{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_301-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-03-07","aktenzeichen":"1 StR 301/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 301/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nBGHSt: \n\nVeröffentlichung: \n\nB\n\nGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\n_\n\n_______________________ \n\nStGB § 266a \n\nZur Anwendbarkeit von § 266a \n\nStGB bei einem durch türkische Scheinfirmen vorge-\n\ntä\n\nuschten Entsendetatbestand (im Anschluss an BGH NJW 2007, 233, zur Veröffent-\n\nli\nchung in BGHSt vorgesehen). \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nB\n\nGH, Beschluss vom 7. März 2007 - 1 \n\nStR 301/06 - LG Landshut \n\nw\n\negen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2007 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nLandshut vom 30. Januar 2006 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des \n\nVorenthaltens von Arbeitsentgelt in 53 Fällen, des Betruges in \n\n14 Fällen sowie der Beschaffung einer Aufenthaltsgenehmi-\n\ngung durch unrichtige Angaben in 62 Fällen schuldig ist; \n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen zu V. 1. c) Fälle 3. bis 11. der \n\nUrteilsgründe aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte war von 1996 bis 2001 faktischer und seit 2001 formeller \n\nGeschäftsführer der Firma HaCe GmbH (im Folgenden: \n\nHaCe GmbH) mit Sitz in P. . Die Gesellschaft führte unter Einschal-\n\ntung von Subunternehmen Bauarbeiten im Bereich der Eisenflechterei durch. \n\nAuf Veranlassung des Angeklagten gründete der anderweitig Verfolgte \n\nO. in der Türkei in den Jahren 1999 und 2002 die Firmen Eryilmaz \n\n Limited (im Folgenden: Eryilmaz Ltd.) und Kanal \n\n Ltd. (im Folgenden: Kanal Ltd.), \n\nzwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung türkischen Rechts. Faktischer \n\nGeschäftsführer auch dieser Gesellschaften war der Angeklagte. Ihr alleiniger \n\nZweck bestand darin, Arbeiter anzuwerben, die in Deutschland auf Baustellen \n\nder HaCe GmbH Arbeiten verrichten sollten; im Übrigen waren sie, wie die \n\nStrafkammer im Einzelnen ausführt, nicht unternehmerisch tätig. Zweigstellen \n\nbeider Firmen wurden in Deutschland in P. angemeldet. \n\n3 \n\nDie HaCe GmbH schloss mit der Eryilmaz Ltd. und der Kanal Ltd. Werk-\n\nverträge, denen zufolge die türkischen Gesellschaften unter Einsatz der ange-\n\nworbenen Arbeiter in Deutschland als Subunternehmer für die HaCe GmbH tä-\n\ntig werden sollten. Gegenüber den deutschen Behörden stellte der Angeklagte \n\nmit Unterstützung des - früheren - Mitangeklagten A. - der keine Revision \n\neingelegt hat - die beabsichtigte Beschäftigung der Arbeiter als „Entsendefall“ \n\ndar. Bei den deutschen Sozialversicherungsbehörden meldete der Angeklagte \n\ndie türkischen Arbeiter nicht an und führte auch keine Beiträge für sie ab. Hier-\n\ndurch wurden der deutschen Sozialversicherung zwischen April 1999 und Juni \n\n2003 insgesamt 315.290,93 € entzogen. In der Türkei wurden für die Arbeiter \n\nSozialversicherungsbeiträge in dem dort vorgeschriebenen Umfang entrichtet. \n\n4 \n\nDer Angeklagte beschäftigte bei der HaCe GmbH zugleich deutsche Ar-\n\nbeitnehmer, die sich auf seine Weisung in den Wintermonaten arbeitslos melde-\n\nten, tatsächlich jedoch im Betrieb der Firma weiterbeschäftigt wurden. In den \n\nMonaten Januar, Februar und Dezember der Jahre 1999 bis 2001 sowie im Ja-\n\nnuar und Februar 2002 entzog der Angeklagte auf diese Weise Sozialversiche-\n\nrungsbeiträge in Höhe