\nFallgestaltungen, in denen sich ein Verfassungsverstoß nicht feststellen lässt, \n\nvielmehr die §§ 26a, 27 StPO \"nur\" schlicht fehlerhaft angewendet wurden \n\n(BVerfG StraFo 2006, 232, 236; vgl. ferner BGH StV 2005, 587, 588; Beschluss \n\nvom 25. April 2006 - 3 StR 429/05 - Umdr. S. 6). \n\n14 \n\nErfolgt die Verwerfung nur aus formalen Erwägungen, wurden die Ableh-\n\nnungsgründe aber nicht inhaltlich geprüft, ist im Einzelfall danach zu differenzie-\n\nren, ob die Entscheidung des Gerichts auf einer groben Missachtung \n\noder Fehlanwendung des Rechts beruht, ob also Auslegung und Handhabung \n\nder Verwerfungsgründe nach § 26a Abs. 1 StPO offensichtlich unhaltbar oder \n\naber lediglich schlicht fehlerhaft sind (BGHSt 50, 216, 219 f.). In letzterem Fall \n\nentscheidet das Revisionsgericht weiterhin nach Beschwerdegrundsätzen sach-\n\nlich über die Besorgnis der Befangenheit (zur bisherigen Rspr. vgl. BGHSt 18, \n\n200, 203; 23, 265; BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 1, 3, 9). \n\n15 \n\nd) Die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs nach § 26a Abs. 1 StPO \n\nerfolgte hier nicht willkürlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Strafkammer \n\nBedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt hat. \n\n16 \n\nDas mit dem Befangenheitsgesuch beanstandete Verhalten des Vorsit-\n\nzenden war für die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht \n\nrelevant, sodass er bei der Mitwirkung am Verwerfungsbeschluss sein eigenes \n\nVerhalten nicht wertend beurteilen musste. Vielmehr wurde die Verwerfung nur \n\nmit formalen Mängeln des Gesuchs - Form und Frist, d.h. fehlende Glaubhaft-\n\nmachung und Verspätung - begründet. \n\n17 \n\nDie Entscheidung, das erste Ablehnungsgesuch wegen fehlender Glaub-\n\nhaftmachung nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, \n\nwar zwar rechtsfehlerhaft; denn der von einem Verteidiger verfasste Antrag ge-\n\nnügt schon dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Tatsachen, mit \n\ndenen die Besorgnis der Befangenheit begründet wird, gerichtsbekannt sind \n\n(vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 17; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. \n\nAufl. § 26 Rdn. 16) oder der Antrag Wahrnehmungen des Verteidigers enthält, \n\nwobei das Fehlen einer anwaltlichen Versicherung grundsätzlich unschädlich ist \n\n(vgl. BayObLG StV 1995, 7; OLG Schleswig MDR 1972, 165; Pfeiffer in KK \n\n5. Aufl. § 26 Rdn. 5; Maul in KK 5. Aufl. § 45 Rdn. 11). \n\n18 \n\nDie Bewertung des Landgerichts ist aber nicht offensichtlich unhaltbar. \n\nDie Erklärungen des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung mussten zwar als \n\ngerichtsbekannt vorausgesetzt werden. Das gilt jedoch nicht für die unterblie-\n\nbene Information bezüglich des Überlassens von Aktenteilen im Vorfeld der \n\nSachverständigenvernehmung. Insoweit teilt die Revision nicht mit, ob dieser \n\nvon der Verteidigung erhobene Vorwurf gerichtsbekannt, insbesondere Ge-\n\ngenstand der Hauptverhandlung war. Auch diesbezüglich genügt zwar die in \n\ndem Befangenheitsgesuch enthaltene anwaltliche Erklärung, da es sich um eine \n\neigene Wahrnehmung - gegebenenfalls auch außerhalb der Hauptverhandlung \n\n- handelte. Indem die Kammer jedoch insgesamt nicht die schlichte Erklärung \n\nausreichen ließ, sodass zumindest die anwaltliche Versicherung von deren \n\nRichtigkeit erforderlich gewesen wäre, wandte sie den Verwerfungsgrund des \n\n§ 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StPO nicht grob rechtsfehlerhaft an. Zwar setzt die \n\nGlaubhaftmachung nach zutreffender Auffassung insoweit eine anwaltliche Ver-\n\nsicherung nicht voraus. Die der Entscheidung der Kammer zugrunde liegende \n\nAuslegung, die sich auch auf