{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-07-27","aktenzeichen":"1 StR 336/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 336/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006 beschlossen: \n\n1. Der Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 23. Mai \n\n2006 wird aufgehoben. \n\n2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der \n\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. \n\nvom 7. März 2006 wird als unzulässig verworfen. \n\n3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Weiden i.d.OPf. vom 7. März 2006 wird als unzulässig \n\nverworfen. \n\n Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Angeklagte ist am 7. März 2006 wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei \n\nMonaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus angeordnet worden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach \n\nRechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, \n\ngleichwohl aber mit Schreiben vom 8. März 2006, am selben Tag beim Landge-\n\nricht Weiden i.d.OPf. eingegangen, Revision eingelegt. Das Landgericht hat \n\ndiese Revision mit Beschluss vom 23. Mai 2006 verworfen, da die Revisionsbe-\n\n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\ngründung nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form entspreche. \n\nMit Schreiben vom 31. Mai 2006 und 2. Juli 2006 hat sich der Angeklagte ge-\n\ngen diesen Beschluss gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts \n\nbeantragt. \n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt: \n\n\"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, da der Angeklagte nach Ver-\n\nkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ \n\n302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar \n\n(st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114, jew. \n\nm.w.N.). Dem Angeklagten ist ausweislich des Protokolls eine qualifizierte \n\nRechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirk-\n\nsamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. \n\nDie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als die die \n\nSchreiben des Beschwerdeführers vom 22. und 31. Mai 2006 auszulegen sind, \n\nkommt deshalb nicht in Betracht. \n\nDie am 8. März 2006 bei Gericht eingegangene Revision richtet sich so-\n\nmit gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzuläs-\n\nsig. Diese Entscheidung zu treffen, ist Sache des Revisionsgerichts, nicht aber \n\ndes Tatrichters. Dessen Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen \n\nFälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Be-\n\ngründung des Rechtsmittels vorgeschriebene Form oder Fristen nicht gewahrt \n\nhat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen \n\nGrunde als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem \n\nRevisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln \n\nder Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn, wie vorliegend ge-\n\nschehen, die Revisionsbegründung nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschrie-\n\nbenen Form entsprach. Der Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom \n\n23. Mai 2006, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig \n\nverworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen.\" \n\n6 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-27/1-str-336-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-27/1-str-336-06","retrieved":"2026-07-10 20:46:23.616047+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-27/1-str-336-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2006-07-27","dockets":["1 StR 336/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.07.2006 – 1 StR 336/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-27/1-str-336-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 23. Mai\n\n2006 wird aufgehoben.\n\n2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der\n\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf.\n\nvom 7. März 2006 wird als unzulässig verworfen.\n\n3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Weiden i.d.OPf. vom 7. März 2006 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\n Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/346","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"346","label":"§ 346 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/345","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"345","label":"§ 345 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/302","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"302","label":"§ 302 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:46:23.616047+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}