von insgesamt 20.979,78 €. \n\n5 \n\n2. Das Landgericht hat die unterlassene Beitragsabführung als auf den \n\nmonatlichen Fälligkeitszeitpunkt bezogene Fälle des Vorenthaltens von Arbeits-\n\nentgelt gemäß § 266a Abs. 1 StGB bewertet. Hinsichtlich der türkischen Arbei-\n\nter ist es von 51 selbständigen Taten ausgegangen; hinsichtlich der nicht an-\n\ngemeldeten deutschen Arbeiter hat es weitere elf Taten angenommen. \n\n6 \n\nNach Auffassung des Landgerichts waren die auf Baustellen der HaCe \n\nGmbH tätigen türkischen Arbeiter in Deutschland sozialversicherungs- und da-\n\nher beitragspflichtig. Bei ihnen habe es sich zwar nicht um Arbeitnehmer der \n\ndeutschen HaCe GmbH gehandelt, da sie nicht hinreichend in deren Betrieb in-\n\ntegriert gewesen seien, sondern um solche der Eryilmaz Ltd. und der Kanal \n\nLtd.. Aufgrund ihrer Tätigkeit in Deutschland unterlägen sie gleichwohl der deut-\n\nschen Sozialversicherungspflicht. Eine nur vorübergehende Entsendung der \n\nArbeiter nach § 5 SGB IV mit der Folge, dass die Arbeiter in Deutschland hätten \n\nbeitragsfrei beschäftigt werden können, scheide aus. \n\n7 \n\nDie Verantwortung des Angeklagten für die Beitragsabführung hinsicht-\n\nlich der türkischen Arbeitnehmer folge - so das Landgericht - aus seiner Eigen-\n\nschaft als faktischer Geschäftsführer der Eryilmaz Ltd. und der Kanal Ltd.. Hin-\n\nsichtlich der deutschen Arbeitnehmer sei der Angeklagte aufgrund seiner Stel-\n\nlung als zunächst faktischer, später formeller Geschäftsführer der HaCe GmbH \n\nzur Zahlung der Beiträge verpflichtet gewesen. \n\n8 \n\n3. Das Landgericht hat den Angeklagten auf dieser Grundlage wegen \n\nVorenthaltens von Arbeitsentgelt in 62 Fällen verurteilt. Wegen dieser Taten \n\nund weiterer Verurteilungen wegen Betruges in 14 Fällen und wegen Verstoßes \n\ngegen § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in 62 Fällen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren verhängt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte \n\nRevision des Angeklagten bleibt weitgehend erfolglos. Sie führt bei gleichblei-\n\nbendem Schuldumfang zu einer Änderung des Schuldspruchs und dement-\n\nsprechend zum Wegfall von neun Einzelstrafen; der Gesamtstrafenausspruch \n\nbleibt hiervon unberührt. \n\nII. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat für die Strafbarkeit nach § 266a StGB zu Recht auf \n\ndie sozialversicherungsrechtliche Pflicht zur Beitragsabführung abgestellt (vgl. \n\nBGH NJW 2007, 233, 234 - „E 101“, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; \n\nBGHSt 47, 318 f.; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 266a Rdn. 9 ff.). Es hat die \n\nin der Türkei angeworbenen und in Deutschland tätigen Arbeitnehmer im Er-\n\ngebnis zutreffend für sozialversicherungspflichtig in Deutschland gehalten und \n\ndem Angeklagten die unterlassene Abführung von Sozialversicherungsbeiträ-\n\ngen als Vorenthaltung von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1 StGB angela-\n\nstet. \n\n10 \n\nRechtlichen Bedenken begegnet allerdings der Ausgangspunkt des \n\nLandgerichts, wonach es sich bei den betroffenen türkischen Arbeitnehmern um \n\nAngehörige ausländischer Unternehmen gehandelt haben soll. Auf Grundlage \n\nder getroffenen Feststellungen waren die angeworbenen türkischen Arbeiter \n\nnicht bei der Eryilmaz Ltd. und der Kanal Ltd., sondern bei der deutschen HaCe \n\nGmbH beschäftigt. Eine zur Versicherungsfreiheit führende Entsendung der Ar-\n\nbeiter war danach von vornherein ausgeschlossen. Zugleich ergibt sich