{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_327-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-08-23","aktenzeichen":"1 StR 327/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 327/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n geringer Menge u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäu-\n\nmung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Augsburg vom 16. Februar 2006 Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-\n\nteil wird verworfen. \n\n Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung \n\nund seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n (zu 2.) \n\n1 \n\n2 \n\nDer Angeklagte hat zwischen 2000 und 2004 „von Mitgliedern einer Ban-\n\nde von Betäubungsmittelhändlern“ in 41 Fällen Kokain in Mengen zwischen \n\n50 g und 100 g gekauft. Den überwiegenden Teil jeder Lieferung hat er selbst \n\nverbraucht, mit dem Rest Handel getrieben. \n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte unter \n\nEinbeziehung der in einem Strafbefehl des Amtsgerichts Nördlingen wegen fünf \n\nFällen der Hehlerei verhängten Strafen bei Auflösung der dort gebildeten, zur \n\nBewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten zu einer \n\n(nachträglichen) Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt. \n\n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nSeine Revision ist auf die Sachrüge gestützt, die zum Strafausspruch \n\nnäher ausgeführt ist. Sie ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n1. Der Schuldspruch ist ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten. \n\n2. Die Revision legt ein Konvolut von Internetausdrucken und Pressebe-\n\nrichten vor, die sich, so ihr Vortrag, auf die Verfahren gegen Mitglieder der ge-\n\nnannten Bande beziehen. Obwohl deren Taten wesentlich schwerer wiegen \n\nwürden als die des Angeklagten, seien die meisten von ihnen sogar niedriger \n\nals der Angeklagte bestraft worden. Wegen dieser rechtswidrigen Ungleichbe-\n\nhandlung könne der Strafausspruch gegen den Angeklagten keinen Bestand \n\nhaben. Weitgehend, wenn auch nicht ausschließlich, beschäftigt sich das hier-\n\nauf bezogene Vorbringen mit dem Zeugen H. C. , der einer der Hauptlie-\n\nferanten des Angeklagten war und der ihn in der Hauptverhandlung als Zeuge \n\nmassiv belastet hat. \n\n3. Mit alledem kann die Revision keinen Erfolg haben. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Strafe für \n\njeden Mittäter, Teilnehmer oder sonst an einem Tatkomplex Beteiligten grund-\n\nsätzlich nach dem Maß der jeweiligen individuellen Schuld zu bestimmen. Es \n\nwäre rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die Strafe allein im Hinblick auf die \n\nStrafen bemessen würde, die in anderen Urteilen - sei es desselben Gerichts, \n\nsei es eines anderen Gerichts - verhängt wurden (st. Rspr., vgl. nur BGH bei \n\nHoltz MDR 1979, 986; BGHSt 28, 318, 323; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungs-\n\nfehler 23; BGH NStZ-RR 1997, 196 f.; vgl. auch zusammenfassend G. Schäfer, \n\nPraxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 477 ff. m. w. N.). Hieran hält der Senat \n\nauch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens fest. In anderen Urteilen \n\nverhängte Strafen führen zu keiner, wie auch immer beschaffenen, rechtlichen \n\nBindung des Gerichts bei der Strafzumessung. \n\n8 \n\nb) Dies hindert das Gericht freilich nicht, die Höhe anderweit verhängter \n\nStrafen mit in die Strafzumessungserwägungen einfließen zu lassen (vgl. BGH \n\naaO; Schäfer aaO). Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser mögliche Strafzu-\n\nmessungsgesichtspunkt aus Rechtsgründen als bestimmend (§ 267 Abs. 3 Satz \n\n1 StPO) anzusehen und daher ausdrücklich zu erörtern wäre. Die Erörterung \n\nsämtlicher vorstellbarer Strafzumessungsgesichtspunkte ist nicht möglich und \n\ndaher auch nicht geboten (st. Rspr., vgl. d. N. b. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. \n\n§ 46 Rdn. 106). \n\n9 \n\nc) Die Generalbundesanwältin hat in diesem Zusammenhang auf die \n\nMöglichkeit hingewiesen, eine auf die Behauptung der Verletzung der Gleich-\n\nmäßigkeit des Strafens gestützte Verfahrensrüge zu erheben, wobei zumindest \n\ndie anderweit ergangenen Urteile und deren Gründe vorzutragen seien. Zum \n\nBeleg hat sie sich auf BGH wistra 2001, 57, 58 berufen, wo freilich zugleich \n\nhervorgehoben ist, dass „primär ... für jeden <Angeklagten> die Strafe aus der \n\nSache selbst gefunden werden“ muss. Ob eine solche Verfahrensrüge über-\n\nhaupt Erfolg haben könnte, und unter welchen jedenfalls ungewöhnlichen Um-\n\nständen des Einzelfalls dies gegebenenfalls (allenfalls ausnahmsweise) der Fall \n\nsein könnte, braucht der Senat aber nicht zu prüfen, da es hier selbst an dem \n\nVortrag der Gründe der anderweitigen Urteile fehlt. \n\n10 \n\nd) Auf den dementsprechend zutreffenden Hinweis der Generalbundes-\n\nanwältin hat die Revision erwidert (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO), damit werde ihr \n\nUnmögliches abverlangt. Die in Rede stehenden Bandenmitglieder seien keine \n\nMittäter des Angeklagten i. S. d. § 25 Abs. 2 StGB und auch nicht in demselben \n\nVerfahren wie der Angeklagte verfolgt und abgeurteilt worden. Deshalb könne \n\nsie aus Rechtsgründen die Akten jener Verfahren nicht einsehen. \n\n11 \n\nDies trifft nicht zu, wie sich aus § 475 StPO ergibt. Die Annahme eines \n\nberechtigten Interesses i. S. d. § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO kann sich im Einzelfall \n\nauch aus Notwendigkeiten (der Vorbereitung) einer Strafverteidigung ergeben \n\n(vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 475 Rdn. 5), zumal bei einem \n\ninneren Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Verfahren. \n\n12 \n\nDie von der Revision zum Beleg ihrer Auffassung herangezogene Ent-\n\nscheidung OLG Hamm StV 1993, 299 ff. ergibt nichts anderes. Abgesehen da-\n\nvon, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung §§ 474 ff. StPO noch nicht galten \n\n- das Achte Buch der StPO beruht auf einem Gesetz vom 2. August 2000 \n\n(BGBl. I S. 1253) -, heißt es auch dort schon, es komme „auch für einen Nicht-\n\nverfahrensbeteiligten die Möglichkeit einer Akteneinsicht in Betracht“ (OLG \n\nHamm aaO, 301). \n\n13 \n\ne) Im Übrigen bemerkt der Senat, dass selbst dann, wenn der rechtliche \n\nAusgangspunkt der Revision zuträfe - was nicht der Fall ist -, hier keine An-\n\nhaltspunkte für eine unvertretbare Relation zwischen der gegen den Angeklag-\n\nten verhängten Strafe einerseits und den von der Revision genannten übrigen \n\nStrafen erkennbar sind. \n\n14 \n\n(1) Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen eingehend mit der \n\nGlaubwürdigkeit des Zeugen H. C. befasst. Aus den in diesem Zu-\n\nsammenhang getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass er über rund sieben \n\nJahre und in weit größerem Umfang als der Angeklagte mit Rauschgift Handel \n\ngetrieben hat; dies untermauert der Revisionsvortrag, soweit er hierzu aus den \n\nAkten des vorliegenden Verfahrens referiert. Die Urteilsgründe ergeben jedoch \n\nauch, dass H. C. ohne sein eigenes, für die Behörden überraschendes \n\nGeständnis nur Rauschgifthandel über einen Zeitraum von weniger als drei Mo-\n\nnaten nachzuweisen gewesen wäre, also nur ein geringer Bruchteil der tatsäch-\n\nlich von ihm begangenen Taten. Er hat zahlreiche weitere Tatbeteiligte genannt, \n\nderen Verstrickung in Rauschgiftkriminalität den Behörden nicht oder jedenfalls \n\nnicht in diesem Umfang