obergerichtliche Rechtsprechung berufen kann \n\n(vgl. OLG Koblenz OLGSt StPO § 45 Nr. 5), ist jedoch vertretbar. Sie kann das \n\nArgument für sich beanspruchen, dass dem Verteidiger, der ein Ablehnungsge-\n\nsuch stellt, mit der anwaltlichen Versicherung Bedeutung und Tragweite seiner \n\nErklärung für das Ablehnungsverfahren, in dem keine Beweisaufnahme über \n\nden Ablehnungsgrund stattfindet, vor Augen geführt werden. \n\n19 \n\ne) Die demnach nach Beschwerdegrundsätzen vorgenommene Prüfung \n\ndes Sachverhalts ergibt, dass das auf die Überlassung von Aktenteilen bezügli-\n\nche Verhalten einem verständigen Angeklagten keinen Anlass geben konnte, \n\nan der Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu zweifeln. Maßstab hierfür ist, ob der \n\nRichter den Eindruck erweckt, er habe sich in der Schuld- und Straffrage bereits \n\nfestgelegt. Dies ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beur-\n\nteilen. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, \n\nwenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachver-\n\nhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere \n\nHaltung ein, die seine Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (Se-\n\nnat, Urteil vom 9. August 2006 - 1 StR 50/06 - Umdr. S. 23; Meyer-Goßner, \n\nStPO 49. Aufl. § 24 Rdn. 6, 8 m.w.N.). \n\n20 \n\nDie umfangreichen Bemühungen des Vorsitzenden um einen Sprach-\n\nsachverständigen für den Sinti-Dialekt \"Sintitikes\" erfolgten im Interesse des \n\nAngeklagten, der Zweifel an der Richtigkeit der im Ermittlungsverfahren gefer-\n\ntigten Übersetzung äußerte. Dass es der Vorsitzende dabei unterließ, die Ver-\n\nteidigung davon zu informieren, dass er der schließlich beauftragten Sachver-\n\nständigen zu ihrer Vorbereitung bestimmte Aktenteile zur Verfügung gestellt \n\nhatte, konnte von vornherein kein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit be-\n\ngründen, weil eine Verpflichtung hierzu nicht bestand (vgl. zu § 33 Abs. 2, 3 \n\nStPO; Maul aaO § 33 Rdn. 2; Wendisch aaO § 33 Rdn. 7). Weiterhin war die \n\nFrage des Verteidigers nach der Tatrelevanz der überlassenen digitalisierten \n\nGespräche mit Übersetzungsprotokollen sachwidrig. Denn es war notwendig, \n\nder Sachverständigen den für ihre Übersetzungstätigkeit jedenfalls auch be-\n\ndeutsamen fremdsprachlichen Akteninhalt zur Kenntnis zu bringen (§ 80 Abs. 2 \n\nStPO). Welches Interesse der Angeklagte daran haben konnte, ihr nur für den \n\nTatvorwurf nicht relevante Gespräche zur Verfügung zu stellen, ist weder von \n\nder Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal sich der Auftrag an die \n\nSachverständige naturgemäß (auch) auf die relevanten Gespräche bezog. Die \n\nFrage des Verteidigers zielte ferner auf eine vorläufige Bewertung der in der \n\nHauptverhandlung erhobenen Beweise und des Akteninhalts. Hierauf haben die \n\nVerfahrensbeteiligten grundsätzlich keinen Anspruch (BGHSt 43, 212); im Übri-\n\ngen obliegt die Würdigung des Beweisstoffs ohnehin nicht dem Vorsitzenden \n\nallein, sondern dem gesamten Spruchkörper. Die vom Vorsitzenden auf diese \n\nsachwidrige Frage gegebene Antwort konnte, zumal die Verfahrensbeteiligten \n\nsie ohne weiteres überprüfen konnten, vom Standpunkt eines verständigen An-\n\ngeklagten die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. \n\nWahl Boetticher Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_371-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-29/1-str-371-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_371-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_371-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-29/1-str-371-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_371-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:50:24.515689+00:00"}}