eine \n\nabweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung der festgestellten Taten. \n\n11 \n\n1. Die - fehlerfrei getroffenen - Feststellungen des Landgerichts tragen \n\nnicht die Bewertung, dass es sich bei den in der Türkei angeworbenen Arbei-\n\ntern um Beschäftigte der Firmen Eryilmaz Ltd. und Kanal Ltd. gehandelt hat. Sie \n\nbelegen vielmehr, dass die Arbeiter nur zum Schein bei diesen Gesellschaften \n\nangestellt wurden, tatsächlich jedoch der deutschen HaCe GmbH zuzuordnen \n\nwaren. \n\n12 \n\na) Nach den teilweise an unterschiedlichen Stellen der Urteilsgründe ge-\n\ntroffenen Feststellungen ging die Gründung der beiden türkischen Gesellschaf-\n\nten auf den Angeklagten zurück, der türkische Arbeitnehmer einstellen, durch \n\nVortäuschung eines Entsendefalles die deutschen Sozialversicherungsbeiträge \n\nersparen und dadurch Wettbewerbsvorteile erlangen wollte. Die Gründung der \n\nKanal Ltd. erfolgte auch deshalb, weil Lohnsteuerverpflichtungen umgangen \n\nwerden sollten. Die Gesellschaften traten in der Türkei nicht nach außen auf; \n\nsie besaßen keine Betriebsräume, sondern verwendeten die Anschrift eines \n\nSteuerberatungsbüros. Nach der Aussage des Zeugen O. haben sie „le-\n\ndiglich auf dem Papier existiert“. Nach der den Feststellungen gleichfalls \n\nzugrunde gelegten Einlassung des Mitangeklagten A. haben die Firmen in \n\nder Türkei „keinen eigentlichen Firmensitz“ gehabt. Die Arbeiter seien bei den \n\nFirmen auch nicht beschäftigt gewesen. \n\n13 \n\nDas Landgericht stellt weiter fest, dass alle maßgeblichen, das Arbeits-\n\nverhältnis der türkischen Arbeitnehmer betreffenden Vorgänge durch den An-\n\ngeklagten in Deutschland abgewickelt wurden. Zu diesem Zweck befand sich \n\nbei der HaCe GmbH eine „grüne Kiste“, in welcher sich Blankoformulare \n\n(Schecks, Überweisungsträger, Briefpapier) und Stempel der Eryilmaz Ltd. und \n\nKanal Ltd. befanden, und die auf der jeweiligen Baustelle nach Bedarf einge-\n\nsetzt wurde. Nach der Einlassung des Mitangeklagten A. habe diese Kiste \n\nletztlich das „Büro“ der Firmen dargestellt. Die türkischen Firmen unterhielten \n\nauch ihre Konten am Firmensitz der HaCe GmbH, auf die der Angeklagte \n\nZugriff hatte und über die er die finanziellen Angelegenheiten der Firmen abwi-\n\nckelte; dies schloss die Lohnzahlungen an die türkischen Arbeiter ein. Die fi-\n\nnanziellen Mittel hierfür stammten aus dem Vermögen der HaCe GmbH. Der \n\nAngeklagte hatte auch in allen Personalangelegenheiten der türkischen Arbeit-\n\nnehmer bis in Einzelheiten das Sagen, entschied insbesondere über Einstellun-\n\ngen, Entlassungen und Urlaub. Er bestimmte den Einsatz der Arbeiter an den \n\nBaustellen der HaCe GmbH, zum Teil über die durch die Werkverträge be-\n\nstimmten Einsatzorte hinaus, und gab vermittelt über die Vorarbeiter oder den \n\nals Strohmann eingesetzten Zeugen O. Weisungen. Auf den Baustellen \n\nhatte er „das letzte Wort“. \n\n14 \n\nb) Bei der Eryilmaz Ltd. und Kanal Ltd. handelte es sich demnach um \n\nbloße Scheinfirmen ohne eigene Organisationsstruktur und Tätigkeit, deren \n\nZweck allein darin bestand, Beschäftigungsverhältnisse formal zu begründen \n\nund mittels Vortäuschung eines Entsendetatbestandes die bei der HaCe GmbH \n\nanfallenden Lohnnebenkosten zu verringern. Dass die türkischen Arbeiter \n\ngleichwohl bei der Eryilmaz Ltd. oder Kanal Ltd. beschäftigt waren, scheidet be-\n\nreits deshalb aus, weil es gänzlich an einer betrieblichen Organisation fehlt, in \n\ndie die Arbeiter hätten eingegliedert sein können (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB \n\nIV). \n\n15 \n\nEin Beschäftigungsverhältnis bestand demgegenüber zur deutschen \n\nHaCe GmbH (zu den maßgeblichen Kriterien vgl. Radtke in: MüKo StGB § 266a \n\nRdn. 9; Heitmann in: Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. \n\n§ 36 Rdn. 15). Die türkischen Arbeiter waren von dem Angeklagten als Ge-\n\nschäftsführer der HaCe GmbH weisungsabhängig, erhielten auf seine Veran-\n\nlassung aus dem Vermögen der Gesellschaft ihren Lohn und arbeiteten auf den \n\nBaustellen der Gesellschaft zur Erledigung der von ihr übernommenen Bauauf-\n\nträge. Das Landgericht sieht sich an einer Einordnung der Arbeiter als Beschäf-\n\ntigte der HaCe GmbH gleichwohl dadurch gehindert, dass es eine weiterrei-\n\nchende Integration der Arbeiter in den Geschäftsbetrieb des Unternehmens, \n\ninsbesondere eine „Vermischung“ der von den türkischen Gesellschaften ge-\n\n16 \n\n17 \n\nworbenen Arbeiter mit sonstigen Arbeitnehmern der HaCe GmbH nicht festzu-\n\nstellen vermochte. Nach den Umständen des Falles war dies aber nicht zu ver-\n\nlangen. Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte eine Zugehörigkeit \n\nder Arbeiter zu einem Fremdunternehmen gezielt - etwa durch gefälschte Lohn- \n\nund Arbeitszeitlisten für den Fall einer Kontrolle durch die Zollbehörden - vorzu-\n\ntäuschen versuchte. Dem entsprach es, die türkischen Arbeiter Bauleistungen \n\nnur abgetrennt an „ihren“ Gewerken verrichten zu lassen. \n\n2. Bereits hieraus folgt, dass die türkischen Arbeitnehmer der deutschen \n\nSozialversicherungspflicht unterlagen. \n\na) Nach den Vorschriften des deutschen Sozialgesetzbuches führt eine \n\ninländische Beschäftigung zur Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers \n\n(§ 3 Nr. 1 SGB IV); maßgeblich ist dabei der Ort, an dem die Beschäftigung tat-\n\nsächlich ausgeübt wird (§ 9 SGB IV). Abweichend hiervon gelten für Arbeit-\n\nnehmer, die im Rahmen eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses für \n\neinen im Voraus begrenzten Zeitraum in das Inland entsandt worden sind, ge-\n\nmäß § 5 Abs. 1 SGB IV die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres \n\nHeimatlandes fort; eine Versicherungspflicht am Beschäftigungsort besteht \n\nnicht. \n\n18 \n\nDie auf Baustellen in Deutschland eingesetzten türkischen Arbeitnehmer \n\nwaren danach in Deutschland zu versichern. An den Voraussetzungen einer zur \n\nVersicherungsfreiheit in Deutschland führenden Entsendung fehlt es schon \n\ndeshalb, weil ein ausländisches Beschäftigungsverhältnis nicht bestand. Auf die \n\nErwägungen des Landgerichts, dass eine Entsendung nach sozialgerichtlicher \n\nRechtsprechung einen ausländischen Schwerpunkt des Beschäftigungsverhält-\n\nnisses (vgl. BSGE 79, 214, 217) und eine beabsichtigte Rückkehr in das Aus-\n\nland unter Fortsetzung der Tätigkeit (vgl. BSGE 71, 227, 234 f. zu den insoweit \n\nidentischen Voraussetzungen von § 4 SGB IV) voraussetze, kommt es dem-\n\nnach nicht mehr an. \n\n19 \n\nb) Die Vorschriften der §§ 2 ff. SGB IV stehen unter dem Vorbehalt über- \n\nund zwischenstaatlichen Rechts, soweit es in Deutschland gilt und das anzu-\n\nwendende Sozialversicherungsrecht bestimmt (§ 6 SGB IV). Hiernach ergibt \n\nsich keine abweichende Bewertung. \n\n20 \n\naa) Solches Recht bildet das durch Zustimmungsgesetz vom 13. Sep-\n\ntember 1965 (BGBl. II 1965, 1169) umgesetzte bilaterale Abkommen zwischen \n\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicher-\n\nheit vom 30. April 1964 (BGBl. II 1965, 1170; fortan: Sozialversicherungsab-\n\nkommen) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 28. Mai 1969 (BGBl. \n\nII 1972, 2) und des Zwischenabkommens vom 25. Oktober 1974 (BGBl. II 1975, \n\n374), ergänzt durch Zusatzabkommen vom 2. November 1984 (BGBl. II 1986, \n\n1040). Das Abkommen enthält zur Frage des anwendbaren Rechts für Fälle \n\nländerübergreifender Beschäftigung Kollisionsvorschriften, die das anwendbare \n\nSozialversicherungsrecht bestimmen. \n\n21 \n\nArt. 5 des Sozialversicherungsabkommens geht - entsprechend § 3 SGB \n\nIV - als Grundregel davon aus, dass die Versicherungspflicht von Arbeitneh-\n\nmern sich unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers nach dem Sozialversiche-\n\nrungsrecht des Beschäftigungsortes richtet. Art. 6 Abs. 1 des Sozialversiche-\n\nrungsabkommens sieht hiervon - insoweit ähnlich § 5 SGB IV - eine Ausnahme \n\nfür den Fall einer Entsendung vor: Nach dem Vertragstext gelten für den „Ar-\n\nbeitnehmer eines Unternehmens mit dem Sitz im Gebiet der einen Vertragspar-\n\ntei“, welcher „vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Ver-\n\ntragspartei entsandt“ wird, die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei fort. \n\n22 \n\nAuch nach diesem Maßstab liegt eine zur Versicherungsfreiheit in \n\nDeutschland führende Entsendung nicht vor. Denn die türkischen Arbeiter wa-\n\nren auf Grundlage der Feststellungen gerade nicht Arbeitnehmer eines Unter-\n\nnehmens mit Sitz in der Türkei. Damit fehlt es bereits an der personalen An-\n\nknüpfung des im Abkommen enthaltenen Entsendetatbestandes. \n\n23 \n\nbb) Die zur Frage des anwendbaren Sozialversicherungsrechts in Län-\n\ndern der Europäischen Union geltenden Kollisions- und Verfahrensvorschriften \n\n(Verordnung [EWG] 1408/71, ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2; Verordnung \n\n[EWG] 574/72, ABl. L 74 vom 27. März 1972, S. 1) finden mangels einer Mit-\n\ngliedschaft der Türkei in der Europäischen Union keine unmittelbare Anwen-\n\ndung. Sie sind auch auf Grundlage des im Hinblick auf eine Annäherung der \n\nTürkei an die Europäische Union abgeschlossenen Assoziationsabkommens \n\nvom 12. September 1963 (BGBl. II 1964 S. 510) und den zu seiner Umsetzung \n\ngetroffenen Maßnahmen nicht heranzuziehen. Soweit der Assoziationsratsbe-\n\nschluss 3/80 (ABl. C 110 vom 25. April 1983, S. 60) die Vorschriften der VO \n\n(EWG) 1408/71 für anwendbar erklärt, gilt dies nach der Ermächtigung in \n\nArt. 39 Abs. 1 des zu dem Assoziationsabkommen vereinbarten Zusatzproto-\n\nkolls vom 23. November 1970 (ABl. L 293 vom 29. Dezember 1972, S. 4) nur \n\nfür Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitgliedsstaat in \n\neinen anderen zu- oder abwandern, nicht aber für den - vorliegenden - Fall ei-\n\nnes rein bilateralen Geschehens zwischen einem Mitgliedsstaat und der Türkei \n\n(Hänlein, Sozialrechtliche Probleme türkischer Staatsangehöriger in Deutsch-\n\nland, S. 24 ff.; Sieveking ZIAS 2001, 160, 162; vgl. auch VO [EWG] Nr. 859/03 \n\nvom 14. Mai 2003, ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 1). \n\n24 \n\ncc) Schließlich hindern auch Besonderheiten des zwischenstaatlichen \n\nsozialversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht, auf das Beschäftigungsver-\n\nhältnis der türkischen Arbeitnehmer deutsches Sozialversicherungsrecht zur \n\nAnwendung zu bringen. \n\n25 \n\nDie zu dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen am \n\n2. November 1984 geschlossene Durchführungsvereinbarung (BGBl. II 1986, \n\n1055) sieht in Artikel 5 