{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_366-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-08-10","aktenzeichen":"1 StR 366/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 366/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2006 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDeggendorf vom 9. März 2006 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nZum Antrag des Angeklagten auf Überprüfung des Urteils des Landge-\n\nrichts Deggendorf hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen: \n\n\"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsver-\n\nkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n\nIm Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein \n\nVerteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und - im Sinne von BGH \n\nNJW 2005, 1440 qualifizierter - Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie \n\nauf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Diese Erklärung wurde gemäß \n\n§ 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Be-\n\nweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist da-\n\nnach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich \n\nnicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen wer-\n\nden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; je-\n\nweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts be-\n\ngründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist \n\ndaher rechtskräftig.\" \n\n3 \n\nDem schließt sich der Senat an. Die Stellungnahme des Angeklagten vom \n\n28. Juli 2006 zum Antrag des Generalbundesanwalts gibt keinen Anlass zu ei-\n\nner abweichenden Entscheidung. Da das Urteil rechtskräftig ist, erübrigt sich \n\neine Revisionsbegründung. Der Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen \n\nStand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist damit gegen-\n\nstandslos. Anhaltspunkte für eine unlautere Beeinflussung des Angeklagten \n\nsind nicht ersichtlich. Die qualifizierende Belehrung hatte ausweislich der Sit-\n\nzungsniederschrift folgenden Inhalt: \n\n\"Der Verurteilte wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass er ungeachtet \n\nder Urteilsabsprache und ungeachtet der Empfehlung der übrigen Verfah-\n\nrensbeteiligten, auch seines Verteidigers, in seiner Entscheidung frei ist, \n\nRechtsmittel einzulegen. Er wurde darauf hingewiesen, dass ihn eine \n\n- etwa im Rahmen einer Urteilsabsprache - abgegebene Ankündigung, \n\nkein Rechtsmittel einzulegen, weder rechtlich noch auch sonst bindet, \n\ndass er demnach nach wie vor frei ist, gleichwohl Rechtsmittel einzule-\n\ngen.\" \n\n4 \n\nDiese Belehrung entspricht den Vorgaben der Entscheidung des Großen \n\nSenats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 1440 = \n\nBGHSt 50, 40). \n\n5 \n\nZweifel an der Wirksamkeit des anschließend vom Angeklagten erklärten \n\nRechtsmittelverzichts bestehen danach nicht. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_366-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-10/1-str-366-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_366-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_366-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-10/1-str-366-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_366-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:50:08.665758+00:00"}}