{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-03-30","aktenzeichen":"1 StR 349/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 349/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten \n\ngegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. Februar 2006 am 30. \n\nMärz 2007 beschlossen: \n\n1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts in \n\nden Fällen II A 1 bis 3 der Urteilsgründe (Taten zum Nachteil \n\nder Nebenklägerin S. W. ) vorläufig eingestellt \n\n(§ 154 Abs. 2 StPO). \n\n2. Das vorbezeichnete Urteil wird im Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe mit der Maßgabe aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO), dass \n\neine nachträgliche gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 460, \n\n462 StPO zu treffen ist. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\n4. Soweit das Verfahren vorläufig eingestellt wurde, trägt die \n\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen \n\nAuslagen des Angeklagten. Über die verbleibenden Kosten des \n\nRechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen der Ne-\n\nbenklägerin U. W. , ist zugleich mit der Entscheidung \n\nüber die Gesamtstrafe zu befinden. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen zwölf Fällen sexuellen \n\nMissbrauchs von Kindern zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Opfer \n\nwaren die Nebenklägerinnen, seine Töchter S. und U. . \n\nDie drei abgeurteilten Taten zum Nachteil von S. (geboren 1974) \n\nsoll er 1985/86 begangen haben, hierfür wurde je eine Strafe von sechs Mona-\n\nten, einem Jahr und einem Jahr und drei Monaten verhängt. Zu den abgeurteil-\n\nten Taten zum Nachteil von U. (geboren 1982) kam es zwischen 1988 und \n\n1991/92. Die Strafen hierfür betrugen einmal ein Jahr und sechs Monate, ein-\n\nmal ein Jahr und drei Monate, zweimal ein Jahr, viermal zehn Monate und ein-\n\nmal sechs Monate. Die Anzeige war Ende 2002 erfolgt. \n\n3 \n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Verfahren hinsicht-\n\nlich der Taten zum Nachteil von S. W. gemäß § 154 Abs. 2 StPO \n\nvorläufig eingestellt (I.). Hinsichtlich der Taten zum Nachteil von U. W. \n\nblieb die Revision erfolglos, § 349 Abs. 2 StPO (II.). Lediglich der Ausspruch \n\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe entfiel, § 349 Abs. 4 StPO; über die Gesamtstra-\n\nfe ist nunmehr im Beschlusswege zu entscheiden, § 354 Abs. 1b StPO (III.). \n\nI. \n\n4 \n\nDer Angeklagte hat bestritten. Die Beschuldigungen seien erfunden, viel-\n\nleicht beruhten sie auf Hass. Eine erste Hauptverhandlung wurde abgebrochen \n\nund es wurden auf Antrag der Verteidigung Gutachten zu den Aussagen der \n\nNebenklägerinnen eingeholt. \n\n5 \n\nIn der erneuten Hauptverhandlung verweigerte S. W. die \n\nAussage (§ 52 StPO). Sie legte in diesem Zusammenhang ein Schreiben ihrer \n\nPsychotherapeutin vor, die näher darlegt, dass dies auf der „aggressiven“ Be-\n\nfragung der Zeugin in der ersten Hauptverhandlung beruhe, in der sie „unge-\n\nschützt“ die „blaming-the-victim-solution“ erlebt habe (zur Pflicht des Gerichts, \n\nbei einer Zeugenvernehmung auch Zeugenschutzaspekte zu beachten vgl. \n\ndemgegenüber BGHSt 48, 372; BGH NJW 2005, 1519, 1520 f.; wistra 2007, 33 \n\nm.w.N.). Dem entspricht die Urteilsfeststellung, dass S. W. nach die-\n\nser Verhandlung z. B. wegen „aktueller Retraumatisierung“ und „depressiver \n\nStörung“ länger stationär in einem Krankenhaus für Psychotherapie war. \n\n6 \n\nDie Jugendkammer vernahm zu früheren Angaben von S. W. \n\nauch die Diplom-Psychologin B. , die 1992 in einem Verfahren über das \n\nSorgerecht für die Schwestern für das Gericht ein „familienpsychologisches“ \n\nGutachten erstattet hatte. Sie hatte sich für ihr Gutachten mit den Schwestern in \n\nder Wohnung der Mutter getroffen. S. W. wollte