bekannt war. Sämtliche seiner Angaben haben sich als \n\nzutreffend erwiesen. In die gleiche Richtung deutet auch ein von der Revision \n\nvorgelegter Zeitungsartikel. Danach sei es nur durch die detaillierten Angaben \n\nmöglich gewesen, „in das weitere Dickicht vorzustoßen“. Insgesamt habe das \n\nVerfahren „ein riesiges Ausmaß“ angenommen, es seien fast 40 Haftbefehle \n\nergangen. \n\n15 \n\nDemgegenüber hat der Angeklagte die von ihm begangenen Taten nur \n\nzum Teil eingeräumt, seine Angaben waren teilweise „widersprüchlich und in-\n\nkonstant“ und der „jeweiligen Beweissituation angepasst“. Soweit er Abnehmer \n\nbelastet hat, waren seine Angaben überwiegend \n\n„vage“ und \n\n„unzu- \n\nreichend“, und nur in Teilen wenigstens als „Aufklärungsbemühen“ zu werten. \n\nTragfähig waren letztlich nur Angaben über den Verkauf von (insgesamt) 50 g \n\nKokain an einen Abnehmer im Lauf des Jahres 2003, die schon vorhandene \n\npolizeiliche Erkenntnisse „sicherer“ machten. \n\n16 \n\nAngesichts der großen Bedeutung von Geständnissen und tragfähigen \n\nAngaben über andere Tatbeteiligte für die Bekämpfung von Rauschgiftkriminali-\n\ntät erscheint es daher nachvollziehbar und jedenfalls nicht sachwidrig, dass der \n\nAngeklagte einerseits und H. C. (5 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe) anderer-\n\nseits hinsichtlich der Rauschgiftdelikte in etwa ähnlich bestraft wurden. \n\n17 \n\n(2) Mit den anderen von der Revision aufgeführten Bandenmitgliedern, \n\nz. B. mit Ce. C. , dem Bruder des H. C. , befasst sich das ange-\n\nfochtene Urteil entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung für die Verurteilung \n\ndes Angeklagten nicht oder nicht so intensiv wie mit H. C. . Es liegt \n\naber nahe, dass für sie Ähnliches gilt wie bezüglich H. C. , jedenfalls \n\nwerden in dem bereits genannten Artikel die Angaben des Kopfs der Bande, die \n\nseines Bruders und die eines anderen Bandenmitglieds als gleichartig geschil-\n\ndert. In einem anderen von der Revision vorgelegten Artikel heißt es, dass „etli-\n\nche ... Mitglieder der Drogenbande mit recht niedrigen Strafen davongekommen \n\n(waren), weil sie Mittäter verraten hatten“. \n\n18 \n\n4. Auch im Übrigen ist der Strafausspruch ohne durchgreifenden Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dies gilt auch hinsichtlich der nachträgli-\n\nchen Gesamtstrafe. Die Strafkammer hielt ausweislich der Urteilsgründe an sich \n\neine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten für \n\nangemessen. Diese Strafe hat sie dann im Hinblick auf den gebotenen Aus-\n\ngleich für die vom Angeklagten in der einbezogenen Sache erbrachten Bewäh-\n\nrungsleistungen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 StGB) um drei Monate \n\nermäßigt. Dabei hat sie - wie sie selbst in den Urteilsgründen ausführt, in Folge \n\neines Versehens - nicht berücksichtigt, dass dieser Ausgleich nicht durch eine \n\nHerabsetzung der Gesamtstrafe vorzunehmen ist, sondern durch eine (in den \n\nUrteilstenor \n\naufzunehmende) \n\ndie \n\nStrafvollstreckung \n\nverkürzende \n\nAnrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe (st. Rspr. seit BGHSt 36, 378). Es ist \n\nhier jedoch ausgeschlossen, dass der Angeklagte durch den aufgezeigten \n\nMangel beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 StR \n\n422/02). \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_327-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-23/1-str-327-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_327-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_327-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-23/1-str-327-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_327-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:52:22.021486+00:00"}}