Abs. 1 vor, dass in Entsendungsfällen der zuständige \n\nTräger des Entsendestaates dem Betroffenen auf Antrag eine Bescheinigung \n\ndarüber ausstellt, dass er den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unter-\n\nsteht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 85, 240) ist \n\neine derartige - im EU-Raum der E 101-Bescheinigung entsprechende - Ent-\n\nsendebescheinigung von den Sozialgerichten des Gaststaates nur in begrenz-\n\ntem Umfang auf ihren materiellen Gehalt überprüfbar. Eine derartige Bescheini-\n\ngung hat hier - wie das Landgericht ausdrücklich feststellt - nicht vorgelegen. \n\nDer Senat braucht daher nicht darüber zu befinden, inwieweit ihr auch im Straf-\n\nverfahren Bindungswirkung im Hinblick auf die bescheinigte Anwendbarkeit \n\nausländischen Sozialversicherungsrechts zukommen würde (zum europäischen \n\nRecht vgl. BGH NJW 2007, 233). \n\n26 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts verfügte ein Teil der von dem \n\nAngeklagten eingesetzten türkischen Arbeiter allein hinsichtlich ihrer Kranken-\n\nversicherung über einen Leistungsberechtigungsschein, der aufgrund der An-\n\nmeldung der Arbeiter bei der türkischen Sozialversicherung ausgestellt wurde \n\nund sie berechtigte, Sachleistungen bei einem Aufenthalt in Deutschland in An-\n\nspruch zu nehmen („A/T 11-Schein“). Die Ausstellung des Scheines beruht auf \n\nder Anwendung der leistungsrechtlichen Koordinierungsvorschriften des Sozial-\n\nversicherungsabkommens (Art. 12 Abs.1 b) und c), Art. 14 Abs. 1 Satz 2, \n\nArt. 14 Abs. 3 Satz 2 des Abkommens; Art. 9 der Durchführungsvereinbarung). \n\nDiese Vorschriften sind nicht kollisionsrechtlicher Natur. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision verhält sich der Leistungsschein daher nicht zur Frage des \n\nanwendbaren Sozialversicherungsrechts. Eine Bindungswirkung im Hinblick auf \n\ndie Sozialversicherungspflicht kann ihm daher unter keinem rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkt zukommen. \n\n27 \n\nc) Für die Abführung der geschuldeten Beiträge war der Angeklagte als \n\nzunächst faktischer, später formeller Geschäftführer der HaCe GmbH auch \n\nstrafrechtlich verantwortlich. Aus den Feststellungen des Landgerichts geht hin-\n\nlänglich hervor, dass er auch vor seiner Berufung zum formellen Geschäftsfüh-\n\nrer mit allen Belangen der Gesellschaft befasst war. Dies begründet seine Tä-\n\nterstellung für eine Beitragsstraftat nach § 266a StGB (vgl. BGHSt 47, 318; 324, \n\n21, 101, 103). \n\n28 \n\n3. Die Einordnung der türkischen Arbeitnehmer als Beschäftigte der Ha-\n\nCe GmbH führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall von \n\nneun Einzelstrafen. \n\n29 \n\nDas Landgericht hat die unterlassene Beitragsabführung hinsichtlich der \n\nbei der HaCe GmbH beschäftigten deutschen Arbeitnehmer und der - nach Auf-\n\nfassung des Landgerichts der Eryilmaz Ltd. und der Kanal Ltd. zugehörigen - \n\ntürkischen Arbeitnehmer jeweils als selbständige Taten gewertet, auch soweit \n\nsie in den Monaten Dezember 1999, Januar 2000, Februar 2000, Dezember \n\n2000, Januar 2001, Februar 2001, Dezember 2001, Januar 2002 und Februar \n\n2002 auf gleiche Beitragszeiträume und Fälligkeitszeitpunkte bezogen waren \n\nund die Beiträge zur gleichen Einzugsstelle zu entrichten waren. Es kann offen \n\nbleiben, ob dieser Bewertung auf der Grundlage einer Zugehörigkeit der Arbeit-\n\nnehmer zu unterschiedlichen Unternehmen zu folgen wäre. Denn bei zutreffen-\n\nder Einordnung der türkischen Arbeitnehmer als Beschäftigte