ein „extra Gespräch“, \n\nzu dem es alsbald - offenbar unmittelbar in der Wohnung - kam. Dabei äußerte \n\nsie die Sorge, U. würde vom Vater ebenso sexuell missbraucht wie sie, oh-\n\nne den ihr widerfahrenen Missbrauch näher zu schildern. \n\nDie Jugendkammer entnimmt diesen Angaben von Frau B. „gewichti-\n\nge Anhaltspunkte“ für die Richtigkeit der Angaben von S. W. . \n\n1. Hieran knüpft die Revision mit der Rüge der Verletzung von § 252 \n\nStPO an. \n\na) Bei einer Aussageverweigerung gemäß § 52 StPO können als Aus-\n\nkunftspersonen zu früheren Angaben, die der die Aussage verweigernde Zeuge \n\nin amtlichem Rahmen zum Verfahrensgegenstand gemacht hatte, grundsätzlich \n\nnur Richter gehört werden (vgl. zuletzt zusammenfassend BGH, Beschluss vom \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n27. Oktober 2006 - 2 StR 334/06 m. zahlr. N.), es sei denn, es hat sich dabei \n\num „spontane“ Angaben gehandelt (vgl. zusammenfassend BGH StV 1998, \n\n360, 361 m.w.N.; vgl. auch Diemer in KK 5. Aufl. § 252 Rdn. 20). \n\n10 \n\nb) Die Jugendkammer geht davon aus, die Zeugin B. habe über ei-\n\nne spontane und daher verwertbare Äußerung von S. W. berichtet. \n\nDies folge nicht zuletzt daraus, dass das „extra Gespräch“ auf deren Wunsch \n\nstattfand. Selbst wenn die Initiative zum Kontakt mit einer amtlichen Stelle vom \n\n(später die Aussage verweigernden) Zeugen ausgeht, führt dies aber nicht \n\nzwingend zur Verwertbarkeit der dabei gemachten Angaben (BGH StV 1998, \n\n360, 361 m.w.N.). Hier war S. W. bereits Verfahrensbeteiligte \n\n(§ 50b FGG) oder - weil von einer Sorgerechtsentscheidung als inzwischen \n\nVolljährige nicht mehr betroffen - jedenfalls Auskunftsperson (Zeugin) für die \n\nSachverständige im Verfahren bezüglich U. W. , als sie „im Rahmen der \n\nGutachtenerstattung“ (so die Zeugin B. ) das „extra Gespräch“ wollte. Da-\n\nher spricht dessen enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der übri-\n\ngen (amtlichen) Anhörung durch die Sachverständige nicht für die Annahme \n\neiner verwertbaren Spontanäußerung (vgl. BGH StV 1998, 360, 361 zu dieser \n\nAbgrenzung, die sich „im Einzelfall … schwierig gestalten“ kann < aaO>). \n\n11 \n\n2. Der Generalbundesanwalt hält die Angaben der Zeugin B. des-\n\nhalb für verwertbar, weil die aus dem Schreiben der Therapeutin ersichtlichen \n\nGründe der Zeugnisverweigerung und der sonstige Verfahrensverlauf das Ein-\n\nverständnis von S. W. mit der Vernehmung von Frau B. ergä-\n\n12 \n\n13 \n\nben. \n\nDer Senat kann dem letztlich nicht folgen. \n\na) Grundsätzlich können nichtrichterliche Vernehmungspersonen eines \n\ngemäß § 52 StPO die Aussage verweigernden Zeugen nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs vernommen werden, wenn der die Aussage \n\nverweigernde Zeuge damit einverstanden ist (BGHSt 45, 203; BGH NStZ-RR \n\n2006, 181, 183; BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 353/06). \n\nDies kann aus der Sicht von solchen Zeugen sinnvoll sein, die einerseits wollen, \n\ndass die Wahrheit ans Licht kommt - von diesem Interesse geht § 52 StPO an \n\nsich gerade nicht aus (vgl. BGHSt 12, 235, 239 <GS>; w. N. b. Senge in KK 5. \n\nAufl. § 52 Rdn. 1) -, sich andererseits aber z. B. vor „retraumatisierender“ (er-\n\nneuter) Vernehmung schützen wollen. \n\n14 \n\nIn einem solchen Fall muss sich das Gericht allerdings schon im Hinblick \n\nauf die fehlende Möglichkeit der unmittelbaren Befragung des die Aussage ver-\n\nweigernden Zeugen des begrenzten Beweiswerts der Aussage der Verhörsper-\n\nson bewusst sein (BGHSt 45, 203, 208). \n\n15 \n\n16 \n\nb) Der Senat hat jedoch Bedenken gegen die Annahme, hier liege eine \n\nsolche Einverständniserklärung vor. \n\naa) Diese ergeben sich allerdings nicht aus der von der Revision im Rah-\n\nmen ihrer Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 \n\nSatz 2 StPO) angesprochenen Frage nach der Notwendigkeit einer Belehrung \n\ndes Zeugen „über die Möglichkeit der `gespaltenen´ Zeugnisverweigerung“. Der \n\nSenat bemerkt in diesem Zusammenhang: \n\n17 \n\n (1) Kann ein Zeuge nach seinem Willen eine bestimmte prozessrechtlich \n\nbedeutsame Erklärung abgeben und gibt er sie ab, so kann die Wirksamkeit \n\ndieser Erklärung schwerlich davon abhängen, ob der Zeuge - zumal wenn er \n\nbereits gemäß § 52 Abs. 3 StPO belehrt und auch noch anwaltlich beraten ist - \n\nzuvor über die Möglichkeit der Abgabe einer solchen Erklärung belehrt worden \n\nist oder nicht. \n\n18 \n\n (2) Im Übrigen wäre es eine Frage des Einzelfalles, ob der Zeuge über \n\ndie Folgen einer solchen Erklärung zu belehren ist. Geht die Initiative zu der \n\ngenannten Erklärung von einem solchen Zeugen aus, wird in seiner Erklärung, \n\ner sei mit der Verwertung seiner früheren (nichtrichterlichen) Aussage einver-\n\nstanden, jedenfalls regelmäßig zugleich die Erklärung liegen, er wisse, dass \n\ndiese Aussage ohne sein Einverständnis nicht verwertbar ist. Worüber er in ei-\n\nnem solchen Fall sinnvollerweise noch zu belehren wäre, liegt nicht auf der \n\nHand. \n\n19 \n\n (3) Ob in Fällen, in denen ein Zeuge nicht von sich aus in dieser Rich-\n\ntung initiativ wird, etwa die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) \n\ngebieten kann, dass das Gericht den Zeugen über die genannte Möglichkeit \n\nund ihre rechtlichen Konsequenzen belehrt, kann hier offen bleiben. \n\n20 \n\nbb) Der Senat teilt jedoch die Auffassung der Revision, dass eine so be-\n\ndeutsame Erklärung eines Zeugen eindeutig sein muss. Aus der Sicht der Ju-\n\ngendkammer kam es hier auf eine solche Erklärung nicht an, da sie die Aussage \n\nB. aus anderen Gründen (Spontaneität) für verwertbar hielt. Klare Anhalts-\n\npunkte dafür, dass von oder für S. W. zum Ausdruck gebracht worden \n\nwäre, dass sie (unabhängig von alledem) auf jeden Fall mit der Verwertung ihrer \n\nAngaben gegenüber der Gutachterin einverstanden sei, ergeben sich weder aus \n\nder Niederschrift der Hauptverhandlung noch aus den Urteilsgründen. Im Revisi-\n\nonsverfahren hat die Staatsanwaltschaft von einer Revisionsgegenerklärung \n\n(§ 347 StPO) abgesehen, ebenso wenig hat sich die Jugendkammer zu einer \n\ndienstlichen Äußerung veranlasst gesehen. Auch seitens S. W. s \n\nselbst, die am Verfahren weiterhin als Nebenklägerin beteiligt ist, wurde hierzu \n\nnichts erklärt. Unter diesen Umständen hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, \n\nob nach seiner Auffassung eine nicht ausdrücklich abgegebene Erklärung mit der \n\nInteressenlage der Zeugin vereinbar und dem Verfahrensablauf zu entnehmen \n\nsein könnte. \n\n21 \n\n3. Nach alledem und unter Berücksichtigung auch seiner sonstigen, im \n\nSchreiben an die Verfahrensbeteiligten vom 28. Februar 2007 enthaltenen Hinwei-\n\nse, nimmt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die dem Angeklagten \n\nvorgeworfenen, inzwischen über 20 Jahre zurückliegenden Taten zum Nachteil \n\nvon S. W. von der Verfolgung aus und beschränkt die Strafverfolgung \n\nauf die Taten zum Nachteil von U. W. (§ 154 Abs. 2 StPO). Eine Fallges-\n\ntaltung, bei der § 154 Abs. 2 StPO deshalb nicht anwendbar wäre, weil die Un-\n\nschuld des Angeklagten eindeutig feststeht (vgl. BVerfG NJW 1997, 46; BGH \n\nwistra 2007, 31, 32), liegt hier nicht vor. \n\nII. \n\n22 \n\nDer Senat hat erwogen, ob diese Verfahrensbeschränkung den Bestand \n\ndes Schuldspruchs hinsichtlich der Taten zum Nachteil von U. W. oder \n\nder hierwegen verhängten Einzelstrafen gefährden könnte. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision war dies zu verneinen. \n\n23 \n\n1. Die Jugendkammer hält die Angaben von U. W. für glaubhaft. \n\nDie Revision meint, in diesem Zusammenhang käme der Aussage B. eine \n\n24 \n\n25 \n\n„Schlüsselrolle“ zu. \n\nDer Senat kann dem nicht folgen. \n\nS. W. hat nicht behauptet, sie wisse, dass ihre Schwester miss-\n\nbraucht werde, sondern sie hat gegenüber Frau B. die Befürchtung oder \n\nVermutung geäußert, dass es hierzu gekommen sein könnte. Die Annahme, des-\n\nhalb hätte die Jugendkammer die Aussagen von U. W. geglaubt, liegt \n\nschon im Ansatz nicht nahe. Sie findet - auch unter Berücksichtigung des gesam-\n\nten hierauf bezogenen Revisionsvorbringens - auch in den Urteilsgründen keine \n\nerkennbare Stütze. Die Jugendkammer hat vielmehr unter anderem zu Aussage-\n\ntüchtigkeit und Glaubwürdigkeit von U. W. insgesamt drei Gutachter ge-\n\nhört; sie hat festgestellt, dass sie gegenüber einer Reihe von Ärzten und Thera-\n\npeuten, die sie ambulant und stationär behandelt haben, immer wieder, schriftlich \n\nund mündlich, teilweise bis ins Detail sexuelle Missbrauchshandlungen geschildert \n\nhat, die der Angeklagte an ihr vorgenommen hat. Zwischen den Schwestern war \n\nsexueller Missbrauch durch den Angeklagten Thema eines Gesprächs in einer \n\nEisdiele; hierüber hat S. W. ihrer Mutter - wie diese als Zeugin bekun-\n\ndet hat - in dem Sinne berichtet, dass U. die Frage „nicht eindeutig bejaht oder \n\nverneint“ habe, aus U. s Reaktion vermute sie (S. W. ) jedoch sexuel-\n\nle Übergriffe. All dies hat die Jugendkammer ebenso berücksichtigt wie Konstanz \n\nund Detailreichtum der Angaben, ihre Bestätigung in objektivierbaren Randberei-\n\nchen und den Eindruck, den U. W. als Zeugin in der Hauptverhandlung \n\nauf die Jugendkammer gemacht hat. Auf dieser Grundlage hat die Jugendkam-\n\nmer, auch unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten, die möglicherweise gegen \n\ndie Glaubhaftigkeit der Angaben sprechen könnten, mit eingehenden und sorgfäl-\n\ntig begründeten rechtsfehlerfreien Erwägungen die Überzeugung von der Richtig-\n\nkeit der Angaben U. W. s gewonnen. Unter diesen Umständen ergibt eine \n\nGesamtschau der Urteilsgründe ohne Weiteres, dass die Angaben der Zeugin \n\nB. über die Angaben, die S. W. ihr gegenüber gemacht hat, wenn \n\nüberhaupt, allenfalls ein zusätzliches bestätigendes Indiz aufzeigen, von dem die \n\nÜberzeugungsbildung hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten nicht abhing \n\n(vgl. auch BGH NStZ 2007, 235, 236 m.w.N.). Auch im Übrigen ist der Schuld-\n\nspruch hinsichtlich der Taten zum Nachteil von U. W. rechtsfehlerfrei (§ \n\n349 Abs. 2 StPO). \n\n26 \n\n2. Die Jugendkammer hat unter anderem auch die - angesichts der gege-\n\nbenen besonderen Verfahrenslage - nicht unbedenkliche Erwägung angestellt, \n\ndass die Taten sich gegen „zwei Personen als Opfer gerichtet haben“. Dies ge-\n\nfährdet den Bestand der in Rede stehenden Einzelstrafen schon deshalb nicht, \n\nweil der Senat sie für angemessen i. S. d. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO hält. \n\n27 \n\na) Dabei konnte nicht außer Acht bleiben, dass bei Sexualdelikten zum \n\nNachteil sehr junger Opfer, wie etwa Kindern, der bloße Zeitablauf zwischen den \n\nTaten und der Verfahrenseinleitung als bestimmender Strafzumessungsgesichts-\n\npunkt weniger Gewicht hat als sonst. Dies gilt nicht zuletzt für Fälle, wenn das vom \n\neigenen Vater missbrauchte Kind erst im Erwachsenenalter die Kraft zu der Aufar-\n\nbeitung des Geschehens mit Hilfe einer Strafanzeige findet. Deshalb hat der Ge-\n\nsetzgeber auch die besondere Verjährungsregelung in § 78b StGB getroffen (vgl. \n\nBGH NStZ 2006, 393; 2006, 587, 588; NJW 2000, 748, 749; G. Schäfer, Praxis \n\nder Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 437). Die Jugendkammer hat zwar bei der Auf-\n\nzählung strafmildernder Gesichtspunkte aufgeführt, dass die Taten lange zurück \n\nliegen, die