{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-09-22","aktenzeichen":"1 StR 298/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 298/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. September 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2006 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nRavensburg vom 3. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Angeklagte wurde wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe \n\nverurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat er 1997 in Brasilien \n\nseine ehemalige Lebensgefährtin gewaltsam getötet, da sie seinen Plänen, bei \n\nseinem Umzug nach Deutschland die gemeinsame Tochter und sein unge-\n\nschmälertes Vermögen mit sich zu nehmen, im Wege stand. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nSeine auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revisi-\n\non bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nI. \n\nDer näheren Ausführung bedarf nur Folgendes: \n\n1. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte nach \n\nder Tat die Leiche zerstückelt und Teile davon im Wald entsorgt, wo Knochen \n\nvon ihr in einem Plastiksack gefunden wurden. Zuvor hatte er von den Knochen \n\n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\ndas Muskelfleisch entfernt, um aus von der Strafkammer im Einzelnen näher \n\ndargelegten Gründen die Identifizierung der Leiche zu erschweren. Dass das \n\nMuskelfleisch entfernt worden war, hat ein Sachverständiger ausweislich der \n\nUrteilsgründe im Rahmen seines Gutachtens „anhand der Lichtbilder, aber auch \n\nanhand des verlesenen brasilianischen rechtsmedizinischen Gutachtens“ dar-\n\ngelegt. \n\n2. Hierauf gestützt, trägt die Revision vor, das Gutachten sei nicht verle-\n\nsen worden. Sie verweist dabei auch darauf, dass sich aus dem Protokoll der \n\nHauptverhandlung nichts anderes ergebe. \n\n3. Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO. Der Senat teilt nicht die Auffassung, die Rüge scheitere an unzureichen-\n\ndem Vortrag, da das Protokoll der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt sei. \n\nGrundsätzlich genügt es für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, dass \n\ndie den Mangel begründenden Tatsachen vollständig vorgetragen werden. Da-\n\ngegen ist ihre Glaubhaftmachung, etwa durch die Angabe von Beweismitteln \n\nund Aktenstellen, aus denen sich diese Tatsachen ergeben, nicht erforderlich \n\n(BGH NStZ-RR 2003, 334 <LS>; in vergleichbarem Sinne BGH bei Pfeiffer \n\nNStZ 1982, 191; vgl. auch Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 41). Der Vortrag, \n\neine Urkunde sei nicht verlesen worden, ist vollständig. Zur Prüfung seiner \n\nSchlüssigkeit - nicht: seiner Richtigkeit - bedarf es des Rückgriffs auf das Proto-\n\nkoll nicht. Besondere Umstände, die in diesem Zusammenhang gleichwohl wei-\n\ntergehende Ausführungen unerlässlich machen könnten, sind nicht erkennbar. \n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderte daher nicht die Beifügung (von Ablichtun-\n\ngen) des Protokolls, das sich hier, ohne seine zahlreichen Anlagen, über beina-\n\nhe 40 Seiten erstreckt. \n\n8 \n\n4. Darüber hinaus hat der Generalbundesanwalt erwogen, ob das Gut-\n\nachten auf anderem Wege, etwa durch Verlesung im Rahmen eines Vorhalts, \n\nzum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sein kann (vgl. \n\nMeyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 261 Rdn. 38a m. w. N.). Jedoch hat die Straf-\n\nkammer - obwohl verfahrensrechtliche Ausführungen wie etwa zum Rechts-\n\ngrund einer Beweiserhebung in den Urteilsgründen nicht geboten sind - aus-\n\ndrücklich auf das „verlesene“ Gutachten abgestellt. Der Senat kann offen las-\n\nsen, ob gleichwohl der vorliegenden Rüge mit dem Hinweis der Boden entzo-\n\ngen werden kann, über das Gutachten könne statt durch Verlesung auch durch \n\ndie Antwort auf einen Vorhalt Beweis erhoben worden sein (verneinend in ei-\n\nnem etwas anders gelagerten Fall BGH, Beschluss vom 11. Mai 1983 - 2 StR \n\n66/83; vgl. auch Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 24). \n\n9 \n\n5. Selbst für den Fall, dass der Inhalt des brasilianischen Gutachtens \n\nnicht prozessordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht \n\nworden sein sollte, wäre nämlich ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfeh-\n\nler zu verneinen. \n\n10 \n\na) Wie die Urteilsgründe ergeben, hat der Sachverständige in der Haupt-\n\nverhandlung den Inhalt des brasilianischen Gutachtens behandelt und erläutert. \n\nIst aber der Inhalt eines Schriftstücks in der Hauptverhandlung erörtert und ist \n\nauch nicht bestritten worden, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat - hierfür ist \n\nnichts ersichtlich - so kann schon deshalb das Urteil regelmäßig nicht darauf \n\nberuhen, dass das Schriftstück nicht verlesen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom \n\n6. Juni 1957 - 4 StR 165/57; OLG Düsseldorf StV 1995, 120, 121 m. w. N.; \n\nDiemer in KK 5. Aufl. § 249 Rdn. 52). \n\n11 \n\nb) Im Übrigen hatte der Angeklagte die Tat zeitnah seinem Sohn gestan-\n\nden, sonst aber behauptet, die Getötete habe ihn mit einem anderen Mann ver-\n\nlassen. Erst im Lauf der Hauptverhandlung hat er dann angesichts einer im Ein-\n\nzelnen im Urteil dargelegten „erdrückend gewordenen Beweislage“ immerhin \n\neingeräumt, dass sie gewaltsam zu Tode gekommen sei. Sie habe nämlich ver-\n\nsucht, ihn, den Angeklagten zu ermorden, sein Leibwächter habe ihn gerettet \n\nund sie getötet. Anschließend sei die Leiche zerstückelt und im Wald entsorgt \n\nworden. Er sei dabei gewesen. Unter den gegebenen Umständen ergibt eine \n\nGesamtschau der Urteilsgründe ohne weiteres, dass die Ausführungen zu der \n\nEntfernung des Muskelfleischs und den Gründen hierfür nur ein zusätzliches \n\nbestätigendes Indiz aufzeigen, von dem die Überzeugungsbildung der Straf-\n\nkammer hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten nicht abhing (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 26. Januar 2006 – 1 StR 407/05; Beschluss vom 13. September \n\n2001 - 1 StR 378/01; Urteil vom 16. Juli 1981 - 4 StR 336/81; Kuckein in KK 5. \n\nAufl. § 337 Rdn. 38 m. w. N.). \n\nII. \n\n12 \n\nAuch im Übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene \n\nÜberprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des \n\nGeneralbundesanwalts, die auch durch die Erwiderungen der Revision (§ 349 \n\nAbs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet sind. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-22/1-str-298-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-22/1-str-298-06","retrieved":"2026-07-10 20:55:25.716992+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-22/1-str-298-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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