der deutschen \n\nHaCe GmbH bildet die unterlassene Beitragsabführung zum jeweiligen Fällig-\n\nkeitszeitpunkt gegenüber derselben Einzugsstelle jedenfalls nur eine Tat (vgl. \n\nGribbohm in LK, 11. Aufl. § 266a Rdn. 108). \n\n30 \n\nDer Senat hat daher die auf die betroffenen Beitragszeiträume entfallen-\n\nden neun Einzelstrafen, die das Landgericht hinsichtlich der deutschen Arbeit-\n\nnehmer verhängt hat (Geldstrafen in Höhe von jeweils 70 Tagessätzen zu \n\n150 €), in Wegfall gebracht. Die hinsichtlich der türkischen Arbeitnehmer für die \n\ngleichen Beitragszeiträume verhängten - jeweils höheren - Einzelstrafen können \n\nangesichts des erhöhten Schuldgehalts der erfassten Taten bestehen bleiben. \n\n31 \n\nDie verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann gleichfalls bestehen bleiben. \n\nDer Schuldgehalt der Beitragsstraftaten bleibt im Hinblick auf die unveränderte \n\nHöhe der entzogenen Beiträge gleich. Auch angesichts von Zahl und Gewicht \n\nder verbleibenden 129 Taten, der Höhe der für sie verhängten Einzelstrafen \n\nund aller sonstiger im angefochtenen Urteil getroffener für die Strafzumessung \n\nbedeutsamer Feststellungen hält der Senat die verhängte Gesamtstrafe jeden-\n\nfalls für angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO; vgl. BGH StV 2005, 118; NStZ-RR \n\n2006, 44; Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 445/05). \n\n32 \n\n4. § 265 StPO steht all dem nicht entgegen. Dem Angeklagten war be-\n\nreits in der zugelassenen Anklage vorgeworfen worden, auch für die türkischen \n\nArbeitnehmer als Geschäftsführer der deutschen HaCe GmbH Sozialversiche-\n\nrungsbeiträge nicht abgeführt zu haben, da es sich bei ihnen um Beschäftigte \n\nder HaCe GmbH handele. Die Anklage qualifiziert die Taten allerdings als (Bei-\n\ntrags-)Betrug gemäß § 263 StGB. Das Landgericht hat dem Angeklagten dar-\n\naufhin in der Hauptverhandlung den Hinweis erteilt, dass auch eine Bewertung \n\nals Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a StGB in Betracht komme. Erst hier-\n\nnach hat es an einem nachfolgenden Verhandlungstag darauf hingewiesen, \n\ndass der Tatvorwurf auch an seine Stellung als faktischer Geschäftsführer der \n\nEryilmaz Ltd. und der Kanal Ltd. anknüpfen könne. Für den Angeklagten war \n\ndamit hinreichend ersichtlich, dass eine Verurteilung wegen Beitragsvorenthal-\n\ntung insgesamt aufgrund seiner Organstellung bei der deutschen Gesellschaft \n\nerfolgen konnte. \n\nIII. \n\n33 \n\nAuch im Übrigen hat die Überprüfung des landgerichtlichen Urteils auf \n\nGrundlage der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden \n\nRechtsfehler ergeben. Soweit der Angeklagte beanstandet, dass das Landge-\n\nricht \n\nihn zu Unrecht als \n\nfaktischen Geschäftsführer eingestuft habe, \n\ngeht dieser Vortrag bereits im Ansatz ins Leere (vgl. oben II. 2. c)). Soweit er \n\nvorbringt § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sei unrichtig angewandt, verweist der Senat \n\nauf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Frau RiinBGH Elf befindet \n sich in Urlaub und ist deshalb \n an der Unterschrift verhindert. \n\n Kolz Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-07/1-str-301-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":6},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-07/1-str-301-06","retrieved":"2026-07-10 21:27:18.986495+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-07/1-str-301-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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