genannten gegenläufigen Gesichtspunkte aber nicht ausdrücklich er-\n\nwogen. \n\n28 \n\nb) Im Übrigen sind die im Urteil mitgeteilten Strafzumessungsgründe nicht \n\nlückenhaft oder unklar und ermöglichen dem Revisionsgericht die Prüfung und \n\nBeantwortung der Frage, ob die Rechtsfolge angemessen ist. Ebenso wenig ist \n\nerkennbar, dass es hier im Einzelfall besonders auf den persönlichen Eindruck des \n\nAngeklagten ankäme (vgl. BGH wistra 2007, 32, 33 m.w.N.). \n\n29 \n\nc) Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für erst nach der Hauptver-\n\nhandlung eingetretene und dementsprechend nicht berücksichtigte Entwicklungen \n\noder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend feststellen und zu Gunsten \n\ndes Angeklagten berücksichtigen würde (vgl. BGH StV 2005, 426). \n\n30 \n\nAllerdings hat die Revision - letztlich hilfsweise für den Fall, dass entgegen \n\nihrem Antrag die Schuldsprüche doch Bestand haben - die Möglichkeit in den \n\nRaum gestellt, dass eine neue Hauptverhandlung „vielleicht den entscheidenden \n\nAnstoß zu einer Aussöhnung innerhalb der Familie W. geben“ könnte. Es ist \n\njedoch nicht näher ausgeführt und liegt auch nicht ohne Weiteres auf der Hand, \n\nwarum eine Hauptverhandlung eine sonst nicht oder nur schwerer mögliche famili-\n\näre Aussöhnung ermöglichen, anstoßen oder fördern würde. Darüber hinaus hat \n\ndie Nebenklage nunmehr jedoch auch noch gegenüber dem Senat dahin Stellung \n\ngenommen, dass „eine Aussöhnung … endgültig abgelehnt“ werde. \n\n31 \n\nd) Nach alledem hält der Senat unter Abwägung aller für die Strafzumes-\n\nsung bedeutsamer Urteilsfeststellungen und des gesamten hierauf bezogenen \n\nVorbringens der Verfahrensbeteiligten die Einzelstrafen, die wegen der Taten zum \n\nNachteil von U. W. verhängt wurden, für angemessen. \n\nIII. \n\n32 \n\nMit dem Wegfall der Strafen wegen der Taten zum Nachteil von S. \n\nW. fällt zwar nur der insgesamt geringere Teil der gegen den Angeklagten \n\nverhängten Einzelstrafen weg, der hier aber andererseits schon angesichts der \n\nHöhe der wegfallenden Einzelstrafen auch nicht ohne jede Bedeutung ist. Über die \n\nnur zahlenmäßige Verminderung der Einzeltaten hinaus reduziert sich der Schuld-\n\numfang aber auch deshalb, weil die Gesamtstrafe jetzt aus Strafen wegen Taten \n\nzum Nachteil nur noch eines Opfers zu bilden ist. Nach alledem gibt der Senat hier \n\ndem Antrag, trotz des Wegfalls einiger Einzelstrafen die bisherige Gesamtstrafe \n\nals angemessen aufrecht zu halten, keine Folge, sondern hebt das Urteil im Aus-\n\nspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\n33 \n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b \n\nStPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, \n\n462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren Ein-\n\nzelstrafen durch Verfahrenseinstellung wegfallen und nur deshalb über die Ge-\n\nsamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 223). \n\n34 \n\nDer Hinweis der Revision auf eine mögliche Versöhnung durch eine neue \n\nHauptverhandlung gibt dem Senat aus den bereits genannten Gründen (vgl. oben \n\nII 2 c) hier keine Veranlassung, von einer Verweisung auf das Beschlussverfahren \n\nabzusehen. \n\n35 \n\nDie nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden, nunmehr \n\nrechtskräftigen Einzelstrafen obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3 StPO zustän-\n\ndigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788). \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-30/1-str-349-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-30/1-str-349-06","retrieved":"2026-07-10 21:30:14.135629+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-30/1-str-349-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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